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dies will und nicht inzwischen zu einer zweiten Ehe geschritten ist. Doch treffen den Ehegatten, der die Ehe nicht wieder aufleben lassen will, sowie denjenigen, der, troßdem er wußte, daß der andere noch lebe, oder wenn er dies nicht wußte, vor Ablauf von fünf Jahren zur zweiten Ehe geschritten ist, die geseglichen Strafen des grundlosen Repudiums.1

Stirbt der gefangene Römer in der Gefangenschaft, so gilt als Augenblick seines Todes der Augenblick seiner Gefangennahme: fictio legis Corneliae, die ursprünglich zu dem Zweck aufgestellt worden ist, um das Vermögen, das sonst infolge der capitis deminutio maxima bonum vacans geworden und an den Staat gefallen wäre, den Erben zu erhalten.

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Wenn das postliminium durch redemtio vermittelt war, so war der redemtus einstweilen servi loco beim Käufer, pignoris jure, bis er den Preis abverdient oder aus eigenem Vermögen bezahlt hatte. Dieses jus pignoris fonnte verkauft werden; auf die Ver mögensrechte war es ohne Einfluß.3

II. Eine andere Beendigungsart der Sklaverei ist die Freilassung, manumissio.

Damit eine Manumission volle Wirksamkeit habe, wird nach römischem Recht vorausgesetzt:

1. daß der Freilasser römischer Bürger sei;

2. daß er volles, ungeschmälertes Eigentum an dem zu Manumittierenden habe;

3. daß er die richtige Form bei der Manumission zur Anwendung bringe.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

A. Eine Manumission seitens des Inhabers des nudum jus Quiritium war wirkungslos, wenn ihr nicht eine Manumission seitens des bonitarischen Eigentümers vorangegangen war. Eine Manu

11. 8. 12 § 14 de capt. 49, 15. 1. 6 de divort. 24, 2. c. 24 de don. int. vir. et ux. 5, 16. nov. 22 c. 7-9.

21. 18. 22 de capt. 49, 15. Ulp. 23, 5. Paul. 3, 4a. 8. 1. 12 qui testam. 28. 1.

31. 19 § 9. 1. 20 § 2 de capt. 49, 15. tit. C. de postlim. revers. 8, 51. 4cf. § 71. fr. Dos. § 9.

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mission seitens eines bonitarischen Eigentümers bewirkte nur vom Prätor geschüßtes in libertate esse, seit der lex Junia Norbana Latinitas. Ein Sklave, woran ein Ususfrukt bestand, ward nach klassischem Recht durch Manumission servus sine domino; nach justinianischem Recht ward er frei und libertus des Manumissors und blieb nur dem Usufruktuar gegenüber Sklave, so lange der Ufusfruft dauerte. Manumission seitens eines Usufruktuars konnte nie Freiheit gewähren. Nach justinianischem Recht bewirkte sie nur, daß der Sklav., so lange der Ususfrukt dauerte, dienstfrei war.“

Wie ein Ususfrukt hindert natürlich auch ein Pfandrecht die Manumission.

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Wenn ein Miteigentümer allein manumittierte, accreszierte sein Teil nach klassichem Recht den anderen. Eine unfeierliche Manumission seitens eines Miteigentümers war ganz wirkungslos. Nach justi= nianischem Recht konnte ein Miteigentümer, der manumittieren wollte, die anderen zwingen, ihm ihre Anteile zu verkaufen. Justinian hat zu diesem Zweck Normalpreise der Sklaven festgesezt. Aehnliches hatte schon vorher in betreff eines mehreren Soldaten gemeinsamen Sklaven gegolten, war aber sehr umstritten gewesen."

B. Die Manumissionsformen des alten Zivilrechts waren folgende: 7 1. Vindicta; in Gestalt der in jure cessio; zerfällt in ihrer ursprünglichen Gestalt in zwei Akte:

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a) Der Herr erschien mit dem Sklaven vor dem Prätor und erklärte, er lasse den Sklaven frei. Hunc ego hominem liberum esse volo. Dabei drehte er ihn im Kreis herum. Wahrscheinlich mußte der Herr dem Prätor vorher oder nachher Beweise seines Eigentums beibringen.

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b) Dann trat ein assertor in libertatem, gewöhnlich ein Liktor auf, faßte den Manumittierten an und sprach etwa: Hunc ego hominem

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1 Gaj. 1, 17; 3, 36. Ulp. 1, 16. 23. fr. Dos. § 11.

fr. Dos. § 11. Ulp. 1, 19.

3 C. 1 commun, de manumiss. 7, 15.

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liberum esse ajo ex jure Quiritium. Ecce tibi vindictam imposui. Zugleich berührte er den Manumittierten mit der vindicta, festuca, virga oder schlug ihn auch wohl damit auf die Stirn.1 Der Manumittierende widersprach nicht, und der Prätor dekretierte des halb, daß der Manumittierte frei sei.

Die Form der manumissio vindicta vereinfachte sich im Laufe der Zeit immer mehr, bis schließlich nichts davon übrig blieb als die Erklärung des auf die Freilassung gerichteten Willens des Herrn vor dem Magistrat. 2

2. Censu, indem diejenigen, qui manumittebantur, lustrali censu Romae jussu dominorum inter cives romanos censum profitebantur.3

Diese Freilassungsform verschwand mit dem Zensus.

3. Die alten Juristen nahmen an, daß auch durch adoptio eines Sklaven Freiheit und Sohnesverhältnis für denselben begründet werden könne. Justinian bestimmte hierüber: Nos eruditi in nostra constitutione etiam eum servum, quem dominus actis intervenientibus filium suum nominaverit, liberum esse constituimus, licet hoc ad jus filii accipiendum ei non sufficiat." 4. Testamento, in zwei Gestalten."

a) Manumissio testamento directa, mit den Worten: Liber esto; liberum esse jubeo. Die bloße Erbeseinsehung machte nach klassischem Recht einen Sklaven jedenfalls nicht frei; doch stritt man, ob nicht wenigstens die Erbeseinsehung gültig sei, z. B. wenn jemand einen Sklaven pro dimidia parte instituerat, et alii legaverat.

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Deductum Vindice morem
Lex celebrat, famulusque jugo laxatus herili
Ducitur et grato remeat securior ictu.

Tristis condicio pulsata fronte recedit.

Claud. de quarto cons. Honor. v. 613-616.

2 Gaj. 1, 20. 1. 8 de manumiss. vind. 40, 2. 1. 23 eod. l. 14

de manumiss. 40, 1. 1. 5 de manumiss. vind. 40, 2.

3 Ulp. 1, 8. Cic. pro Caec. 34. Boëth. ad Cic. Top. 2 p. 288 Or. fr. Dos. § 17. Gaj. 1, 140.

4 Gell. N. A. 5, 19 =

Mass. Sab. 27 (Huschke).

5 § 12 J. de adopt. 1, 11. c. 1 § 10 de lat. lib. toll. 7, 6. 6 Ulp. 2, 7 sqq. Ueber die hiermit in Zusammenhang_stehende addictio bonorum libertatum servandarum causa cf. tit. J. de eo cui libertatis causa bona addicuntur 3, 11. c. 15 de test. manumiss. 7, 2.

Justinian bestimmte, die Erbeseinsehung solle zur Erlangung der Frei= heit genügen; ebenso die Ernennung zum Vormund.1

Ein im Testament direkt freigelassener Sklave ward libertus orcinus; er erschien mit einem pileus auf dem Kopf beim Leichenbegängnis seines Herrn. 2

b) Manumissio fideicommissaria, 3. B. mit den Worten: Rogo heredem meum, fidei heredis mei committo, ut Stichum servum manumittat.

Auf Grund dieser Verfügung manumittierte der Erbe den Sklaven vindicta und ward sein Patron. Erst seit Augustus konnte er zur Manumission gezwungen werden.

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Ausnahmsweise konnte die Manumission durch den Erben durch ein richterliches Urteil ersetzt werden; nämlich auf Grund eines Senatusconsultum Rubrianum von 101 n. Chr., wenn der Erbe sich zum Akt der Manumission zu stellen weigerte; auf Grund eines Senatusconsultum Dasumianum vom selben Jahre, wenn der Erbe abwesend war; ein Senatusconsultum Articulejanum dehnte diese Bestimmungen auf die Provinzen aus; ein Senatusconsultum Vitrasianum unter Hadrian bestimmte, daß fideikommissarisch freigelassene Sklaven frei sein sollten, wenn der Erbe handlungsunfähig oder ohne Nachfolger verstorben sei; endlich dehnte ein Senatusconsultum Juncianum unter Commodus alle diese Bestimmungen auf den Fall aus, wo ein Testator seinen Erben mit dem Fideikommiß beschwert habe, daß er seinen eigenen Sklaven manumittiere.

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Nach justinianischem Recht soll, sobald der Erbe mit der Manumission zögert, der Sklave durch richterliche Sentenz für frei erklärt und libertus orcinus werden. 8

1 Ulp. 22, 7. 12. Gaj. 2, 186 sqq. c. 5 de necess. serv. 6, 27. pr. J. de her. inst. 2, 14.

2 Dion. 2, 24.

31. 26 § 7-11. 1. 27. 28 pr. § 1. 2. 3. 1. 33 § 1. 1. 36 pr. 1. 49 de fideicomm. lib. 40, 5.

1. 22 § 2. 1 36 pr. 1. 51 § 4. 5. 6 eod.

5 1. 51 § 7 eod.

61. 30 § 6. 1. 5 eod.

71. 28 § 4. 1. 47 § 1. 1. 51 § 8 eod.

8 c. 15 de fideicomm. lib. 7, 4.

In einem Testament direkt ex die manumittierte Sklaven nannte man statu liberi; dieselben interim heredis servi sunt.1 Quasi statu liberi find die fidekiommissarisch ex die manumittierten.

C. Die in Rom üblichen unvollkommenen Manumissionsformen waren die manumissio inter amicos, ex acclamatione populi, per epistolam, per mensam, per filii nominationem, auf dem Sterbebett. 2

Auf diese Weise Freigelassene blieben Sklaven, aber der Prätor tuebatur eos in libertate; später wurden sie Latini Juniani.3

D. Gegen die Ueberhäufung der Stadt mit schlechtem Libertengesindel, wogegen früher schon die zensorische Hilfe in Anspruch genommen worden war, schritt Augustus auf dem Weg der Gesetzgebung ein. Das erste Gesez, welches in dieser Richtung erfolgte, war die lex Aelia Sentia vom Jahre 4 n. Chr. Dieselbe bestimmte: 1. Ein servus minor XXX annis foll nur vindicta justa manumissionis causa apud consilium adprobata manumittiert werden können. Ein in anderer Weise Freigelassener minor XXX annis bleibt Sklave, doch wird er, wenn er im Testament freigelassen ist, vom Prätor im Genuß der Freiheit geschüßt."

2. Ein dominus minor XX annis foll nur vindicta justa manumissionis causa apud consilium adprobata manumittieren. Jede andere von ihm vorgenommene Manumission ist nichtig."

3. Eine manumissio in fraudem creditorum ist unwirksam." 4. Qui servi a dominis poenae nomine vincti sint, quibusve stigmata inscripta sint, deve quibus ob noxam quaestio tormentis habita sit, et in ea noxa fuisse convicti sint, quive ut aut ferro aut cum bestiis depugnarent, traditi sint, inve ludum custodiamue conjecti fuerint, et postea vel ab eodem

1 Ulp. 2, 1-6. tit. D. de statu lib. 40, 7.

2 § 1 J. de libert. 1, 5. Theoph. zu § 4 J. de libert. 1, 5. Plin. Ep. 7, 16. Gaj. 1, 41. 44. Ulp. 1, 10: 18. Paul. 4, 12, 2. Appian. de bell. civ. 4, 135. Martial. 1, 102. c. 1 § 10 de lat. lib. toll. 7, 6.

3 fr. Dos. § 5.

4 Suet. Oct. 50.

5 Gaj. 1, 18-21.

B

Gaj. 1, 38-41.

7 Gaj. 1, 37. 47.

Dio Cass. 55, 13.

Dion. 4, 24.
Lex Salp. 28. Ulp. 1, 12.

pr. § 1. 2. 3 J. qui quib. ex caus. 1, 6.

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