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erhaltene Vita, welche in der Ueberlieferung als de commentario Probi Valerii sublata eingeführt wird. Vgl. oben § 382 p. 64. Dass diese Vita in ihrem Kern dem Valerius Probus angehört, kann trotz Körtge (In Suetoni de vir. ill. libros inquis. caput primum, Halle 1899, p. 41) nicht bestritten werden.

Probus-Ausgaben des Plautus und Sallust, welche Steup (p. 132 und 130) seinem jüngeren Probus vindizieren will, können nicht sicher erwiesen werden. Allerdings folgt aus den oben (Abs.: Lehrthätigkeit des Valerius Probus) ausgeschriebenen Gelliusstellen, dass Probus sich sowohl mit Plautus (vgl. noch 4, 7, 1), als mit Sallust beschäftigt hat. Auch wird man vermuten dürfen, dass er sich nach alten Exemplaren dieser Autoren umgesehen hat; bezüglich Plautus vgl. F. Leo, Plaut. Forsch. p. 22 und 26.

Ueber die Zuteilung von Juvenalscholien an Probus vgl. oben § 420 a p. 183; bezüglich des Persius vgl. Ö. Jahn, Persius p. CLVII.

478. Die grammatische Schriftstellerei des Probus. Obwohl Probus den Schwerpunkt seiner Thätigkeit in die Herausgabe von Autoren legte, so konnte er doch auch an den Problemen der Grammatik nicht vorübergehen. Im Gegenteil, die Handhabung der Kritik erforderte genaues Eingehen auf die Eigentümlichkeiten der Sprache und ihr Leben. Und wirklich hinterliess er einen reichen Schatz von Beobachtungen über das alte Latein; seine Anhänger scheinen nach seinem Tod manches daraus publiziert zu haben. Er selbst edierte dagegen nur weniges über ganz spezielle Probleme. Aber aus seinen mündlichen Erörterungen drang auch manches in die Oeffentlichkeit. Gellius lagen ohne Zweifel grammatische Abhandlungen unter dem Namen des Probus vor. Uns ist nur ein einziges Produkt erhalten, es ist ein Verzeichnis von Abkürzungen, welche auf Setzung der Anfangsbuchstaben der betreffenden Wörter beruhen. Dieser kurze Traktat zerfällt in vier Abteilungen, zuerst werden die Abkürzungen aufgelöst, welche in den amtlichen und in den historischen Schriften zur Anwendung kamen, es sind dies besonders die Eigennamen. In den übrigen drei Abteilungen handelt es sich um juristische litterae singulares, es sind die Abkürzungen in den Gesetzen und Volksbeschlüssen, in den Legisaktionen, endlich in den Edikten. Der Schluss der in den Edikten vorkommenden Abkürzungen fehlt in den Handschriften des Traktats, das Fehlende kann jedoch aus einer Einsiedler Sammlung (nr. 326 s. X) zum Teil ergänzt werden. Das Ganze scheint nur der Auszug aus einem grösseren Werke zu sein, das vielleicht noch andere notae behandelte. Der Ueberlieferung, welche die Abhandlung dem Valerius Probus zuteilt, zu misstrauen, haben wir durchaus keinen Grund; denn die Zeitindicien reichen gerade bis zu unserem berühmten Grammatiker und nicht darüber hinaus. Dann legte gerade die adnotatio der Autoren es ihm sehr nahe, sich mit den notae wissenschaftlich zu beschäftigen. Endlich werden wir durch ein Zeugnis belehrt, dass es wirklich eine Abhandlung von Probus über das betreffende Gebiet gab; er hatte nämlich die Chiffreschrift Caesars behandelt.

Zeugnisse über die grammatische Schriftstellerei des Valerius Probus. Suet de gramm. 24 (p. 119 R.) nimis pauca et exigua de quibusdam minutis quaestiunculis edidit. Reliquit autem non mediocrem silvam observationum sermonis antiqui; zur Stelle vgl. J. W. Beck, De M. Val. Probo Berytio quaest. nov., Groningen 1886, dagegen Kübler, Berl. philol. Wochenschr. 1887 Sp. 1372; Goetz, Bursians Jahresber. 68. Bd. 2. Abt. (1891) p. 136; Nettleship, Lectures and essays, Second series, Oxford 1895, p. 150. Gellius 6, 9, 11 Aelium Tuberonem libro ad C. Oppium scripto „occecurrit“ dixisse, Probus adnotavit et haec eius verba apposuit. .... Idem Probus Valerium Antiatem libro historiarum XXII. „speponderant" scripsisse annotavit verbaque eius haec posuit.

Einzelne verloren gegangene Abhandlungen. Gellius 15, 30, 5 ego, cum Probi multos admodum commentationum libros adquisierim. Wir kennen folgende:

....

"Hannibalem" et

1. epistula ad Marcellum; Gellius 4, 7, 1 Valerius Probus „Hasdrubalem" et Hamilcarem" ita pronuntiabat, ut paenultimam circumflecteret, teste epistula eius scripta ad Marcellum, in qua Plautum et Ennium multosque alios veteres eo modo pronuntiasse affirmat, solius tamen Ennii versum unum ponit ex libro, qui Scipio inscribitur.

2. commentarius de occulta litterarum significatione in epistularum C. Caesaris scriptura; Gellius (17, 9, 5) nennt diesen Commentar satis curiose factus. 3. de inaequalitate consuetudinis; Charis. (Gramm. lat. 1 p. 212, 7) Parcissime. Probus de inaequalitate consuetudinis quaerit, an quis hoc extulerit, quod et ipsum credo non parcissime factum. Teile dieser Schrift werden wohl sein a) de dubiis generibus; Priscian (Gramm. lat. 2 p. 171, 14) supra dictorum nominum usus et apud Caprum et apud Probum de dubiis generibus invenis; ß) de dubio perfecto; Priscian p. 541, 19, vgl. auch p. 535, 21. Steup p. 193; Fröhde, De C. Julio Romano Charisii auctore (Fleckeis. Jahrb. Supplementbd. 18 (1892) p. 610).

Die Schrift über die Abkürzungen. Allem Anschein nach ist auch die im vorausgehenden Absatz (nr. 2) angeführte Schrift mit dem erhaltenen Traktat in Zusammenhang zu bringen, und demnach ein umfassenderes Werk anzunehmen. Die Ueberschrift des Traktats De iuris notarum oder iuris notarum passt nicht, ist sonach ein späterer Zusatz. Auch dieses deutet darauf hin, dass wir nur einen Teil einer grösseren Sammlung vor uns haben. Die beste Ueberlieferung des Verzeichnisses bieten der Ambrosianus J 115 und der Chigianus I. VI. 204, beide s. XV/XVI. Massgebende Ausgaben von Mommsen in den Ber. der sächs. Ges. der Wissensch. 5 (1853) p. 119 und in H. Keils Gramm. lat. 4 p. 271; vgl. noch dazu Hagen, Anecdota Helvetica, Leipz. 1870, p. CLII. Abdruck bei Huschke, Jurisprud. anteiust. quae supers., Leipz. 1886, p. 135; P. Krüger, Ulpian, Berl. 1878, p. 142. Vgl. Steup p. 134.

Spätere aber alphabetisch angeordnete Notenverzeichnisse iuristischen Inhalts sind die notae Lugdunenses, ex cod. Reginae (dazu Mommsen, Hermes 25 (1890) p. 153), Magnonianae et Lindenbrogianae, Vaticanae, Papianae, und die schon genannten Einsidlenses, hsg. von Mommsen, Gramm. lat. 4 p. 277. Ueber neues handschriftliches Material vgl. Goetz, Bursians Jahresber. 68. Bd. 2. Abt. (1891) p. 136. Einen index notarum aus Gaius gibt Studemund, Codicis Veronensis denuo collati apographum, Leipz. 1874, p. 253.

479. Die untergeschobenen Probusschriften. Von den apokryphen Schriften des Probus sind vor allem diejenigen auszuscheiden, deren Zuteilung an Probus nicht auf einem handschriftlichen Zeugnis, sondern nur auf willkürlicher Vermutung beruht. So hat der erste Herausgeber des Schriftchens „De ultimis syllabis ad Caelestinum", Parrhasius, dieses dem Probus zugeteilt.1) Allein seiner Vermutung geht alle Begründung ab. Ebenso willkürlich setzte Georg Valla in seiner Juvenalausgabe einer Scholienmasse Juvenals den Namen Probus vor. Im Gegensatz zu diesen Produkten hat der Name des Probus die Gewähr der handschriftlichen Ueberlieferung für sich 2) bei folgenden vier grammatischen Arbeiten, die wir zwei jetzt in Wien befindlichen, ehemals nach Bobbio gehörigen Handschriften, Vindobonensis 16 s. VII/VIII und 17 s. VIII/IX, ferner einem Vaticanus s. VI/VII verdanken.

1. Catholica Probi. Die Schrift, welche mit dem liber de ultimis. syllabis von dem Vindobonensis 16 überliefert ist, handelt über die Deklination der Nomina, dann über die Konjugation der Verba, endlich über die rhythmischen Satzausgänge.

Zeugnis über die Catholica Probi. Der Vindob. 16 hat die Ueberschrift de Catholicis Probi, die Subscriptio ars Probi grammatici urbis explicit Catholica. Der Traktat beginnt mit den Worten: quoniam instituta artium sufficienter tractavimus, nunc de catholicis nominum verborumque rationibus doceamus. H. Keil, Gramm. lat. 4 p. 3.

Ueber das Verhältnis der Catholica und des zweiten Buches der artes grammaticae des Marius Plotius Sacerdos wird ausführlich gehandelt § 605; über Bibliothekskatal. (Rhein. Mus. 47 (1892) Ergänzungsh. p. 51).

1) Steup p. 138.

2) Vgl. auch Manitius, Philol. aus alten

den richtigen Namen Marius Plotius Sacerdos, nicht M. Claudius Sacerdos vgl. § 604. Auch bei den Grammatikern erscheinen die Catholica bezw. das zweite Buch des Sacerdos unter dem Namen des Probus; vgl. Steup p. 184; H. Keil, Gramm. lat. 4 p. XIX. Unzureichend ist der Einwand Rosenstocks (Philol. 51 (1892) p. 678), dass das, was Sacerdos aus den catholica auslässt, und das, was er in seinem Werke hinzufügt, zu bedeutend erscheine, als dass beide Werke einen Verfasser haben könnten.

2. Die Instituta artium, über die acht Redeteile, stehen im Vaticanus, daher auch Ars vaticana genannt, und im Vindobonensis 17.

Die Instituta artium wurden zuerst herausgegeben als Grammaticus vaticanus" aus dem Vaticanus von A. Mai, Classicorum auctorum e Vatic. codicibus edit. tom. 5 (1833) p. 153; dann aus dem Vindobonensis 17 und zwei Parisini als „Probi grammatici de octo orationis membris ars minor" in den Anal. gramm. von Eichenfeld und Endlicher. Wien 1837. Die zwei in der editio Vindobonensis herangezogenen Parisini 7494 s. IX, 7519 s. XV stammen aus dem Vaticanus; der Vaticanus geht aber mit dem Bobiensis auf eine Quelle zurück; vgl. H. Keil 4 praef. p. XII. Keil (Gramm. lat. 4 p. 47) edierte die Schrift als Probi instituta artium; H. Wentzel nannte sie Ars vaticana. Cipolla, Due frammenti di antico codice del grammatico Probo (Atti della accad. delle scienze di Torino 19 (1884) nr. 3). Ueber den Charakter der Schrift äussert sich Keil 4 praef. p. XXVIII also res ipsae multis verborum ambagibus et inepta disputandi prolixitate iisdem rebus et verbis saepe repetitis expositae sunt." Für die Abfassungszeit ist entscheidend 4 p. 119, 25 sunt nomina, quae rem proprie communiterve significant: proprie, ut puta Roma Tiberis Diocletianae et cetera talia; communiter, ut puta urbs flumen thermae et cetera talia. Vgl. Steup, De Probis gramm. p. 167. Für das Christentum des Verfassers macht Steup (p. 167) geltend 4 p. 129, 12. H. Wentzel, De Probo artifice latino, Oppeln 1867, p. 7; Steup, Zu den lat. Grammatikern (Rhein. Mus. 26 (1871) p. 314).

3. Die Appendix Probi. Dieser Traktat besteht aus verschiedenen Verzeichnissen; das erste bezieht sich auf das Nomen (z. B. Zusammenstellung von Beispielen des Ablativausgangs, von Pluralia tantum u. a.), das zweite gibt Beispiele über den Gebrauch der Casus u. a., das dritte gibt eine Gegenüberstellung der richtigen und der falschen Schreibung einer Anzahl von Worten; für die Lehre von der Aussprache ist dieses Verzeichnis von der grössten Wichtigkeit, und wird daher von den Romanisten hoch geschätzt. Am Schluss erscheint eine Tabelle von differentiae. Ein Teil dieser Tabelle (p. 199, 18-201, 10) ist auch in dem Montepessulanus 306 s. IX überliefert und trägt hier die Ueberschrift „Differentiae Probi Valerii“, während in dem Vindobonensis 17 die Appendix anonym überliefert ist. Diese Appendix setzt eine Benutzung der Instituta artium voraus.1)

Die Appendix Probi, welche sich in dem Vindobonensis 17 an die Instituta artium anschliesst, und deshalb den Namen Appendix Probi erhielt, wurde zuerst herausgegeben in den Anal. gramm. von Eichenfeld und Endlicher; dann von H. Keil, Gramm. lat. 4 p. 193. Ueber den Vindobonensis vgl. W. Foerster, Wien. Stud. 14 (1892) p. 280. Der dritte Teil der Appendix ist im wesentlichen ein orthographischer Antibarbarus, der kein bestimmtes Prinzip der Anordnung erkennen lässt. G. Paris versuchte den Nachweis zu liefern, dass der Traktat in Afrika und zwar in Karthago entstanden sei. Ihm gegenüber zeigt Ullmann, dass das Verzeichnis im engsten Zusammenhang mit den Lehren der Nationalgrammatiker stehe, und dass sich daher dieselben Vorschriften bis auf einen kleinen Rest aus denselben nachweisen lassen. Wir werden den Antibarbarus als die Arbeit eines Lehrers oder Schülers im Vicus Capitis Africae (vgl. W. Heraeus p. 320) zu Rom aus der Kaiserzeit zu betrachten haben.

Ausg. des dritten Teiles der Appendix. Grundlegend ist die Ausg. W. Foersters, Wien. Stud. 14 (1892) p. 294 (mit sprachlichen Bemerkungen), der den Vindobonensis 17 einer erneuten Untersuchung unterworfen; auf ihr ruht die Ausg. von W. Heraeus, Archiv für lat. Lexikogr. und Gramm. 11 (1898) p. 302, der ein reicher Commentar beigegeben ist.

Litteratur über den dritten Teil der Appendix. M. Haupt, Opusc. 2, Leipz. 1) Steup p. 170 fg.

1876, p. 323; 3 p. 534 und 566; G. Paris, Mélanges Renier, Paris 1887, p. 301; dazu vgl Sittl, Die Heimat der Appendix Probi (Archiv für lat. Lexikogr. und Gramm. 6 (1889) p. 557); Kübler, ebenda 7 (1890) p. 594; K. Ullmann, Roman. Forsch. 7 (1891/92) p. 145; Wilh. Schulze, Zeitschr. für vergleich. Sprachforschung 33 (1895) p. 138; W. Foerster, Die Appendix Probi (Wien. Stud. 14 (1892) p. 278); vgl. auch denselben, Roman. Forsch. 7 p. 227; Nachträge zu Foerster gibt Gundermann, Zeitschr. für franz. Sprache und Litt. 15 (1893) p. 184; W. Heraeus, Archiv für lat. Lexikogr. und Gramm. 11 (1898) p. 61 und 301.

4. De nomine excerpta. Diese Schrift wird in dem Vindobonensis 16 als ein Werk des Valerius Probus bezeichnet.

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Im Vindobonensis 16 wird der Traktat eingeführt mit den Worten Valerii Probi de nomine; zuerst wurde er herausgegeben in den Anal. gramm. von Eichenfeld und Endlicher unter dem Titel „Valerii Probi de nomine fragmentum"; H. Keil wählte für seine Ausg. (Gramm. lat. 4 p. 207) den Titel: Valerii Probi de nomine excerpta". Steup (p. 175) hat nachzuweisen versucht, dass dem Traktat Excerpte aus verschiedenen Autoren zu Grunde liegen, während Fröhde, Val. Probi de nomine libellum Plinii Secundi doctrinam continere demonstratur (Fleckeis. Jahrb. Supplementbd. 19 (1893) p. 159) darthun will, dass die Schrift Excerpte aus einem Autor und zwar aus des Plinius acht Büchern dubii sermonis enthalte (p. 197). Allein hierbei scheint eine Schwierigkeit nicht völlig beseitigt zu sein (p. 168); denn es heben sich zwei verschiedene Schichten in dem Werk ab. Ihm (Rhein. Mus. 52 (1897) p. 633) schliesst aus der Stelle (p. 215, 15) cum vero pluralem, litterarum indicat nomen, cuius locutio in consuetudine est, quando dicimus divinos apices et significamus litteras, dass die Schrift nicht vor dem 4. Jahrh. geschrieben sein könne.

Das sind die Produkte, in welchen die Ueberlieferung ganz oder wie bei Nr. 3 teilweise für Probus eintritt. Allein wie wenig Wert dieser Ueberlieferung beizumessen ist, zeigen die Catholica. Schon längst hatte man erkannt, dass zwischen dieser Schrift und den Instituta solche Differenzen bestehen, dass unmöglich an eine und dieselbe schriftstellerische Individualität gedacht werden kann. In den Catholica ist die Schreibweise kurz und gedrungen, in den Instituta dagegen ungemein weitschweifig; dort finden sich noch Ueberreste antiker Gelehrsamkeit, hier aber Sonderbarkeiten und Absurditäten. Auch weichen die in beiden Schriften vorgetragenen Lehren so voneinander ab, dass nicht einmal die Annahme zulässig erscheint, dass die gleichen Quellen benutzt sind. Diese Beobachtungen erhalten eine entscheidende Bestätigung durch die Vergleichung der Catholica mit der Grammatik des Sacerdos; es zeigt sich eine merkwürdige Uebereinstimmung der Catholica mit dem zweiten Buch der Grammatik des Sacerdos. Für diese Uebereinstimmung ist bloss die Erklärung zulässig, dass die Catholica das Eigentum des Sacerdos sind und nur irrtümlich den Namen des Probus tragen; denn dass nicht etwa Sacerdos die Catholica als zweites Buch herübergenommen, geht daraus hervor, dass dieses zweite Buch ganz dieselben Eigentümlichkeiten1) wie die zwei übrigen Bücher aufweist, welche doch niemand dem Sacerdos absprechen kann. Auch wird in den Catholica auf ein vorausgegangenes Buch hingedeutet. Die Catholica haben also nichts mit Probus zu thun. Merkwürdig ist aber, dass schon von Grammatikern die Catholica unter dem Namen des Probus citiert werden. Aber nicht bloss bei den Catholica, auch bei der Appendix und bei den Excerpta de nomine müssen wir den Namen des Probus fallen lassen. Die Excerpta sind ja höchst wahrscheinlich aus verschiedenen grammatischen Autoren zusammengestellt. Was aber die Appendix anlangt, so ist von Wichtigkeit, dass nur ein Stück

1) Ausführlich zusammengestellt bei Steup p. 162.

dem Probus und zwar lediglich in einer Handschrift zugeteilt wird. Allein dass dieses Stück nichts mit dem berühmten Grammatiker zu thun haben. kann, erkennt man sofort, wenn man die differentiae näher ins Auge fasst; denn da zeigen sich Spracherscheinungen, welche dem Valerius Probus noch gar nicht vorgelegen haben können. Aber auch an eine Identität des Verfassers mit dem der Instituta können wir nicht denken, da in der Appendix eine unverkennbare Benutzung der Instituta zu Tage tritt. Sonach bleibt uns nur der Probus der Instituta. Dass derselbe jedoch nicht mit dem Grammatiker der neronischen Zeit identisch sein kann, haben wir eben angedeutet; dagegen spricht der ganze Inhalt des Werkes, auch ein positives Zeugnis steht uns zur Verfügung; es werden die diocletianischen Thermen erwähnt; somit kommen wir ins vierte Jahrhundert. Wenn also die Ueberlieferung recht hat, so müssen wir neben dem berühmten Berytier noch einen beträchtlich jüngeren Probus, den Verfasser der Instituta, annehmen. Man hat nun einen solchen auch anderweitig nachzuweisen versucht; wir kennen aus dem 4. Jahrhundert einen Probus, der mit Lactantius Firmianus in Beziehungen stand (§ 761, 1). Allein es kann nicht dargethan werden, dass dieser Probus ein Grammatiker war.1) Die Existenz dieses jüngeren Probus ist daher sehr problematisch. Wenn man sieht, wie sehr der Name Probus im Laufe der Zeit eine typische Bedeutung erhielt, und wie leicht sein Name grammatischen Traktaten vorgesetzt wurde, so wird es geratener sein, diesen jüngeren Probus aus der Litteraturgeschichte zu streichen und einen uns unbekannten Verfasser für die Instituta anzunehmen.

Die Probusfrage. Steup unterscheidet drei Grammatiker des Namens Probus: 1) den Probus, von dem uns Sueton berichtet und der zur Zeit Neros gelebt; 2) einen etwas jüngeren Probus, den Sohn oder Neffen des Berytiers, der bei Martial und Gellius erscheine, den Verfasser des Commentars zu Vergils Bucolia und Georgica und der Vita des Persius und des fragmentum de litteris singularibus u. s. w.; 3) endlich einen Probus aus dem Anfang des vierten Jahrhunderts, den Verfasser der Ars Vaticana. Der zweite Probus ist nichts als ein Phantasiegebilde Steups. Schon der einzige Umstand, dass Gellius niemals einen jüngeren Probus von dem älteren unterscheidet, genügt, die Existenz dieses zweiten in das Reich der Fabel zu verweisen. Auch dass Steup gezwungen ist, die beiden Probi in dieselbe Zeit zu versetzen, weist auf ihre Identität hin, ferner gestattet die Schriftstellerei der beiden ersten Probi keine Scheidung. Selbst der dritte Probus ist, wie wir im Text gezeigt haben, zweifelhaft.

Litteratur: L. Spengel, Allgem. Schulztg. 1832 p. 35; Osann, Probus der Grammatiker (Beitr. zur griech. und röm. Litteraturgesch. 2, Kassel 1839, p. 166); Lersch, Die Sprachphilosophie der Alten, Bonn 1841, p. 160; Probus der Jüngere (Zeitschr. für Altertumswissensch. 1843, nr. 79 p. 625; nr. 80 p. 633); H. Keil, De M. Val. Probo grammatico (Symbola philol. Bonn., Leipz. 1864-67, p. 93); Brambach, Die Neugestalt. der lat. Orthogr. in ihrem Verh. zur Schule, Leipz. 1868, p. 31; Steup, De Probis grammaticis, Jena 1871 (dagegen W. S. Teuffel, Studien und Charakt. zur griech. und röm. Litteraturgesch. Leipz.2 1889, p. 568; vgl. dazu Entgegnung Steups, Rhein. Mus. 27 (1872) p. 62 und 192); Kübler, De Probi Berytii comment. Verg., Berl. 1881, p. 2); J. Kirchner, Fleckeis. Jahrb. Supplementbd. 8 (1875/76) p. 498; Vahlen, Ind. lect. Berl. 1877/78, p. 10; J. W. Beck, De M. Val. Probo quaest. nov., Groningen 1886; Fröhde, De C. Jul. Romano Charisii auctore (Fleckeis. Jahrb. Supplementbd. 18 (1892) p. 611); Rosenstock, Ein Beitr. zur Probusfrage (Philol. 51 (1892) p. 670).

Fortleben des Valerius Probus. Ueber Probus bei Martial vgl. § 477 Biographisches. Gellius 4, 7, 1 Valerius Probus grammaticus inter suam aetatem praestanti scientia fuit, vgl. auch die § 477 im Abs. „Lehrthätigkeit" ausgeschriebenen Stellen. Auson. 3, 17 (p. 2 K. Schenkl) cura docendi cultior et nomen grammatici merui, | non grande quidem, quo gloria nostra subiret | Aemilium aut Scaurum Berytiumve Probum;

tam

1) Steup p. 167.

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