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Scheidung rechtfertigenden, im Geseß vorgesehenen Grund vom Mann gekündigt worden sei, oder wenn sie ohne einen solchen Grund die Ehe dem Manne gekündigt habe, ihres Dotalanspruchs vollständig verlustig gehen sollte, während der in ähnlicher Weise die Scheidung veranlassende Mann dadurch gestraft werden sollte, daß er die dos sofort herausgeben müsse.

Uebrigens sezte auch für den Fall der Scheidung Justinian an Stelle der actio rei uxoriae die vorhin erwähnte actio ex stipulatu, und beziehen sich auch die anderen vorhin erwähnten Neuerungen Justinians, soweit sie überhaupt hierher passen, auch auf diesen Fall.

Seitdem es im späteren Kaiserrecht eine donatio ante nuptias gibt, muß der Mann sie in denselben Fällen von Scheidung an die Frau herausgeben, in denen er auch die dos herausgeben muß, nur daß er nach einer Bestimmung des Kaisers Honorius und seiner Mitkaiser schon dadurch das Recht erlangen soll, der Frau die donatio ante nuptias vorzuenthalten, daß diese irgendwie schuldigerweise Veranlassung zur Scheidung der Ehe geworden ist; eine Bestimmung, die im justinianischen Recht wieder in Wegfall ge= kommen ist.

Für den Fall einer Ehe ohne dos und donatio propter nuptias bestimmte Justinian, daß der an der Scheidung schuldige Ehegatte ein Viertel seines Vermögens, jedoch nicht mehr als hundert Pfund Goldes an den unschuldigen Ehegatten verlieren solle; und weiter bestimmte er, daß die sämtlichen vermögensrechtlichen Strafen der schuldigen Frau um ein Drittel erhöht werden sollen, wenn sie des Ehebruchs überführt worden sei, und ebenso die des schuldigen Mannes, wenn er die Frau fälschlich des Ehebruchs angeklagt oder durch Unterhaltung einer Beischläferin ihr zur Scheidung Ursache gegeben habe.

Uebrigens sollen nach justinianischem Recht, wenn Kinder aus der geschiedenen Ehe vorhanden sind, die Vermögensteile, welche der schuldige Ehegatte zur Strafe verliert, der Proprietät nach nicht an den unschuldigen Ehegatten, sondern an diese Kinder fallen; der unschuldige Ehegatte soll in diesem Fall nur den Ufusfrukt daran erlangen.

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Nur zwei einseitige Scheidungen werden im justinianischen Recht in ihren vermögensrechtlichen Folgen eigentümlich behandelt, nämlich die Scheidung durch votum castitatis eines Ehegatten, die der Beendigung durch Tod dieses Ehengatten gleichstehen soll, und die Scheidung wegen Impotenz eines Ehegatten, bei welcher die ver mögensrechtlichen Verhältnisse so reguliert werden sollen, als hätte die Ehe niemals bestanden.

Beim divortium communi consensu trafen bis auf Justinian die scheidenden Ehegatten keinerlei vermögensrechtliche Nachteile, sondern die Frau bekam ihre dos heraus, und der Mann behielt seine donatio propter nuptias. Justinian hat die Scheidung communi consensu, außer in dem einen Fall, wo beide Ehegatten ein votum castitatis ablegen wollen, nicht nur verboten, sondern auch mit vermögensrechtlichen und öffentlichen Strafen belegt.

B. Wird die Ehe durch den Tod der Frau gelöst, so bleibt nach älterem Recht die dos und, seitdem sie überhaupt eristiert, die donatio ante nuptias, sowie bei der Manusehe das ganze Weibergut definitiv bei dem Mann, mit einziger Ausnahme einer etwaigen dos profecticia, die an den Besteller, falls er noch lebt, zurückfällt. Doch hat in diesem Fall der Mann das Recht, für ein jedes Kind aus der Ehe ein Fünftel der dos zu retinieren. Ist der Besteller tot, so bleibt auch die dos profecticia beim Mann.1

Im justinianischen Recht bleibt natürlich die donatio propter nuptias beim Mann, die dos aber muß er an die Erben der Frau herausgeben. Nur in betreff derjenigen dos profecticia, die von dem Inhaber der väterlichen Gewalt über die Frau bestellt worden ist, gilt noch der Saß, daß sie an diesen, falls er noch lebt, zurückfalle. Für die durch den Tod der Frau begründete Verpflichtung des Mannes, die dos herauszugeben, gelten im einzelnen dieselben Bestimmungen wie für seine entsprechende, bei Lebzeiten der Frau eintretende Verpflichtung. 3

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6. Secundae nuptiae.

Wie den Verwandten, so lag nach altem römischem Recht auch der Witwe eines Verstorbenen die Verpflichtung ob, ihn zu betrauern, und zwar zehn Monate lang. Während dieser Trauerzeit durfte sie nicht zu einer zweiten Ehe schreiten; sonst mußte sie zur Entfühnung eine trächtige Kuh opfern.1 Das prätorische Edikt drohte der während der Trauerzeit eine zweite Ehe eingehenden Frau und ihrem Manne oder, wenn sie noch in väterlicher Gewalt standen, ihren Gewalthabern die Strafe der Infamie an. Von der Trauerpflicht war die Witwe nur dann befreit, wenn ihr verstorbener Mann ein solcher war, quem more majorum lugeri non oportet, also namentlich, wenn er perduellionis damnatus oder suspendiosus war, oder wenn er manum sibi intulerat mala conscientia. Aber auch in diesem Falle durfte sie während der ersten zehn Monate nach seinem Tod bei Strafe der Infamie keine zweite Ehe eingehen, sie müßte denn innerhalb dieser Zeit geboren haben, weil in diesem Fall eine turbatio sanguinis, auf deren Vermeidung es hier allein ankam, nicht mehr zu befürchten war.*

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In der christlichen Kaiserzeit wurde die Trauerpflicht der Witwe, die sich von allen Trauerpflichten allein erhalten hatte, auf ein Jahr ausgedehnt. Auch wurde der geschiedenen Frau die Verpflichtung auferlegt, ein Jahr zu warten, ehe sie zu einer zweiten Ehe schreite, und wurden auf vorzeitige Wiederverheiratung erhebliche vermögensrechtliche Strafen gefeßt.7

Dem Witwer oder dem geschiedenen Ehemann scheint niemals eine Trauer- oder Wartepflicht obgelegen zu haben.

1 Plut. Numa 12. c. 15 de caus. ex quib. infam. 3, 11 (12). cf. oben S. 177.

2 Vat. fr. 320. Paul. 1, 21, 13. 1. 1. 1. 8-12 de his qui not. infam. 3, 2.

31. 11 § 3 de his qui not. infam. 3, 2.

41. 11 § 1. 2 de his qui not. infam. 3, 2.

5 c. 2 de sec. nupt. 5, 9.

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C. 8 § 4. c. 9 de repud. 5, 17.

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C. 1. 2 de sec. nupt. 5, 9. nov. 22 c. 22.

8 Senec. Ep. 63. 1. 9 pr. de his qui not. infam. 3, 2.

Zum Schuß der aus einer ersten Ehe stammenden Kinder hatte die römische Rechtsordnung bis in die christliche Kaiserzeit hinein für den Fall, daß eines ihrer Eltern zu einer zweiten Ehe schritt, keinerlei besondere Bestimmungen getroffen. Erst in der christlichen Kaiserzeit wurden dem parens binubus und ganz besonders der mater binuba zu gunsten der Kinder erster Ehe gewisse Beschränkungen auferlegt: die sogen. poenae secundarum nuptiarum."

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7. Von der Verpflichtung, eine Ehe einzugehen und Kinder zu erzeugen."

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Liberorum quaerendorum causa eine Ehe einzugehen, war von jeher moralische Pflicht eines jeden römischen Bürgers, und es kam vor, daß die Censoren solche, qui ad senectutem caelibes pervenerant, mit einer Geldstrafe belegten. Aber erst die lex Julia et Papia Poppaea stellte in dieser Beziehung feste juristische Grundsäße auf, indem sie dem Unverheirateten und dem Kinderlosen gewisse vermögensrechtliche Nachteile androhte, und umgekehrt demjenigen, der verheiratet war, und demjenigen, der Kinder hatte, gewisse Vorteile gewährte. Die Bestimmungen der lex Julia et Papia Poppaea bezogen sich großenteils auch auf das weibliche Geschlecht.

Die von der lex Julia et Papia Poppaea für Chelosigkeit und für Kinderlosigkeit angedrohten Strafen sind im wesentlichen folgende:

1. Unverheiratete Männer im Alter von 25-60 Jahren, und nach einem Sc. Persicianum auch ältere, welche während des Alters von 25-60 Jahren nicht verheiratet gewesen waren sie müßten denn, wie ein Sc. Claudianum hinzuseßte, nachträglich noch eine weniger als fünfzigjährige Frau geheiratet haben, und unverheiratete Frauen im Alter von 20-50 Jahren, denen ebenfalls durch das Sc. Persicianum ältere gleichgestellt wurden, die im Alter von

1 Darüber vergleiche man die Pandektenlehrbücher, z. B. Arndts § 417. 2 Ueber ähnliche Bestimmungen griechischer Rechte cf. Hermann, Griech. Privataltert. 29, 2; 32, 1—4.

3 Val. Max. 2, 9, 1. Plut. Camill. 2. Fest. Ep. s. v. uxorium.

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20-50 Jahren nicht verheiratet gewesen waren - caelibes find unfähig, incapaces, testamentarische Erbschaften und Legate zu erwerben, außer von personae exceptae, zu denen ganz besonders die Kognaten bis zum sechsten Grad und teilweise vom siebten Grad und gewisse Affinen gehören.2

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2. Männer, die keine Kinder haben, sowie freigeborene Frauen mit weniger als drei, freigelassene Frauen mit weniger als vier Kindern orbi find innerhalb derselben Altersgrenzen wie die caelibes und mit denselben Ausnahmen für testamentarische Erbschaften und Legate nur dimidiae partis capaces. Untereinander find Ehegatten, die in kinderloser Ehe leben, in der Kapazität noch mehr beschränkt. Der auf sie bezügliche Abschnitt der lex Julia et Papia Poppaea heißt lex decimaria, weil als Prinzip der Sat aufgestellt ist, daß ein Ehegatte bei kinderloser Ehe dem anderen gegenüber nur decimae partis, und für jedes Kind aus früherer Ehe und für jedes vorverstorbene Kind aus der jeßigen Ehe, wenn es als Sohn wenigstens neun oder als Tochter wenigstens acht Tage alt geworden war, für eine weitere decima capax sein soll.*

3. Dasselbe wie für den orbus gilt wahrscheinlich für einen pater solitarius, d. h. einen Witwer mit Kindern. 5

Als besondere Vorteile dessen, der verheiratet war und der Kinder hatte, erscheinen namentlich folgende:

1. Den patres in testamento steht die caducorum vindicatio zu, d. h. ein Anrecht auf diejenigen Erbteile, die von denjenigen Personen, welchen sie zugedacht waren, nicht erworben werden konnten."

2. Von den beiden Konsuln soll derjenige zuerst die fasces be

1 Das Genauere sehe man bei Ulp. 14. 16, 1. 3. 4; 17, 1; 22, 3. Gaj. 2, 111. 144. 286. Fragm. de jur. fisc. § 3. 1. 17 de spons. 23, 1. 1. 128 de V. O. 50, 16. c. 27 de nupt. 5, 4. Suet. Oct. 34. Claud. 23. Plin. Ep. 8, 18. Dio Cass. 54, 16. Martial. 5, 42. Tertull. Apolog. 4. Sozom. hist. eccl. 1, 9.

2 Vat. fr. 216-219.

3 Gaj. 2, 111. 286. Ulp. 15. 16, 1. Coll. 16, 3, 4. Paul. 4, 9. 1. 135. 137 de V. S. 50, 16. Juvenal. 9, 83. 86-88. Sozom. hist. eccl. 1, 9. Tertull. Apolog. 4.

4 Das Genauere sehe man bei Ulp. 15. 16, 1. 1a. Vat. fr. 294. 5 Ulp. 13.

6 Das Genauere darüber sehe man bei der Darstellung des Erbrechts.

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