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Schwester und eine Wittwe. Die lettere behauptete nach dem Tode ihres Mannes, sie befinde sich schwanger, und erhielt die bonorum possessio ventris nomine. Zus gleich wird ein Curator bestellt, sowohl für den venter, als für die Güter. Nachher zeigte sich's, daß sie in einem Irrthume sich befunden habe. Ohne Zweifel war nun die Schwester des Verstorbenen seine alleinige Erbin. Nun endigte sich auch die deshalb bestellte. Curatel. Hier kann der gewesene Curator, so lang er noch nicht Rechnung abgelegt hat, die Schwester des Verstorbenen nicht Deyrathen, (οὗτος τοίνην ὁ πάλαι κουράτωρ, μήπω τοὺς τῆς κουρατίονος παρασχόμενος λόγους, οὐ δυνάται λαμβάνειν πρὸς γάμον τὴν τοῦ τελευτήσαντος adελpηv). Es wird nun auch der nämliche Grund anges führt, weil auch dieser Curator ohne Zweifel Rechnung ablegen müße. Daher dürfe er auch die Schwester des Berfiorbenen night beyrathen, κωλύσθω τοίνην καὶ οὕτως τῶν πρὸς τὴν ἀδελφὴν τοῦ τελευτήσαντος γάμων. Da die Curatel nur sehr kurze Zeit und kaum neun Monate gedauert hat, kann nicht in Betrachtung kommen. Denn auf die Zeit, wie lange der Vormund sein Amt verwaltet hat, kommt nichts an, und auch das Senatusconsult, welches die Ehe des Vormundes mit derjenigen verbietet, deren Curatel er geführt hat, hat darauf keine Rücksicht genommen.

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Das canonische Recht gedenkt zwar dieses Ehehin dernisses nicht; es läßt sich aber aus diesem Stillschweigen noch keine Aufhebung des römischen Rechts folgern, wie die ältern Cañonisten, denen auch Johann Sichard ❝ý

65) Praelect. in Codicem Lib. V. Tit. 6. nr. 10. pàg. 1539. (Basiliae 1565. f.)

beystimmt, diesen Fehlschluß gemacht haben, weil die Auf hebung eines Gesetzes im Zweifel nicht vermuthet wird. Es findet vielmehr hier Anwendung, was Justinian 6) bey einer andern Gelegenheit sagt, quod non mutatur, quare stare prohibetur? Das Stillschweigen des canonischen Rechts läßt sich vielleicht daraus erklären, daß die Päbste nur vorzüglich solche Ehehinderniße zum Gegens. stande ihrer Gesetzgebung gemacht haben, woben das ewige Heil der Seele in Gefahr kommt, welches dieselben durch ihre Eheverbote zu sichern sich bemühten. Allein hier gilt es einem Ehehinderniße, das blòs die Erhaltung des Verz mögens bezweckt; solche Ehehinderniße überließen sie der bürgerlichen Gesetzgebung 67).

Aber über die heutige Anwendbarkeit des römischen Eheverbots ist man im Zweifel. Mehrere heutige Rechtss gelehrten 68) wollen sie aus den Grunde bezweifeln, weil nach deutschen Rechten die Vormünder alle Jahr Rechnung ablegen müßten, und überhaupt in Absicht auf die Vers waltung unter einer strengern Aufsicht gehalten würden. Der Grund der Besorgniß, worauf das Römische Eheverbot beruht, falle also nun weg, weil eine Vervortheilung der Mündel jezt nicht mehr so leicht möglich sey. Allein wenn

66) L. 27. C. de testam.

not. n.

67) S. MÜLLER ad Struvium Tom. II. Exerc. XXIX. Th. 29. BROUWER de iure connubior. Lib. II. cap. 20. nr. 11. pag. 588. WESTENBERG Div. Marcus Diss. XLV. §. 32. und BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. 7. pag. 140.

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68) WESTENBERG c. I. §. 33. PUFENDORF c. 1. §. 8. sqq. Höpfner Commentar über die Heinecc. Institutionen. S. 126. Schott Einleit. in das Eherecht. §. 103.

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gleich die Strafe der Infamie heutzutage nicht mehr erkannt wird, worin alle einverstanden sind 69), so ist doch die Disposition des Gesetzes selbst nicht aufgehoben 7°). Ei ist vielmehr das Verbot des Römifchen Rechts in mehreren deutschen Gesetzgebungen bestätiget 7). Jedoch wird dess wegen die Ehe selbst in der Regel nicht mehr getrennt, sons dern der Vormund blos zur Ablegung der Rechnung anges halten 72). Um die Mündel heyrathen zu können, hält man auch schon die Ablegung der Rechnung für hinreichend, wenn auch gleich die Restitutionsfrist noch nicht verstrichen ist 73). Eben so wird die Ehe in dem Falle für erlaubt gehalten, wenn der Mitvormund, oder die Obrigkeit darin williget 74).

S. 1217.

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Eheband, ein vernichtendes Ehehinderniß. Polygamie. Folgen einer zweyten Ehe.

Zu den schlechterdings vernichtenden Ehehindernißen, welche unter keiner Voraussetzung durch Dispensation ers

369). STRYK Us. mod. Pandectar. h. t. §. 10.

1. B.

70) CARPZOV Jurispr. for. P. IV. Const. XX. Definit. 17. HOFACKER Princip., iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 369. Thibaut Syst. des Pand. Rechts. §. 397. 71) Beyspiele führen STRYK c. 1. und PUFENDORF c. 1. §. 10. sq. an. Zum Beyspiel kann auch das Preuß. Landrecht 2. Th. 1. Tit. 1. Abschn. §. 14. dienen.

72) GERHARD de conjugio. §. 376. und PUFENDORF c. 1. §. $. 15. Scott Cherecht. §. 103.

73) Lauterbach Colleg. theor. pract. Pandect. P. II. h. t. $.74.

74) S. PUFENDORF c. 1. §. 12.

lassen werden können, gehört noch vorzüglich das Ehe, band, welches impedimentum ligaminis genennt zu wer, den pflegt. Wer nämlich noch zur Zeit in einer gültigen Ehe lebt, kann, so lange keine rechtmäßige Trennung ders selben erfolgt ist, keine neue eheliche Verbindung mit einer andern Person eingehen. Geschieht es dennoch, so ist eine solche mehrfache gleichzeitige Ehe (polygamia simultanea) wenn sie wißentlich eingegangen wird, ein Verbrechen, (Bigamie) 7) geschieht es aus Unwißenheit, so muß sie sofort getrennt werden, wenn auch Kinder in derselben wären erzeugt worden. Nur die Alleinehe (Monogamie) - haben alle gesittete europäische Staaten, als die für ihre Maximen, Clima, und Verfaßung passendste Form der menschlichen Geschlechtsverbindung anerkannt, und zur allein gesetzlichen erhoben. Nur diese allein ist auch den Grundsäßen des Christenthums gemäß 76). Die Gründe näher zu entwickeln, warum die Monogamie, politisch und moralisch betrachtet, den Vorzug vor der Polygamie habe, ist hier der Ort nicht, und ist auch schon von andern zur Genüge geschehen 77). Es ist hinreichend zu bemerken,

75) L. 18. Cod. ad Leg. Jul. de adulter. Pein!. Ge richtsordn. Carls V. Art. 121.

76) Matthäus. Kap. 19.

Marcus. Kap. 1a. I. Brief Paul. an den Thimotheus. Kap. 3. v. 2. u. 12. 77) BROUWER de iure connubior. Lib. II. cap. 5. Siegm.

Jac. BAUMGARTEN Diss. de polygamia simultanea illegitima. Halae 1739. 4. PUFENDORF de iure natur, et gentium. Lib. VI. Cap. I. §. 27. La monogamie, ou l'unité dans le mariage par Mr. de PREMONTVAL. a la Haye 1751. auch deutsch von Aug. von Windheim. Nürnberg 1753. MONTESQUIEU Esprit des Loix. Tom. II. Liv. XVI. Jo. Dav. MICHAELIS paralipom.

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daß die in Deutschland geltenden Geseze die Poligamie durchaus verbieten.

§. 7. I h. t. Eadem duobus nupta esse non potest; et duas uxores eodem tempore habere non licet.

L. 2. Cod. de incest, nupt. Impp. DIOCLET. et MAXIM. AA. Neminem, qui sub ditione sit Romani nominis, binas uxores habere posse, vulgo patet: cum etiam in Edicto Praetoris huiusmodi viri infamia notati sint. Quam rem competens iudex inultam esse non patietur.

L. 7. C. de Judaeis. Impp. THEODOS. ARCAD. et HONORIUS. Infantio Comiti Orientis.. Nemo Iudaeorum morem suum in coniunctionibus retineat, nec iuxta legem suam nuptias sortiatur, nec in diversa sub uno tempore coniugia conveniat.

Das canonische Recht, welches die Ehe zum Sacras ment erhoben hat, wodurch die Verbindung Christi mit der Kirche vorgebildet werde, fand hierin einen neuen Grund, die Polggamie, als dem Christenthume entgegen,

contra polygamiam. Gött. 1757. (in Syntag. Com-
mentation. Tom. II. Nr. 5.) Desselben Mosaisches
Recht. 2. Th. S. 94-97.
97. REYBERGER Instit. ethicae
christ. §. 271. Kant metaphysch. Anfangsgründe der
Rechtslehre. .§. 26. Gros Lehrbuch der philosoph.
Rechtswissenschaft, oder des Naturrechte. §. 268. 2n
merk. (3. Aufl. Tübing. 1815.) HUME Essays Vol. I.
pag. 196. Hugo Lehrbuch des Naturrechte. §. 181.
(2. Versuch. Berlin 1799.) Schott Eherecht. §. 98.
BERARDUS iur. eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. 5.
pag. 114-121.

L

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