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lungsfähigkeit zu schüßen, hat die lex Plaetoria eine publica accusatio gegen diejenigen eingeführt, welche dieselbe in betrüglicher Weise ausbeuteten, und hat der Prätor die in integrum restitutio propter minorem aetatem eingeführt. Die in integrum restitutio propter minorem aetatem' wurde den Minorennen aber auch dann gewährt, wenn sie durch eine unter Mitwirkung ihres Kurators vorgenommene juristische Handlung geschädigt worden waren.

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Durch venia aetatis, die aber Minorennen weiblichen Geschlechts nicht vor dem 18., solchen männlichen Geschlechts nicht vor dem 20. Jahre erteilt werden soll, kommt die cura minorum und die in integrum restitutio propter minorem aetatem in Wegfall, und haben die Minorennen nur noch das eine Privileg, daß sie sich gegen die venia aetatis selbst können in integrum restituieren lassen, und ist ihnen, allerdings erst durch die justinianische Gesetzgebung, nur noch die eine Beschränkung auferlegt, daß sie Immobilien nicht ohne obervormundschaftliche Genehmigung veräußern können.

Auf die cura furiosi, prodigi und minoris sind im Lauf der Zeit im wesentlichen dieselben Grundsätze zur Anwendung gebracht worden wie auf die tutela, und gelten namentlich für die Kuratoren die gleichen Veräußerungsverbote wie für den tutor. 3

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Die Verpflichtungen des Kurators gegen seinen Mündel werden geltend gemacht mit einer actio negotiorum gestorum oder curationis directa; er klagt gegen den Mündel oder dessen Erben mit einer ebensolchen actio contraria. Das der actio tutelae directa gewährte privilegium exigendi, sowie das ihr gewährte gesetzliche Pfandrecht wurden auch auf die Klage gegen den curator ausgedehnt.

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Den curae furiosi, prodigi und minoris wurden nachgebildet die cura debilium personarum, quae rebus suis superesse non

1 l. 1 de min. 4, 4. c. 2. 3 si tutor vel curator 2. 24.

2 tit. C. de his, qui veniam aetatis impetraverunt 2, 45.

31. 1 § 2. 1. 8 § 1. 1. 11 de reb. eor. 27, 9. c. 2 de cur. fur. 5, 70. c. 22 de adm. tut. 5, 37.

41. 19 § 1 de reb. auct. jud. 42, 5.

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c. 20 de adm. tut. 5, 37. c. 7 de cur. fur. 5, 70.

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possunt, 1 und die cura ventris für den nasciturus, dem eine Erbschaft deferiert war.

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Weiter schlossen sich an diese curae eine Anzahl von curae bonorum, wie absentis, wenn derselbe keinen procurator hinter= lassen hatte, hereditatis jacentis oder bonorum ejus, cujus bona a creditoribus possessa sunt.

III. Die Ehe.

$ 50.

1. Ehe. Ehehindernisse.

Die älteste römische Ehe, matrimonium, nuptiae, war wohl ebenso wie die anderer Völker eine Raubehe gewesen. Vielleicht hat sich eine Spur dieser Raubehe in der Sage vom Raub der Sabinerinnen erhalten. Deutlichere Spuren sind die übliche Scheitelung des Haares der Braut mit einer Lanzenspiße, hasta caelibaris, 5 die Heimführung derselben bei Nacht, wobei manche an einen Raub erinnernde Gebräuche vorkommen, und die repotia, ein nach dem Eheschluß stattfindendes Versöhnungsfest zwischen dem Mann und den Verwandten der Frau."

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Aber diese Raubehe ist bei Beginn der römischen Geschichte schon längst verschwunden, und ist an ihre Stelle nicht nur bereits eine

1 § 4 J. de curat. 1, 23. 1. 2 de cur. fur. 27, 10. 1. 12 pr. de tut. et cur. 26, 5. 1. 2. 3 § 3. 1. 4. 5 de postul. 3, 1.

21. 1 § 17. 18. 19. 1. 5 pr. de ventre 37, 9.

3 Arndts, Pandekten, § 296.

4 Dargun, Mutterrecht und Raubehe, in Gierkes Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte XVI, S. 100 ff.

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Marquardt, Privatleben der Römer, S. 44.

Festus s. v. patrimi. Marquardt 1. c. S. 51 ff. Das Wort talasse oder talase, welches der Braut bei der deductio in domum mariti zugerufen wurde und welches man gewöhnlich als den Vokativ von einem gar verschieden gedeuteten Talassus oder Talasius, oder wie er sonst noch genannt wird, auffaßt (cf. Marquardt 1. c. S. 52, Note 5), scheint mir weiter nichts als ein mit dem griechischen rácλad: identischer Imperativ eines verschollenen Verbums talari zu sein.

7 Marquardt 1. c. S. 55.

Kaufehe, sondern sogar schon eine durch Konsens der Nupturienten zu schließende Ehe getreten, bei welcher höchstens noch die erwähnte repotio an eine dem Vater der Frau und ihren sonstigen Verwandten für sie zu zahlende Entschädigung erinnert. Auch die Kaufehe hat schon früh ihren Charakter als eigentliche Kaufehe verloren und sich in einen Akt verwandelt, durch den die Ehegatten sich gegen seitig zusammenkaufen.

In väterlicher Gewalt stehende Nupturienten bedurften von alters her zur Gültigkeit der von ihnen abzuschließenden Ehe des Konsenses ihres pater familias, und der in großväterlicher Gewalt stehende männliche Enkel zudem noch des Konsenses seines derselben patria potestas unterworfenen Vaters. Im späteren Recht konnte unter Umständen der Konsens des pater familias von der Obrigkeit suppliert oder auch von demselben ganz abgesehen werden.

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Selbständige unter Vormundschaft stehende Frauen bedurften zum Eheschluß des Konsenses ihres Vormunds. Doch konnte dieser schon in alter Zeit durch die Obrigkeit zur Erteilung dieses Kousenses gezwungen werden. Im späteren Kaiserrecht finden wir die Bestimmung, daß eine selbständige minderjährige Frau des Konsenses ihres noch lebenden Vaters und nach dessen Tod des Konsenses ihrer Mutter und ihrer propinqui bedarf. In Streitfällen soll der Richter entscheiden; erst nach dem Tod der Mutter darf die Frau in solchen Streitfällen selbst entscheiden, kann aber auch die Entscheidung dem Richter überlassen. Für freigelassene Weiber scheinen in alter Zeit noch weitere Beschränkungen bestanden zu haben.

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Weitere Voraussetzungen für die Gültigkeit des Eheschlusses waren connubium, pubertas und äußere Integrität der Geschlechts

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pr. J. de nupt. 1, 10. 1. 2. 3. 18. 35 de rit. nupt. 23, 2. c. 5. 7. 12 de nupt. 5, 4. 1. 13 § 6 ad leg. Jul. de adult. 48, 5.

21. 16 § 1. 1. 9 pr. de rit. nupt. 23, 2.

3 pr. J. de nupt. 1, 10. c. 25 de nupt. 5, 4. 1. 19. 1. 9 § 1. 1. 10. 11 de rit. nupt. 23, 2.

4 Liv. 4, 9. Ulp. 11, 20.

5 c. 1 de nupt. 5, 4. c. 18 eod. c. 1 C. Th. de nupt. 3, 7. c. 20 eod.

6 Liv. 39, 19.

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Hierher gehört auch noch das valentinianische Gesetz de nuptiis gentilium. c. 1 C. Th. de nupt. gent. 3, 14.

organe. Bei mangelndem connubium ließ wenigstens das spätere Recht ein matrimonium juris gentium oder injustae nuptiae zu stande kommen.

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Eine zweite Ehe neben Fortdauer der ersten einzugehen, war in Rom zu allen Zeiten sowohl dem Mann wie der Frau unmöglich. 2 Die Absicht Cäsars, das Institut der Polygamie einzuführen, kam nicht zur Ausführung. Wohl aber war es in alter Zeit dem Manne erlaubt, neben seiner Frau Kebsweiber, pellices, im Hause zu haben. * Auch das spätere Recht verlangte vom Ehemann, wenn es ihm auch keine Konkubine mehr gestattete, doch niemals eheliche Treue; diese war eine alleinige Pflicht der Ehefrau.

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Schon das älteste römische Recht kennt Ehehindernisse, die sich im Lauf der Zeit mehren.

Solche Ehehindernisse, welche nur einer bestimmten Ehe im Weg stehen, sind folgende:

1. Verwandtschaft. Unter Aszendenten und Deszendenten hat das römische Recht die Ehe stets in infinitum verboten; auch bei Adoptivverwandtschaft, selbst nach Auflösung der Adoption."

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Jnwieweit Seitenverwandtschaft ein Ehehindernis sei, darüber schwankte die Gesetzgebung vielfach. In alter Zeit war, wie früher erwähnt, die Ehe unter allen Kognaten bis zum 6. Grad verboten gewesen. In den späteren Zeiten der Republik ward die Ehe unter sobrini und dann auch unter consobrini gestattet und blieb es während der ganzen heidnischen Kaiserzeit. Dagegen blieb respectus parentelae stets ein Ehehindernis, mit der einzigen Ausnahme, daß der Kaiser Claudius erlaubte, fratris filiam zu heiraten, eine Ausnahme, die von Nerva wieder beseitigt, dann wieder gemacht und erst von

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11. 39 § 1 de jur. dot. 23, 3.

2 Gaj. 1, 63. § 6. 7 J. de nupt. 1, 10. c. 2 de incest. nupt. 5, 5. 3 Suet. Caes. 52.

Festus s. v. pellices.

5 Paul. 2, 20, 1. 1. 31 pr. de don. 39, 5.

6 Gaj. 1, 59 sqq. tit. J. de nupt. 1, 10.
7 Tac. Ann. 12, 6.

8 Cic. pro Cluent. 5, 11. Liv. 42, 34. 1. 3 de rit. nupt. 23, 2.

Ulp. 5. Coll. 6.

Plut. Quaest. Rom. 6.

Konstantius und Konstans definitiv aufgehoben wurde. Unter den christlichen Kaisern wurden die Ehen unter consobrini wieder verboten, von Theodos II. sogar mit dem Feuertod bestraft. Das Verbot konnte sich aber trotzdem nicht halten und ward endlich für das weltliche Recht definitiv von Justinian beseitigt.2

Unter Adoptivgeschwistern ist die Ehe nur so lange verboten, als die Adoptivverwandtschaft dauert.

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2. Affinitas scheint erst durch die lex Julia de adulteriis und zwar nur in auf und absteigender Linie zu einem Ehehindernis ge= worden zu sein. Zu Ciceros Zeit war sie es noch nicht. Auch die Braut des Vaters oder des Sohnes zu heiraten, ward in der Kaiserzeit zuerst mißbilligt und dann verboten. Erst Konstantius und Konstans verboten die Ehe auch in der Seitenlinie der Affinität, jedoch nur im zweiten Grad."

3. Standesverschiedenheit:

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a) Zwischen Freigeborenen und Freigelassenen bestand in alter Zeit gar kein connubium; später kam es auf; aber die lex Julia et Papia Poppaea bestimmte, daß Senatoren und deren Kinder die Strafen der Ehelosigkeit nicht vermeiden sollten durch Ehen mit Libertinen. Mark Aurel verbot dann derartige Ehen ganz. Justinian erlaubte sie wieder.7

Ehen zwischen einem libertus und seiner patrona oder der uxor vel filia patroni waren stets verpönt, aber nicht verboten.

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b) Die lex Julia et Papia Poppaea bestimmte, daß freigeborene Männer die Strafen der Ehelosigkeit nicht vermeiden sollten durch Ehen mit einer Person, die palam corpore quaestum facit, einer

1 Suet. Claud. 26. 43. Dio Cass. 68, 2. c. 1 C. Th. de incest. nupt. 3, 12.

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C. 1 C. Th. si nupt. ex rescr. 3, 10. c. 3 C. Th. de incest. nupt. 3. 12. c. 19 C. J. de nupt. 5, 4.

3 Gaj. 1, 63. Collat. 6, 3, 3. Ulp. 5, 6.

4 Cic. pro Cluent. c. 5.

1. 12 § 1. 2 de rit. nupt. 23, 2. § 9 J. de nupt. 1, 10.

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C. 2. 4 C. Th. de incest. nupt. 3, 12.

c. 5. 8. 9 C. J. de incest.

nupt. 5, 5.

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Ulp. 16, 2; 13, 1. 1. 44 pr. 1. 16 pr. de rit. nupt. 23, 2. nov. 117, c. 6.

81. 62 § 1 de rit. nupt. 23, 2.

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