Obrázky na stránke
PDF
ePub

Einleitung.

S 1.

1. Quellen und Hilfsmittel.

Die Geschichte des römischen Rechts ist ein Teil der Geschichte der römischen Kultur und mit dieser ein Teil der gesamten Geschichte der Kultur und des Rechts des Altertums. Wer daher die Geschichte des römischen Rechts studieren will, muß dahin streben, sich auch mit der sonstigen Kultur der Römer und mit den außerrömischen antiken Kulturen und Rechtsordnungen möglichst bekannt zu machen.

Die Quellen der Erkenntnis der Geschichte des römischen Rechts pflegt man in juristische und nichtjuristische einzuteilen, je nachdem sie zu juristischen oder nichtjuristischen Zwecken ins Leben gerufen worden sind. Zu den juristischen Quellen gehören die uns erhaltenen Geseze, Juristenschriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte. Von Einzelheiten ist hier noch nicht zu reden; von Sammelwerken kommen hier namentlich folgende in Betracht:

Anton Schulting, Jurisprudentia vetus antejustinianea. Mit sehr reichhaltigem Kommentar. Lugd. Bat. 1717. Neue Ausgabe von G. H. Ayrer. Lips. 1737.

Gustav Hugo, Jus civile antejustinianeum. 2 Bände. Berol. 1815.

E. Spangenberg, Juris romani tabulae negotiorum solennium. Lips. 1822.

Corpus juris romani antejustiniani. Consilio professorum Bonnensium E. Boeckingii, A. Bethmann-Hollwegii, Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

1

E. Puggaei. Mitarbeiter waren Arndts, Barkow, Bluhme, Hänel, Heffter, Lachmann. Vorrede von Böcking. Bonn 1835 u. ff.

Bruns, Fontes juris romani antiqui. Erste Auflage 1860, fünfte (besorgt von Mommsen) 1887.

Huschke, Jurisprudentiae antejustinianae quae supersunt. Erste Auflage 1860, vierte 1879.

Giraud, Juris romani antiqui vestigia etc. Paris 1872, und Novum Enchiridion juris romani. Paris 1873.

Krüger, Mommsen, Studemund, Collectio librorum juris antejustiniani. Bis jetzt zwei Bände. 1877-1878.

Zu den nichtjuristischen Quellen gehört die gesamte römische und die sich mit römischen Verhältnissen beschäftigende griechische Litteratur; ferner Inschriften und Münzen.

Als Hilfsmittel für das Studium der römischen Kultur kommen außer den Werken über römische Geschichte überhaupt und über Geschichte der römischen Litteratur ganz besonders die Werke über römische Antiquitäten in Betracht, von denen hier namentlich folgende hervorragende neuere Erscheinungen aufzuführen sind :

Becker und Marquardt, Handbuch der römischen Altertümer. 5 Bände. 1843-1867.

Lange, Römische Altertümer. 3 Bände. (Unvollendet.) Erste Auflage 1856 u. ff., neueste 1876-1879.

Marquardt und Mommsen, Handbuch der römischen Altertümer. 7 Bände, von denen aber die zweite Hälfte des dritten noch nicht erschienen ist. 1871-1888. Der erste und zweite Band sind bereits in dritter Auflage erschienen.

Friedländer, Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms in der Zeit von Augustus bis zum Ausgang der Antonine. 3 Bände. Fünfte Auflage 1881.

Iwan Müller, Handbuch der klassischen Altertumswissenschaft; bes. Band IV, 2, enthaltend die römischen Staats-, Kriegsund Privataltertümer, bearbeitet von Hermann Schiller und Morit Voigt. 1887.

Als Hilfsmittel für das Studium der außerrömischen antiken. Nechte sind hier besonders hervorzuheben :

1. Für das ägyptische, das chaldäische und das jüdische Recht:

Krall, Demotische und assyrische Kontrakte. 1881.

Kohler, Assyrische und babylonische Rechtsurkunden, in der Zeitschrift für vergl. RW. III, 201 ff.

Kohler, Ueber zwei babylonische Rechtsurkunden, ebendaselbst V, 376 ff.

Oppert et Menant, Documents juridiques de l'Assyrie et de la Chaldée. Paris 1877.

Haupt, Die summerischen Familiengesehe. 1879.

Revillout, Cours de droit égyptien. I: L'état des personnes, und Les obligations en droit égyptien, comparé aux autres droits de l'antiquité. 1886.

Lapouge, Le dossier de Bunanitun. Étude de droit babylonien, in der Nouv. rev. hist. de droit franç. et étr. X, S. 113 ff.

Michaelis, Mosaisches Recht. 6 Teile. 1769-1775. Zweite Auflage des ganzen Werkes 1793.

Salvador, Histoire des institutions de Moïse. 1829.
Saalschüß, Das mosaische Recht. Zweite Auflage 1853.
Fassel, Das mosaisch-rabbinische Zivilrecht. 1852.
Auerbach, Das jüdische Obligationenrecht. I. 1870.1
2. Für das griechische Recht:

Das wichtigste Buch ist Hermann, Lehrbuch der griechischen Antiquitäten. 3 Bände. Erste Auflage 1831-1851. Die neueste vollendete Auflage ist von Bähr und Stark. I, 1875; II, 1858; III, 1870. Von einer neueren, von einigen Gelehrten unternommenen Auflage sind erst einige Abteilungen erschienen, darunter die hier am meisten interessierende erste Abteilung des zweiten Bandes: Die griechischen Rechtsaltertümer. Dritte vermehrte und verbesserte Auflage, 1884, umgearbeitet und herausgegeben von Th. Thalheim.

1 Bezüglich des indischen Rechts verweise ich auf Jolly, Ueber die Systematik des indischen Rechts, in der Zeitschrift f. vergl. RW. I, 234 ff., und Die juristischen Abschnitte aus dem Gesetzbuch des Manu, ebendaselbst III, 232 ff.; IV, 321 ff. Kohler, Indisches Obligationen- und Pfandrecht, ebendaselbst III, 161 ff., und Indisches Ehe- und Familienrecht, ebendaselbst III, 342 ff. Auch auf die Aufsähe von Kohler über das Recht der Birmanen, das Recht der Chins und die Gewohnheitsrechte des Pendschabs im 6. und 7. Band derselben Zeitschrift ist hier aufmerksam zu machen.

Dort ist auch weitere Litteratur verzeichnet, von der ich nur folgende, für den Juristen ganz besonders wichtige und interessante Werke hervorhebe:

Platner, Der Prozeß und die Klagen bei den Attikern. 2 Bände. 1824-1825.

Meier und Schömann, Der attische Prozeß. 1824. Neu bearbeitet von Lipfius. I, 1883; II, 1887.

Büchsenschüß, Besit und Erwerb im griechischen Altertume. 1869.

Exupère Caillemer, Études sur les antiquités juridiques d'Athènes. Eine Reihe ganz besonders wertvoller Auffäße über einzelne Teile des attischen Rechts, die seit 1865 erscheinen.

Aus neuester Zeit kommen dazu namentlich die vielen Ausgaben und Besprechungen des 1884 gefundenen sogen. gortynischen Stadtrechts von Fabricius, in den Mitteilungen des deutschen archäol. Inst. IX, 363-384; von Comparetti, in dem Museo italiano di antich. class., Band I, 2; von Franz Bücheler und Ernst Zittelmann, im Rheinischen Museum für Phil., N. F., XL, Ergänzungsheft; von Heinrich Lewy, Berlin 1885; von Johannes und Theodor Baunack, Leipzig 1885; von Bernhöft, Stuttgart 1886, und in der Zeitschrift f. vergl. RW. VI, 281. 430; von Simon, Wien 1886; von Dareste, in der Nouv. rev. hist. de droit franç. et étr. X, S. 241 ff., 1886; von Typaldos, Athen 1887.

Ueber die Erkenntnisquellen für die Geschichte des griechischen Rechts vergleiche man Barilleau, Les sources du droit grec, in der Nouvelle revue historique de droit français et étranger VII, S. 613 ff.

Ein der Vergleichung des älteren griechischen mit dem älteren römischen Rechte gewidmetes Werk ist:

Leist, Gräkoitalische Rechtsgeschichte. 1884.

$ 2.

2. Litteratur.

Glossatoren und Kommentatoren trieben noch keine rechtshistorischen Studien. Diese kamen vielmehr zuerst unter dem Ein

fluß des Humanismus auf. Die ältesten, unter diesem Einfluß stehenden Arbeiten der Juristen sind der Säuberung und Vervollständigung des Tertes des Corpus juris gewidmet. Es möge die Nennung folgender Namen genügen: Politianus in Florenz (1454-1494); Gregor Haloander (eigentlich Melzer nach λoç, awa, die Tenne, auf der Malz bereitet wird, umgenannt), geb. 1501 in Zwickau, † 1531 in Venedig (Pandekten und Institutionen 1529, Koder 1530, Novellen 1531); Lälius Taurellius, geb. 1489 zu Fano, 1576 zu Florenz (Pandekten 1553, unter Mitwirkung seines Sohnes Franziskus); Antonius Augustinus, geb. 1517 zu Saragossa, 1586 (Emendationum et opinionum libri quattuor, 1543; De nominibus propriis in Pandectis, 1579); Antonius Contius, geb. 1517 zu Noyon, † 1577; Dionysius Gothofredus, geb. 1549 zu Paris, später in Genf, Straßburg, Heidelberg lebend, † 1622.

Daran schlossen sich Nachforschungen nach antejustinianeischen und byzantinischen Rechtsquellen und deren Herausgabe. So ward das Breviarium herausgegeben von Sichard (Basel 1528), der Theophilus (ebenfalls zu Basel 1533), Ulpians Fragmente von Johannes Tilius (Paris 1549), die Lex Dei von Petrus Pithöus (1573), die Veteris cujusdam jureconsulti consultatio von Cujaz (1577). Die älteste Basilikenausgabe ist von Fabrot (Paris 1647). Die be rühmteste aller hierher gehörigen Ausgaben ist die des Codex Theodosianus von Jakobus Gothofredus, dem Sohn des Dionysius, der 1587-1652 zu Genf lebte. Dieselbe ist mit einem mustergültigen Kommentar ausgestattet.

An die Herausgabe der Quellen schloß sich deren Exegese an. Als Meister der Exegese auf historischer Grundlage ist in erster Linie der große Franzose Jakobus Cujacius (1522-1590, meistens in Bourges) zu nennen. Er ist Analytiker im Gegensatz zu seinen zwei großen französischen Zeitgenossen Connanus (1508-1551) und Hugo Donellus (1527-1591). Cujacius ist der Begründer der großen französischen historischen Rechtsschule; derselben gehören vorzüglich auch folgende hervorragende Männer an: Franziskus Duarenus (1509-1559), Antonius Contius (1517-1577), Franziskus Balduinus (1520-1572), Barnabas Brissonius (1531-1591),

« PredošláPokračovať »