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Rindern männlichen Geschlechts, gegen Soldaten auch in bastae angesagt. Im Jahre 430 v. Chr. bestimmte eine lex Julia Papiria, daß ein Schaf zu 10 asses, ein Rind zu 100 asses gerechnet wer den sollte.

Die erste Beschränkung des jus multae dictionis ward im ersten Jahre der Republik durch eine lex Valeria Poblicolae eingeführt, welche bestimmte, daß die Konsuln höchstens eine Mult von 2 Schafen und eine von 5 Rindern aussprechen durften. Später, im Jahre 454 v. Chr., bestimmte eine lex Aternia Tarpeja, daß die höchste Mult in 2 Schafen, resp. in 30 Rindern bestehen sollte.2 Dieses Gesetz wurde als eine weitere Beschränkung des Multierungsrechts aufgefaßt, woraus geschlossen werden kann, daß die lex Valeria sich nicht auf alle multae in allen Zusammenhängen bezog. Zwei Jahre später wiederholte eine lex Menenia Sestia 3 die Bestimmungen der lex Aternia Tarpeja; aus welchem Grund und in welchem Zusammenhang, ist unbekannt."

3. Prensio, abductio in carcerem, in vincula."

Dazu kommen als von den Zensoren zu verhängende Strafen die nota censoria, die Ausstoßung aus dem Senat und aus der Tribus, die Entziehung des Ritterpferdes und die Erhöhung der Steuer."

neque excusatus est, ego ei unum ovem multam dico. v. censionem.

1 Plut. Pobl. 11.

2 Dion. 10, 50. Cic. de rep. 2, 35.

3 Fest. s. v. peculatus und maximam multam.

Herzog, Röm. StVerf. I, S. 172.

51. 2 § 16 de O. J. 1, 2. 1. 2 de in jus. voc. 2, 4.
6 cf. oben § 12.

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Zweites Buch.

Jus privatum.

Erstes Kapitel.

Personen- und Familienrecht.

I. Person, Familie, gens.

$ 43.

1. Der Staat und die ihm nachgebildeten juristischen Personen. 1

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Wenn in den ältesten Zeiten der römischen Geschichte der gesamte populus Romanus Quiritium einen Erwerb machte, indem er z. B. Land eroberte oder bewegliche Sachen erbeutete, so wird man sich wohl kaum in klarer Weise die Frage vorgelegt und noch viel weniger dieselbe mit Bestimmtheit beantwortet haben, ob dieser gemeinsame Erwerb allen einzelnen römischen Bürgern zusammen oder ob er der Gesamtheit gehöre. In der gemeinsamen Berechtigung aller Bürger zur Benuhung der silvae und pascua und in der jedem einzelnen Bürger gewährten Berechtigung, so viel Staatsländereien, worüber der Staat nicht anderweitig verfügt hatte, für sich in Benutzung zu nehmen, als er wollte, bis ihm der Staat diese Ländereien wieder entziehen würde, kam der Gedanke zum Ausdruck,

1 Mommsen, De collegiis et sodaliciis romanis, 1843. Pernice, Labeo I, S. 254 ff. Cohn, Zum röm. Vereinsrecht, 1873.

daß die Staatsländereien allen gemeinsam gehörten; in der Berech= tigung des Staates, seinerseits durch Gesetz über die Staatsländereien zu verfügen und die von einzelnen Bürgern occupierten Staatsländereien wieder einzuziehen, sowie in seiner Berechtigung für die Benugung der silvae und pascua, sowie für die Occupation von Staatsländereien zu ausschließlicher eigener Benutzung eine Abgabe zu erheben,1 kam dagegen der andere Gedanke zum Ausdruck, daß diese Ländereien Eigentum der Gesamtheit des Staates wären.

In betreff der vom Staat erworbenen beweglichen Sachen scheint in Rom von jeher der Gedanke prävaliert zu haben, daß dieselben der Gesamtheit des Staates gehörten, und können wir in der Ge= schichte des römischen Rechts nirgends eine Spur davon finden, daß jemals den Bürgern die Berechtigung eingeräumt worden wäre, derartige Sachen gemeinsam zu benußen oder sie einzeln in ausschließliche Benutzung zu nehmen, wie uns dies in Sparta bezüglich der Heloten begegnet. Derselbe Gedanke erlangte allmählich auch in betreff der unbeweglichen, vom Staat erworbenen Sachen die Oberhand; und nachdem man sich in diesen Fragen zu vollkommener Klarheit der Gedanken durchgerungen hatte, erklärte man den Staat in demselben Sinne für ein Rechtssubjekt mit eigenem, ausschließlich ihm gehörigem Vermögen wie die einzelnen Bürger.

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Das Vermögen des Staates nannte man zur Zeit der Republik aerarium populi Romani oder, nach dem Aufbewahrungsort der Staatskasse im Tempel des Saturn, aerarium Saturni; man unterschied innerhalb desselben solche Vermögensbestandteile, deren Benutzung dem Publikum offen stand, res publicae in publico usu, wohin namentlich die öffentlichen Pläge, wie der Campus Martius und die fora, ferner die basilicae, die öffentlichen Wege und Brücken, die Stadien, Theater und Bäder, die flumina publica und die Häfen, sowie die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten silvae und pascua gehörten, und auf der anderen Seite das nicht zur öffentlichen Benutzung dienende Staatsvermögen, die res in pecunia po.

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puli. Die res publicae in publico usu waren dem privatrechtlichen Verkehr, dem commercium, entzogen.'

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Spuren der Anerkennung der privatrechtlichen Rechtssubjektivität des Staates finden sich in Rom schon sehr früh. Alte Fabeln wußten sogar schon von einem zur Zeit des Königs Romulus zu gunsten des römischen Staates nach einer anderen Version allerdings zu gunsten des Romulus errichteten Testament zu erzählen. Die Organe des römischen Staates beim Abschluß von Rechtsgeschäften waren seine Magistrate, namentlich die Zensoren und die Quästoren. Lehtere waren unter der Leitung des Senates die ständigen Verwalter des aerarium populi Romani. Als Organe für den Erwerb dienten auch das Heer im Krieg und Staatssklaven.

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In der Kaiserzeit, schon unter Augustus, trat zunächst eine Zwiespaltung in der Verwaltung des Staatsvermögens ein, jedoch ohne daß deswegen der Staat in zwei getrennte Rechtssubjekte zerlegt worden wäre. Der eine Teil des Staatsvermögens, das aerarium Saturni, der seine Revenuen namentlich aus den Senatsprovinzen bezog, stand unter der nominellen Oberleitung des Senates, wurde aber von zwei kaiserlichen Beamten, den praefecti aerarii Saturni, vorübergehend von praetores oder quaestores aerarii Saturni, verwaltet; der andere Teil, der fiscus Caesaris, der seine Revenuen namentlich aus den kaiserlichen, aber auch aus den Senatsprovinzen bezog, stand auch nominell unter der ausschließlichen Verfügung des Kaisers, res enim fiscales quasi propriae et privatae principis sunt, und wurde von kaiserlichen Hausbeamten, procuratores, verwaltet. Im Lauf der Zeit wurden immer mehr Einkünfte des aerarium Saturni dem fiscus Caesaris zugewiesen, und endlich wurde zur Zeit der Severe alles Staatsvermögen und alles Staatseinkommen in den fiscus Caesaris übergeleitet, und das aerarium Saturni blieb nur noch als Stadtkasse der Stadt Rom übrig.

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11. 6 pr. de contr. emt. 18, 1. 1. 2 § 17 ne quid in loco publ. 43, 8. 1. 4 de flum. 43, 12. 1. 15 de a. r. d. 41, 1.

2 Plut. Quaest. Rom. 35. Gell. N. A. 7, 7. Macrob. Sat. 1, 10. Mommsen, Röm. Forschungen II, S. 6 ff. Pernice, Labeo I, S. 261. 3 Marquardt, Röm. StVerw. II, S. 293 ff.

41. 2 § 4 ne quid in loco publ. 43, 8.

Nach Analogie des Staates wurden auch städtische Gemeinden,1 sobald solche außer der Stadt Rom Teile des römischen Staates geworden waren, mit privater Rechtssubjektivität ausgestattet. Die Rechtsfähigkeit dieser städtischen Gemeinden ist aber noch weit in die Kaiserzeit hinein eine viel beschränktere als die des Staates, namentlich im Erbrecht. Mit Legaten können sie erst seit Nerva und Trajan bedacht werden, und die Fähigkeit, im Testament zu Erben eingesetzt werden zu können, haben sie erst im späteren Kaiserrecht erlangt.3 Der Grund war offenbar kein juristischer, sondern ein politischer. Der von den Juristen angegebene Grund, daß sie als corpora incerta von der Fähigkeit, zu Erben eingesetzt zu werden, ausgeschlossen wären, würde gerade so gut auf den Staat passen. Auch im Vermögen der Städte werden die res in pecunia populi und die res in publico usu unterschieden.

Gleich den Stadtgemeinden sind auch Dorfgemeinden, vici, obgleich sie keinerlei politische Selbständigkeit besaßen, als selbständige Privatrechtssubjekte anerkannt worden.

Das Gleiche gilt auch von den gewillkürten Unterabteilungen des römischen Volkes, von den Tribus beiderlei Art, von den Kurien und von den Centurien; ferner von den öffentlich-rechtlichen Priesterkollegien und in der Kaiserzeit von den Legionen und anderen militärischen Einheiten, sowie von den Munizipalsenaten."

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Der Staat und die öffentlich-rechtlichen Korporationen sind schon sehr früh Vorbilder geworden für die Gründung privater Korporationen. Den Uebergang haben wohl die unter Mitwirkung des Staates gegründeten Zünfte gebildet. An diese schlossen sich dann die collegia templorum an, bei deren Gründung ebenfalls, namentlich in alter Zeit, vielfach der Staat mitwirkte. Das älteste uns bekannte collegium templi ist das collegium Mercurialium oder

1 Pernice, Labeo I, S. 277 ff.

2 Ulp. 24, 28. 1. 117. 1. 122 pr. 1. 32 § 2 de leg. I. 1. 27. 28 pr. ad Sc. Treb. 36, 1.

3 c. 12 de her. inst. 6, 24.

4 Ulp. 22, 5.

51. 6 § 7 de injust. test. 28, 3. c. 2 de her. dec. 6, 62.
6 c. 4 de her. dec. 6, 62. nov. 38, c. 1. 2.

7 cf. oben § 13, S. 45.

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