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4. Die Noten des Ulpian und Paulus zu Papinian, deren Benutzung schon Konstantin verboten hatte, dürfen nicht berücksichtigt werden.1

Das Nächste, was die Kaiser unternahmen, war dann eine Sammlung der kaiserlichen Konstitutionen seit Konstantin. Im Jahre 429 ward eine Kommission von 8 Männern niedergesetzt mit dem Auftrag, alle Konstitutionen seit Konstantin zu sammeln und sie nach Materien geordnet und mit Weglassung aller unnötigen EinLeitungen also nur die Dezisivworte und mit Beifügung des Datums zusammenzustellen, ad similitudinem codicis Gregoriani et Hermogeniani.

Ex his autem tribus codicibus et per singulos titulos cohaerentibus prudentium tractatibus et responsis eorundem opera, qui tertiam ordinabunt, noster erit alius, qui nullum errorem, nullas patietur ambages, qui nostro nomine nuncupatus sequenda omnibus vitandaque monstrabit.

Dieser Plan ward durch die als c. 5 C. Th. de const. princ. 1, 1 in den Codex Theodosianus aufgenommene Konstitution dem Senat in Rom mitgeteilt.

Die Kommission von 8 Männern führte ihre Aufgabe aus unbekannten Gründen nicht zu Ende, und es ward deshalb 435 eine neue, aus 16 Männern bestehende Kommission niedergeseßt, im allgemeinen mit demselben Auftrag, aber mit der Ermächtigung, Aen= derungen im Text der Konstitutionen zu machen. Die Arbeit dieser Kommission ward am 25. Februar 438 als Codex Theodosianus in 16 Büchern publiziert, mit Gesetzeskraft vom 1. Januar 439.3 Bei Publikation des Codex Theodosianus ward festgeseßt, daß

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1 c. 1 C. Th. de respons. 1, 4.

c. 6 C. Th. de constit. princ. 1, 1.

3 cf. Const. de Codicis Theodosiani auctoritate und Gesta in senatu urbis Romae de recipiendo Codice Theodosiano, die von Clossius 1820 in einer Handschrift des Breviars in der ambrosianischen Bibliothek zu Mailand gefunden wurden und z. B. in der Hänelschen Ausgabe des Cod. Theod. abgedruckt sind. — Eine vollständige Handschrift des Cod. Theod. besigen wir nicht. Die vollständigste Ausgabe ist von Hänel, Bonn 1842. Einen vortrefflichen Kommentar hat Jakobus Gothofredus 1665 geliefert.

die Kaiser der beiden Reichshälften sich in Zukunft ihre Erlasse gegenseitig zu beliebiger Publikation zusenden sollten: novellae leges. Zum Zweck solcher Uebersendung angefertigte Novellensammlungen sind uns erhalten, auszugsweise im Breviar, aber auch sonst.'

Aus dem weiteren Plan der Kaiser ward nichts, bis Justinian ihn in veränderter Gestalt wieder aufnahm.

Aus der Zeit zwischen der Publikation des Codex Theodosianus und der justinianischen Gesetzgebung sind folgende 2 uns erhaltene Privatarbeiten zu nennen:

1. Veteris cujusdam Jureconsulti Consultatio. Mehrere Gutachten eines in Gallien lebenden Juristen vom Ende des 5. Jahrhunderts, wichtig wegen der Belegstellen aus den Sententiae des Paulus und den Codices. 2

2. Das syrisch römische Rechtsbuch aus dem 5. Jahrhundert, wahrscheinlich 476-477 geschrieben. Es gibt eine Darstellung des damaligen syrisch-römischen Provinzialrechts. Es ist uns in syrischer, arabischer und armenischer Version erhalten und außerdem verarbeitet in der grusinischen Gefeßsammlung des Zarewitsch Wachtang aus dem Ende des 17. Jahrhunderts und in dem äthiopischen Fetha Negest oder Nagast, Gesetzbuch der Könige.3

Wahrscheinlich gehören auch die Antiqua Summaria Codicis Theodosiani, die Hänel nach einer vatikanischen Handschrift 1834 herausgegeben hat, der Zeit zwischen der Publikation des Codex Theodosianus und der justinianischen Gesetzgebung an."

1 Die vollständigste Ausgabe derselben ist von Hänel hinter dem Cod. Theod.

2 Huschke, Jurispr. antejust. p. 797.

3 Bruns und Sachau, Syrisch-römisches Rechtsbuch aus dem fünften Jahrhundert, 1880. Brinz, in der Krit. Vierteljahrsschrift, N. F., III, S. 548 ff. R. v. Hube, Zur Beleuchtung der Schicksale des sogen. syrischrömischen Rechtsbuchs, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Rom. Abt. III, S. 17 ff. Arnold, Libri Aethiopici Fetha Negest, i. e. Canon Regum, caput XLIV. Halis Saxonum 1841 (Diss.). Rüppel, Reise in Abessinien II, S. 185. Jsenberg, Abessinien und die evangelische Mission, S. 90. Handschriften des Fetha Negest befinden sich in der Stadtbibliothek in Frankfurt a. M., in Berlin und in London.

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Fitting, in der Zeitschrift für RG. X, S. 323 ff. Karlowa, Röm. RG. I, S. 963. 964. Krüger, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Rom. Abt. VII, S. 183 ff.

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3) Die Kodifikationen des römischen Rechts in den auf römischem Boden entstandenen germanischen Reichen.

Die meisten germanischen Stämme befolgten bei ihrer Niederlassung auf römischem Boden das Prinzip der personalen Herrschaft des Rechts. Nur im ostgotischen Reich in Italien ward ein anderes Prinzip befolgt. Theoderich der Große (475-526) eroberte Stalien im Auftrag des oströmischen Kaisers Leo und erkannte stets wenigstens formell die Oberherrschaft des oströmischen Kaisers an. Er mit seinen Goten stellte den Soldatenstand (milites) dar, die Römer die Nichtsoldaten. Diese Auffassung brachte es mit sich, daß Theoderich auch seine Goten dem römischen Recht unterwarf.

Die deutschen Könige sahen gerade so wohl wie die römischen. Kaiser die Notwendigkeit der Kodifikation des römischen Rechts ein und gingen dabei schneller, dafür aber auch weniger gründlich zu Werke.

Solche deutsche Kodifikationen des römischen Rechts sind:

1. Edictum Theodorici, nach 506, eine dürftige Kompilation aus kaiserlichen Konstitutionen und Sententiae und Responsa des Paulus. Dabei ward die Quelle nicht angegeben und die Form des Schriftstücks verändert. Es sollte Gültigkeit haben für alle Unterthanen des ostgotischen Reichs.2

2. Lex Romana Wisigothorum, offiziell: Codex de Theodosiani legibus atque sententiis juris vel diversis libris-electus; seit dem 16. Jahrhundert Breviarium Alaricianum genannt; publiziert auf Befehl Alarichs II. (484–507) im Jahre 506. Sie wurde verfaßt von einer Kommission unter dem comes palatii Gojarich und vor der Publikation den Bischöfen und dem römischen Landadel zur Begutachtung vorgelegt. Die offiziellen, an die Grafen

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Gaudenzi, Die Entstehungszeit des Edictum Theodorici, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Germ. Abt. VII, S. 29.

2 Aelteste Ausgabe von Petrus Pithöus, als Anhang zum Cassiodor, 1579. Neueste Ausgabe von Padeletti, in den Fontes juris italici I, 6.3-23.

übersandten Exemplare waren beglaubigt von dem V. S. Anianus und datiert von Aduris, Aire in der Gascogne.

Das Breviarium enthält:

a) als leges: einen Auszug aus dem Codex Theodosianus und aus Novellen von Theodos, Valentinian, Marcian, Majorian und Severus;

b) als jura: den sogen. westgotischen Gajus, Epitome Gaji ob zu diesem Zweck oder schon vorher angefertigt, ist zweifelhaft —; ferner Julii Pauli Sententiarum libri V abgekürzt, einen Auszug aus dem Codex Gregorianus und dem Codex Hermogenianus, endlich eine Stelle aus dem liber I Responsorum Papiniani.

Das Ganze außer Gajus ist mit einer Jnterpretation versehen.1 3. Lex Romana Burgundionum, offiziell: Forma et expositio legum conscripta, irrtümlich Papianus genannt; in der Gundobada in Aussicht gestellt; zwischen 517 und 534, nach Gaupp und Warnkönig schon viel früher, vielleicht 472, verfaßt. Die Materien sind geordnet nach der Reihenfolge der Gundobada; benutzt sind: burgundische Gesetze, der echte Codex Theodosianus und Novellen dazu, der echte Gajus, die echten Sententiae Pauli, die echten Codices Gregorianus und Hermogenianus.2

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7) Die juftinianische Gesetzgebung.

Den gesetzgeberischen Plan, welchen die Kaiser Valentinian III. und Theodos II. unausgeführt gelassen hatten, nahm Justinian in etwas veränderter Gestalt wieder auf.

I. Zuerst ließ er aus den 3 vorhandenen Codices und den späteren kaiserlichen Konstitutionen einen neuen Koder zusammenstellen. Die Redaktionskommission für diesen neuen Koder ward am

1 Die Handschriften geben das Breviar vielfach mit Erweiterungen oder Abkürzungen. Ausgaben von Sichard, Basel 1528; von Hänel, 1849. Paulus bei Huschke p. 434 sqq. Papinian bei Huschke p. 433. 2 Neueste Ausgabe von Bluhme, in den Monumenta Germaniae hist., ed. Pertz, Legum tom. III, p. 579 sqq.

15. Februar 528 niedergesezt und durch die c. haec quae necessario instruiert; sie bestand aus 7 Beamten, 2 Advokaten und einem Professor. Sie sollte nach Gutdünken in den aufzunehmenden Konstitutionen Aenderungen machen und Ueberflüssiges weglassen dürfen. Sie nahm Konstitutionen aus der Zeit von Hadrian bis Justinian auf und stellte dieselben im großen und ganzen nach der Ordnung des prätorischen Ediktes zusammen.

Der neue Koder wurde am 9. April 529 durch die c. Summa rei publicae publiziert, mit Gesetzeskraft vom 21. April 529.

II. Die zweite Arbeit, welche Justinian in Angriff nahm, war eine Sammlung von Auszügen aus Juristenschriften. Er betraute mit dieser Arbeit eine Kommission von 17 Männern unter dem Vorsit seines quaestor sacri palatii Tribonianus. In der Kommission saßen auch die beiden Professoren Theophilus von Kon= stantinopel und Dorotheus von Beirut.1

Diese Kommission ward instruiert durch die c. Deo auctore vom 15. Dezember 530, welche namentlich folgende Bestimmungen enthielt:

1. Sie sollten lesen und extrahieren alle Schriften antiquorum prudentium, quibus auctoritatem conscribendarum interpretandarumque legum sacratissimi principes praebuerunt. Dazu gehörte auch Gajus wegen des Citiergesezes. Auch die Noten des Ulpian, Paulus und Marcian zu Papinian sollten benutzt werden.

2. Alles Unnötige und Unvollkommene sollte weggelassen werden; non recte scriptum sollte gebessert werden (Emblemata Triboniani). 3. Das Werk sollte Digesta seu Pandectae heißen,

4. nicht kommentiert werden und

5. nicht mit Siglen geschrieben werden dürfen.

6. Es sollte in 50 Bücher eingeteilt werden.

Die Kommission benutte die Schriften von 39 Juristen von Q. Mucius bis Hermogenianus und Arcadius Charisius. 2000 libri und 3000 000 Zeilen reduzierte sie auf 50 libri und 150000 Zeilen. Die sämtlichen zu ertrahierenden Bücher teilte die Kommission in 3 Massen, die sogen. Sabinusmasse (Schriften über jus civile),

1 c. Tanta § 9.

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