Obrázky na stránke
PDF
ePub

ausgestatteten Klagen zu den actiones bonae fidei. Auch die im justinianischen Recht an Stelle der actio rei uxoriae getretene actio ex stipulatu wird als actio bonae fidei bezeichnet.

Es ist nicht denkbar, daß in den Formeln derjenigen Klagen, mit welchen eine obligatio incerta eingeklagt werden sollte, der Klagegrund nicht genannt worden sei. Wenn nichtsdestoweniger für die actiones stricti juris auch die Bezeichnung condictiones incerti vorkommt, so hat dies seinen Grund nicht darin, daß man die Formeln dieser Klagen denen der condictiones certi hätte nachbilden können, sondern lediglich darin, daß man sich daran gewöhnt hatte, die zur Geltendmachung von obligationes stricti juris dienenden Klagen condictiones zu nennen.

4

Die Kontrakte werden weiter eingeteilt in solche, die verbis, folche, die litteris, solche, die re, und solche, die consensu contrahuntur. Die einzelnen zu diesen verschiedenen Klassen gehörigen Kontrakte werden in anderem Zusammenhang besprochen werden. Von ihnen sind die Verbalkontrakte, die Litteralkontrakte und von den benannten Realkontrakten das mutuum obligationes stricti juris, die übrigen benannten Realkontrakte und die Konsensualfontrafte obligationes bonae fidei. Von den sogen. unbenannten Realkontrakten sind der contractus aestimatorius, die permutatio und das precarium bonae fidei, alle anderen stricti juris." Den bonae fidei contractus schließen sich als quasi contractus bonae fidei die negotiorum gestio, die tutela und die communio incidens an. Die übrigen Quasikontrakte sind stricti juris. Das pactum fiduciae und die Verpflichtung zur Rückgabe einer dos nehmen nach dem vorhin Gesagten eine Zwischenstellung ein.

1 Gaj. 4, 62. Der Gegensaß zu den eigentlichen bonae fidei judicia tritt deutlich hervor bei Cic. de off. 3, 15.

2 c. 1 § 2 de rei ux. act. 5, 13. § 29 J. de act. 4, 6.
3 Gaj. 3, 89.

4 Cic. pro Rosc. Com. 5. de off. 3, 17. 1. 9 § 3 de reb. cred. 12, 1. 1. 5 § 4. 1. 6 de in lit. jur. 12, 3. 1. 103 de V. O. 45, 1. c. 1 § 2 de rei ux. act. 5, 13.

5 Cic. Top. 17, 66. de off. 3, 15-17. Gaj. 4, 62. § 28 J. de act. 4, 6.

[blocks in formation]

§ 28 J. de act. 4, 6. 1. 1 de aestim. 19, 3. 1. 2 § 2 de prec.

Unter den Delifts- und Quasideliktsobligationen kann ein solcher Unterschied wie der zwischen obligationes stricti juris und bonae fidei selbstverständlich nicht gemacht werden. Verwandt ist jedoch der Unterschied zwischen solchen actiones poenales, die auf eine ein für allemal bestimmte Summe,1 solchen, die auf eine nach bestimmten Grundsäßen zu bemessende Summe, und solchen, die auf eine durch das Ermessen des Richters zu firierende Summe gehen. Die deliktischen oder quasideliktischen actiones in bonum et aequum conceptae find alle prätorischen oder ädilitischen Ursprungs."

2

5

Eine zweite Gattung von res incorporales sind die servitutes oder jura in re, individuelle Beschränkungen des Eigentümers in der Ausübung seines Eigentums über eine bestimmte Sache zu Gunsten einer bestimmten anderen Person. Die ältesten Servituten sind allem Anschein nach die vier alten servitutes praediorum rusticorum: iter, actus, via und aquaeductus. Ihre Entstehung ist eine notwendige Konsequenz der Parzellierung des Grundeigentums gewesen. In der Stadt schlossen sich an sie die servitutes praediorum urbanorum an, die dann allerdings nicht auf die Stadt beschränkt blieben, sondern überall zulässig wurden, wo sich Grundstücke mit Häusern befanden. Die servitutes praediorum rusticorum wurden als Erweiterungen der Herrschaft des Eigentümers des praedium dominans über dessen natürliche Grenzen hinaus aufgefaßt und deswegen wie das praedium dominans selbst zu den res mancipi gezählt. Ob die Auffassung der servitutes praediorum

6

1 cf. 3. B. XII tab. VIII, 3. 4. 11.

2 3. B. die actio furti oder die actio legis Aquiliae.

3 1. 11 § 1. 1. 18 pr. de injur. 47, 10. 1. 34 de O. et A. 44, 7. 1. 3 pr. 1. 6. 10 sepulcr. viol. 47, 12. 1. 20 § 5 de acq. vel. om. her. 29, 2. 1. 1 pr. 1. 5 § 5 de his qui effud. 9, 3. 1. 42 de aed. ed. 21, 1. § 1 J. si quadrup. 4, 9. 1. 14 § 6 de relig. 11, 7.

Gaj. 2, 14; 4, 3. 1. 1 de cond. trit. 13, 3.

5 Wegen griechischer servitutes praediorum rusticorum, namentlich aquaeductus cf. C. J. G. 1730. 2172. 2338. 3797c. Ueber die Geschichte der römischen Servituten vergleiche man Elvers, Die römische Servitutenlehre, 1856. Voigt, Ueber den Bestand und die historische Entwicklung der Servituten und Servitutenklagen während der römischen Republik, 1874. Voigt, XII Tafeln II, S. 345 ff.

6 Ulp. 19, 1.

1

urbanorum eine andere war, oder aus welchem anderen Grund diese Servituten zu den res nec mancipi und nicht zu den res mancipi gezählt wurden, entzieht sich unserer Erkenntnis, und dasselbe gilt von dem Grund einer weiteren Verschiedenheit zwischen den beiden Arten von Servituten, daß nämlich die servitutes praediorum rusticorum durch non usus, die servitutes praediorum urbanorum aber erst durch usucapio libertatis erlöschen.2

3

Die Zahl der servitutes praediorum vermehrte sich im Lauf der Zeit durch Gewohnheitsrecht, vielleicht auch durch Geseze und durch die Thätigkeit der Jurisprudenz. Zu ihnen gesellten sich, ebenfalls durch Quellen des jus civile eingeführt, die servitutes personales. Als dann aber das prätorische Edikt noch andersartige, dem jus civile unbekannte jura in re zuließ, nannte man diese jura in re nicht Servituten, sondern verwandte zu ihrer Bezeichnung andere Ausdrücke: superficies, emphyteusis, hypotheca, pignus. Unter servitutes, quae tuitione praetoris consistunt im Gegensat zu servitutes jure civili constitutae versteht man dingliche Rechte gleichen Inhalts wie zivilrechtliche Servituten, die aber nicht in einer vom jus civile als wirksam anerkannten Weise zu stande gekommen sind, sondern nur vom Prätor wie Servituten geschüßt werden.

Die Klage zum Schutz der zivilrechtlichen Servituten ist die actio confessoria. Die vom Prätor als jura in re anerkannten dinglichen Rechte werden mit verschiedenartigen, in anderem Zusammenhang zu besprechenden Klagen geschüßt.

Nach Analogie der possessio haben das prätorische Edikt und die Jurisprudenz auch eine juris quasi possessio zur Ausbildung gebracht.

Von Monopolen und Bannrechten kennt das römische Recht in Rom selbst nur das Salzmonopol, und zwar seit dem ersten Jahrhundert der Republik; in den Provinzen finden sich auch Bei

[blocks in formation]

2 Paul. 1, 17, 1. 2. 1. 6. 32. § 1 de serv. praed. urb. 8, 2.

3 Ueber die servitutes praediorum handeln tit. J. de serv. 2, 3 und das achte Buch der Pandekten, sowie tit. C 3, 34; über die Personalservituten titt. J. 2, 4. 5. das siebente Buch der Pandekten, und titt. D. 33, 2. C. 3, 33.

4 Liv. 2. 9, 2. Marquardt, Röm. StVerw. II, S. 155. C. 1 de monop. 4, 59.

spiele von anderen Bannrechten, aber nur in sehr beschränktem Umfang.1

Endlich wird auch die hereditas zu den res incorporales

gezählt.

II. Eigentum und Besih.

$ 69.

1. Dominium ex jure Quiritium.

2

Wie für den Erwerb eines Weibes, so ist auch für den Erwerb des sächlichen Teiles der familia und für den Erwerb der pecunia der primitivste Erwerbsgrund der Raub oder die Okkupation. Nur die einem anderen römischen Bürger oder einem mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Fremden gehörigen Sachen sind dem Erwerb durch Okkupation entzogen. Seit Anerkennung des Begriffs des Eigen= tums begründet die Okkupation einer res nullius oder einer res hostium Eigentum für den Okkupanten, nur daß erobertes feindliches Land und die von den römischen Soldaten gemachte Beute direkt an den Staat fallen, wenn nicht die lettere ausnahmsweise vom Feldherrn den Soldaten überlassen wird. Privatleute erwerben von ihnen okkupierte bewegliche res hostium immer für sich.3

In gewissem Sinne gehört zu den der Okkupation ausgefeßten res nullius auch der thesaurus, eine vetus quaedam depositio pecuniae, cujus non exstat memoria, ut jam dominum non habeat. Doch gelten hier wesentliche Beschränkungen des Okkupationsrechts."

1 cf. Marquardt, Röm. StVerw. II, S. 271. Sc. de nundinis saltus Beguensis, bei Bruns, Fontes p. 185. Suet. Claud. 12. Plin. Ep. 5, 4. tit. D. de nund. 50, 11; C. 4, 60. Lex Metalli Vipascensis, bei Bruns, Fontes p. 247 sqq. und die dort citierten Abhandlungen. tit. C. de monopoliis 4, 59.

2

Gaj. 2, 66-69. I. 1 § 1. 1. 3. 1. 5 de acq. rer. dom. 41, 1. § 12. 18. J. de rer. div. 2, 1.

151 § 1 de a. r. d. 41, 1. l. 12 pr. de capt. 49, 15.

3

1. 31 § 1 de a. r. d. 41. 1.

Б

§ 39 J. de rer. div. 2, 1. 1. 63 de a. r. d. 41, 1. titt. C. Th.

de thesaur. 10, 18. C. J. 10, 15

1. 3 § 10. 11 de jur. fisc. 49, 14.

Für den internen Verkehr und bei freundschaftlichen Beziehungen zum Ausland ersetzte den Raub der Kauf und der Tausch. Aus diesen Rechtsgeschäften entwickelten sich im Lauf der Zeit als Eigentumserwerbsart für res mancipi die mancipatio, und als Eigentumserwerbsart für res nec mancipi die traditio ex justa causa. Im justinianischen Recht ist an die Stelle beider eine traditio' getreten, neben welcher Umstände vorhanden sind, aus welchen mit Sicherheit geschlossen werden kann, daß eine Eigentumsübertragung durch die traditio beabsichtigt ist.

An Raub, Kauf und Tausch schließen sich Erbschaft, Legat und Schenkung als Erwerbsgründe für die familia pecuniaque an. Aus ihnen haben sich die Eigentumserwerbsgründe der hereditas, des legatum und, in kaum zu bezweifelndem Anschluß daran, der in jure cessio entwickelt.

2

Andere uralte Sachen und später Eigentumserwerbsgründe sind die fructuum separatio und die fructuum perceptio. Sobald die Früchte einer Sache selbständige Sachen geworden sind (fructuum separatio), fallen sie in das Eigentum des Eigentümers der Muttersache, sofern nicht andere Personen ausnahmsweise ein näheres Recht auf diesen Erwerb haben. Zu diesen anderen Personen gehört allem Anschein nach seit uralten Zeiten der bonae fidei possessor, aber, wenigstens seit den Zeiten der klassischen römischen Jurisprudenz, nur bezüglich der ordentlichen wirtschaftlichen Erzeugnisse der von ihm besessenen Muttersache, nicht auch bezüglich der außerordentlichen Früchte derselben. Der Grund für diesen Fruchterwerb des bonae fidei possessor ist darin zu suchen, daß das alte römische Recht auf demselben Weg wie andere Rechtsordnungen war, alle bonae fidei

2

3

1 c. 20 de pact. 2, 3.

§ 19 J. de rer. div. 2, 1. 1. 2. 6 de acq. rer. dom. 41, 1. 31. 48 de acq. rer. dom. 41, 1. 1. 25 § 1. 2 de usur. 22, 1. l. 1 $ 2 de pign. 20, 1. 1. 4 § 19 de usurp. 41, 3. 1. 45 de usur. 22, 1. 1. 48 § 5. 6 de furt. 47, 2. § 35 J. de rer. div. 2, 1. 1. 40 de acq. rer. dom. 41, 1. Der bonae fidei possessor eines Sklaven erwirbt alles, was der Sklave durch seine Arbeit verdient, oder was er ex re bonae fidei possessoris erwirbt. 1. 25 § 1 de usur. 22, 1. § 4. 5 J. per quas pers. nob. acq. 2, 9. 1. 19. 21 pr. 1. 23. 39. 40. 43 pr. 1. 54 § 4 de acq. rer. dom. 41, 1.

« PredošláPokračovať »