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die coemtio erinnern. So pflegten auch hier zehn Zeugen zugezogen zu werden, so sprach auch hier die Frau die in diesen Zusammenhang wenig passenden Worte: Ubi tu es Gajus, ibi ego sum Gaja, 2 und so gab auch hier die Frau bei ihrem Eintritt in das Haus des Mannes diesem unum assem, quem in manu tenebat, tanquam emendi causa. Aber alle diese Formalitäten waren juristisch indifferent.

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Durch diesen Eheschluß wurde in der Familienzugehörigkeit der Frau nichts geändert. Sie blieb der väterlichen Gewalt oder der Vormundschaft unterworfen, denen sie bisher unterworfen gewesen war. Der Titel einer mater familias blieb ihr versagt, und sie wurde lediglich uxor genannt.*

Das matrimonium sine conventione in manum ist für die ältere Zeit als eine Vorstufe des Eheschlusses, als eine Probeehe aufzufassen, wie sich eine solche auch im ägyptischen Rechte findet." Hat eine solche Ehe ein volles Jahr lang ununterbrochen bestanden, so verwandelt sie sich von selbst, durch usus, in eine vollwirksame Ehe, in ein matrimonium cum conventione in manum. Die Vollendung des usus kann die Frau durch eine symbolische usurpatio, nämlich dadurch, daß sie per trinoctium continuum aus dem Haus des Mannes abwesend ist, verhindern. Diese usurpatio muß natürlich jedes Jahr wiederholt werden, wenn die conventio in manum definitiv gehindert werden soll. Auch kann der Inhaber der väterlichen Gewalt über die Frau kraft seiner väterlichen Gewalt fie zwingen, jedes Jahr per trinoctium continuum aus dem Hause des Mannes abwesend zu sein, um sich so gegen den Untergang der väterlichen Gewalt zu schüßen. Eventuell steht ihm zur Erreichung

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1 Ambrosius, De lapsu virginum 5. Marquardt, Privatleben der Römer, S. 47. cf. 1. 66 § 1 de don. int. vir. et ux. 24, 1.

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2 Plut. Quaest. Rom. 30. Cic. pro Mur. 12, 27. Marquardt, ibid. 3 Nonius p. 363. Bruns, Fontes, p. 390.

4 Cic. Top. 3. Bruns, Fontes, p. 399, not. 3.

Krall, Demotische und assyrische Kontrakte, S. 14. 15. Post, Die Grundlagen des Rechts, S. 185. 186.

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Gaj. 1, 111. Serv. ad Georg. 1, 31. Boeth. ad Cic. Top. 2, 3, 14.

'Macrob. Sat. 1, 3. Gell. N. A. 3, 2.

seines Zweckes das interdictum de liberis exhibendis item ducendis gegen den Ehemann zu Gebote. Die Vormünder der Frau dagegen haben kein Mittel, eine usurpatio des usus zu bewirken. Deswegen ist eine unter tutela legitima stehende Frau dem usus vollständig entzogen worden. Andere Vormünder konnten allem Anschein nach, wenn sie einmal zur Ehe konsentiert hatten, den Untergang ihrer vormundschaftlichen Rechte und die Entstehung der manus des Ehemanns durch usus nicht mehr hindern.

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Der usus scheint die gewöhnliche Form für die Verwandelung eines matrimonium sine conventione in manum in ein solches cum conventione in manum und überhaupt die gewöhnliche Form für die Begründung der manus gewesen zu sein. Darum wird er von den alten Schriftstellern, wenn sie die Entstehungsgründe der manus aufzählen, stets in erster Linie genannt. Außer ihm diente auch eine nachträgliche coemtio zur Verwandelung eines matrimonium sine conventione in manum in ein solches cum conventione in manum.3 Wenn die Frau unter legitima tutela stand, war dies der einzig mögliche Weg; aber auch in anderen Zusammenhängen scheint man einer nachträglichen coemtio vor dem usus den Vorzug gegeben zu haben.

Daß auch eine nachträgliche confarreatio möglich gewesen sei, wird uns nirgends berichtet, und ist mit Rücksicht auf die Form der confarreatio unwahrscheinlich.

Der usus als Entstehungsgrund der manus ist schon früh abgekommen; spätestens ist er von Augustus, der gerade im Cherecht

'Cic. pro Flacco c. 34. Widersinnig ist es, zu behaupten (cf. z. B. Zimmern I, § 227), der usus einer in tutela legitima stehenden Frau sei mit der auctoritas tutorum möglich gewesen, denn eine auctoritas zu einem usus ist unmöglich. Voigt (XII Tafeln II, S. 226) will die Bemerkung Ciceros auf eine Rechtsverdrehung zurückführen. Auch hierfür liegt kein Grund vor. Uebrigens beweist der von Cicero angeführte Rechtssaß, daß es nicht angeht, den usus mit Sohm (Jnst., 2. Aufl., S. 317) mit der alten Raubehe in Zusammenhang zu bringen und ihn in seiner ursprünglichen Bedeutung als eine Legalisierungsform einer Raubehe aufzufassen. Denn dann müßte er natürlich den Agnaten gegenüber wirksam sein.

1,731.

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Gaj. 1, 110. Boeth. ad Cic. Top. 2, 3, 14. Serv. ad Georg

3 Laudatio Turiae, Zeile 16. Bruns, Fontes, p. 304.

quaedam ex horrida illa antiquitate ad praesentem usum flexit, abgeschafft worden.1 Infolgedessen hat sich das matrimonium sine conventione in manum in eine definitive freiere Ehe verwandelt, die keiner künstlichen Mittel mehr bedurfte, um vor einer Verwandelung in ein matrimonium cum conventione in manum geschüßt zu werden.

Ueberhaupt geriet das ganze matrimonium cum conventione in manum im Lauf der Zeit in Mißkredit. Die Frauen zu Ende der Republik und in der Kaiserzeit liebten mehr Freiheit und vielfach mehr Zügellosigkeit, als daß sie Lust gehabt hätten, sich in manum mariti zu begeben. Dazu kam, daß die caerimoniae difficultates bei der confarreatio von Leuten, bei denen der Glaube an die Götter geschwunden war, nur noch als eine sinnlose Last em= pfunden wurden, und daß überhaupt der Sinn und das Verständnis für die alten Formen geschwunden war und dieselben vielfach dem Fluch der Lächerlichkeit verfallen waren. Im Jahre 23 n. Chr. ergab sich aus dem Mangel an konfarreierten Ehen eine große praktische Schwierigkeit bei der Wahl eines flamen Dialis. Denn es war nötig, patricios confarreatis parentibus genitos tres simul nominari, ex quibus unus legeretur, vetusto more; neque adesse, ut olim eam copiam, omissa confarreandi adsuetudine aut inter paucos retenta. Um diesem Mangel für die Zukunft abzuhelfen, veranlaßte Tiberius ein Gesetz, wonach fortan eine konfarreierte Frau nur noch sacrorum causa in potestate viri sein solle, cetera promiscuo feminarum jure ageret. Damit war die confarreatio als Entstehungsgrund einer wirklichen manus beseitigt. Infolge der Einführung des Christentums verschwand sie natürlich gänzlich.

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Am längsten hat sich die coemtio als Entstehungsgrund der wahren manus erhalten; und wurden, als sie der einzige Entstehungsgrund einer wahren manus geworden war, nur noch diejenigen Frauen, quae in matrimonium per coemtionem convenerunt, matres

1 Tac. Ann. 4, 16. Gaj. 1, 111.

2 Tac. Ann. 4, 16. Gaj. 1, 136. Der Bericht des Tacitus ist offenbar ungenau, denn der von ihm angegebene Inhalt des Gesetzes hätte unmöglich ausgereicht, um den vorhandenen Uebelständen abzuhelfen. Der Bericht des Gajus ist am Anfang unleserlich.

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familias genannt. Wie sehr aber auch die coemtio und überhaupt das ganze Institut der manus schon Ende der Republik heruntergekommen war, kann man nicht nur daraus ersehen, daß es schon zu Ciceros Zeit öffentlich auftretende Sachwalter gab, die nicht wußten, quibus verbis coemtio fiat, sondern ganz besonders daraus, daß coemtiones aufkamen, welche eine conventio in manum zu einem ganz anderen Zweck bewirken sollten als zu dem der Ehe. Es sind dies die coemtiones cum extraneo fiduciae causa factae,3 namentlich tutelae evitandae, testamenti faciendi und sacrorum interimendorum causa, lauter coemtiones, deren einziger Zweck war, die durch sie nur dicis gratia begründete und auf sofortige Wiederaufhebung angelegte manus als Durchgangsstadium zur Befreiung von irgend welcher Last oder Beschränkung zu benußen.

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Mit der coemtio verschwand endlich auch die manus. Wann dies der Fall war, läßt sich nicht genau bestimmen. Gajus kennt die manus noch als ein praktisches Rechtsinstitut; Ulpian scheint sie nur noch als eine historische Antiquität zu kennen. Zu seiner Zeit bedeutet das Wort mater familias nicht mehr eine in manu befindliche Ehefrau, sondern eine mulier sui juris."

Seit dem Verschwinden der manus gibt es in Rom nur noch eine einzige Ehe, das matrimonium sine conventione in manum, die freie Ehe, durch deren Abschluß die Frau nicht in die familia des Mannes eintrat. Die durch die Ueberhandnahme der freien Ehe, welche noch lange vieles von ihrem ursprünglichen Charakter eines Vorstadiums zu einer wahren Ehe an sich behielt, zerrüttete römische Familie auf neuer Basis neu zu konstruieren, war eine würdige Aufgabe für die kaiserliche Gesetzgebung, der dieselbe aber nur sehr langsam und sehr unvollkommen gerecht wurde.

Juristische Eingehungsform für die Ehe blieb der nudus mutuus consensus; und nur für Ausnahmefälle wurde teils von Justin,

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teils von Justinian die Errichtung von instrumenta dotalia als Eingehungsform der Ehe vorgeschrieben; nämlich für die Ehen von personae illustres', für den Fall, daß ein Konkubinat in eine Ehe verwandelt werden sollte,2 und für die Ehen mit gewissen mulieres abjectae, was Justinian auf die Ehen hochstehender Personen mit solchen Frauen beschränkte.

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I. Beim Abschluß einer jeden Ehe, wenn dieselbe auch zunächst nur ein matrimonium sine conventione in manum war, war es von alters her in Rom Sitte, daß der pater familias der Frau dem Mann oder, wenn derselbe noch in väterlicher Gewalt stand, seinem Gewalthaber eine dos gab ad sustinenda onera matrimonii. Eine moralische Verpflichtung, eine dos zu bestellen, leitete man für den Vater daraus ab, daß durch die Verheiratung der Tochter die Verpflichtung, sie zu alimentieren, von dem Vater auf den Ehemann, resp. dessen Vater übergehe, und daß der Vater dafür sorgen müsse, daß seine Tochter nicht als Bettlerin in das Haus ihres Ehemanns eintrete, damit sie nicht als Magd und Haushälterin, sondern als ebenbürtige Genoffin des Mannes erscheine. Auch sollte die Frau, wenn sie in manum mariti fam und dadurch aus der familia ihres Vaters austrat, durch die in das Vermögen ihres Mannes oder dessen pater familias übertragene dos für das Erbrecht, das sie in der väterlichen Familie verlor, entschädigt werden. In alter Zeit war es auch eine Verpflichtung der Klienten gewesen, ihren Patron zu

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1 nov. 74 c. 4. nov. 117 c. 4.

§ 13 J. de nupt. 1, 10. nov. 78 c. 4.
nov. 117 c. 6.

3 c. 23 de nupt. 5, 4.

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Hasse, Güterrecht der Ehegatten nach röm. Recht, 1824. Bechmann, Das röm. Dotalrecht, 1863-1867. Czyhlarz, Das röm. Dotalrecht, 1870. 5 Ulp. tit. 6. Paul. 2, 21. 22. Vat. fr. 94-122. titt. D. de jure dotium 23, 3; de pactis dotalibus 23, 4; de fundo dotali 23, 5; soluto matrimonio dos quemadmodum petatur 24, 3. C. 5, 11-15. 17-23.

Cic. pro Quintio 31, 98.

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