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2. Cura.

Schon im alten Rom muß es einem römischen Bürger, der 3. B. durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert war, seinen Geschäften selbst nachzugehen, möglich gewesen sein, sich für eine generelle Vertretung zu sorgen. Diese generelle Vertretung konnte unmöglich dadurch zu stande kommen, daß er jemanden, wie in späterer Zeit, zum procurator omnium bonorum ernannte; denn eine freie Stellvertretung war damals bei den meisten Geschäften und nament lich im Prozeß ausgeschlossen; und auch eine Vertretung durch Sklaven oder sonstige gewaltunterthänige Personen war sehr häufig unthunlich. Stur δαδurd, fonnte er einen οὖρον καταλείπειν ἐπὶ κτεάτεσσιν ἑοῖσιν,1 daß er diesem custos sein ganzes Vermögen in eine ähnliche mandatela tutela custodela oder potestas gab, wie sie die tutores über das Vermögen ihrer Mündel und die hospites über das ihrer hospites hatten. Es ist diese datio in mandatelam im späteren Recht verschwunden, und würden wir gar keine Kenntnis mehr von ihr haben, wenn sich nicht eine letzte Spur von ihr in dem testamentum per aes et libram erhalten hätte, bei dessen Errichtung der Testator, der für die Zeiten sorgen will, wo er nicht mehr ist, durch Manzipation familiam pecuniamque suam endo mandatelam tutelam custodelam des familiae emtor gibt.

Wenn ein römischer Bürger wegen Geisteskrankheit sein Vermögen nicht verwalten kann und aus demselben Grund nicht im stande ist, es in die mandatela eines anderen zu geben, so ernennt ihm der Prätor auf Grund einer wahrscheinlich nur älteres Gewohnheitsrecht reproduzierenden Bestimmung der XII Tafeln einen custos oder curator, cui in eo pecuniaque ejus potestas sit. Bei der Ernennung dieses custos hat der Prätor in erster Linie die Agnaten und Gentilen des Geisteskranken, sowie einen etwa vom Vater des:

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2 XII tab. 5, 7. Ulp. 12, 1. 2. 1. 13 de cur. fur. 27, 10. tit. J. de curat. 1, 23. 1. 16 pr. de cur. fur. 27, 10. tit. C. de curatore furiosi vel prodigi 5, 70.

selben in seinem Testament ausgesprochenen Wunsch zu berücksichtigen. Genau genommen gibt es aber nur eine cura dativa; die sogen. cura legitima agnatorum gentiliumque ist nicht in demselben Sinn legitima wie die tutela legitima, daß nämlich die Agnaten und Gentilen ipso jure Kuratoren des Geisteskranken würden, sondern nur in dem Sinn, daß sie ein Recht auf Bestellung zu Kuratoren haben. So wenigstens hat die römische Praris die Bestimmung der XII Tafeln aufgefaßt; und anders kann sie auch schon deswegen wohl kaum zu verstehen gewesen sein, weil vor dem Eintritt einer cura furiosi der Prätor doch jedenfalls ihre Notwendigkeit nach Prüfung der persönlichen Eigenschaften des zu Bevormundeten konstatieren mußte, während vor dem Eintritt einer tutela eine derartige ausdrückliche Konstatierung ihrer Notwendigkeit höchst überflüssig gewesen wäre.

Der furiosus gilt als vollständig handlungsunfähig,' außer in intervallis dilucidis; während dieser ist er aber troß der cura vollständig handlungsfähig.

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Die Hauptaufgabe des curator furiosi ist die gleiche wie die des Tutors. Er soll den furiosus defendere; er soll dafür sorgen, daß seine Person vor Unheil bewahrt werde, und er soll sein Vermögen verwalten. Aber diese Verwaltung besteht mehr in einem Zusammenhalten des Vorhandenen als in dem Trachten nach neuen Erwerbsquellen. Darum kann der curator furiosi eine Erbschaft für den furiosus nicht antreten, während der tutor dies für seinen Mündel kann. Der curator furiosi kann sich nur, seitdem dieses Institut überhaupt existiert, bonorum possessio furiosi nomine er bitten. Er kann dann auch für den furiosus die nötigen Alimente aus der von ihm in Besitz genommenen Erbschaft entnehmen. Stirbt der furiosus aber, ohne vorher sanae mentis geworden zu sein und die Erbschaft selbst angetreten zu haben, so fällt diese an diejenigen Personen, die ohne den furiosus die nächsten Erben des Erblassers

11. 5. 1. 124 § 1 de R. J. 50, 17.

21. 7 pr. de cur. fur. 27, 10. Gaj. 2, 64. 1. 48 de adm. et per. 26, 7.

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tit. D. de bonorum possessione furioso infanti muto surdo caeco competente 37, 3. c. 7 de cur. fur. 5, 70.

gewesen wären. Der Grund für diese Verschiedenheit in den Befugnissen des tutor pupilli und des curator furiosi liegt offenbar darin, daß man wohl dem pupillus, nicht aber dem furiosus eine Zukunft zutraut. Durch den furiosus soll niemandem eine Erbschaft entzogen werden, die an ihn gefallen wäre, wenn der furiosus schon tot gewesen wäre.

Nach Analogie der cura furiosi haben die XII Tafeln noch eine zweite cura normiert, nämlich die cura prodigi; und zwar haben sie bei Einführung dieser cura prodigi, wenn nicht alles trügt, ein attisches Vorbild nachgebildet.' Wenn nämlich ein freigeborener römischer Bürger seine ab intestato ererbten bona paterna avitaque in unsinniger Weise verschwendet, so kann ihm auf Antrag seiner ab intestato erbberechtigten Kinder oder nächsten Agnaten vom Prätor sua re commercioque interdiziert und er unter cura agnatorum gestellt werden. Daß die XII Tafeln nur denjenigen unter cura stellen ließen, der sein ab intestato von väterlicher Seite ihm angefallenes Vermögen verschwendete, und nicht auch denjenigen, der ein selbst erworbenes oder sein ex testamento parentis oder sonstwoher ihm angefallenes Vermögen verschwendete, hat allem Anschein nach seinen Grund darin, daß man annahm, das zu verschwenden, was er durch seine Arbeit oder durch Antritt fremder Erbschaften erworben habe, sowie was ihm sein Vater, der ja regelmäßig seine Geistesanlagen gekannt haben wird, ausdrücklich im Testament zugewiesen habe, könne ihm nicht verwehrt werden; seine Agnaten hätten vielmehr nur ein Recht auf Erhaltung des Familienvermögens, das ihm ab intestato zugefallen sei und das, wenn er, der Nichtswürdige, nicht existiert hätte, an sie gefallen wäre.

Der Prätor ist aber in seinem Edikt weiter gegangen und hat auch eine cura über libertini prodigi, sowie über ingenui angeordnet, qui ex testamento parentis heredes facti male dissipant bona; und später gab man überhaupt einem jeden prodigus, qui

1 Meier und Schömann, Der attische Prozeß, S. 296 ff., in der Ausgabe von Lipsius S. 566 ff. Platner, Der Prozeß und die Klagen bei den Attikern II, S. 242 ff.

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2 Ulp. 12, 2. 3. Gaj. 1, 53. Paul. 3, 4a, 7.

Ulp. 12, 3. 1. 1 pr. de cur. fur. 27, 10. § 3 J. de curat. 1, 23.

neque tempus neque finem expensarum habet, sed bona sua dilacerando et dissipando profundit, einen curator ohne Rücksicht darauf, wo diese bona herstammten. Diese Ausdehnung der cura prodigi steht in Zusammenhang mit der geseßlichen Normierung der Unterstütungspflicht der Aszendenten und Deszendenten.

Der prodigus ist nicht so ganz handlungsunfähig wie der furiosus. Er kann gültige Erwerbshandlungen vornehmen. Aber zu jeder Veräußerung, zu jeder Verpflichtung, sowie zum Erbschaftsantritt bedarf er des Konsenses seines Kurators. Ein Testament kann er nicht errichten; aber ein vor der Prodigalitätserklärung von ihm errichtetes Testament bleibt gültig. Für Delikte, deren er sich schuldig macht, haftet er.

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Aus welcher Zeit die cura minorum stammt und welcher Rechtsquelle sie ihre Entstehung verdankt, ist unbekannt. Es scheint kaum bezweifelt werden zu können, daß die lex Plaetoria de circumscriptione adolescentium auch Bestimmungen über die cura minorum enthalten hat; welchen Inhalts aber diese Bestimmungen waren, sind wir nicht im stande anzugeben. Wir kennen die cura minorum nur als ein Institut des prätorischen Rechts. Zur Vornahme gewisser juristischer Handlungen bedarf der minor XXV annis des Beistandes eines Kurators, weil sonst derjenige, dessen Mitwirkung zur Herbeiführung des gewollten juristischen Erfolges notwendig ist, diese seine Mitwirkung verweigern kann. Verweigert er seine Mitwirkung nicht, so ist die vom Minorennen vorgenom mene Handlung troß mangelndem Konsens eines Kurators vollkommen wirksam. Solche Handlungen sind die Abrechnung mit dem gewesenen tutor, die Annahme einer Zahlung, die Führung eines

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11. 6 de V. O. Nur eine Novation, wodurch er seine Lage verbessert, kann er vornehmen. 1. 3 de nov. 46, 2.

2 Jn 1.5 § 1 de acq. vel om. her. 29, 2 ist der Konsens des Kurators zu subintelligieren. cf. 1. 8 pr. eod.

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§ 2. J. quibus non est permissum testamenta facere 2, 12. Plaut. Pseud. 1, 3, 69 sqq. Rud. 5, 3, 24. Cic. de off. 3, 15,

61. Lex Jul. mun. c. 8. Capitolin. Marc. 10.

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C. 7 qui petant 5, 31.

1. 7 § 2 de min. 4, 4.

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Prozesses und die Arrogation. Der Grund für die cura minorum in diesen Fällen ist der, daß durch Mitwirkung des Kurators, der die Zweckmäßigkeit der vom Minorennen vorzunehmenden Handlung geprüft hat, der andere, mit dem er es zu thun hatte, möglichst gegen die Gefahren der in integrum restitutio propter minorem aetatem und der accusatio propter circumscriptionem adulescentium geschüßt sein soll. Darum kann dieser, wenn der Minorenne feinen curator hat und sich auch keinen bestellen läßt, er aber ein Interesse daran hat, daß die betreffende Handlung doch vorgenommen werde, selbst beim Prätor die Bestellung eines Kurators für den Minorennen beantragen.

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Es gab spezielle und generelle curae minorum. Letztere konnten. einem Minorennen nie aufgezwungen werden. Auch die generelle cura minoris bezog sich nur auf das Vermögen, nicht auf die Person des Minorennen. 5

Der Minorenne ist ursprünglich in jeder Beziehung handlungsfähig. Er kann heiraten, testieren, erwerben, veräußern, sich verpflichten, wie er will, und haftet für Delikte. Die oben angegebenen Bestimmungen über die Notwendigkeit einer cura in gewissen Fällen ist, wie aus den angegebenen Zusammenhängen einleuchtet, noch keine Beschränkung dieser Handlungsfähigkeit gewesen. Eine solche Beschränkung kam erst in der späteren Kaiserzeit, nach Modestin," auf, indem die unter Kuratel stehenden Minorennen in ihrer Handlungsfähigkeit den prodigi gleichgestellt wurden, außer daß sie ein Testament errichten konnten. Nicht unter Kuratel stehende Minorenne blieben aber vollständig handlungsfähig.

Um die Minorennen gegen die nachteiligen Folgen ihrer Hand

§ 2. J. de curat. 1, 23.

21. 8 de adopt. 1, 7.

31. 7 § 2 de min. 4, 4. c. 1. 7 qui petant 5, 31.

Capitolin. Marc. 10. Gaj. 1, 197. 198. Ulp. 12, 4. 1. 1 § 3.

1. 2. 3 pr. de min. 4, 4. 1. 61 de jur. dot. 23, 3.

51. 20 de rit. nupt. 23, 2. 1. 14 § 7 de sol. 46, 3.

nupt. 5, 4.

61. 101 de V. O. 45, 1.

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c. 8 de

C. 3 de i. i. r. min. 2, 21. c. 2 qui legit. pers. 3, 6. c. 26 de adm. tut. 5. 37. 1. 1 § 3 de min. 4. 4.

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