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wir für die alte Zeit keine bestimmten Nachrichten; das Gleiche gilt von den sodales Titii.

Die beiden Niederlassungen der Tities und der Ramnes werden. als tribus bezeichnet. Troß aller Gleichstellung hat sich die tribus der Tities doch stets ein gewisses Uebergewicht über die tribus der Ramnes gewahrt.1 Von den Schriftstellern, welche auf die Beobachtung der alten Formeln Gewicht legen, wie Varro, Cicero, Festus, wird sie stets an erster Stelle genannt; und das erste unter den römischen Feldzeichen, der Adler, scheint ihr Wappentier gewesen zu sein; der Wolf nimmt erst die zweite Stelle unter den römischen Feldzeichen ein. 2

Dem bei Vereinigung der beiden Tribus verabredeten Doppelkönigtum wird die Sage nur dadurch gerecht, daß sie nach der Ermordung des Titus Tatius und der Himmelfahrt des Romulus bis zu der sich) nicht als legitimes Königtum, sondern als Tyrannis darstellenden Herrschaft der Tarquinier abwechselnd zunächst einen Titier, den Numa Pompilius, dann einen Ramner, den Tullus Hostilius, und dann wieder einen Titier, den Ankus Marcius, den königlichen Thron in Rom einnehmen läßt. Ob die Zweizahl der Konsuln, die nach Vertreibung der Tarquinier gewählt wurden, aus einem alten Doppelfönigtum abzuleiten ist oder nicht, wird wohl stets eine offene Frage bleiben. Beachtenswert ist, daß von Servius Tullius erzählt wird, er habe beabsichtigt, seine Königswürde, quia unius esset, niederzulegen, und daß nach der für uns ganz unverständlichen Erzählung des Livius die ersten Konsuln centuriatis comitiis a praefecto urbis ex commentariis Servii Tullii creati sunt."

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1 Mommsen, Röm. StR. III, S. 97.

2 Die Reihenfolge der alten römischen Feldzeichen war: aquila, lupus, minotaurus, equus, aper oder porcus. Den Legionsadler hat erst Marius eingeführt (Plin. hist. nat. 10, 16; Fest. Ep. p. 148. 234a). Sollte die titia avis, nach welcher die sodales Titii benannt worden sein sollen, weil sie sie in anguriis certis observare solent (Varro de 1. 1. 5, 85), vielleicht identisch sein mit den aquila? Etymologisches läßt sich dafür nichts anführen; dies ist aber auch nicht nötig, wenn man nur annimmt, daß die titia avis nach den Tities, und nicht die Tities nach der titia avis be: nannt worden sind.

3 Liv. 1, 48. Dion. 4, 40.
4 Liv. 1, 60.

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3. Die Luceres und die Plebs.

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Das um die Stadt herumliegende Land war in pagi eingeteilt. Dieselben umfaßten sowohl die zum Ackerbau bestimmten gerodeten Landflächen wie die gemeine Weide, den Wald, die heiligen Haine, die Tempel, das Tempelgut, die zum Unterhalt des Königs bestimmten Ländereien und wohl auch öffentliche, zum Schuß des Landes bestimmte Befestigungen. In einigen pagi mögen mehr oder minder stark befestigte Herrensize gestanden haben, in anderen waren nur Klienten angesiedelt, und wieder andere, die vielleicht erst zu diesem Zweck gerodet wurden oder die mit Waffengewalt ge= wonnen worden waren, wurden dazu benußt, dediticii, Unterthanen des römischen Volkes, Besiegte, die sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hatten, die man aber aus irgend welchem Grund nicht zu töten oder zu Sklaven zu machen für gut fand, darin anzusiedeln. Auch kam es vor, daß wie seiner Zeit der ganze Stamm der Tities, so einzelne gentes zuwanderten, und daß ihnen für sie und ihre Klienten bestimmte pagi zugewiesen wurden. Die Niederlassungen in den pagi scheint man, sofern den Niedergelassenen oder ihren Patronen volles Privateigentum an den ihnen zugeteilten Grundstücken zugewiesen worden war, wie die in der Stadt tribus genannt zu haben.

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Eine solche Niederlassung wurde in einem auf den stadtwärts gelegenen Teilen des Mons Esquilinus, dem Mons Oppius und dem Mons Cispius, cis lucum fagutalem, cis lucum Esquilinum, cis lucum Poetelium, apud aedem Junonis Lucinae gelegenen pagus, wie es scheint, hauptsächlich aus Latinern und speziell ehemaligen Bewohnern von Albalonga, die se suaque in populi romani dicionem dederant, gebildet, und wurde dieser Niederlassung der Name der Niederlassung der Luceres beigelegt. Natürlich erhielten die so Angesiedelten das ihnen zugewiesene Land zunächst nur zu eigentumsgleicher Benußung gegen eine Abgabe, während das Eigen

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1 Mommsen, Röm. StR. III, S. 116.

2 Willems, Le sénat de la rép. rom. I, p. 11 sqq.

3 Varro de 1. 1. 5, 50.

4 Liv. 1, 30.

Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

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tum dem römischen Volke verblieb. Aber bald wurde wenigstens den adligen Geschlechtern unter ihnen volles Eigentum an den ihnen zugewiesenen Ländereien zugestanden, und wurden dieselben, wenn auch als gentes minores,' in das römische Vollbürgerrecht aufgenommen. Ihre Patronatsrechte über ihre ehemaligen Klienten, die mit ihnen angesiedelt worden waren, sind bei Verleihung des Vollbürgerrechts aus politischen Gründen wohl kaum wiederhergestellt worden. Aber wenn dies auch geschah, so befanden sich doch jedenfalls unter den angesiedelten ehemals hörigen Familien viele, deren ehemalige Patrone nicht mit angesiedelt worden waren. Diese konnten in kein früheres Patronatsverhältnis zurückfallen, sondern blieben nach wie vor lediglich Unterthanen des römischen Volkes. Sie sind zusammen mit den aus dediticii hervorgegangenen Ansiedlern in anderen Ansiedlungen der Grundstock der römischen plebs. Die neue Bürgertribus der Luceres wurde wie die alten Tribus der Tities und Ramnes in 10 curiae eingeteilt und den curiae die nichtadligen Einwohner der Tribus, Klienten, wenn es solche gab, und Plebejer angeschlossen. Zugleich wurde die Zahl der Senatoren auf 300 und die der virgines Vestales auf 6 vermehrt. An den übrigen Priesterschaften, sowie am Königtum erhielten die gentes minores feinen Anteil. Die Stadt wurde zum Septimontium: Palatinus, Cermalus, Velia, Sucusa oder Subura, Cispius, Oppius, Fagutal, erweitert.

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Das Wappentier der Luceres, das sie aus ihrer Heimat mitbrachten, scheint das Pferd gewesen zu sein. Auf sie ist die Entstehung des von der römischen Ritterschaft alljährlich gefeierten ludus trojae, sowie die Bezeichnung der Reiterei als trossuli zurückzuführen. 5 Ihre Familien scheinen sich familiae trojanae genannt zu haben.

Die einzige beglaubigte minor gens sind die Papirii Mugillani. Cic. ad fam. 9, 21, 2. Willems, Le sénat I, p. 22.

2 Cic. de rep. 2, 18. Liv. 1, 33.

3 Varro de 1. 1. 5, 55.

4 Fest. s. v. sex Vestae.

5 Troja und trossuli sind wohl von truare, antroare moveri, sich tummeln, abzuleiten. cf. Marquardt, Röm. StVerw. III, S. 505 ff. 6 Varro hat ein leider verloren gegangenes Buch de familiis trojanis geschrieben.

Nach Vorgang der Luceres scheinen auch andere, in anderen Niederlassungen angesiedelte dediticii, oder doch wenigstens die ehemals adligen Geschlechter unter ihnen, die Rezeption ins römische Bürgerrecht verlangt zu haben, und der erste tarquinische König, L. Tarquinius Priscus, soll auch wirklich die Absicht gehabt haben, diesem Drängen nachzugeben und die Zahl der bürgerlichen Tribus und demgemäß die Zahl der Kurien zu vermehren; er soll aber am Widerstand der Priesterschaft gescheitert sein und mußte sich damit begnügen, die Einwohner der Unterthanenansiedlungen, denen er das Vollbürgerrecht verleihen wollte, in die bestehenden bürgerlichen Tribus und Kurien zu verteilen, indem er zu gleicher Zeit die in den Unterthanenansiedlungen angesessenen Klienten, wenn solche wirklich vorhanden waren, und Plebejer denselben Kurien aggregierte.

So wurde sowohl die Zahl der patrizischen Vollbürger wie die Zahl der den Kurien angeschlossenen Staatsangehörigen, besonders die der Staatsunterthanen, der Plebejer, vielleicht auch die der Privathörigen, der Klienten, bedeutend vermehrt. In Zusammenhang mit der Vermehrung der Patrizier ward die römische Reiterei verdoppelt, indem den centuriae equitum titiensium, ramnensium und lucerensium die titienses, ramnenses und lucerenses secundi hinzugefügt wurden.1

Durch die neuen Einrichtungen des L. Tarquinius Priscus wurde ein neuer Tribusbegriff geschaffen. Bisher hatte das Wort tribus ausschließlich eine Niederlassung, ihren des römischen Privatrechts fähigen Boden und ihre römische Einwohnerschaft bedeutet. Diese Bedeutung blieb ihm für alle Zeiten. Daneben aber bekam es die zweite Bedeutung einer Bürgerabteilung ohne Rücksicht auf örtliche Zugehörigkeit.

Ob den Plebejern bei ihrer Einteilung in die Kurien volles Eigentum an den von ihnen bisher nur zu eigentumsähnlichem Recht besessenen Grundstücken und damit überhaupt die Fähigkeit, römisches Grundeigentum zu erwerben, verliehen worden ist oder nicht, ist eine Frage, die nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann. Die Be

1 cf. Cic. de rep. 2, 20, 36. Liv. 1, 35. 36. Dion. 3, 71. 72. Fest. s. v. Navia und sex Vestae.

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stimmung der Zwölftafelgesetzgebung über die Gleichstellung der Sanates, dediticii, qui supra infraque Romam habitaverant, mit den Forctes, Horctes, Forcti, Horcti, d. h. mit den in den horti oder heredia angesessenen Patriziern, scheint sich auf eine Gleichstellung der Plebejer mit den Patriziern in Beziehung auf den Erwerb von Grundeigentum zu beziehen. Ob aber diese Gleichstellung erst durch die XII Tafeln eingeführt oder nur bestätigt worden ist, können wir leider aus den fragmentarischen Ueberlieferungen über die Forctes und Sanates nicht ersehen.2

II. Der römische Boden, die Tribus und die Centurien.

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1. Die Einteilung des römischen Bodens.

Die 3 städtischen örtlichen Tribus, die sich aus der bisher ge= schilderten allmählichen Entstehung der Stadt Rom ganz von selbst ergaben, wurden von dem sagenumwobenen, aber für die weitere Entwickelung des römischen Staates in ganz hervorragender Weise maßgebenden Nachfolger des L. Tarquinius Priscus auf dem römi schen Königsthron, Servius Tullius oder, wie die Etrusker ihn genannt haben sollen, Mastarna (Marces Tarhna Marcus Tarquinius?), um eine vierte, auf den colles Quirinalis und Viminalis

1 cf. Fest. s. v. sanates, p. 348 u. 321-322. Fest. Ep. s. v. forctes und horctum et forctum. Gell. N. A. 16, 10 und die Litteratur bei Bruns, Fontes zu den citierten Stellen des Festus.

2 Man könnte vielleicht geneigt sein, die Erzählung des Dionys 4, 9 von einer Ackerverteilung des Servius Tullius an Plebejer dahin zu deuten, daß dieser König es gewesen sei, der den Plebejern die Fähigkeit, Grundeigentum zu erwerben, verliehen habe.

3 Mommsen, Die römischen Tribus in administrativer Beziehung, 1844. Soltau, Entstehung und Zusammensetzung der altrömischen Volks versammlungen, 1880. Mommsen, Röm. StR. III, S. 161 ff.

4 cf. Gardthausen, Mastarna oder Servius Tullius.

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