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pationswillens seitens des Vaters zu gerichtlichem Protokoll besteht, eingeführt.1

Bei Einführung der ältesten Art von bona adventicia bestimmte Konstantin, daß der emanzipierende Vater ein Drittel des Nießbrauchs an den bona adventicia des Emanzipierten als praemium emancipationis erhalten solle. Justinian erhöhte dieses Drittel auf eine Hälfte.2

An dem Erwerb, den der Emanzipierte nach stattgefundener Emanzipation macht, erlangt natürlich der frühere Inhaber der väterlichen Gewalt keinerlei Rechte, nur daß er, wenn der Emanzipierte seine Mutter beerbt, nach einer Verfügung des Kaisers Theodos, den Nießbrauch an einer Virilportion bekommen soll.3

Propter ingratitudinem kann die Emanzipation revoziert werden.1

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5. Dadurch, daß der filius familias oder die filia familias ge= wisse Würden erlangt. In alter Zeit gehörte hierher die Würde eines flamen Dialis und die einer virgo Vestalis: im justinianischen Recht gehören hierher die Würden eines patricius, eines consul, eines praefectus praetorio, eines praefectus urbi, eines magister militum und eines Bischofs. Eine capitis deminutio ist hier mit dem Austritt aus der väterlichen Gewalt nicht verbunden.

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6. Zur Strafe des Vaters für gewisse von ihm begangene Verbrechen: Aussetzung des Kindes, Verkuppelung der Tochter, Eingehung einer blutschänderischen Ehe. Diese Beendigung der väterlichen Gewalt ist erst in der späteren Kaiserzeit aufgekommen und hat keine capitis deminutio minima für das Kind zur Folge.

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1 c. 6 de emanc. 8, 48.

c. 1 § 2.

bon. mat. 6, 60.

c. 2 C. Th. de bon. mat. 8, 18. c. 3 § 1. 2 C. J. de c. 6 § 3 de bon. quae lib. 6, 61.

3 c. 3 de bon. mat. 6, 60.

4 c. 1 de ingrat. lib. 8, 50.

5 Gaj. 1, 130. Ulp. 10, 5.

6 § 4 J. quib. mod. jus p. p. solv. 1, 12. c. 67 de decur. 10, 32.

c. 5 de cons. 12, 3. nov. 81.

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C. 2 de infant. expos. 8. 51.

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c. 6 de spectac. 11, 41. c. 12 de episc. aud. 1, 4.

9 nov. 12 c. 2.

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V. Das mancipium.

Wie bereits früher erwähnt, hat der pater familias nach alter römischer Rechtsauffassung das Recht, sein Kind und seine in manu befindliche Frau durch Manzipation in das mancipium eines anderen römischen Bürgers zu bringen. Dieses Recht des pater familias erlischt dem Sohn gegenüber mit dessen Verheiratung. 2

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Durch die Manzipation erleidet die in mancipium gegebene Person eine capitis deminutio minima, d. h. sie scheidet aus der familia ihres bisherigen Gewalthabers aus und tritt in die des Inhabers des mancipium ein. Sie ist in dieser familia servi loco, ohne jedoch ihre Freiheit und ihr Bürgerrecht zu verlieren. Dem Inhaber des mancipium ist es nicht erlaubt, contumeliose gegen sie zu verfahren.

Der Austritt eines filius familias aus der familia seines Vaters ist bei einer ersten und zweiten Manzipation noch kein definitiver, indem er, wenn er aus dem ersten oder zweiten mancipium manumittiert wird, in die patria potestas seines früheren pater familias zurückfällt. Erst die dritte Manzipation entfremdet ihn definitiv der familia seines pater familias. Die XII Tafeln hatten diesem Rechtssag durch die Bestimmung Ausdruck gegeben: Si pater filium ter venumduit, filius a patre liber esto. Töchter und Enkel schieden schon durch die erste Manzipation definitiv aus der familia ihres pater familias aus.

Die in mancipio befindlichen Personen waren fähig, eine gültige Ehe einzugehen. Die von einer in mancipio befindlichen Frau ge

1 Dion. 2, 27. (Bruns, Fontes, Rom. 10.) Cic. pro Caec. 34, 98. c. 10 de pat. pot. 8, 46. Gaj. 1, 116-123. 132. 135. 138-141. 162; 2, 86. 90. 96; 3, 104. 163; 4, 75. 79. 80. Ulp. 10, 1; 19, 18. 19. Coll. 2, 3. Bruns, Fontes, XII Tab. 4, 2. Juv. Sat. 11, 145 sqq. (?) Schmidt, Das Hauskind in mancipio, 1879.

2 Bruns, Fontes, Numa 10. Dies scheint man aber bei den mancipationes dicis causa zum Zweck der datio in adoptionem und der emancipatio nicht beachtet zu haben; — wohl weil der Sohn hier mit der Manzipation einverstanden war.

borenen Kinder gehörten natürlich zur familia ihres Mannes. Die Kinder eines in mancipio befindlichen Mannes gehörten, solange dessen Trennung von der familia seines Vaters noch keine definitive war, zur familia ihres Großvaters; war dagegen diese Trennung eine definitive, so war ihr Familienstand zunächst in pendenti. Ward ihr Vater aus dem mancipium manumittiert, so fielen sie in dessen Gewalt; starb er im mancipium, so wurden sie sui juris.

In vermögensrechtlicher Beziehung stand die persona in mancipio der uxor in manu gleich.

Das mancipium wird aufgehoben durch dieselben Freilassungsakte wie die Sklaverei. Aber die in mancipio befindlichen Personen werden auch gegen den Willen des Inhabers des mancipium beim nächsten Zensus gewaltfrei, außer wenn ihr Vater bei der Manzipation ausdrücklich sich Remanzipation vorbehalten hatte, oder wenn fie ex noxali causa manzipiert worden waren. Im letteren Fall erlangten sie erst dann ein Recht auf Freilassung, wenn sie den von ihnen angerichteteten Schaden abverdient hatten.

Schon zur Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz war das mancipium eine seltene Erscheinung geworden, außer dem dicis causa und dem ex noxali causa begründeten. Es war, von diesen Fällen abgesehen, beinahe vollständig durch den Dienstmietevertrag ersetzt worden.

Wenn ein römischer Bürger sein Kind als Sklave verkaufte,' so präjudizierte er damit dessen Ingenuität nicht. Weder Eigentum noch ein jus in re aliena fonnte an einem so verkauften Kinde erworben werden, und es konnte jederzeit in libertatem asseriert werden. Anderes Recht galt teilweise auf Grund alter nationaler Rechtsauffassungen in den Provinzen für die Provinzialen.2 Nach

1 Paul. 5, 1, 1. 2. 3. Vat. fr. 33. c. 1. 37 C. J. de lib. caus. 7, 16. c. 1 C. J. de patrib. qui fil. 4, 43.

2 Plut. Sol. 13, 23. Demosth. 24, 202; 25, 55. Die Szene bei Plaut. Pers. 3, 1 hat nur dann einen Sinn, wenn der Verkauf von Töchtern in Athen wirklich vorkam. Ael. Var. Hist. 2, 7. Her. 5, 6.

Xenoph. Anab. 1, 10, 2. Athenaeus 13, 576. Ael. Var. Hist. 12, 1. Plut. Artax. 26. 27. Aus der Erzählung des Plutarch scheint hervorzugehen, daß bei den Persern freie von ihrem Vater verkaufte Kinder nicht Sklaven

dem aber unter Caracalla an fast alle Einwohner des römischen Reichs das römische Bürgerrecht verliehen worden war, wurde der Verkauf von Kindern in die Sklaverei ganz allgemein verboten.1 Dennoch verkaufte Kinder konnten jederzeit ohne Entschädigung für den Käufer von jedermann in libertatem asseriert werden. Nur in betreff solcher Kinder, die gleich nach der Geburt als sogen. sanguinolenti verkauft worden waren, wurde insofern eine Ausnahme gemacht, als sie zwar ebenfalls jederzeit in libertatem asseriert werden konnten, aber in diesem Fall dem Käufer ihr Wert zu erseßen oder ein gleichwertiger Sklave für sie zu liefern war. Diese Bestimmung wurde deshalb getroffen, weil man, um die Aussetzung neugeborener Kinder zu verhindern, deren Verkauf privilegieren wollte. Auch sonst kam es vor, daß in außerordentlichen Fällen, wenn z. B. Kinder zur Zeit einer Hungersnot verkauft worden waren, den Käufern durch besonderes kaiserliches Privileg eine von dem assertor in libertatem zu zahlende Entschädigung zugesprochen wurde.3

In der ostgotischen Zeit finden wir in Italien ein merkwürdiges Beispiel von Verkauf von Kindern, das lebhaft an das alte mancipium erinnert."

wurden, sondern in ein ähnliches Verhältnis wie das römische mancipium famen. cf. 2. Mose 21, 2. Liv. 41, 8. 9.

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c. 1 C. Th. de patrib. qui fil. 3, 3.

2 Vat. fr. 26. 34. c. 1 C. Th. de his qui sanguinolentos 5, 8.

c. 2 C. J. de patrib. qui fil. 4, 43. Lactant. Div. Inst. 6, 20.

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nov. Val. de parentibus, qui filios suos distraxerint (3, 33). In dieser Novelle wird genau dieselbe Bestimmung auch für den Fall getroffen, daß Kinder ihre Eltern aus Hungersnot verkauft haben!

• Bei Aufzählung der Waren, die auf dem Markt des Lucaniae conventus Leucothea ausgestellt werden, sagt der König Athalarich bei Tasfiodor, Var. 8, 33: I'raesto sunt pueri ac puellae diverso sexu atque aetate conspicui, quos non facit captivitas esse sub pretio, sed libertas. Hos merito parentes vendunt, quoniam de ipsa famulatione proficiunt. Dubium quippe non est, servos posse meliorari, qui de labore agrorum ad urbana servitia transferuntur.

VI. Die Sklaverei und das Patronatrecht.

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1. Rechtliche Stellung der Sklaven.

Grund für die Entstehung der Sklaverei ist das natürliche Streben des Menschen, die ganze Natur und damit auch seine Mitmenschen sich und seinen Zwecken dienstbar zu machen. Diesem egoistischen Streben zieht die Rechtsordnung eine Schranke, indem sie die Unterdrückung eines jeden, den sie als Rechtssubjekt anerkannt hat, verbietet. Die antiken Rechtsordnungen sind noch weit davon entfernt, alle Menschen als Rechtssubjekte anzuerkennen. Sie schüßen nur die Angehörigen ihres Volkes, ihres Staates; den Fremden lassen sie schußlos und geben ihn der Occupation als Sklaven preis.1 Die Zweifel, die im Altertum gegen die Berechtigung der Sklaverei bei griechischen Philosophen und römischen Juristen aufgetaucht sind, haben nicht einmal seitens der Philosophie allgemeine Anerkennung gefunden und sind ohne jeglichen Einfluß auf die Gesetzgebung und die Praxis geblieben.

Der Sklave ist nach römischem Recht eine Sache, wie jede andere Sache, und untersteht der vollständig ungebundenen Willkür seines Herrn."

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Dieser Rechtssaß ward in alter Zeit nur durch die Sitte mannigfach gemildert; und gegen denjenigen, der seine Sklaven allzu roh behandelte, schritt der Zensor ein, übrigens nicht anders als er auch gegen denjenigen einschritt, der andere Teile seines Vermögens schlecht verwaltete."

Je schwächer aber die Macht der Sitte und des Zensors in Rom wurde, und je stärker sich auf der anderen Seite der Einfluß des Drients, wo die Persönlichkeit des Sklaven nie so vollständig

11. 5 § 2 de capt. 49, 15.

2 Er hat kein caput. cf. § 4 J. de cap. min. 1, 16. 1. 209 de R. J. 50, 17.

3 cf. Dion. 20, 13.

Gell. 4, 12. Plin. 18, 3, 11; 6, 32.

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