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3. Der Mann soll auf gute Zucht im Hause halten; er kann dafür verantwortlich gemacht und seit der lex Julia de adulteriis oder deren Interpretation bestraft werden, wenn er durch schlechtes Beispiel die Sitten der Frau verdorben hat; und er hat unter Zuziehung der Kognaten der Frau ein Strafrecht über dieselbe. 2

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4. Der Mann ist verpflichtet, die Frau zu alimentieren.

5. Eine Beleidigung der Frau ist eine injuria mediata des Mannes. 4

6. Ehegatten sollen gegeneinander feine actiones poenales und feine actiones famosae anstellen. Auch eine condictio furtiva ist unter ihnen unmöglich. Statt derselben haben sie unter gewissen Voraussetzungen, aber erst soluto matrimonio, eine actio rerum amotarum. 5

7. Ehegatten haben gegeneinander, seit dasselbe überhaupt existiert, das beneficium condemnationis in id, quod facere possunt, und zwar ward dasselbe zuerst dem Mann, später auch der Frau zugestanden. 6

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8. Ehegatten brauchen gegeneinander kein Zeugnis zu reden. 9. Totschlag unter Ehegatten fällt unter die lex Pompeja de parricidiis.

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10. Schenkungen unter Ehegatten waren im alten Recht nicht nur vollständig erlaubt, sondern die Ehegatten gehörten sogar zu den personae exceptae der lex Cincia. Aber noch zur Zeit der Repu blik bildete sich ein Gewohnheitsrecht, wonach Schenkungen unter Ehegatten als ungültig angesehen wurden. 10 Dieses Gewohnheitsrecht erhielt sich während der ganzen Kaiserzeit, nur daß zuerst der Kaiser

11. 13 § 5 ad leg. Jul. de adult. 48, 5, zu deren Erläuterung man vergleiche Bas. 60, 37, 15.

2 Siehe oben S. 175.

1. 7 pr. de jur. dot. 23, 3. 1. 21 pr. 1. 31 § 8 de don. int. vir. et ux. 24, 1. 1. 22 § 8 sol. matr. 24, 3.

1. 1 § 9 de injur. 47, 10.

5 titt. D. de actione rerum amotarum 25, 2. C. 5, 21.

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1. 14 § 1 sol. matrim. 24, 3. 1. 20 de re jud. 42, 1.

71. 4 de testib. 22, 5.

81. 1 pr. de leg. Pomp. de parr. 48, 9.

9 Vat. fr. 302.

10 titt. D. de donationibus inter virum et uxorem 24, 1. C. 5, 16.

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Septimius Severus bestimmte, daß, wenn der Mann seiner Frau de sua pecunia res quasdam emit donationis causa, eique tradidit et decedens non revocavit, die Schenkung gültig werden sollte, und daß dann der Kaiser Antoninus Caracalla diese Kon= valeszenz auf alle Schenkungen unter Ehegatten ausdehnte, wenn der Schenker, ohne revoziert zu haben, sterbe, und zwar ohne daß die Ehe vorher geschieden worden sei, und nicht erst nach dem Tode des Be= schenkten. Mit der Ungültigkeit der Schenkungen unter Ehegatten steht auch die praesumtio Muciana in Verbindung, wonach cum in controversiam venit, unde ad mulierem quid pervenerit, et verius et honestius est, quod non demonstratur unde habeat, existimari a viro, aut qui in potestate ejus esset, ad eam pervenisse, und daß es somit zum Vermögen des Mannes gehöre."

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11. Der Prätor gab den Ehegatten hinter den Kognaten eine bonorum possessio unde vir et uxor; und Justinian gab der armen undotierten Witwe ein Noterbrecht gegen den Mann. Vorher hatte er ein solches auch dem armen Witwer gegeben, dasselbe aber später wieder abgeschafft."

12. Die von der Ehefrau geborenen Kinder fallen in die patria potestas des Ehemannes.

13. Der Prätor gibt dem Ehemann ein interdictum de uxore exhibenda gegen jeden, der ihm die Frau vorenthält, das aber erst im nachklassischen Recht mit Erfolg gegen den Inhaber der patria potestas über die Frau angestellt werden kann. 5

II. Erst durch Begründung der manus tritt die Frau aus ihrer bisherigen Familie in die ihres Mannes über; sie wird ihrem Manne filiae loco, und dessen Vater, der noch die väterliche Gewalt über ihn hat, neptis loco; fie gilt als soror consanguinea ihrer Kinder.

Die uxor in manu kann nichts Eigenes haben. Wenn sie bis

11. 23 de don. int. vir. et ux. 24, 1. Vat. fr. 276. 1. 32 § 1 de don. int. vir. et ux. 24, 1.

21. 32 de don. int. vir. et ux. 24, 1.
3 1. 51 de don. int. vir. et ux. 24, 1.

et ux. 5, 16.

4 cf. nov. 53 c. 6. nov. 117 c. 5.

nov. 162 c. 1 § 1.

c. 6 § 1 de don. int. vir.

51. 2 de lib. exh. 43, 30. c. 11 de nupt. 5, 4.
6 Gaj. 1, 111. 114. 115b; 2, 159.

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her selbständig gewesen war, so geht ihr ganzes Aktivvermögen auf ihren Mann oder dessen pater familias über. Ebenso fällt aller Erwerb, den sie während der Dauer der manus macht, an ihren Mann oder dessen pater familias. Mit dem Vermögen gehen auch die sacra der Frau auf diese Personen über. Für Schulden der Frau haftet der Mann oder dessen pater familias dagegen nur, sofern dieselben von der Frau ererbt worden sind: aes hereditarium; für die von der Frau selbst vor oder während der manus kontrahierten Schulden kann er nach jus civile gar nicht belangt werden; aber der Prätor hat ihm die Verpflichtung auferlegt, entweder auch diese Schulden zu zahlen oder das von der Frau überkommene Aktivvermögen den Gläubigern derselben zum Zweck der Eröffnung des Konkurses preiszugeben. Wie es mit Deliktsschulden der Frau gehalten wurde, ist unbekannt.

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Die Frau erlangt durch die conventio in manum in der Familie ihres Mannes das gleiche Erbrecht wie dessen Kinder.5

Ob und inwieweit das Straf- und Zuchtrecht des Mannes über die Frau durch die conventio in manum gesteigert wurde, ist uns unbekannt. Dagegen können wir aus ziemlich deutlichen Anzeichen entnehmen, daß der Mann durch die conventio in manum das Recht erlangte, die Frau durch die mancipatio in das mancipium eines anderen zu bringen. Die Ehe wurde dadurch nicht gelöst. Als Sklavin durfte der Inhaber der manus die Frau nach einem alten, dem Romulus zugeschriebenen Rechtssag nicht verkaufen; that er es body, fo folte er θύεσθαι χθονίοις θεοῖς.7

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Von der allmählichen Abschwächung der Bedeutung der manus und von ihrem Verschwinden ist bereits früher die Rede gewesen.

1 Cic. Top. 4, 23. Gaj. 2, 98; 3, 83.

2 Gaj. 2, 86. 89. 90; 3, 163. Ulp. 19, 18.

3 Dion. 2, 25.

↑ Gaj. 3, 84; 4, 38. 80.

5 Ulp. 22, 14. Gaj. 3, 3. 14. 24.

6 Hierfür sprechen einmal die mancipationes cum pacto fiduciae, ut remancipetur, an einen Freund, damit die Frau diesem ein Kind gebäre. Plut. Comp. Lycurgi cum Numa 3. Cato Minor 25. Ferner Gaj. 1, 115. 115a. 137. Festus s. v. remancipatam.

7 Plut. Rom. 22.

$ 54.

5. Die Beendigung der Ehe und der manus.

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I. Der natürlichste Beendigungsgrund für die Ehe ist der Tod eines der beiden Ehegatten. Dem Tod steht die capitis deminutio maxima gleich, während eine capitis deminutio media nur das matrimonium justum in ein matrimonium injustum oder juris gentium verwandelt, und eine capitis deminutio minima für den Bestand der Ehe vollkommen gleichgültig ist.

II. Ein zweiter Beendigungsgrund für die Ehe ist wenigstens im klassischen und im justinianischen Rechte nachträgliche Entstehung eines Ehehindernisses, wie z. B. cognatio superveniens durch Adoption, und andere Fälle. 3

III. Der dritte Beendigungsgrund für die Ehe ist die Scheidung, die entweder durch einseitige Aufkündigung, repudium, oder durch beiderseitige Uebereinkunft, divortium, erfolgt.

1. Die Aufkündigung eines matrimonium sine conventione in manum hat von jeher beiden Ehegatten vollkommen frei gestanden, und ebenso den Inhabern der väterlichen Gewalt über sie. Der Inhaber der väterlichen Gewalt über die Frau kann noch zur Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz die Ehe seiner Tochter lösen et filiam abducere. Allerdings hatte Antoninus Pius dem Vater verboten separare bene concordans matrimonium; aber noch Ulpian bemerkt hierzu: quod tamen sic erit adhibendum, ut patri persuadeatur, ne acerbe patriam potestatem exerceat; und erst zu Hermogenians Zeit ist dem Vater das Recht, die Ehe seiner Tochter zu lösen, definitiv entzogen."

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11. 1. 6 de divort. 24, 2. 1. 8. 12 § 4 de capt. 49, 15. c. 24 de don. int. vir. et ux. 5, 16. nov. 22 c. 7-9.

21. 5 § 1 de bon. damn. 48, 20. c. 1 de repud. 5, 17.

3 § 2 de nupt. 1, 10. 1. 17 § 1. 1. 67 § 3 de rit. nupt. 23, 2. 4 Savigny, Erste Ehescheidung in Rom, Verm. Schriften I, 81 ff. Wächter, Ueber Ehescheidungen bei den Römern, 1822. Klenze, in Zeitschrift f. gesch. RW. VII, 21 ff. Schlesinger, in Zeitschrift f. RG. V, 194 ff. Cohn, ebendaselbst XIII, 411 ff.

5 Paul. 5, 6, 15. cf. c. 5. 12 de repud. 5, 17.

1. 1 § 5 de lib. exh. 43, 30.

7 1. 2 eod. Paul. 2, 19, 2. (?)

Die lex Julia de adulteriis schrieb für die Ehescheidung, divortium sowohl wie repudium, die Form vor, daß der Scheidungswille vor sieben mündigen römischen Bürgern erklärt werden müsse; 1 man begnügte sich aber bei dem repudium damit, daß ein libellus repudii in Gegenwart von sieben Zeugen durch einen Boten des die Ehe aufkündenden Ehegatten, gewöhnlich einen Liberten desfelben, dem anderen Ehegatten überreicht wurde. Eine jede Ehescheidung, bei welcher diese Form nicht beobachtet wurde, war ungültig.

Als Schuhmittel gegen frivole Scheidungen diente in alter Zeit nur die gute Sitte und die Furcht von einer nota censoria. Dazu kamen vermögensrechtliche Nachteile, welche denjenigen Ehegatten trafen, der eine Ehe ohne rechtfertigenden Grund gekündet oder dem anderen Ehegatten begründete Veranlassung zu einer Ehescheidung gegeben hatte.

Erst in der christlichen Kaiserzeit wurden eigentliche Strafen auf grundlose einseitige Aufkündigungen der Ehe, sowie darauf gesezt, daß ein Ehegatte schuldvoller Weise dem anderen Veranlassung gab, die Ehe zu künden; die Ehescheidung blieb aber gültig; und erst Justinian hat das divortium communi consensu in anderen Fällen, als wenn beide Ehegatten ein votum castitatis ablegen wollten, verboten und für nichtig erklärt; sein Nachfolger Justin II. aber sah sich schon wieder veranlaßt, es zu erlauben. 5

2. Im Gegensatz zum matrimonium sine conventione in manum ist das matrimonium cum conventione in manum von jeher nur sehr schwer scheidbar gewesen. Uns ist darüber nur folgendes bekannt:

a) Die konfarreierte Ehe der hohen flamines ist ganz unlöslich. * Erst unter der Regierung Domitians soll es zum erstenmal vorgekommen sein, daß in Abweichung von diesem Grundsaß die Ehe eines flamen dialis geschieden wurde; of dè lepsis mapeɣévovto tỷ toû

11. 9 de divort. 24, 2. 1. 1 § 1 unde vir. 38, 11. c. 6 de repud. 5, 17.

21. 3. 7 de divort. 24, 2. 1. 8 pr. de repud. 5, 17.

3 c. 1. 2 C. Th. de repud. 3, 16. c. 8 C. J. de repud. 5, 17. nov. 22. 117.

4 nov. 117 c. 10. nov. 134.

nov. 140.

Fest. Ep. s. v. flammeo. Serv. ad Aen. 4, 29. Gell. N. A. 10, 15. Sulin, Römische Rechtsgeschichte.

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