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kommen, qui plures liberos quam collega aut in sua potestate habet aut bello amisit. Sed si par utrique numerus liberorum est, maritus, aut qui in numero maritorum est, praefertur.1

3. In betreff der Berechnung des für die Bewerbung um die einzelnen Aemter erforderlichen Alters ward der Satz aufgestellt, ut singuli anni per singulos liberos remittantur.2

4. Eine liberta foll durch den Eheschluß, ein libertus durch zwei Kinder in patria potestate oder durch ein ebensolches fünfjähriges Kind von der Verpflichtung zur Prästation von operae an den Patron frei werden. 3

5. Freigeborene Frauen werden durch drei Kinder ganz tutelfrei; freigelassene Frauen werden durch vier Kinder von der Tutel ihres Patrons und seiner Söhne, durch drei von den übrigen Tutelen frei.4

6. Ebenso ist das Erbrecht der Mutter ex Sc. Tertulliano da durch bedingt, daß sie als Freigeborene drei, als Freigelassene vier Kinder hat.5

7. In Rom befreien drei, in Italien vier und in den Provinzen fünf Kinder von den munera publica.

Umgehungen der Bestimmungen über das jus liberorum durch Adoptionen wurden durch ein Sc. Memmianum unter Nero unmög lich gemacht. Dafür aber kam es auf, daß Kinderlosen das jus liberorum beneficio principis verliehen wurde.

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Die poenae caelibatus et orbitatis schaffte Konstantin ab, die lex decimaria Theodos II.;10 und im justinianischen Recht erscheinen von dem ganzen jus liberorum als praktisch nur noch die unter 4, und 7 aufgezählten Bestimmungen.

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pr. J. de excus. 1, 25.

Tac. Ann. 16, 19.

Paul. 4, 9, 9. Plin. Ep. 7, 19. c. 1. 3 C. Th. de jur. lib. 8, 17. titt. C. Th. de infirmandis poenis caelibatus et orbitatis 8, 16. C. J. 8, 58.

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c. 2 C. Th. de jur. lib. 8, 17. c. 2 C. J. de infirm. poen. 8, 58.

$ 57.

8. Concubinatus und contubernium.

I. Neben der Ehe kennt das römische Recht den Konkubinat als eine dauernde Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau.

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Die Konkubine unterscheidet sich von der Ehefrau dadurch, daß der Mann sie nicht als ebenbürtige Lebensgefährtin anerkennt, sie nicht pleno honore diligit. Die Kinder der Konkubine sind uneheliche Kinder und gehören nicht zur Familie des Mannes. Eine ingenua honesta, die einen Konkubinat eingeht, verliert dadurch matronae nomen et honestatem. Einen Konkubinat gingen deswegen gewöhnlich nur libertinae, oder quae obscuro loco natae erant, d. h. Frauen von anrüchiger Abkunft, oder quae corpore quaestum fecerant ein. Eine solche Frau zur Konkubine zu haben, galt für anständiger, als sie zu heiraten; und die lex Julia et Papia Poppaea sanktionierte geradezu den Konkubinat für solche Fälle, wo eine Ehe wegen Standesungleichheit unmöglich oder reprobiert war. Zu gleicher Zeit scheint sie aber die Bestimmung getroffen zu haben, daß ein Mann seiner Konkubine und deren Kindern zusammen in seinem Testament nicht mehr als ein Viertel seines Nachlasses hinterlassen dürfe, und auch dieses Viertel nur unter der Vorausseßung, daß er keine rechtmäßige Gattin und keine rechtmäßigen Kinder hinterlasse."

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Der Konkubinat wurde durch nudus consensus geschlossen, und nur, wenn jemand eine ingenua honesta zur Konkubine nehmen wollte, bedurfte es wenigstens in der Kaiserzeit dazu einer testatio hoc manifestum faciens. Sonst galt seine Verbindung als Ehe, oder verfiel er, wenn er dies nicht gelten lassen wollte, den Strafen des stuprum. Beendigt wurde der Konkubinat ebenfalls durch nudus

1 Paul. 2, 20, 1. 1. 31 pr. de don. 39, 5. 1. 49 § 4 de leg. 3. 2 1. 14 pr. ad leg. Jul. de adult. 48, 5. l. 41 § 1 de rit. nupt. 23, 2. 3 Bas. 60, 37, 2.

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consensus oder durch einseitige Aufkündigung; nur daß es einer liberta nicht ohne weiteres erlaubt war, ihren Patron, dessen Konkubine sie war, zu verlassen.1

In alter Zeit war ein Konkubinat neben der Ehe gestattet;2 später ward er verboten; aber noch im justinianischen Recht ist er nicht ohne weiteres ein Scheidungsgrund für die Frau, und der Mann wird nicht wegen Ehebruchs bestraft."

Der alte Name für die Konkubine war pellex, nakλax; später wird das Wort concubina gewöhnlich.

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In der späteren Kaiserzeit werden die Konkubinenkinder ganz besonders als liberi naturales im Gegensatz zu spurii und vulgo quaesiti bezeichnet, und werden einmal durch die Legitimationsfähig keit und dann weiter von Justinian dadurch privilegiert, daß ihnen ein Alimentationsanspruch gegen ihren Vater und ein Intestaterbrecht auf ein Sechstel des Nachlasses ihres Vaters, von welchem sie einen Kopfteil ihrer Mutter abgeben müssen, gewährt wurde. Jedoch sollte ihnen dieses Intestaterbrecht nur unter der Vorausseßung zustehen, daß ihr Vater keine rechtmäßigen Kinder und keine rechtmäßige Gattin hinterließ. Ein entsprechendes Intestaterbrecht sollte unter denselben Voraussetzungen ihrem Vater gegen sie zu= stehen, und sollten die liberi naturales auch ihm gegenüber alimentationspflichtig sein. 10

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Die wahrscheinlich durch die lex Julia et Papia Poppaea festgesetzte Bestimmung, daß der natürliche Vater seinen liberi naturales und deren Mutter zusammen nur ein Viertel seines Nachlasses testa= mentarisch hinterlassen dürfe, und auch dies nur unter der Voraussehung, daß im Augenblick seines Todes keine rechtmäßige Gattin

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4 nov. 117 c. 9.

tit. C. de concub. 5, 26.

5 1. 3 § 1 de concub. 25, 7. 1. 121 § 1 de V. O. 45, 1.

61. 144 de V. S. 50, 16.

7 cf. unten § 58.

8 nov. 89 c. 12 § 6.

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nov. 18 c. 5. nov. 89 c. 12.

10 nov. 89 c. 13.

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und keine rechtmäßigen Kinder vorhanden seien, scheint unverändert bis auf Arkadius und Honorius gegolten zu haben. Diese Kaiser erlaubten dem natürlichen Vater, auch wenn er eine rechtmäßige Gattin und rechtmäßige Kinder hinterlasse, seine natürlichen Kinder und deren Mutter im Testament zu bedenken, aber nicht mit mehr als alle zusammen mit einem Zwölftel, die Konkubine allein mit einem Vierundzwanzigstel. Später erweiterte Justinian das Viertel, welches der natürliche Vater, der keine Frau und keine ehelichen Kinder hinterließ, seinen natürlichen Kindern und deren Mutter zuwenden durfte, zu einer Hälfte, und endlich gestattete er einem jeden natürlichen Vater, der keine ehelichen Kinder hinterließ, einerlei ob er eine Ehefrau hinterließ oder nicht, über seinen ganzen NachLaß zu gunsten seiner natürlichen Kinder zu verfügen - natürlich vorbehaltlich des Pflichtteilsrechts seiner etwa noch lebenden Aszen= denten, und beschränkte die Bestimmung des Arkadius und Honorius auf den Fall, wo ein natürlicher Vater eheliche Deszendenz hinterlasse.

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Der Kaiser Leo Philosophus schaffte für das byzantinische Reich den Konkubinat ganz ab.*

II. Eine dauernde Verbindung zwischen Sklaven und Sklavinnen, und zwischen freien Männern und Sklavinnen oder Sklaven und freien Frauen ward contubernium genannt. Sie hatte keinerlei juristische Bedeutung.5

IV. Patria potestas.

$ 58.

1. Entstehung der patria potestas.

Alle Kinder, welche ein selbständiger römischer Bürger mit seiner Ehefrau erzeugt, fallen in seine patria potestas; von einem filius

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familias mit seiner Ehefrau erzeugte Kinder fallen in die patria potestas ihres väterlichen Großvaters. Von den von einem in mancipio befindlichen römischen Bürger erzeugten ehelichen Kindern wird erst später bei Darstellung der Lehre vom mancipium die Rede sein. Alle von einer Ehefrau nach Ablauf von 181 Tagen seit Beginn der Ehe und vor Ablauf von zehn Monaten seit Beendigung der Ehe geborenen Kinder gelten nach einer alten Präsumtion als von dem Ehemann erzeugt: pater est, quem nuptiae demonstrant.3 Diese Vermutung kann nur durch den Gegenbeweis, daß das Kind nicht vom Ehemann erzeugt sein könne, entkräftet werden. Sie verliert nach einem aus dem Anfang der Kaiserzeit stammenden Senatusconsultum Plancianum ihre Bedeutung, wenn eine geschiedene Frau nicht binnen dreißig Tagen seit der Scheidung ihrem Ehemann von ihrer Schwangerschaft Anzeige macht."

Ein zweiter Entstehungsgrund für die patria potestas ist die früher bereits erwähnte anniculi und erroris causae probatio," ferner das majus vel minus Latium und die Verleihung des Bürgerrechts an einen Fremden und seine ehelichen Kinder, wenn dabei dem neuen Bürger ausdrücklich zu gleicher Zeit die patria potestas über diese Kinder verliehen wird.

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Die legitimatio als Entstehungsgrund von patria potestas über Konkubinenkinder ist erst im späteren Kaiserrecht aufgekommen, und zwar ist die legitimatio per subsequens matrimonium zuerst

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Gaj. 1, 55 sqq. Ulp. 5, 1. pr. § 2. 3 J. de pp. 1, 9.

Gaj. 1, 135. cf. § 61.

31. 12 de stat. hom. 1, 12. 1. 3 § 11. 12 de suis 38, 16. 1. 5 de in jus voc. 2, 4.

41. 6 de his qui sui vel al. jur. 1, 6. 1. 29 § 1 de probat. 22, 3. 1. 12 § 9 ad leg. Jul. de adult. 48, 5.

1. 1-3 de agnosc. et al. lib. 25, 3. Der Mann kann dann die nötige Bewachung der Frau anordnen. Für den Fall, daß eine Frau nach dem Tode des Mannes schwanger zu sein behauptet, hat das prätorische Edikt besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet. cf. tit. D. de inspiciendo ventre custodiendoque partu 25, 4.

cf. § 11, Nr. 7.

7 cf. ibid. Nr. 6.
cf. ibid. Nr. 5.

Gaj. 1, 29-31. 67-75. Ulp. 3, 3; 7, 4.
Gaj. 1, 95. 96.

Gaj. 1, 93. 94; 3, 20.

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