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diesem Vermögen, soweit es nicht den Charakter von bona castrensia oder quasi castrensia hat, einen Ufusfrukt und das Verwaltungsrecht. Auch der Usus und der Ususfrukt erlöschen durch capitis deminutio minima nicht mehr.2

6. Vertragsmäßige Schulden erlöschen nach klassischem Recht durch capitis deminutio minima, außer dem aes hereditarium.3 Aber der Prätor restituiert nicht nur den Gläubigern die Klagen gegen den capite minutus selbst, sondern er stellt auch, wenn der capite minutus durch die capitis deminutio alieni juris geworden ist, dem neuen Gewalthaber die Alternative, entweder die Schulden des capite minutus zu zahlen oder die von diesem an ihn gekommenen Aktiva den Gläubigern behufs Eröffnung des Konkurses preiszugeben. Diese Grundsäße des prätorischen Edikts hat das justinianische Recht rezipiert.

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S 47.

5. Die gens.

Eine umfassendere Einheit von Abstammungsgenossen als die Familie ist die gens. Daß die gens eine Abstammungsgenossenschaft ist, sagt ihr Name. Daraus folgt aber noch lange nicht, daß alle gentiles, d. h. alle vollberechtigten Mitglieder der gens, von einer Stammmutter oder von einem Stammvater abstammen müßten. Wenn man sich das römische Volk und ebenso andere Völker, bei welchen sich entsprechende gentes finden, aus einem ver sacrum oder aus mehreren vera sacra hervorgegangen denkt, so kann man sich die gens auch sehr wohl als die progenies humana eines be

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3 Gaj. 3, 84; 4, 38.

4 Gaj. 3, 84; 4, 38. 1. 2 § 1. 2 de cap. min. 4, 5.

quod cum eo 14, 5.

Gaj. 3. 84. § 3 J. de acq. per adr. 3, 10.

1. 2-5

6 Ueber den Begriff der gentes vergl. Varro de 1. 1. 8, 2. Fest.

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Ep. s. v. gentiles.

stimmten Jahres oder als die progenies humana eines bestimmten Ortes vorstellen. Welche von diesen Vorstellungen von der gens die richtige ist, kann bei dem jezigen Stand unserer Erkenntnisquellen nicht entschieden werden. So viel aber ist sicher, daß die gentes vielfach fremde Elemente unter ihre Gentilen aufgenommen haben, und daß die Schußgenossen der gentes, die Klienten, durchweg als stammfremde Elemente aufzufassen sind.

Ursprünglich gab es in Rom nur patrizische gentes, und was sich in späterer Zeit von plebejischen gentes in Rom findet, ist allem Anschein nach weiter nichts als eine unvollkommene Nachbildung der patrizischen gentes.

Ueber das jus gentilicium sind wir nur außerordentlich mangelhaft unterrichtet. Zur Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz existierte es nicht mehr,1 denn die alten patrizischen gentes waren ausgestorben; und die von Gajus in seinen Institutionen dennoch gegebene Skizzierung derselben ist unleserlich geworden. Es läßt sich nur folgendes feststellen:

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I. An der Spiße einer jeden gens scheint ein princeps oder scheinen principes oder patres gestanden zu haben.3

II. Einzelne gentes oder aus ihnen ausgeschiedene, selbständig gewordene Familien hatten ihre eigenen Gebräuche und gewillkürten Bestimmungen. Wie weit diese Autonomie ging, ist unbekannt; ihre natürliche Grenze fand sie in dem in die XII Tafeln für collegia aufgenommenen Grundsaß: dum ne quid ex publica lege corrumpant.

III. Ferner hatten die gentes ihre eigenen sacra gentilicia, teilweise auch ihre eigenen sacella; an ihren sacrificia stata hatten

1 Gaj. 3, 17.

2 Gaj. 1, 164.

3 Suet. Tib. 1. Es geht dem Zusammenhang nach nicht wohl an, unter dem Atta Claudius, gentis princeps, den Stammvater der gens Claudia zu verstehen. Dion. 9, 15 (?).

Dion. 9, 22. Plin. hist. nat. 19, 2, 1. Fest. Ep. s. v. Manliae. Cic. Phil. 1, 13, 22. Liv. 6, 20. Suet. Tib. 1. Gell. 9, 2. Bü: dinger, Der Patriziat und das Fehderecht, S. 11. 12.

sie ihre feriae gentiliciae;1 mannigfach waren sie auch mit der Beforgung von sacra publica betraut. 2

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IV. Inwieweit die gentes in alter Zeit gemeinsames Grundeigentum besaßen, darüber ist nichts Bestimmtes bekannt. Es kann nur als wahrscheinlich bezeichnet werden, daß die heredia der Gentilen zusammenlagen. Infolge des gentilizischen Erbrechts fiel das heredium eines jeden ohne nähere Erben versterbenden Gentilen an die übrigen. Zu Ciceros Zeit jedenfalls existierte nichts mehr von altem Grundeigentumsrecht der gentes; es waren eben damals schon die meisten gentes ausgestorben.

V. Die gentes haben gemeinsame Begräbnisplätze.

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VI. Von einer sonstigen Gemeinschaft von Vermögen unter den Gentilen oder von einem der gens als juristischer Person gehörigen Vermögen findet sich nirgends eine Spur. Dagegen erstreckt sich das Intestaterbrecht der Gentilen auf den ganzen Nachlaß des ohne Agnaten verstorbenen Gentilen."

VII. Nicht minder dunkel als die vermögensrechtlichen sind die persönlichen Beziehungen der einzelnen Gentilen zu einander und zur gens. Wir wissen nur:

1. Daß in Ermangelung von Agnaten den Gentilen die legitima cura deferiert ward.

2. Daß der Austritt aus der gens, z. B. im Fall einer Arrogation durch einen Nichtgentilen, in feierlicher Form erfolgte, die

1 Dion. 2, 21. 25. Cic. de har. resp. 15, 32. Fest. s. v. publica sacra. Dion. 9, 19. Liv. 5, 46. 52. Dion. 11, 14. Fest. s. v. propudianus. Liv. 1, 26. Macrob. Saturn. 1, 16. Marquardt, Röm. StVerm. III, S. 127 ff.

2 Liv. 9, 29.

3 Suet. Tib. 1.

Cic. pro Balbo 25, pro Sulla 20.

5 Cic. de legg. 2, 22, 55.

Dion. 11, 14. Vellej. 2, 119, 4. Suet.

Tib. 1. Nero 50. Valer. Max. 9, 2, 1. Cic. Tusc. 1, 7, 13. Fest. Ep. s. v. Cincia. Plut. Popl. 23. Marquardt, Privatleben der Römer, S. 353.

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6 App. Han. 28, Dion. Mai. 13, 5, Dio Cass. Mai. 25 reden von freiwilliger Unterstützung der Gentilen. Dion. 2, 10 redet von der Unterstüßungspflicht der Klienten gegenüber ihren Patronen.

7 Gaj. 3, 17.

8 Cic. de invent. 2, 50, 148. Auct. ad Her. 1, 13, 23. Varro de r. r. 1, 2.

man abdicatio oder sacrorum alienatio nannte und die namentlich den Zweck hatte, das Verhältnis des Austretenden zu den Gentil= sakra zu lösen. 1 Eine annähernd richtige Vorstellung von der Form der abdicatio mögen die Worte geben, die Virgil (Aen. 2, 154 ff.) den Sino sprechen läßt, wenn man alles wegläßt, was er Feindseliges gegen die Griechen sagt, von denen er sich abdiziert: Es bleibt dann übrig: (Deorum) testor numen, fas mihi Grajorum sacrata relinquere jura . . ., teneor patriae nec legibus ullis. Zu diesen Worten bemerkt nämlich Servius: Consuetudo apud antiquos fuit, ut qui in familiam vel gentem transiret, prius se abdicaret ab ea, in qua fuerat, et sic ab alia reciperetur. Wahrscheinlich ist diese abdicatio mit der von Gellius erwähnten sacrorum detestatio identisch. Ist diese Vermutung richtig, so folgt daraus weiter, was übrigens auch sonst wahrscheinlich ist, daß die abdicatio in calatis comitiis erfolgte."

Ob die abdicatio an gewisse Voraussetzungen gebunden war, und ob sie namentlich einen Gentilbeschluß vorausseßte, sind für uns unbeantwortbare Fragen.

3. Ebenso unbeantwortbar ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen den Frauen das Recht zur gentis enuptio zustand.3 4. Auch darüber, ob der gens ein Strafrecht gegenüber ihren Genossen, z. B. Ausschluß von Opfern, stattfand, sind wir ohne bestimmte Nachricht."

5. Ebensowenig wissen wir etwas über Berechtigung oder Verpflichtung der Gentilen zur Blutrache.

Die Schußverwandten der gentes heißen clientes. Den Grund

1 Cic. orat. 42, 144; de legg. 3, 20, 48. Dio 37, 51. Marquardt, Röm. StVerw. III, S. 294.

2 Gell. 15, 27, 3; 6 (7), 12. Mommsen vermutet, daß die detestatio sacrorum nur bei der transitio ad plebem vorgekommen sei (Röm. Forsch. I, 126; Röm. StR. II, 36). Aber wie konnte dann Servius Sulpicius zwei Bücher de sacris detestandis schreiben?

3 Der von Livius 39, 19 (Anno 186 v. Chr.) referierte Fall der Fäcennia Hispala, einer Freigelassenen, beweist für frei geborene Frauen nichts. cf. Marquardt, Privatleben der Römer, S. 17. 29.

4 Die Verginia bei Livius 10, 23 wird von den Matronen, nicht durch einen Gentilbeschluß von den sacra abgehalten. Ebensowenig beweist Suet. Caes. 1 irgend etwas für die Existenz eines gentilizischen Strafrechts.

stamm derselben bildeten wohl unterworfene Völkerschaften; dazu kamen Freigelassene und Fremde, die sich in Rom dauernd niederließen und zum Zweck der Erlangung von Rechtsschuß sich unter einen Patron stellten: applicatio.1

Die Klienten nehmen teil an der sacra gentilicia; sonst haben sie keine Rechte der Gentilen, wohl aber wahrscheinlich Pflichten gegen die gens, als da sind Fronden und Heeresfolge.

Ein jeder Klient hat unter den vollberechtigten Gentilen einen Patron, Schußherrn. Zwischen ihm und diesem patronus besteht ein dem Kindesverhältnis verglichenes Verhältnis.2

Als besondere Verpflichtungen des Patrons gegen seine Klienten. werden genannt:

1. jus interpretari,

2. lites pro iis intendere,

3. agentibus subvenire.

Der Klient hat ursprünglich kein eigenes Vermögen, sondern nur ein peculium, das ihm aber wohl nicht willkürlich entzogen werden durfte. Davon sind später noch folgende Verpflichtungen des Klienten gegen den Patron übrig geblieben:

1. Unterstüßung, opes, namentlich juvare in collocandis filiabus ;

2. der Klient soll den Patron und dessen Kinder ab hostibus redimere ;

3. er soll litium aestimationes, poenas pecuniarias für den Patron zahlen.

Als gegenseitige Verpflichtungen werden genannt:

1. non accusare,

2. testimonium non dicere widereinander,

3. suffragium contrarium non ferre (?).

Den treulosen Patron wie den treulosen Klienten trifft in alter Zeit die Strafe der sacratio, an deren Stelle später summa infamia tritt. 3

1 cf. S. 46.

2 Gell. 5, 13.

3 Dion. 2, 9. 10. Plut. Rom. 13. Liv. 5, 32; 38, 60. Gell. 5, 13; 20, 1. Plut. Marius 5. Serv. ad Aen. 6, 609.

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