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Ita manet inter viventes quiddam coniugale "), quod nec separatio, nec cum altero copulatio possit auferre; manet autem ad noxam criminis, non' ad vinculum foederis, sicut apostata anima velut de coniugio Christi recedens, etiam fide perdita Sacramentum fidei non amittit, quod lavacro regenerationis accepit. Aus diesem Zusammenhange der Worte ergiebt sich, daß Augustin hier gar nicht von dem Falle spricht, da der Ehebrecher die Ehebrecherin heyrathet; dènn zwischen diesen kann auch nach dem Tode des unschuldigen Ehegatten keine rechts mäßige Ehe bestehen, wie oben aus den römischen Gefeßen erwiesen worden ist, von denen Augustin keinesweges abweichen wollte. Es ist vielmehr von dem Falle die Rede, da eine Ehe beym Leben der Ehegatten durch ein Divors tium ist aufgehoben worden, welches zwar die weltlichen Gesetze für gültig erklären, aber das Gesetz Christi miße billiget. Jene erlauben auch dem geschiedenen Ehegatten die zweyte Ehe; allein nach dem Gesetz des Evangeliums bleiben sie, der Scheidung ungeachtet, noch immer Ehe gatten; sie begehen also einen Ehebruch, wenn sie zur andern Ehe schreiten. Anders verhält sich's, wenn der Mann todt ist, mit welchem die geschiedene Frau, in rechtmäßiger Ehe lebte. Hier kann sich die Frau wieder verheyrathen, und die Ehe, die früher (prius) d. h. beym Leben des Mannes ein Ehebruch war, ist jetzt eine rechtmäßige Ehe. So hat auch Berardi ) die Stelle des Augustinus

5) In dem angeführten can. 28. heißt es: quoddam vinculum coniugale.

6) Gratiani canones genuini ab apocryphis discreti etc. P. III. Cap. XIX. pag. 310. und BERARDUS Com

ganz richtig erklärt, und anders' versteht sie auch Gratian nicht, wenn er bey diesem Canon bemerkt, Augustin rede von einer, uxore repudiata, quam dum vivente viro suo quicunque ducit in coniugium, committit adulterium..

Gleiche Bewandniß hat es mit dem Concilium Meldense, welches zur Zeit Carls des Kahlen zu Meaux im Jahre 845. gehalten worden ist. Dieses soll cap. 69. erlaubt haben, daß, nach beendigter öffentlicher Buße, wenn Jugend und Unenthaltsamkeit es foderte, Ehebrecher und Ehebrecherin sich heyrathen dürften, falls sie nur nicht den unschuldigen Ehegatten ermordet hätten, oder zu ́nahe Verwandtschaft, oder irgend eine actio criminalis im Wege stünde. Gratian hat diesen Canon unrichtig dem Concilium zu Tribur vom I, 895. zugeeignet 7). Es ist can. 5. Caus. XXXI. Qu. 1. deßen Worte bey Gratian folgendermaßen lauten :

Si quis, vivente marito, coniugem illius adulterasse accusatur, et eo in proximo defuncto, eandem sumsisse dignoscitur, omnimodis publicae poenitentiae subiiciatur. De quo etiam post

mentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. V. §. Naturalibus. pag. 122. sq.

7) Burchard und Ivo, denen sonst Gratian zu folgen pflegt, citiren zwar beyde diesen Canon richtig ex Concilio Meldensi, wie auch die römischen Correctoren be merkt haben. Allein in Ivo's Decrete P. VIII. Cap. 201. find auf dem Rande die Worte beygefügt: Ex Concilio Triburiensi Cap. 51. Gratian hielt dieses für eine verbesserte Leseart, was nur als Paral. lelstelle angemerkt war; und täuschte sich.

poenitentiam praefata, si expedierit, servabitur regula nisi forte vir, (oder wie es in dem Concilium richtiger heißt, idem) aut mulier virum, qui mortuus fuerit, occidisse notentur, aut propinquitas, vel alia quaelibet actio criminalis impediat. Quod si probatum fuerit, sine ulla spe coniugii maneant perpe tuo cum poenitentia.

Soviel der Worte bey Gratian. Weggelassen, und nothwendig zu ergänzen sind folgende:

Si autem negaverit, se eandem foeminam, vivente marito, nequaquam adulterasse, et praefati homicidii nemo eorum reus extiterit, et probatis testibus neuter eorum convinci potuerit, purgent legaliter famam suae opinionis, et sumto utantur coniugio, si alia, ut diximus, non praepedit ratio 8).

Die oben durch die verschiedene Schrift ausgezeichnes ten Worte: nisi forte vir occidisse notentur, find es, welche die Meinung veranlaßt haben, als ob das Cons cilium zu Meaur die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin nur in dem Falle verboten habe, wenn sie den unschuldigen Ehegatten ermordet hätten. Allein daß es den Vätern dieses Conciliums nicht eingefallen ist, die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin in irgend einem Falle zu erlauben, wird sofort einleuchten, wenn dieser Canon im Zusammenhange mit den vorhergehenden betrachtet wird, welches hier um so nothwendiger

8) SIRMOND Concil. Galliae
DUIN Concil. Tom. IV.
Tom. XIV. pag. 855.

Tom. III. pag. 19. 8q. HARpag. 1478, MANSI Concil,

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ist, da sich ja der Canon auf eine praefata regula be zieht, welche hier angewendet werden soll. In dem Cap. 65: Dieses Conciliums ist von dem Ehehinderniß der Entfüh rung die Rede. Es wird darin die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten schlechterdings verboten. Beyde sollen von einander getrennt, und der öffentlichen Buße unterworfen, die Entführte aber ihren Eltern zurückgegeben werden. Nach gethaner öffentlichen Buße, wenn Jugend und Unenthaltsamkeit es forderte, sollen beyde nach ihrem Belieben heyrathen dürfen, aber, wie sich aus dem Vorhergehenden von selbst ergiebt, nicht einander, sons dern sie könnnen mit dritten Personen sich verheyrathen. Gratian führt diesen Canon selbst an, can. 10. Caus. XXXVI. Qu. 2. und bemerkt dabey ausdrücklich, daß - daraus auf keine Weise bewiesen werden könne, als ob der Entführer die Entführte heyrathen dürfe. Er führt dabey noch einen sehr einleuchtenden Grund an. In dems selben can. 65. wird nämlich noch die Frage entschieden, wenn einer von den Verheyratheten stirbt, und der übers lebende gerade derjenige ist, der öffentlich Buße ges than hat, ob demselben eine anderweite Verheyrathung zu gestatten sey? Wie konnte eine solche Frage entstehen, wenn der verstorbene Ehegatte der Mitverbrecher gewesen. wäre? Dieß ist nun die praefata regula, welche auch bey den Ehebrechern, si expedierit, beobachtet werden. soll. Dieser Regel gemäß, soll also auch dem Ehebrecher, so wie der Ehebrecherin, nach vollbrachter öffentlichen Buße, erlaubt seyn zu heyrathen, aber nicht einander, sondern mit andern Personen soll ihnen die Ehe gestattet seyn; und nun wird die Ausnahme hinzugefügt: nisi forte idem, aut mulier virum, qui mortuus fuerat, occidisse notentur. In diesem Fall sollen sie ohne alle Hoffnung,

jemals heyrathen zu dürfen, zur ewigen Buße verdammt seyn ?). Erwiesen wäre also, daß die Väter des Concis liums zu Meaux eben so wenig, als der ehrwürdige Vater Augustin, die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin in irgend einem Falle, weder beym Leben, noch nach dem Tode des unschuldigen Ehegatten, gebilliget has ben. Eben so unbedingt wird sie von dem zu Tribur im J. 895. unter dem König Arnulph gehaltenen National Concilium der Deutschen verboten. Es kommen hier bes sonders zwey Canonen dieses Conciliums in Betrachtung, can. 40. und can. 51. Der erste lautet folgendermaßen:

1

Audivimus rem execrabilem, et Catholicis omnibus detestandam, quendam nefario fornicationis opere alicuius uxorem, vivente eo, commaculasse, et in argumentum iniquitatis iuramento confirmasse, si eius legitimum supervixissent ambo maritum, ut ille fornicator illam adulteram adul

9) Man vergleiche hier vorzüglich BERARDUS ad Gratiani canones. P. I. Cap. LIX. ad can. 5. C. XXXI. Qu. 1 ̧ pag. 428-430. Zwar wendet man gegen diese Er flärung ein, es stehe ihr der Umstand entgegen, daß nahe Verwandschaft, also mit dem Ehebruche verbundene Blutschande, mit völliger Ehelosigkeit zu bestrafen, ge gen alle Analogie seyn würde. Allein wie wenig dieser Umstand unserer Erklärung entgegen sey, beweist can. 67. wo von denen, welche Nonnen entführen, ebenfalls ge. fagt wird: Uterque autem sine ulla spe uxoriae copulationis perenniter maneant. Für ein ewig dauern, des Ehehinderniß wird ja sogar quaelibet actio criminalis gegen den Ehebrecher erklärt. Wie gewöhnlich die Strafe des Cölibats im canon. Regte sey, beweist, auch can. 2. C. XXX. Qu. 1.

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