Obrázky na stránke
PDF
ePub

oder 2 jugera. Eine jede classis wurde dann weiter abgeteilt in juniores, d. h. Leute von 17-46 Jahren, und in seniores, und wurden aus den juniores und den seniores der ersten Klasse je 40, aus denen der zweiten, dritten und vierten je 10, und aus denen der fünften je 15 centuriae gebildet. Aus den centuriae juniorum sollte das Feldheer, aus den centuriae seniorum der Landsturm ausgehoben werden. Die Zugehörigkeit zu den verschiedenen centuriae ward in der Liste der Tribulen, die somit zu gleicher Zeit als Stammrollen für die Aushebung dienten, vermerkt. Die militärischen Lasten steigerten sich mit der Klasse, welcher der Dienstpflichtige angehörte.

Aus dem armen, nicht in die Klassen aufgenommenen Teil der Bevölkerung ward eine einzige centuria proletariorum gebildet, die nur im äußersten Notfall zum Kriegsdienst herangezogen werden. sollte.

Von der geschilderten Einteilung des Volkes wurden ausschließlich 4 für den Kriegsdienst besonders wichtige Zünfte nicht berührt, nämlich die der fabri tignarii, fabri ferrarii, cornicines und tibicines. Aus diesen Zünften wurden vielmehr ohne Rücksicht auf das Vermögen ihrer Angehörigen 4 selbständige centuriae gebildet, aus denen die für den Kriegsdienst notwendigen Zimmerleute, Schmiede und Spielleute ausgehoben werden sollten.

Von Zeit zu Zeit sollte ein Zensus gehalten werden, um die Einteilung der Bürger in die Klassen und die Centurien zu revi= dieren und zu korrigieren.

Ueber den formellen Gang der Gesetzgebung des Servius Tullius ist uns nichts Sicheres bekannt, und ebensowenig vermögen wir uns ein sicheres Urteil darüber zu bilden, ob dieselbe in einem bewußten geistigen Zusammenhang zu der wenig älteren solonischen Gesetzgebung oder zu anderen Gesetzgebungen italienischer oder griechischer Städte gestanden hat.

[merged small][merged small][ocr errors]

$ 9.

4. Verbindung der Tribus und der Centurieneinteilung des Volkes.

Wenn die Tenturieneinteilung des Servius Tullius wirklich ursprünglich nur die Grundbesizer umfaßte, so erfuhr sie irgend wann die große Veränderung, daß sie zu einer Einteilung aller römischen Bürger mit jus suffragii erweitert wurde. Dem Grund besig wurde dabei als Einteilungsprinzip der Wert des ganzen Vermögens substituiert. Eine andere Abänderung, die Livius schon dem Servius Tullius selbst zuschreibt, war die, daß die eine große centuria proletariorum in zwei Centurien geteilt wurde; in die eine, die centuria accensorum velatorum, fanden die Leute mit einem Vermögen von wenigstens 200 asses Aufnahme, in die andere die noch ärmeren. Bei weitem die wichtigste Veränderung fand aber post expletas quinque et triginta tribus statt, und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach noch im Jahre 241 selbst. Damals wurde nämlich die Centurieneinteilung des Volkes in einen engeren Zusammenhang mit der Tribuseinteilung gebracht. Ueber die Art und Bedeutung dieser Veränderung sind wir sehr im unklaren, weil die betreffenden Schilderungen der alten Schriftsteller für uns verloren und ihre Andeutungen uns nicht vollkommen verständlich sind. Mir scheint nur folgendes deutlich erkennbar zu sein:

1

1. Es gab fortan 140 Klassencenturien, und zwar 70 juniorum und 70 seniorum. Die klassische Stelle des Livius 1, 43 lautet: Nec mirari oportet, hunc ordinem, qui nunc est post expletas quinque et triginta tribus duplicato eorum numero centuriis juniorum seniorumque, ad institutam a Servio Tullio summam non convenire.

Diese Stelle läßt eine dreifache Interpretation zu: entweder die

'Ueber die vielen in betreff dieser Veränderung aufgestellten Hypothesen vergleiche die Zusammenstellungen bei Gerlach, Historische Studien I, S. 342 ff.; II, S. 203 ff. 298 ff. Kunge, Erkurse, S. 342 ff. Ferner: Mommsen, Die röm. Tribus, 1844; Röm. Forschungen I, S. 129 ff.; Röm. StR. III, 269 ff. Plüß, Die Entwickelung der Centurienverfassung, 1870. Madvig, Verf. und Verw. des röm. Staates I, S. 117 ff.

=

centuriae juniorum und seniorum zusammen wären gleich der doppelten Zahl der Tribus, also 70; oder die centuriae juniorum und ebenso die centuriae seniorum wären je gleich der doppelten Zahl der Tribus, also 70 +70 140; oder die centuriae juniorum seniorumque wären, seitdem es 35 Tribus gäbe, noch einmal so viel wie früher, also 340. Wenn man aber daneben bei Dionys 4, 21, der aus eigener Anschauung spricht, liest, daß die ganze VerÄnderung darin beftehe, δαβ δίε κλῆσις τῶν λόγων nit mehr τὴν ἀρχαίαν ἀκρίβειαν φυλάττει, fo fiebt man icon allein hieraus, δαβ sowohl die Interpretation, wodurch man auf 70 Centurien, wie die, wodurch man auf 340 Centurien kommt, irrig sein muß, und daß nur die dritte, welche die Zahl von 140 Centurien ergibt, die richtige sein kann. Weiter gestützt wird dann diese Interpretation durch die folgenden Punkte.

2. Die erste Klasse hat nur noch 70 Centurien, nämlich 35 juniorum und 35 seniorum, statt früher je 40. Nur 70 Centurien weist ihr Cicero sogar schon für die Zeit des Servius Tullius zu, während er die Zahl der Centurien der übrigen servianischen Klassen für die Zeit des Servius in Uebereinstimmung mit der sonstigen Ueberlieferung angibt.1

3. Die 70 Centurien der ersten Klasse werden so gebildet, daß jede Tribus je eine centuria juniorum und eine centuria seniorum der ersten Klasse stellt, und diese Centurien führen den Namen der Tribus, aus der sie gebildet sind; 3. B. centuria juniorum und seniorum Aniensis, oder Veturia, oder Galeria.2

3

4. Die 70 Centurien der 4 übrigen Klassen können nur je aus mehreren Tribus gebildet worden sein. Und zwar kann dies, wenn die Zahl der Centurien der 5. Klasse der der 2., 3. und 4. nicht gleichgestellt worden ist, und wenn alle Tribus zur Bildung der Centurien in gleichem Maß beigetragen haben, da die Zahl 35 nur durch 5 und 7 teilbar ist, nur in der Weise geschehen sein, daß

1

In der viel besprochenen und kritisch be- und mißhandelten Stelle de re publ. 2, 22.

3

2 Liv. 24, 7. 8. 9; 26, 22; 27, 6.

Daß die Klasseneinteilung fortbestand, beweisen Gell. N. A. 15, 27. Cic. pro Flacc. 7, 15; de leg. 2, 19, 44. Acad. prior. 2, 23, 70.

je 5 Tribus eine centuria juniorum und eine centuria seniorum 2., 3. und 4. Klasse stellten, und je 22 Tribus eine centuria juniorum und eine centuria seniorum 5. Klasse.

III. Civitas romana.

$ 10.

1. Verschmelzung der Patrizier, Plebejer und Klienten.

Durch die Gesetzgebung des Servius Tullius ist ein neuer Begriff von civitas romana geschaffen worden. Die civitas romana umfaßt Patrizier, Klienten und Plebejer. Auch der alte Ausdruck populus romanus Quiritium wird fortan nur noch in demselben weiten Sinne gebraucht. Damit sind aber noch lange nicht alle Unterschiede zwischen den 3 Ständen ausgeglichen. Am schnellsten sind die Klienten mit den Plebejern zu einem Stand verschmolzen, und läßt sich für die Folgezeit nur noch der eine Unterschied zwischen diesen beiden Arten von cives konstatieren, daß die Klienten einem Patronatsverhältnis unterworfen und infolgedesssen den patrizischen gentes aggregiert sind, während die Plebejer vom Patronat frei sind und wenigstens teilweise neue gentes bilden, welche, jedoch ohne daß wir wüßten bis zu welchem Grad, nach Analogie der patrizischen gentes behandelt wurden. Klienten haben sie jedenfalls niemals gehabt. Für die politischen Rechte und Pflichten der Klienten und Plebejer ist der angegebene Unterschied gleichgültig, und werden deswegen die Klienten von dem Ausdruck plebs, plebeji mit umfaßt.

1

Dagegen füllt der Kampf zwischen Patriziern und Plebejern einen großen Teil der inneren Geschichte der römischen Republik. Zuerst handelt es sich bei diesem Kampf um Schuß der Plebejer gegen Mißbrauch der Amtsgewalt patrizischer Magistrate und gegen sonstige Unterdrückung; dann handelt es sich um soziale und politische

1 Mommsen, Röm. StR. III, S. 74.

Gleichstellung der Plebejer mit den Patriziern; endlich verlangen die Plebejer sogar die Oberherrschaft über den arg zusammengeschmolzenen Patriziat und erlangen sie.

Die Hauptphasen in diesem Kampf find folgende:

509. Lex Valeria de provocatione. 1

494. Secessio plebis in montem sacrum. Erfolg: Einführung des Volkstribunats und Erleichterung der Schuldenlast. 2

451-449. Leges duodecim tabularum. 3

5

2

449. Secessio plebis in Aventinum. Erfolg: Leges Valeriae Horatiae: ne quis magistratus sine provocatione creetur;" ut qui tribunis plebis aedilibus judicibus decemviris nocuisset, ejus caput Jovi sacrum esset, familia ad aedem Cereris Liberi Liberaeque venum iret; ut quod tributim plebs jussisset, populum teneret, aber allem Anschein nach mit dem Zusaß, daß der damals noch rein patrizische Senat vorher seine auctoritas erteilt haben müsse, weshalb von denselben Konsuln, die das Gesez rogiert haben, bestimmt wurde: ut senatusconsulta in aedem Cereris ad aediles plebis deferrentur."

445. Lex Canuleja: Connubium zwischen Patriziern und Plebejern.

7

367. Leges Liciniae Sextiae, von denen die wichtigste bestimmte: ut consulum alter ex plebe crearetur.

8

339. Leges Publiliae Philonis, von denen eine in übrigens nicht klarem Zusammenhange wiederholte: ut plebiscita omnes Quirites tenerent, eine andere bestimmte: ut alter utique ex plebe censor crearetur.9

1 cf. §§ 17, 37.

2 cf. § 20.

3 cf. § 29.

4 cf. § 17.

5 Liv. 22, 61.

Liv. 3, 55. 67. Mommsen, Röm. StR. III, S. 157. Soltau, Die Gültigkeit der Plebiszite, 1884. Dazu Maschke, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung VII, S. 142.

7 Liv. 4, 1.

8 Liv. 6, 35 sqq.

9 Liv. 8, 12.

« PredošláPokračovať »