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gelegene, deren Einwohner schon durch 2. Tarquinius Priscus in die 3 alten Bürgertribus verteilt worden waren, vermehrt, und ward die so vergrößerte Stadt mit neuen Befestigungen, dem agger Servii Tullii, umgeben. Die 4 städtischen örtlichen Tribus, die durch besondere Namen von den 3 Bürgertribus unterschieden werden mußten, unter deren 3 ersten aber dieselbe Reihenfolge wie unter den Bürgertribus beobachtet wurde, hießen fortan: Suburana, die alte örtliche Tribus der Tities, Palatina, die alte örtliche Tribus der Ramnes, Esquilina, die alte örtliche Tribus der Luceres, und Collina. An die 4 städtischen örtlichen Tribus reihten sich in der römischen Feldmark 15 ländliche: Aemilia, Camilia, Cornelia, Fabia, Galeria, Horatia, Lemonia, Menenia, Papiria, Pollia, Pupinia, Romulia oder Romilia, Sergia, Voltinia und Voturia, später Veturia. Inwieweit diese Tribus erst von Servius Tullius eingerichtet worden sind, ist eine offene Frage. Infolge von Erweiterung des römischen Gebietes wurde später die Zahl der Tribus vermehrt; zunächst kam die Tribus Claudia hinzu, dann die Clustumina oder Crustumina, 387 oder 385 die Stellatina, Tromentina, Sabatina, Arnensis oder Arniensis, 358 die Pomptina und Poplilia (Poblilia, Publilia), 332 die Mäcia und Scaptia, 318 die Dufentina und Falerna, 300 die Aniensis und Terentina, endlich 241 die Velina und Quirina. Damit war die Zahl von 35 erreicht, und mehr Tribus wurden niemals eingerichtet. Wenn später neuerworbenes Land des römischen Privateigentums fähig erklärt wurde, wurde es einer der bereits bestehenden Tribus zugeteilt.

Die Tribus umfaßten nur diejenigen Teile des römischen Gebietes, welche im Privateigentum stehen konnten.

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Das übrige römische Gebiet zerfiel von alters her in 2 weitere Teile: ein Teil diente zum Unterhalt des Königs und zu gottesDienstlichen Zwecken, seit Vertreibung der Könige nur noch zu

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1 Liv. 1, 42. 43. Dion. 4, 9. 14. Varro de 1. 1. 5, 181. Beloch, Der italische Bund unter Roms Hegemonie, S. 28 ff. Baudouin, Étude sur le jus italicum, in der Nouv. rev. hist. de droit franç. et étr. V, S. 145 ff. 592 ff.; VI, S. 684 ff. Heisterbergk, Name und Begriff des jus italicum, 1885. Dazu Baron, in der Krit. Vierteljahrsschrift, N. F., III, S. 511 ff.

Dion. 2, 7; 3, 1.

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letzteren; ein zweiter Teil diente zum gemeinen Gebrauch oder zur Verwertung im Staatsinteresse. Zu dem ersten Teil gehörten die loci divini juris, sowie diejenigen Staatsländereien, deren Erträgnis zur tutela templorum, sowie zur Bestreitung der Kosten des Gottesdienstes bestimmt war. Zum zweiten Teil gehörten die flumina publica, die res publicae in publico usu, die silvae und pascua, die zum gemeinen Gebrauch gegen Erlegung einer Abgabe bestimmt waren, die Ländereien, deren Erträgnisse zur Unterhaltung der öffentlichen Gebäude bestimmt waren, die Staatsländereien, welche zur Mehrung der Staatseinnahmen verpachtet wurden (agri, qui a censoribus locari solent), die Staatsländereien, welche römischen Bürgern oder auch minder berechtigten Einwohnern des römischen Reichs gegen eine Abgabe zu eigentumsgleicher Benutzung auf ewige Zeiten überlassen wurden (agri quaestorii, agri publici stipendiarii dati assignati, agri privati vectigalesque, agri emti, alicujus facti ex aliqua lege, praedia tributoria, praedia stipendiaria), und endlich die zeitweise sehr weit ausgedehnten Landstrecken, welche gegen eine Abgabe, die sehr häufig nicht gezahlt wurde, der freien Occupation seitens der römischen Bürger zu beliebiger Benuzung offen standen, mit der einzigen Beschränkung, daß es dem Staat jederzeit zustand, diese Ländereien wieder einzuziehen (agri occupatorii, arcifinales, concessi; possessiones). Hauptsächlich aus diesen agri occupatorii haben sich zur Zeit der Republik in Italien die Latifundien und in der Kaiserzeit in den Provinzen die possessiones

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1 Frontin. de controv. p. 49. 54. 55.

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Appian. de bell. civ. 1, 7. Frontin. de controv. p. 15, 48. Niebuhr, Röm. Gesch. II, 179. Rudorff, Röm. Feldmesser II, 395. Fest. Ep. s. v. compascuus.

3 Aggen. Urb. p. 18. 20. 21. 23. 80. Frontin. de controv. p. 49. 50. 54. 55. Siculus Flacc. p. 157. Rudorff, Röm. Feldmesser II, 262. Marquardt, Röm. StVerw. 1, S. 431.

4 Cic. in Verr. 2, 3, 6, 13. Siculus Flacc. p. 136 (agri vectigales)' 5 Lex agraria bei Bruns, Fontes, p. 72. Frontin, de agror. qual. p. 36. Gaj. 2, 7. 31. Dahin gehört auch das trientabulum. Liv. 31, 13. Lex agrar. cit. 1. 31. 32. Marquardt, Röm. StVerw. I, 434; II, 151. Hygin. p. 116.

Rudorff, Röm. Feldmesser II, 311. 432. Hygin. de cond. agror. p. 115. de agror. qual. p. 5.

Marquardt, Röm. StVerw. I, Isid. Orig. 15, 13. Frontin.

entwickelt. Die gegen übermäßige Anhäufung von Grundbesig in einer Hand erlassenen Geseze, namentlich die lex Licinia Sextia de modo agri et pecoris von 367 v. Chr., welche 500 jugera als das Maximum eines erlaubten, in Privateigentum oder agri occupatorii bestehenden Grundbesites bestimmte,' und die leges Semproniae von 133 und 122, welche Grundbesitz von agri occupatorii bis zum Betrag von 500 jugera und zudem für jeden Sohn 250 jugera, jedoch im ganzen nicht mehr als 1000 jugera erlaubten, 2 waren troß den schweren Multen, welche bisweilen über solche verhängt wurden, die sie übertraten, erfolglos.

Neu erobertes Land ward stets ager publicus populi romani; 3 dasselbe galt für den Fall einer unbedingten Dedition, während bei einem Friedensvertrag auf bestimmte Bedingungen den Besiegten oft nur ein Teil ihres Landes abgenommen wurde. 5

Sämtliches Staatsland konnte nur durch ein Gefeß dem Erwerb von Privatleuten zu vollem Privateigentum (dominium ex Jure Quiritium) zugänglich gemacht werden. Der Usukapion war es entzogen.

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2. Die Tribus.

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Die Tribus find Verwaltungsbezirke. Die Aushebung zum Militärdienst und die Steuererhebung finden nach Tribus statt. Die Vorsteher der Tribus heißen tribuni aerarii, später curatores tribuum. Es find wahrscheinlich für jede Tribus 10 gewesen, die jährlich von der Tribus gewählt wurden. Die Angehörigen der

1 Varro de 1. 1. 5, 38; de r. r. 1, 2, 9. bell civ. 1, 7. 8. Huschke, Ueber die Stelle niern, 1835.

2 Appian. de bell. civ. 1, 9.

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Liv. 6, 35. Appian. de des Varro von den Lici

Marquardt, Röm. StVerw. I, 430 ff.; II, 147 ff. 1. 20 § 1 de capt. 49, 15. Gaj. 2, 7. Bruns, Fontes, p. 215, No. 4.

4 Appian. de reb. hisp. 95-98. Liv. 7, 27; 37, 32; 42, 8; 1, 38. Liv. 1, 15; 2, 25; 2, 41; 10, 1. Dion. 2, 35. 50. 53.

Frontin. de controv. p. 49. 54. 55.

Gell. N. A. 6, 10. Varro de 1. 1. 5, 181. Fest, Ep. s. v.

aerarii tribuni. Plin. hist. nat. 34, 1, 1.

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Tribus heißen tribules. Ueber sie wurde bei jedem Zensus, seitdem es überhaupt einen solchen gab, unter Mitwirkung der tribuni aerarii eine neue Liste aufgestellt. Die Zugehörigkeit zur Tribus wurde ursprünglich durch Ansiedlung in der Tribus begründet. Ob Erwerb von Grundeigentum in alter Zeit notwendige Voraussetzung für die Ansiedlung gewesen ist, mag dahingestellt bleiben. Ein willkürlicher Wechsel der Tribus war in alter Zeit nicht gestattet, was wohl wenigstens teilweise eine Konsequenz von der Unveräußerlichkeit der heredia gewesen sein mag. Erst der Zensor Appius Claudius Täcus hat im Jahre 312 eine vollständige Freizügigkeit dadurch eingeführt, daß er es jedem überließ, zu bestimmen, in welcher Tribus er zensiert werden wolle. Aber schon die Zensoren des Jahres 304, Q. Fabius Rullianus, der deswegen den Beinamen Marimus erhielt, und P. Decius, 2 führten wieder wesentliche Be= schränkungen des Rechts, sich seine Tribus frei wählen zu dürfen, herbei, indem sie die Freigelassenen, deren Söhne und die ganze forensis turba der humillimi auf die 4 städtischen Tribus be= schränkten, die infolgedessen sehr an Ansehen verloren und bei Abstimmungen in den Tributkomitien fortan erst an lehter Stelle zur Abstimmung berufen wurden. Spätere Zensoren haben nicht immer im gleichen Sinne gehandelt.

Die Zugehörigkeit zur Tribus pflanzte sich fort durch nativitas, adoptio, manumissio; sie wurde neu erworben durch zensorische Zuweisung. Verloren ging fie durch zensorische Zuweisung zu einer anderen Tribus oder durch zensorische Versetzung unter die aerarii,3 d. h. die keiner Tribus angehörigen, politisch nicht berechtigten, aber doch zur Steuerzahlung verpflichteten Bürger, über welche eine be= sondere Liste, die sogen. tabulae Caeritum, geführt wurde.

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In den Listen der tribules wurden die Frauen und die altershalber noch nicht politisch berechtigten Kinder nicht aufgeführt. Wohl aber wurde über sie, soweit sie zu der außerordentlichen, den orbi

1 Diod. 20, 36. Liv. 9, 29. 33 sqq. 46. cf. Dion. 4, 22. Röm. StVerf. I, S. 266. ff.

2 Liv. 9, 46, 14.

3 Liv. 24, 18; 42, 10; 43, 15; 45, 15. Dion. 19, 18.
4 cf. § 15.

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orbaeque auferlegten Beitragspflicht zum aes equestre und aes hordiarium verpflichtet waren, eine besondere Liste geführt.

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3. Die Centurien. 2

Mit Rücksicht auf die Militär- und Steuerpflicht hat der König Servius Tullius das ganze, in die Tribus eingeteilte Volk (patricii, clientes und plebeji, Vollbürger, Hörige und Unterthanen) in zwei große Massen geschieden: Besitzende (assidui, locupletes), und Nichtbesigende (proletarii). Ob er zu den Besitzenden nur die Grundeigentümer rechnete oder alle, welche irgend welches Vermögen über den Minimalsatz von 2000 Libralassen hinaus besaßen, ist eine offene Frage. Unsere Ueberlieferung weiß von ausschließlicher Berücksichtigung des Grundbesißes nichts; aber die Bezeichnung assidui und locupletes für die Vermöglichen scheint dafür zu sprechen, daß darunter nur Grundbesizer zu denken sind. Wann dann aber dem Grundbesih das übrige Vermögen, das in späterer Zeit zweifellos berücksichtigt worden ist, gleichgestellt wurde, ist unklar. Ebenso ist es unklar, nach welchen Grundfäßen die clientes und die filii familias geschätzt wurden. Den Plebejern stand vielleicht damals schon die Berechtigung, freies römisches Grundeigentum zu erwerben, zu oder ward sie ihnen verliehen.

Aus den reichsten und geeignetsten der assidui bildete Servius Tullius zunächst 18 centuriae equitum, von denen 6 nur aus Patriziern (sex suffragia) bestehen sollten, entsprechend den alten Titienses, Ramnenses und Lucerenses primi und secundi. Die übrigen assidui teilte er nach dem Vermögen in 5 classes, von calare, vorberufen, so genannt. Der Minimalsaß für die erste Klasse waren 20000 Libralasse oder 20 jugera, für die zweite 15000 asses oder 15 jugera, für die dritte 10000 asses oder 10 jugera, für die vierte 5000 asses oder 5 jugera, und für die fünfte 2000 asses

1 Liv. 1, 43. Cic. de rep. 2, 20.

2 Liv. 1, 42 sqq. Dion. 4, 13 sqq. Cic. de rep. 2, 39 sq. Huschke, Die Verfassung des Servius Tullius, 1838. Mommsen, Röm. StR. III, 245 ff.

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