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lena, einer a lenone lenave manumissa, einer in adulterio deprehensa, einer judicio publico damnata oder quae artem ludricam fecerit. Senatoren und deren liberi sollten die Strafen der Ehelosigkeit nicht einmal vermeiden durch eine Ehe mit einer Frau, deren pater materve artem ludicram fecerit. Ein Senatuskonsult stellte den in judicio publico damnatae die a senatu damnatae gleich.1 Später erließ der Kaiser Konstantin eine gefeßliche Bestimmung, wonach die Kinder von Senatoren seu perfectissimi, vel quos in civitatibus duumviralitas, vel quinquennalitas vel flaminis vel sacerdotii provinciae ornamenta condecorant, ex ancilla vel ancillae filia, vel liberta vel libertae filia, sive Romana facta seu Latina, vel scenica vel scenicae filia, vel ex tabernaria vel ex tabernarii filia, vel humili vel abjecta, vel lenonis vel arenarii filia vel quae mercimoniis publicis praefuit, erzeugten Kinder nicht eheliche Kinder sein sollten, daß der Vater, der sie doch als solche einzuschwärzen suche, maculam subire infamiae et peregrinum a Romanis legibus fieri solle, und daß Schenkungen desselben an diese Kinder oder an talis uxor unter allen Umständen ungültig sein sollen. Diese Bestimmung ward mit Recht oder Unrecht von der Praxis dahin aufgefaßt, daß die darin aufgeführten ehelichen Verbindungen vollständig verboten sein sollten, und diese Auffassung von Martian ausdrücklich bestätigt. Justin und Justinian schafften alle diese Beschränkungen wieder ab.

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c) Justinian verbot die Ehe zwischen einer freien Frau und einem fremden Colonen.5

4. Vormundschaft. Ein Senatuskonsult verbot die Ehe zwischen dem Tutor oder Kurator und seiner Mündel, bis er Rechnung abgelegt habe und die Frist für die in integrum restitutio abgelaufen sei. Ausgenommen war nur der Fall, wo die Mündel dem Vormund von ihrem Vater verlobt oder im Testament zugesagt war. Das Verbot galt auch für alle Deszendenten des Vormunds, ohne

1 Ulp. 13, 2; 16, 2. 1. 44 pr. de rit. nupt. 23, 2.

2 c. 3 C. Th. de nat. fil. 4, 6. c. 1 C. J. de nat. lib. 5, 17. 3 Martian. nov. 4, 1.

4 c. 23. 29 de nupt. 5, 4. c. 33 de episc. aud. 1, 4. nov. 117, c. 6. 5 nov. 22, c. 17.

Rücksicht auf väterliche Gewalt, für seine Erben, sowie für denjenigen, der die väterliche Gewalt über ihn hatte oder die Gefahr der Tutel trug.1

5. Provinzialbeamtung. Provinzialbeamte und ihre Söhne in väterlicher Gewalt sollen keine Tochter aus ihrer Provinz heiraten können. 2

6. Ehebruch ist nach der lex Julia de adulteriis Ehehindernis unter den Ehebrechern.

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7. Entführung ist durch Justinian zu einem Chehindernis zwischen Entführer und Entführter geworden."

8. Zwischen Juden und Christen ward die Ehe verboten von Valentinian III. und Theodos II.5

Von Eheverboten konnte der Senat, später der Kaiser dispensieren.

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2. Verlöbnis. Eheschluß.

Der Eheschluß pflegte durch einen Verlöbnisvertrag, sponsalia, vorbereitet zu werden. Die sponsalia waren ursprünglich ein in Gestalt von zwei sponsiones eingekleideter Vertrag zwischen dem Gewalthaber der Braut und dem Bräutigam, wodurch der erstere sich verpflichtete, se puellam in matrimonium daturum esse, der andere aber ductum iri versprach. Aus diesen Sponsionen wurde wie aus jeden anderen Sponsionen eine actio ex sponsu gegeben. Aber diese Art von Sponsalien ist in Rom schon früh abgekommen, während sie sich in Latium bis zur Erteilung des Bürgerrechts an

1 1. 59. 60. 62. 64. 66. 67 de rit. nupt. 23, 2. 1.7 ad leg. Jul. de adult. 48, 5. c. 5. 6 de interd. matr. 5, 6.

2 1. 38. 57. 63. 65 de rit. nupt. 23. 2.

31. 12 (11) § 11. 1. 30 (29) § 1 ad leg. Jul. de adult. 48, 5.

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C. 1 § 2 de rapt. virg. 9, 13. Daß dieses Ehehindernis vor Justinian nicht bestand, beweist c. 3 C. Th. de rapt. virg. 9, 24. 5 c. 6 de Judaeis 1, 9.

6 Varro de 1. 1. 6, 70. 71. Lachmann, im Rhein. Mus. f. Philol. VI, 112 ff. Huschke, in Zeitschr. f. gesch. RW. X, S. 327 ff. Dirksen, in den Abh. der Berliner Akad., 1848, S. 89 ff. Voigt, Jus natur. II, S. 234 ff.; XII Tafeln II, S. 682 ff.

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alle Latiner erhalten hat. In Rom wurde sie durch eine formlose Verabredung unter den Brautleuten und deren Gewalthabern oder unter stillschweigender Zustimmung der ersteren auch nur unter den lehteren erseßt, aus welcher keinerlei Klage auf Erfüllung gegeben Nicht einmal durch Pönalstipulationen konnten diese Sponsalien indirekt klagbar gemacht werden. Nur die Hingabe einer arrha mit den gewöhnlichen Folgen einer solchen war bei diesen Sponsalien gestattet.3

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Die juristischen Folgen dieser Sponsalien stammen allem Anschein nach alle erst aus der Kaiserzeit. Bina sponsalia sollten wie binae nuptiae infam machen. Die Jurisprudenz subsumierte die Tötung der Braut oder des Bräutigams unter die lex Pompeja de paricidiis, die Veräußerung eines Dotalgrundstücks durch den Bräutigam unter die lex Julia de fundo dotali und erblickte in der Beleidigung der Braut eine injuria mediata für den Bräutigam. Die Kaiser Septimius Severus und Caracalla reskribierten, daß auch mit einer Braut ein adulterium begangen werden könne, und Alexander Severus bestätigte diese Auffassung ausdrücklich. Endlich führte Konstantin auch noch eine besondere Behandlung der Schenkungen unter Brautleuten ein. 10

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Das Verlöbnis ist jederzeit durch divortium wie durch repudium frei löslich; und ist kein Verlobter, der es löst, dem anderen Angabe der Gründe schuldig. Nur in betreff der arrha und seit Konstantin in betreff der Schenkungen sind diese Gründe nicht gleichgültig, müssen aber stets von demjenigen, der aus ihnen Rechte ab= leiten will, bewiesen werden.

1 Gell. N. A. 4, 4 (Sulpicius 2. Huschke).

21. 71 § 1 de cond. et dem. 35, 1. 1. 134 pr. de V. O. 45, 1.

c. 5 de spons. 5, 1.

3 c. 3. 5 de spons. 5, 1.

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1. 1. 1. 13 § 1-4 de his qui not. 3, 2.

5 1. 3. 4 de leg. Pomp. de par. 48, 9.

6 1. 4 de fundo dot. 23, 5.

7 1. 15 § 24 de injur. 47, 10.

Bas. 60, 40, 1.

8 1. 13 § 3. 8 ad leg. Jul. de adult. 48. 5.

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c. 7 ad leg. Jul. de adult. 9, 9.

10 c. 15. 16 de don. int. vir. et ux. 5, 3.

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1. 2 § 2 de divort. 24, 2. c. 1 de spons. 5, 1. c. 2 de repud. 5, 17.

Was die Form des Eheschlusses selbst anbelangt, so mußte im älteren Recht unterschieden werden, ob die Nupturienten gleich von vornherein eine vollwirksame Ehe mit eheherrlicher Gewalt des Ehemanns, ein matrimonium cum conventione in manum, oder ob sie zunächst nur eine minder vollkommene Ehe, eine Art Probeehe, ein matrimonium sine conventione in manum, zu stande zu bringen beabsichtigten.

Eine vollwirksame Ehe ward geschlossen durch confarreatio und durch coemtio.

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I. Die confarreatio war eine religiöse Eingehungsform der Ehe. Die Hauptzüge dieser Form waren folgende:

Nachdem die Nupturienten ein konsultatives Tieropfer dargebracht hatten und ihnen die Zustimmung der Götter zu ihrem Vorhaben kund geworden war, begaben sie sich unter Vortragung von Wasser und Feuer an einen heiligen Ort, wo der flamen Dialis, der pontifex maximus und zehn Zeugen anwesend waren. Hier seßten sie sich auf das Vlies der bei dem konsultativen Opfer geopferten Hostie; dann fand die dexterarum junctio statt und wurden die bindenden verba solennia ausgesprochen. Endlich wurde dem Jupiter ein Opfer von einem panis farreus oder einem libum farreum, oder von mola salsa und von fruges dargebracht. Diese Sachen scheinen ins Feuer geworfen worden zu sein. Von dem Opfer des panis farreus hieß der ganze Aft confarreatio. Zu den von der Braut zu sprechenden verba solennia scheinen auch die Worte gehört zu haben: Ubi tu es Gajus, ibi ego sum Gaja, wodurch die Frau ihren Uebertritt in die Familie des Mannes aussprach.3

Die confarreatio war die vornehmste und würdigste Form des Eheschlusses. Sie war ihrer ganzen Anlage nach nur für die

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Roßbach, Untersuchungen über die römische Ehe, 1853. Derselbe, Römische Hochzeits- und Ehedenkmäler, 1871. Karlowa, Die Formen der römischen Ehe und Manus, 1868. Hölder, Die römische Ehe, 1874. Gaj. 1, 112. Ulp. 9, 1. Plin. hist. nat. 18, 10. Serv. ad Aen. 4. 103. 374. Dion. 2, 25. 30. Serv. ad Georg. 1, 31. Vergl. hierzu Marquardt, Das Privatleben der Römer, S. 31, Note 11. Valer. Flacc. Argonaut. 8. 243 sqq.

3 Karlowa 1. c. S. 28. Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

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höheren Stände berechnet. Den flamines majores, dem flamen Dialis, Martialis und Quirinalis, und dem rex sacrorum war es zur Pflicht gemacht, in einer konfarreierten Ehe zu leben. Die in einer konfarreierten Ehe erzeugten Kinder hießen patrimi et matrimi. Ihnen allein war die Würde eines flamen major, eines rex sacrorum und einer virgo Vestalis zugänglich.1

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II. Die coemtio war ein rein weltliches Rechtsgeschäft. Sie war ursprünglich ein in Manzipationsform eingekleidetes Kaufgeschäft gewesen, wodurch der Mann die Frau deren pater familias abkaufte. In der vom Mann bei dieser Manzipation auszusprechenden Formel war zum Ausdruck gebracht worden, daß er die Frau als Ehefrau und nicht als Magd kaufe. Aber schon früh hat sich die coemtio in eine Art Doppelmanzipation verwandelt, bei welcher der Mann die Frau und die Frau den Mann asse emit. Et sese in coemendo invicem interrogabant, vir ita: an sibi mulier mater familias esse vellet? Illa respondebat: velle. Item mulier interrogabat: an vir sibi pater familias esse vellet? Ille respondebat: velle. Dabei erscheint nicht mehr der Vater der Frau als Verkäufer, sondern die Frau handelt selbst, patre auctore oder tutoribus auctoribus. Auch bei der coemtio scheint die Frau in irgend welchem Zusammenhang die Worte: Ubi tu es Gajus, ibi ego sum Gaja gesprochen zu haben."

Ein matrimonium sine conventione in manum ward durch nudus mutuus consensus der Nupturienten und derjenigen weiteren Personen geschlossen, deren Konsens für die Gültigkeit der Ehe er= forderlich war. Auch bei diesem Eheschluß waren religiöse Feierlichkeiten üblich, sowie Gebräuche, welche an die alte Raubehe, und wenigstens in späterer Zeit solche, welche an die confarreatio und

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1 Gaj. 1, 112. Gell. N. A. 1, 12. Tac. Ann. 4, 16. Serv. ad Georg. 1, 31. Festus s. v. Flaminius. Gaj. 1, 113. 115. 195a. Coll. 4, c. 34. Boeth. ad Cic. Top. 2, 3, 14. 5, 24, 26.

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22, 2; 4, 7. Cic. pro Flacco Serv. ad Aen. 4, 103. Isid

Gaj. 1, 123. cf. Herodot. 1, 196, 3.
Cic. pro Murena 12, 27.

5 1. 11 de spons. 23, 1. 1. 30 de R. J. 50, 17. c. 6 de don. ant. nupt. 5, 3. 1. 5 de rit. nupt. 23, 2.

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