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337 wird Publilius Philo der erste plebejische Prätor.' Circa 312. Lex Ovinia über die lectio senatus, infolge deren Plebejer Eintritt in den Senat erhalten."

300. Lex Ogulnia: quattuor pontifices quinque augures de plebe omnes adlegerentur."

287. Secessio plebis in Janiculum. Erfolg: Lex Hortensia: ut quod plebs jussisset, omnes Quirites teneret, und zwar jetzt auch, wenn das Plebiszit sine auctoritate patrum erfolgt. Damit erlangen die Plebejer die Oberherrschaft über die Patrizier.

254. Ti. Coruncanius, erster plebejischer pontifex maximus.5 216 stellt zum erstenmal nachweisbar ein tribunus plebis Anträge im Senat. Da dies aber nicht als etwas Auffallendes erwähnt wird, müssen die tribuni plebis das Recht dazu damals schon lange gehabt haben.

209 wird der erste Plebejer curio maximus."

172 werden zum erstenmal zwei Plebejer definitiv zu Konsuln gewählt.

Damit ist der Kampf zwischen Patriziern und Plebejern beendet. Die Zahl der Patrizier hat infolge der beständigen Kriege, bei denen sie immer in erster Reihe beteiligt waren, im Lauf der Jahrhunderte ähnlich wie die Zahl der Spartiaten abgenommen. Am Ende der Republik existieren nur noch höchstens 19 patrizische gentes."

Von allen ihren alten Vorrechten haben die Patrizier nur das ausschließliche Recht der patrizischen Senatoren, zum interrex gewählt

1 Liv. 8, 15.

2 cf. § 21.

3 Liv. 9, 6.

Gell. N. A. 15, 27. Plin. hist. nat. 16, 10, 37. Gaj. 1, 3. 1. 2

§ 8 de O. J. 1, 2.

5 Liv. Ep. 18.

6 Liv. 22, 61, 7.

7 Liv. 27, 8.

Kapitolinische Fasten unter dem Jahr der Stadt 582: ambo primi de plebe. cf. Liv. 23, 31, 13; 7, 42.

9 Büdinger, Der Patriziat und das Fehderecht, S. 8. Mommsen, Röm. Forschungen I, S. 69 ff.

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werden zu können, das ausschließliche Recht auf einzelne Priesterschaften, wie die Würde des rex sacrorum, der flamines majores,3 der Salii, und das jus gentilicium bis zuleßt wahren können, und zwar nur deswegen, weil diese Rechte den Plebejern nicht besonders begehrenswert erschienen. Daß sie auch die sex suffragia, die lex curiata de imperio und das Recht der patrizischen Senatoren, den interrex zu bestellen, alles ebenfalls ziemlich wertlose Rechte, sich gewahrt hätten, ist nicht zu beweisen und sehr unwahrscheinlich.

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Zur Tribunenwahl sind und bleiben bis zulegt immer nur die Plebejer legitimiert.

Eine Aufnahme von Plebejern unter die Patrizier kommt in republikanischer Zeit nicht mehr vor, wohl aber umgekehrt in den letzten Zeiten der Republik ein Uebergang vom Patriziat zum Plebejertum, eine transitio ad plebem, burd) Vermittelung der arrogatio.

In der Kaiserzeit werden Ernennungen von Patriziern durch die Kaiser sehr häufig.

$ 11.

2. Die Rechtsfähigkeit des römischen Bürgers. Ihr Anfang und ihr Ende.

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Die Rechtsfähigkeit des civis romanus wird mit dem Wort caput bezeichnet. Als Ausfluß dieser Rechtsfähigkeit erscheinen namentlich das jus suffragii, honorum, commercii, recuperationis oder postulandi, connubii, patronatus, das Recht auf Benuzung der res publicae in publico usu und der gemeinen Weide, das Recht auf Occupation von freistehendem ager publicus populi romani, und das Recht auf Anwesenheit bei den sacra publica und

1

Willems, Le sénat de la rép. rom. II, p. 10 sqq.

2 Cic. de domo 14, 38. Liv. 6, 41, 9.

3 Fest. Ep. s. v. majores
Lucan. Pharsal. 9, 477.

5 cf. § 8.

flamines.

Cic. de domo 14, 38. Juvenal. 6, 603.

6 Mommsen, Röm. StR. III, S. 7.

sonstigen öffentlichen Schaustellungen. In der Kaiserzeit unterliegen diese Rechte mannigfachen Beschränkungen.

Diesen Rechten gegenüber stehen die Militärpflicht, die Steuerpflicht, die Pflicht des Gehorsams gegenüber den Geseßen und den Magistraten; dazu kommen dann noch die Pflicht, als Geschworener zu fungieren, und die Pflicht, eine deferierte Tutel zu übernehmen. Das römische Bürgerrecht wird erworben:

1. Durch Erzeugung seitens eines römischen Bürgers in römischer Che (connubio interveniente).

2. Durch außereheliche Geburt seitens einer römischen Bürgerin. 3. Die Kinder einer römischen Bürgerin, die connubio non interveniente mit einem Fremden verheiratet war, folgten nach einer lex Minicia der ärgeren Hand, wurden also Fremde. Diesen Sah brachte man aber in der Kaiserzeit auf die Kinder, welche aus einer zwischen einem damaligen Latinus und einer civis romana ge= schlossenen Ehe entsprossen waren, nicht zur Anwendung. Einen über den Stand dieser Kinder entstandenen Streit schlichtete Hadrian dahin, daß sie unterschiedslos römische Bürger sein sollten.1

4. Durch justa manumissio seitens eines römischen Bürgers. Iteratio wirfte auch für die Kinder. 2

Der Freigelassene hieß im Gegensatz zum ingenuus libertinus, im Verhältnis zu seinem Freilasser, seinem patronus, libertus.3 Auch die Kinder des Freigelassenen wurden noch zu den libertini gezählt; nicht mehr aber seine Enkel; diese waren ingenui.

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Die libertini sind wie die Klienten und die Plebejer in die Tribuslisten eingetragen gewesen; nur waren sie meistens in einer für ihr Stimmrecht ungünstigen Weise in die Tribus verteilt. Auch in die Centurien waren sie eingeteilt. Sie hatten also das jus suffragii. Dagegen hatten sie kein jus honorum, wovon jedoch wenigstens zu gunsten der Kinder Freigelassener Ausnahmen gemacht wurden.

1 Gaj. 1, 77-80. Ulp. 5, 8.

2 Ulp. 3, 4.

5

3 Ueber den Sprachgebrauch vergl. Mommsen, Röm. StR. III, S. 420 ff. und S. XIII, XIV.

Herzog I, S. 496. 497. 566. 567. 571.

5 Mommsen, Röm. StR. III, S. 434.

Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

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In privatrechtlicher Beziehung waren sie namentlich im Cherecht, im Erbrecht und im Vormundschaftsrecht den ingenui nicht gleichgestellt. Alle libertini waren dem Patronatsrecht ihres Freilassers unterworfen, die Kinder der Freigelassenen in schwächerem Maß als die Freigelassenen.

Libertini, welche sich ihnen nicht zukommende Rechte von ingenui anmaßten, wurden nach einer lex Visellia bestraft.1

Dagegen konnten ihnen die Ingenuitätsrechte verliehen werden: a) durch Verleihung des jus aureorum anulorum seitens eines Feldherrn, in der Kaiserzeit seitens des Kaisers. Die Patronatsrechte wurden dadurch nicht alteriert;

2

b) durch restitutio natalium feitens des Kaisers, welche Untergang der Patronatsrechte zur Folge hatte und deswegen nur mit Einwilligung des Patrons erfolgen konnte.3

Justinian verlieh allen Libertinen die Ingenuitätsrechte unbeschadet der Patronatsrechte.

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5. Die lehte Möglichkeit des Erwerbs des Bürgerrechts ist Verleihung desselben durch eine lex specialis oder durch eine lex generalis. 5

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Die wichtigsten leges generales, welche Bürgerrecht verliehen haben, sind aus der Zeit der Republik die lex Julia von 90 v. Chr., welche das Bürgerrecht an alle treu gebliebenen Italiener und wahrscheinlich auch an die Eispadaner verlieh; die lex Plautia Papiria von 89 v. Chr., welche das Bürgerrecht allen verlieh, si qui foederatis civitatibus adscripti fuissent, si tum cum lex ferebatur, in Italia domicilium habuissent et si sexaginta diebus apud praetorem professi essent; und die lex Roscia von 49 v. Chr., welche das Bürgerrecht an alle Transpadaner verlieh. Aus der Kaiserzeit ist das wichtigste Gesetz über Verleihung des Bürgerrechts

1 cf. unten § 40, Nr. 8. Mommsen, Röm. StR. III, S. 424. 21. 3 pr. de bon. lib. 38, 2. tit. D. de jur. aur. anul. 40, 10. tit. C. eod. 6, 8. Vat. fr. 226.

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die lex Antonina Caracallae, welche wahrscheinlich aus finanziellen Gründen wegen der für Verleihung des Bürgerrechts zu zahlenden Abgabe zwischen 212 und 217 n. Chr. das Bürgerrecht an alle damals lebenden Einwohner des römischen Reichs verlieh, außer so: weit ihre Standesverhältnisse durch die lex Aelia Sentia oder durch die lex Junia Norbana anderweitig normiert waren, oder sie zur Strafe das Bürgerrecht verloren hatten.

Nicht selten versprachen Geseße das Bürgerrecht als Belohnung für gewisse, dem Staat oder der Stadt Rom geleistete Dienste: si quis ex hac lege alteri nomen detulerit, et is eo judicio hace lege condemnatus erit; oder für militia, navis, aedificium, pistrina.

Hierher gehört auch die Bestimmung eines Senatuskonsultes, daß eine Latina ter enixa mit dem Bürgerrecht belohnt werden soll.2

6. Latiner werden unter gewissen Voraussetzungen - so in alter Zeit prisci Latini dadurch, daß sie nach Rom ziehen; später Latini coloniarii dadurch, daß sie gewisse Magistraturen in ihrer Heimat bekleiden oder Dekurionen werden (majus vel minus Latium) römische Bürger. Das majus vel minus Latium ward bisweilen auch Peregrinenstädten verliehen.3

7. Durch anniculi causae probatio und durch erroris causae probatio. 5

Der Verlust des Bürgerrechts heißt capitis deminutio media, im Gegensag einerseits zum Verlust der Freiheit, capitis deminutio maxima, und andererseits zum Austritt aus der Agnatenfamilie, capitis deminutio minima.

Eine capitis deminutio media tritt ein:

1. als notwendige Folge einer capitis deminutio maxima; 2. durch Annahme eines fremden Bürgerrechts;

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11. 17 de stat. hom. 1, 5. Dio Cass. 77, 9.
2 Lex Acil. rep. 1. 76 sq. Cic. pro Balbo c. 23.

Ulp. 3, 1. 5. 6.

cf. § 15.

Gaj. 1, 96. Strabo 4, 1, 13, p. 186. cf. § 15.
Gaj. 1, 29-31. Ulp. 3, 3.

5 Gaj. 1, 67 sqq. Ulp. 7, 2.

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Gaj. 1, 32b sqq.

Cic. pro Balbo c. 11, § 28; pro Caecina 34, 100. Herzog, Röm. StVerf. I, S. 981. 982.

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