Obrázky na stránke
PDF
ePub

collatio die libri feudorum angefügt worden sind). Die Glossa ordinaria ist in allen Ausgaben des Corpus juris bis zum Jahre 1525 und in manchen späteren mit abgedruckt. Den leßten Druck derselben bietet die Lyoner Ausgabe von 1627.

Hauptsächlich nur eine Sammlung von Parallelstellen bietet die Gothofredische Ausgabe des Corpus juris von 1583, sowie ihre neueren Auflagen. Die leßte, von Gothofredus selbst besorgte und vervollständigte unter diesen neuen Auflagen ist von 1624; die beste, nach seinem Tod besorgte die von Simon van Leeuwen 1663.

$ 36.

4. Die späteren Schicksale des römischen Rechts.

I. Der griechisch sprechende Orient1 empfand es von vornherein als einen großen Mangel der justinianischen Gesetzbücher, daß sie in lateinischer Sprache abgefaßt waren, und es wurde deshalb von der kaiserlichen Erlaubnis, griechische Uebersetzungen und Umschreibungen anzufertigen, schon zu Lebzeiten Justinians und zum Teil von Personen, die bei der Zusammenstellung der Gesezbücher selbst beteiligt gewesen waren, reichlicher Gebrauch gemacht. Ebenso wurden zur Erleichterung des Gebrauchs der Gesetzbücher napáticλa und naρañoμnai angefertigt. Von den meisten dieser Werke sind uns nur Bruchstücke in den Scholien zu den Basiliken erhalten, und so namentlich auch von einer Sammlung scheinbarer Antinomien, die den Titel to tôv ἐναντιοφανῶν μονοβιβλίον geführt hatte und seren Berfaffer in ben Scholien zu den Basiliken & 'Evartiopavis genannt wird. Voll

2

1 Zacharia, Historiae juris graeco-romani delineatio, 1839. Mortreuil, Histoire du droit byzantin, 1843-1846. Zachariä, Geschichte des griechisch-römischen Rechts, 1862; 2. Aufl., 1877. Heimbach, Griechischrömisches Recht im Mittelalter und in der Neuzeit, in der Encyklopädie von Ersch und Gruber, erste Sektion, Bd. 86, S. 191-471; Bd. 87, S. 1-106. Sammelwerke von Quellen des byzantinischen Rechts finden sich verzeichnet bei Zachariä, Geschichte des griechisch-römischen Rechts, S. 3 und 4.

2 ef. Zacharia, Geschichte des griechisch-römischen Rechts, S. 4 ff.

ständig erhalten ist uns nur eine Institutionenparaphrase, die gemeiniglich einem der Verfasser der Institutionen, dem konstantinopolitanischen Professor Theophilus, zugeschrieben wird. Die besten Ausgaben dieser Institutionenparaphrase sind von Reiß 1752 und von Ferrini, von der erst der erste Band und ein Stück des zweiten erschienen sind, 1884-1885. Dahin gehören auch die Novellensammlungen und Novellenauszüge, von denen bereits die Rede war, sowie eine Anzahl von Sammlungen kirchenrechtlicher Bestim mungen.

Vollständig außerhalb des Rahmens der von Justinian erlaubten juristischen Schriftstellerei stehen schon zwei kleine juristische Arbeiten aus dem Anfang des 7. Jahrhunderts: ai ponai, über Zeitabschnitte, herausgegeben von Zachariä 1836, und ai àɣwyai, über Klagen, herausgegeben von Heimbach 1830.

Seit etwas vor der Mitte des 8. Jahrhunderts beginnt die byzantinische Gesetzgebung dem Richter kurzgefaßte Gefeßbücher in griechischer Sprache in die Hand zu geben. Dahin gehören:

1. Ἐκλογὴ τῶν νόμων ἐν συντόμῳ γενομένη, von Seo Semi Sfaurier und seinem Sohn Konstantinus IV. Kopronymus, etwa von 740, von Zachariä in seiner Collectio librorum juris graeco-romani ineditorum 1852 herausgegeben.

γέστου.

Daran schließen sich 3 Privatarbeiten :

α) Νόμος γεωργικός κατ' ἐκλογὴν ἐκ τῶν Ἰουστινιανού βιβλίων.
b) Νόμος Ροδίων ναυτικὸς κατ' ἐκλογὴν ἐκ τοῦ ιδ' βιβλίου τοῦ δι-

ε) Νόμος στρατιωτικός. 4

2. 0 mрóystpos véuos, von Basilius Macedo, zwischen 870 und 879, herausgegeben von Zachariä 1837.

1 ef. Zachariä, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung V, S. 271 ff. 2 Hiervon ist nur eine jüngere Rezension gedruckt als Anhang zum Harmenopulos. cf. Zacharia, Geschichte des griechisch-römischen Rechts, S. 231.

3. Die neueste, aber noch unvollkommene Ausgabe ist von Pardessus in seiner Collection des lois maritimes I, chap. 6. cf. 3achariä 1. c. S. 292.

4 Die einzigen unvollkommenen Ausgaben sind von Sichard, Basel 1561, und von Leunclavius im Jus graeco-romanum II, S. 249 ff. cf. Zachariä 1. c. 11.

3. 'Eravaywyy too vóμov, zwischen 879 und 886, ein niemals als Gesez publizierter Entwurf, herausgegeben von Zachariä in seinem Coll. lib. jur. gr.-rom. 1852.

Das bedeutendste byzantinische Gesetzeswerk sind die Bustiná, begonnen unter Basilius (867-886) und vollendet unter Leo Philosophus (886–912), eine Verschmelzung der sämtlichen justinianischen Gesezeswerke zu einem Gesetzbuch in griechischer Sprache in 60 Büchern. Leider ist uns dieses Gesetzbuch nicht vollständig erhalten. Die beste Ausgabe ist von Heimbach in 6 Bänden, 1833-1870, mit einem Supplement von Zachariä 1846.

Von den Novellen der byzantinischen Kaiser sind die bedeutendsten die von Leo Philosophus, von denen eine Sammlung in den neueren Ausgaben des Corpus juris civilis hinter den justinianischen Novellen abgedruckt zu sein pflegt.

Von späteren byzantinischen Privatarbeiten sind noch folgende zu nennen:

1. 'Emicoμỳ cův vóμwv, von 920, in 50 Titeln.1

2. Ἐκλογὴ καὶ σύνοψις τῶν βασιλικῶν ξ' βιβλίων σὺν παραπομπαῖς κατὰ στοιχεῖον, circa 959.

2

3. Πεῖρα, ήγουν διδασκαλία ἐκ τῶν πράξεων τοῦ μεγάλου κυροῦ Εὐ σταθίου τοῦ ῥωμαίου, circa 1050.8

4. Tinosxsitos, wahrscheinlich aus der Mitte des 12. Jahrhunderts. 5. Mixpòv xarà stotystov, die sogen. Synopsis minor, zwischen 1222 und 1255; und endlich

6. Eşáßßhos, von dem Nomophylar und Richter in Tessalonich, Konstantinos Harmenopulos, circa 1345.56

1

Vergl. Zachariä in seiner Ausgabe des Пpóystpos vóμos, S. 287 ff. Die ersten 23 Titel hat Zachariä herausgegeben im 2. Band seines Jus graeco-romanum.

2

Herausgegeben von Zachariä im 6. Band seines Jus graeco

romanum.

3 Herausgegeben von Zachariä im 1. Band seines Jus graeco

romanum.

4 Herausgegeben von Zachariä im 2. Band seines Jus graeco

romanum.

5 Die beste Ausgabe ist von Heimbach, 1851.

6 Ueber den Einfluß des byzantinischen Rechts auf die Rechtsent

II. Die justinianische Gesetzgebung wurde zwar während Justinians Herrschaft auch in Italien publiziert, aber zu wahrem Leben erwachte sie im Occident doch erst, nachdem ihr von der im 11. Jahrhundert in Bologna entstandenen Glossatorenschule die Eigenschaft eines für die ganze Welt maßgebenden kaiserlichen Rechts vindiziert worden war. Vorher wurden von der justinianischen Gesetzgebung im Dccident fast nur die Institutionen und der Novellenauszug Julians benut.

Von wissenschaftlichen, auf römisches Recht bezüglichen Arbeiten aus jener Zeit sind nur zu nennen:1

1. die Turiner Institutionenglosse, die wahrscheinlich 543 in Rom entstanden ist;2

2. Domini Juliani antecessoris Dictatum de consiliariis, das aber schwerlich von Julian selbst stammt; sowie wohl auch

4

3. das Corpus legum sive Brachylogus juris civilis, über dessen Alter und Heimat nichts Sicheres feststeht; und endlich

wickelung bei den slawischen Völkern ist zu vergleichen Romuald de Hubé, Droit romain et gréco-byzantin chez les peuples slaves, 1880. 3o, in der Krit. Vierteljahrsschrift, N. F., IV, S. 219.

1 Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 7 Bände, 1816 ff.; 2. Aufl., 1834-1851. Rivier, La science du droit dans la première partie du moyen-âge, im ersten Band der Nouv. rev. hist. du droit franç. et étr. 1877. Stinging, Geschichte der populären Litteratur des römisch-kanonischen Rechts, 1867. Ficker, Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogus juris civilis, 1871. Fitting, Ueber die sogen. Turiner Institutionenglosse und den sogen. Brachylogus, 1870. Fitting, Glosse zu den Exceptiones legum Romanorum des Petrus, 1874. Fitting, Juristische Schriften des früheren Mittelalters, 1876. Dazu Bruns, in der Zeitschrift für RG. XIII, S. 105 ff. Mommsen, eod. S. 196. Fitting, eod. S. 285. Fitting, Ueber die Heimat und das Alter des sogen. Brachylogus, 1880. Dazu Salvioli, Die vatikanische Glosse zum Brachylogus, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Rom. Abt. IV, S. 226 ff., und Fitting, eod. V, S. 256 ff. Conrat, Die Epitome Exactis regibus, 1884. Fitting, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft im Mittelalter, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung VI, S. 94 ff.; VII, 2, S. 1 ff. Chiappelli, eod. VIII, 86 ff.

2 Neueste Ausgabe von Krüger, in der Zeitschrift für RG. VII, S. 44 ff.

3 cf. Hänel in seiner Ausgabe der Epitome Juliani, S. XLIX. 4 Neueste Ausgabe von Böcking, 1829.

Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

9

4. Petri exceptiones legum Romanorum aus dem Ende des 11. Jahrhunderts.

Mit dem Aufblühen der Glossatorenschule in Bologna begann eine neue wissenschaftliche Behandlung des römischen Rechts, zugleich aber auch seine Umwandelung zum heutigen gemeinen Recht.

[blocks in formation]

Die moderne Rechtsauffassung betrachtet als Unrecht eine jede Bethätigung des menschlichen Willens, welche mit der Rechts- und Sittenordnung in Widerspruch gerät. Eine derartige vergeistigte Vorstellung ist den auf niederer Kulturstufe stehenden Völkern noch fremd. Diese lassen das Willensmoment bei der Handlung noch unberücksichtigt und erblicken demnach ein Unrecht in jeder Bethätigung der menschlichen, bisweilen sogar der tierischen Körperkraft, wodurch ein durch die Rechts- und Sittenordnung geschüßtes Interesse eines anderen geschädigt wird.

Auf dieser niederen Kulturstufe stehen die homerischen Griechen. noch vollkommen. Die ältesten uns bekannten Römer, die um meh= rere Jahrhunderte später leben, haben schon angefangen, sie zu verLassen; aber sie sind noch nicht durchweg und entschieden zu einer höheren Auffassung gelangt, so daß es ihnen sogar noch möglich ist, die Stiere, mit denen jemand einen Grenzstein umgepflügt hat, als Missethäter anzusehen und zu bestrafen.

1 Herausgegeben von Barkow im Anhang zum zweiten Band von Savignys Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter.

« PredošláPokračovať »