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verfälscht habe. Tryphonin habe die Adoption für durchs aus unstatthaft gehalten, und auch nach dem selbst anges führten Grunde des Senatusconsults für unstatthaft halten müssen. Allein Tribonian habe ihm die ganz unrichtige Meinung angedichtet, als ob die Adoption nur in dem Falle unstatthaft sey, da die Curatel noch fortdauert, Andere hingegen legen den Worten vereor ne einen negativen Sinn bey, wie Wilhelm Budäus 4o), welcher sie so erklärt: opinor, non esse longum, etc. Es ist dieses überhaupt in den Fragmenten der römischen Rechtsgelehrten, welche in unsern Pandecten enthalten find, eine sehr gewöhnliche Art sich auszudrücken, deren sie sich in zweifelhaften Fällen zu bedienen pflegen, und wodurch sie ihre Meinung mit einer ihnen eignen Bescheis denheit äußern, wovon Budäus mehrere Beyspiele, noch mehrere aber Franz Duarenus 4') angeführt hat 42). Sie ist aber auch bey Cicero 43) nicht ungewöhnlich. Bey dieser zweifelhaften Art zu respondiren ist dann aus dem Zusammenhange zu beurtheilen, auf welche Seite sich die Meinung des Auctors hinneigt. Daher haben die

40) Annotation. prior. et posterior. in Pandectas h. t. ex L. In eo iure.. §. ult. D. de ritu nuptiar. fol. 201. parte aversa. in fine. (Lutetiae 1556. f.)

41) Disputation. anniversar. Lib. II. cap. 11. Man ver gleiche auch HADRIANUS de Sermon. lat. v. Negatio. und Jo. Gotfr. SAMMET receptar. Lectionum ad Jauchium Diss. I. Cap. XI. §. 2.

42) L. 45. §. ult. D. h. t. L. 9. §. 1. D. de iure dot. L.59. §. 1. D. eodem. L. 20. §. 1. D. de bonor. poss. contra tabb. L. 1. §. 12. D. de cloacis.

43) Man fehe Epistol. ad Atticum. Lib. VI. Ep.4. Lib. VII.

Ep. 12.

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Worte vereor ne bald einen affirmativen bald einen negativen Sinn 44), und es ist oft schwer, den richtigen Sinn zu treffen 45). Wir haben das 'Beyspiel hier vor Augen. Es fragt sich also, was will Tryphonin durch die Worte: vereor, ne longum sit, ausdrücken? Der Ausdruck longum esse wird hier verschiedentlich erklärt. Accursius erklärt des Wort longum durch a ratione remotum. Anton Faber 46) hingegen verwirft diese Erklärung, und glaubt, es wolle soviel sagen, ne sit nimis longe petitum. Budäus 47) sagt incom

44). Laur. VALLA Elegantiar. Lib. III. cap. 27. SANCTIUS Minerva Lib. IV. cap. 15. Jac. PERIZONIUS ad Eun

Jo. Gottl. SCHWARTZ Animadversion.

dem. num. 29.
ad Turselinum de particulis

voc. Vereor pag. 660. und CORTE ad Plinium Lib. I. Epist. 8.

45) Ein Beyspiel giebt die so sehr bestrittene L. 45. §. ult. D. h. t. in welcher dem vereor ne, womit Ulpian feine Meinung bescheiden äußert, von Abr. WIELING Lection. iuris civ. Lib. II. cap. 11. §. 7. B. BRISSONIUS de iure connubior. pag. 42. Jo. Gottl. HEINEcCIUS Comm. ad Leg. Jul. et Pap. Popp. Lib. II, cap. 12. pag. 248. sq. und Jo. JENSIUS Strictur. ad Rom. iuris Pand. et Cod. pag. 56 et 169. eine beja, hende Bedeutung, von BUDAEUS c. 1. hingegen, Ger. NOODT Observat. Lib. II. cap. 6. Herm. CANNEgieter Observation. iuris Rom. Lib. I. cap. 10. pag. 71 sq. und Franc. RAMOS DEL MANZANO Commentar. ad Leges Juliam et Papiam. Lib. IV.

Reliquat. XXVIII.

n. 10. (Th. Meerm. Tom. V. pag. 492.) ein negativer Sinn beygelegt wird.

46) Loc. cit.

47) Loc. cit.

modum. Brisson 48 führt zwar unter dem Worte longus unsere Gesegstelle mit den Worten: ne longum sit an, erklärt aber die Bedeutung des Worts nicht. Franz Connanus 49) scheint mir allein die richtige Bedeutung des Wortes getroffen zu. haben, wenn er bey der Erklä rung unsers Gesetzes sagt: longum, id est, nec utileaut necessarium: nam quidquid fit necessario et utiliter, nunquam nimis longum videtur, etiamsi sit longissimum. Er unterstüßt diese Bedeutung durch eine Stelle aus Cicero ), und Joh. Calvinus 51), der mir schon mehrmals besser gerathen hat, als Bris son, hat diese Bedeutung auch in sein Lexicon aufgenom men. Das Ganze wäre nun also auf folgende Art ins Reine zu bringen. Tryphonin wirft hier die Frage auf, wenn der Vormund, welcher noch nicht Rechnung abgelegt hat, den Ehemann seiner gewesenen Mündel, oder desselben Vater adoptirt, ob hierdurch eben so, wie durch die Adoption des Schwiegersohns 52), die Ehe ge trennt, oder nur die Adoption gehindert werde? Try phonin entscheidet diese Frage in den Worten: quod magis dicendum est. Der Sinn derselben kann nun wohl, so wie die Frage gestellt ist, kein anderer seyn, als der, nach der richtigeren Meinung sey nur die Adoption für ungültig zu halten, die Ehe selbst

48) De Verbor. iur. iur. Significat. V.

49) Commentarior. iuris civ. Tom. II.

fol. 618. Lutetiae 1553. f.)

Longus.

Lib. VIII. Cap. 6.

50) De natura Deorum. Lib. I. cap. 12. Ich füge hinzu` TACITUS Histor. Lib. II. cap. 2.

51) Lexic. iuridic. Voc. Longum esse.

52) S. den 23. Th. §. 1215. S.405 ff.

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aber deswegen nicht aufzuheben. So erklärt diese Worte auch. Accursius. Er sagt: nihil iis esse falsius, qui tradunt, per subsequentem adoptionem dissolvendum essè coniugium. Das Gegentheil bes hauptet aber dennoch Connanus 53). At ego nihil, fegt er, Accursio esse puto mendacius, et quod magis repugnet Tryphonini responso. Allein die Erklärung des Accursius bestärken auch die Basiliken 4). Wenn nun Tryphonin hinzufügt: et si curator etc. so hat er seine Meinung keinesweges blos auf den Fall, der in diesen Worten enthalten ist, einschränken wollen, wie Anton Faber ") wähnt, (dem die gemeine Lesart et si feinen Sinn zu haben scheint, sondern vielmehr das für si lesen will;) sondern Tryphonin seßt mit seiner Entscheidung noch einen andern Fall in Verbindung, wo das Hinderniß der Adoption vollends außer allen Zweifel ist, nämlich wenn der Curator, indem er noch die Curatel führt, den Mann des Mädchens adoptirt hat, deren Curator er ist. Tryphonin entscheidet also hier eigentlich zwen Fälle, wie theils die Worte et si curator etc. theils die folgenden Worte: nam finita iam tutela deutlich genug anzeigen. Denn jenes et si heißt hier soviel, als etiam si ""). Die letzteren Worte sind es nun, wo das vereor ne longum sit, den Auslegern soviel Schwierigkeiten macht. Nach dem Zusammenhange scheint

53) Commentar. iur. civ. cit. loc. §. 618.

54) Tom. IV. pag. 246. S. den 23. Th. S. 405.

55) Jurispr. Papinian. pag. 346. in fin.

56) Dictio etsi pro etiamsi est ampliativa. . STRAUCH Lexic. particular. iuris h. v.

es mir hier gewiß zu seyn, daß sie einen Zweifel ausdrücken sollen, den sich der Rechtsgelehrte in dem Falle macht, da die Tutel bereits durch die eingetretene Ehemündigkeit geens diget, und auch die gewesene Mündel an einen Andern verheyrathet ist, als dem das Gesetz die Ehe mit ihr vers bietet. Zwar tritt hier immer noch der in der Oration des Divus Marcus enthaltene Grund des Eheverbots ein, weil auch die Adoption gar leicht gemißbraucht werden könnte, um die Ablegung der Vormundschaftsrechnung zu hintertreiben. Allein wollte man aus diesem Grunde die Adoption etwa so lang verbieten, bis der Vormund Rechnung abgelegt hat; so dürfte leicht ein solches Verbot seinen Zweck verfehlen. Wie wenn der gewesene Vormund mit dem Ehemanne seiner gewesenen Mündel, den er durch die Hoffnung der Adoption gewonnen hat, wegen der Vormundschaftsrechnung im Einverständniß wäre? Wie leicht kann auf solche Art‹ jener gesetzliche Grund umgangen, und das Verbot der Adoption vereitelt werden? Diese Besorgniß fällt weg, wenn der Ehe wegen, die Adoption schlechterdings verboten wird. Dieß scheint mir der Ideengang des Tryphoninus, dieß scheint mir der Gedanke zu seyn, den der Rechtsges lehrte durch die Worte: vereor, ne longum sit, (i. e. ne frustraneum et inutile sit) adoptionem mariti eius impedire (i. e. prohibere) hat ausdrücken wollen, und in so weit hat auch der einzige Connanus 7), nach meiner schwachen Einsicht, den Ausdruck longum am richtigsten erklärt. Die Richtigkeit dieser Erklärung, fo wie die Richtigkeit der gemeinen von Anton Faber ans gefochtenen Lesart, werden aber die Scholien der Basis

57) Commentar. iur. civ. cit. loc.

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