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trag libertatis onerandae causa Strafbestimmungen für den Fall der Verlegung der Dienstpflicht verbunden zu werden. Diese auf Leistung von Vermögensstrafen gehenden Strafbestimmungen, unter denen die schwerste die war, ut nisi ei obsequium praestaret libertus, in societatem (omnium bonorum) admitteretur patronus,1 wurden später vom prätorischen Edikt für unzulässig erklärt 2 — den Anfang machte ein Prätor Rutilius, und wurde dafür dem Patron gegen den Nachlaß eines Liberten, der seine Dienstpflicht verlegt hatte, eine certae partis bonorum possessio gewährt.3

Von der Verpflichtung zur Prästation von operae wurde ein libertus durch zwei Kinder in patria potestate oder durch ein ebensolches fünfjähriges Kind, eine liberta durch den Eheschluß frei.1 Das von dem Liberten bei Gelegenheit der Freilassung dem Patron geleistete Versprechen der Ehelosigkeit war durch die lex Julia et Papia Poppaea für ungültig erklärt und durch die lex Aelia Sentia mit der Strafe des Verlustes der Patronatsrechte bedroht worden. 5

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3. Eine dritte Verpflichtung des Liberten gegenüber seinem Patron war die zur Leistung von Ehren- und Gelegenheitsgeschenken, dona et munera. Auch hierüber pflegten bei der Freilassung libertatis causa bestimmte Verabredungen getroffen zu werden; aber die lex Aelia Sentia hatte dem Patron bei Strafe des Verlustes des Patronatrechts verboten, sich statt operae mercedes operarum versprechen zu lassen."

1 1. 1 de bon. lib. 38, 2.

21. 1 § 5 sqq. 1. 2 § 2 quarum rerum actio 44, 5. 1. 1 pr. § 1 de bon. lib. 38, 2. 1. 36 de op. lib. 38, 1.

31. 1 § 2 de bon. lib. 38, 2. 1. 20 de jur. patron. 37, 14. 1. 32 de op. lib. 38, 1. c. 2 de bon. poss. contra tab. lib. 6, 13.

41. 37. 48 de op. lib. 38, 1.

5 1. 6. 15 de jur. patron. 37, 14. 1. 3 § 5 de suis 38, 16. 1. 24 de bon. lib. 38, 2. 1. 31. 32 pr. qui et a quib. 40, 9.

1. 7 § 3. 1. 47 de op. lib. 38, 1. 1. 53 pr. § 1. 1. 194. 214 de V. S. 50, 16.

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1. 32 § 1. 2 qui et a quib. 40, 9. 1. 6 § 1 de jur. patron. 37, 14. Hierhin gehört auch der Saß, daß qui operis liberti sui uti potest, et locando pretium earum consequi mallet, is existimandus est, mercedem ex operis liberti sui capere. 1. 25 de op. lib. 38, 1. c. 7 de op. lib. 6, 3.

4. Dem Patron steht ein Erbrecht gegen den Liberten zu, und er ist sein tutor legitimus.

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5. Auch eine Strafgewalt hat der Patron gegenüber seinem Liberten, und kann gegen denselben, wenn er sich undankbar erweist, die ingrati accusatio erheben. Die schwerste propter ingratitudinem über den Liberten zu verhängende Strafe ist die revocatio in servitutem.3

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Nach dem Tode des Patrons gehen die Patronatrechte auf seine liberi über, einerlei ob diese ihn beerben oder nicht; jedoch steht den enterbten liberi kein patronatisches Erbrecht zu, und haben dieselben keinen Anspruch auf operae, außer wenn sich der Patron diese ausdrücklich sibi liberisque hatte versprechen lassen. Uebrigens hat nach einem Sc. unter Claudius der Patron das Recht, seinen Liberten einem einzelnen unter seinen liberi zu assignieren. '

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Die Patronatrechte erlöschen, wenn der Patron seine Verpflichtung zur Alimentation des Liberten oder zur Nichterhebung einer Kapitalanklage gegen denselben verlegt; ferner, wenn er sich gegen die erwähnten Bestimmungen der lex Aelia Sentia vergeht; und endlich, wenn er eine capitis deminutio erleidet. Doch werden von dem vollständigen Untergang der Patronatrechte in dem letteren. Fall, teils zu gunsten des Patrons selbst, teils zu gunsten seiner liberi, Ausnahmen gemacht. Im antejustinianischen Recht erloschen die Patronatrechte auch durch restitutio natalium. 10

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1 Val. Max. 6, 1, 4. l. 7 § 2. 1. 11 § 7 de injur. 47, 10. Tac. Ann. 13, 26.

21. 1 § 10 de off. praef. urb. 1. 12. 1. 9 § 3 1. 1. 7 § 1 de jur. patron. 37, 14. 1. 30 qui et a de V. S. 50, 16.1. 19 de jur. patron. 37, 14. 3 cf. oben § 63.

Gaj. 3, 58. 1. 9 pr. de jur. patron. 37, 14.
1. 42 pr. de bon. lib. 38, 2.

61. 22 § 1 de op. lib. 38, 1. cf. 1. 6 eod. 7 titt. J. de assignatione libertorum 3, 8. libertis 38, 4.

de off. proc. 1, 16. quib. 40, 9. 1.70 Vat. fr. 221.

D. de assignandis

Gaj. 3, 51. 1. 9 § 1. 1. 21 pr. de jur. patron. 37, 14. 1. 3 de interd. et releg. 48, 22. 1. 10 § 6 de in jus voc. 2, 4.

9 cf. oben § 46; ferner 1. 4 § 2 de bon. lib. 38, 2. 1. 9 ad leg. Jul. maj. 48, 4. 1. 4 de jur. patron. 37, 14. c. 5 de obs. 6, 6 10 cf. oben § 11, S. 34.

VII. Der Kolonat.1

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Im Laufe der Kaiserzeit entwickelte sich ein neuer, zwischen Freien und Sklaven in der Mitte stehender, aus sehr verschiedenen Elementen zusammengesetter und deswegen durchaus nicht von ganz einheitlichen Rechtsregeln beherrschter Stand, der Stand der coloni. Die ökonomischen Grundlagen für die Entwickelung dieses neuen Standes waren schon im lezten Jahrhundert der Republik vorhanden; als vollständig entwickelt und durch eine eigentümliche Gesetzgebung beherrscht, erscheint der Stand aber erst in der ersten Hälfte des vierten Jahrhunderts nach Christus.

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Schon im letzten Jahrhundert der Republik und dann weiter in der Kaiserzeit hatten einsichtige Großgrundbesizer in Italien sowohl wie in den Provinzen, welche die Gemeingefährlichkeit der Latifundienwirtschaft einsahen und Abhilfe zu schaffen trachteten, oder welche die Einkünfte aus ihrem Großgrundbesitz zu vermehren bestrebt waren, ihre Latifundien oder Possessionen oder Teile derselben parzelliert und an kleine Pachter (coloni) verpachtet. Unter diesen Pachtern befanden sich Leute aller Stände, Bürger, Latinen, Peregrinen und auch Sklaven, namentlich eigene Sklaven des Ver

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Savigny, Ueber den römischen Kolonat, in den Abh. der Berl. Akad., histor. phil. Klasse, von 1822-1823, S. 1-26; - in der Zeitschrift f. gesch. RW. VI, S. 273-320; und in Verm. Schriften II, S. 1–66. Rudorff, im Rhein. Mus. f. Phil. II, S. 64 ff. 133 ff. Zumpt, ebendas., N. F., III, S. 1 ff. Huschke, Ueber den Zensus und die Steuerverfassung der früheren römischen Kaiserzeit, 1847. Revillout, Étude sur l'histoire du colonat chez les Romains, in der Rev. hist. de droit franç. et étr. I, S. 44 ff.; II, S. 64 ff. Rodbertus, in Hildebrandts Jahrb. f. Nationalökonomie II, S. 206 ff. Heisterbergk, Die Entstehung des Kolonats, 1876. Jung, in Sybels histor. Zeitschrift XLII, S. 43 ff. Weitere Litteratur fiehe bei Heisterbergt.

2 Plin. hist. nat. 18, 7.

3 cf. Sallust. Catilina 59: Ipse cum libertis et colonis propter aquilam assistit. Martial. 3, 58, 39. 40: Et dona matrum vimineo ferunt texto grandes proborum virgines colonorum. Columella, De re rust. 1, 7. Plin. Ep. 3, 19; 9, 15. 37; 10, 24. Salvian. de gubernatione dei 5, 8. 9.

Sulin, Römische Rechtsgeschichte.

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pachters. Der Pachtzins bestand entweder in pecunia numerata, nummus oder in partes fructuum (colonia partiaria). Zwischen dem Verpachter, der eine Parzelle an seinen eigenen Sklaven verpachtet hatte, und diesem Sklaven bestand natürlich kein eigentlicher Pachtvertrag, aber der Sklave war doch quasi colonus in agro und zahlte wie ein wahrer colonus seine nummi oder seine partes fructuum. Anderseits gerieten die kleinen freien Pachter oft dadurch in eine drückende Abhängigkeit von den Verpachtern, daß diese ihnen gegen Pfänder das nötige Betriebskapital vorschossen oder den Pachtzins kreditierten. Wenn die Pachter dann mit ihren Zahlungen in Rückstand blieben, wurden ihnen ihre Pfänder verkauft und da durch zwar für den Augenblick ihre Rückstände getilgt oder gemindert, zu gleicher Zeit aber ward die Grundlage für neue größere Rückstände gelegt, welche die Abhängigkeit des Pachters vom Verpachter nur noch vermehrten oder dazu führten, daß der Pachter vom Pacht: gut vertrieben wurde. Eine derartige Vertreibung hatte aber natürlich auch für den Verpachter oft erhebliche Nachteile zur Folge."

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Die Verpachter sahen sich deswegen veranlaßt, stets alles mögliche zu thun, um sich ihre Pachter in möglichst zahlungsfähigem Zustand zu erhalten; und zu diesen Maßregeln gehörte es auch, daß sie dem Staat gegenüber die Verpflichtung, für die Staatssteuern ihrer Pachter aufzukommen, übernahmen, damit diese nicht in einem für sie ungünstigen Moment mit der Steuererhebung geplagt würden. Eine derartige Einrichtung lag gleichmäßig im Interesse der Ver

1 Bei Columella 1, 7 heißen dieselben villici servi im Gegensaß zu liberi coloni; ebenso 1. 18 § 4 de instruct. vel instrum. leg. 33, 7. 1. 12 § 3. 1. 20 § 1 eod. 1. 16 de in rem verso 15, 3.

2 Plin. Ep. 9, 37.

31. 18 § 4. 1. 20 § 1 de instruct. vel instrum. leg. 33, 7.

Plin. Ep. 3, 19: Nam possessor prior saepius vendidit pignora; et dum reliqua colonorum minuit ad tempus, vires in posterum exhausit, quarum defectione rursus reliqua creverunt. cf. 1. 20 § 1 de instruct. vel instrum. leg. 33, 7.

Plin. Ep. 3, 19: Superest, ut scias, quanti videantur posse emi, nämlich die agri: sestertis tricies; non quia non aliquando quinquagies fuerint, verum et hac penuria colonorum, et communi temporis iniquitate ut reditus agrorum sic etiam pretium retro abiit.

Plin. Ep. 3, 19; 9, 15. 37; 10, 24. c. 27 de loc. 4, 65.

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pachter, der Pachter und des Staates, resp. der dem Staat für den richtigen Eingang der Steuern verantwortlichen Behörden, und sie stieß deswegen auf keinerlei Widerstand bei der Staatsgewalt.1 Die Pachter, für welche die Verpachter die Verpflichtung zur Steuerzahlung übernahmen, wurden in den Steuerlisten hinter den possessiones der Verpachter, gewissermaßen als deren Accessionen eingetragen und erhielten daher die Bezeichnung als adscripticii, glebae adscripti, nápotxot; außerdem wurden sie auch censiti, originarii, coloni, inquilini und casarii genannt. Für das Pachtgeld hafteten dem Verpachter kraft geseglicher Bestimmung die Früchte des Pachtgutes, und für andere Forderungen konnte er sich die Invekten und Jllaten und sonstige Vermögensteile des Pachters verpfänden lassen. Die durch diese Pfandrechte begründete Verfangenschaft des Vermögens des Pachters dem Verpachter gegenüber steigerte sich in der späteren Kaiserzeit dahin, daß der Rechtssag aufgestellt wurde, ne colonus inscio domino suo alienet, si qua propria habeat. Aber die Verfangenschaft des Vermögens des Pachters mochte sehr häufig allein dem Verpachter keine genügende Sicherheit für seine Forderungen gegen den Pachter gewähren; um die Sicherheit des Verpachters zu vermehren, mußte auch die Arbeitskraft des Pachters und seiner Familie dem Pachtgut definitiv für verfangen erklärt werden, und auch der Staat hatte ein Interesse daran, daß die Pachter ihr Pachtgut nicht verließen, weil durch Verödung desselben sein Steuerertrag gemindert werden konnte.

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Dies führte in Zusammenhang mit der in den Städten sich

1 So hatte schon Cäsar den kleinasiatischen Städten erlaubt, coùs φόρους ἀγείρειν παρὰ τῶν γεωργούντων, bamit biefe night von ben publis kanen über Gebühr bedrängt werden könnten. App. de bell. civ. 5, 4. Ueber den auf den Kolonen in späterer Zeit ruhenden Steuerdruck vergleiche man Lactant. de mortibus persecutorum, c. 7; Ammian. Marcell. 17, 3. Auch wurde den possessores wiederholt Steuererleichterung gewährt: nov. Theod. de relevatis adaeratis vel donatis possessionibus; nov. Valent. de indulgentiis reliquorum.

21. 4 § 8 de censibus 50, 15. Corp. Inscr. Graec. 8656. 8657. Mommsen, Hermes III, S. 436 ff. Marquardt, Röm. StVerw. II, S. 222. c. 2 in quib. caus. coloni 11, 50.

3 c. 1 C. Th. ne colonus inscio domino 5, 11. c. 2 in quib. caus. col. 4, 50.

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