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metum gewährt. Spätere Prätoren haben die Worte vi metusve causa durch die einfacheren metus causa erseßt, und haben dem Gezwungenen außer der in integrum restitutio propter metum eine actio und eine exceptio quod metus causa, beide in rem scriptae, versprochen. Als actio in rem scripta fann die actio quod metus causa nicht nur gegen den Zwingenden auf vollen Schadensersatz, sondern auch gegen jeden Dritten auf Restitution dessen angestellt werden, was ihm infolge des Zwanges aus dem Vermögen des Gezwungenen zugekommen ist. Die Klage ist eine actio arbitraria und die condemnatio geht in quadruplum. Ebenso kann die exceptio quod metus causa: si in ea re nihil metus causa factum est, nicht nur de metu ab actore adhibito, sondern de metu a quocunque adhibito der Klage entgegengesett werden.

Auch der bloße Frrtum im Motiv fand seitens der klassischen Jurisprudenz eine gewisse, wenn auch eine nur beschränkte Berücksichtigung. Im allgemeinen galt zwar immerfort der Sag: falsa causa, selbst falsa causa adjecta non nocet; aber bei bonae fidei judicia erklärte man eine Verurteilung doch für unzulässig, wenn der Beklagte durch den anderen Kontrahenten erkennbare falsche Vorstellungen über wesentliche Eigenschaften desselben oder des Ob= jektes, worüber der Vertrag, aus welchem geklagt wurde, abgeschlossen worden war, zum Vertragsschluß war veranlaßt worden.

Eine weitere Folge der Entwickelung der römischen Jurisprudenz war eine verfeinerte Ausbildung der Lehre von den Nebenbestim mungen beim Abschluß von Rechtsgeschäften. Es wurde der Sat aufgestellt, daß bei bonae fidei negotia die pacta in continenti

1 titt. D. quod metus causa gestum erit. 4, 2. C. de his quae vi metusve causa gesta sunt. 2, 19. Daß die von Cicero erwähnte formula Octaviana (Cic. in Verr. II, 3, 65, 152; ad Quint. frat. I, 1, 7, 21) eine von Octavius für die actio quod metus causa proponierte Formel gewesen sei, steht keineswegs fest. Rudorff, Ueber die octavianische Formel, in der Zeitschrift für gesch. RW. 12, 3.

21. 17 § 2. 1. 72 § 6 de cond. et dem. 35, 1. c. 1. 2 de fals. caus. adj. 6, 44.

31. 57 de contr. emt. 18, 1. 1. 9 § 2. 1. 10. 11. 14. 41 § 1. 1. 45 eod. 1. 13 pr. § 1. 1. 21 § 2 de act. emt. 19, 1.

adjecta als Bestandteile des Kontraktes anzusehen seien, und es fand namentlich auch die Lehre von den condiciones und den dies, sowie auch die vom modus eine gediegene Durchbildung. Wegen der Einzelheiten muß hier auf systematische Darstellungen der römischen Rechtslehre verwiesen werden.

Von Einteilungen der Rechtsgeschäfte ist hier nur die im folgenden vielfach zu benußende in dingliche und in obligatorische Rechtsgeschäfte zu erwähnen.

2. Das einseitige Versprechen.

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A. Stipulatio.

Der älteste einseitige obligatorische Vertrag, den es überhaupt gibt, ist das Versprechen einer poena. Durch dieses Versprechen allein löst sich der dasselbe abgebende noch nicht aus dem ihn um= strickenden xpsios, sondern erst durch seine Erfüllung. Hierin liegt ein gewaltiger Zwang für ihn, sein Versprechen zu halten. Verstärkt kann dieser Zwang noch werden durch Eid, jus jurandum, sowie durch Zuziehung von Zeugen, aus welchen demjenigen, welchem die poena versprochen worden ist, für den Fall der Verlegung dieses Versprechens leicht thätige Gehilfen der Rache entstehen können.

Soll etwas anderes als eine poena versprochen und doch für den Versprechenden ein gleich starker Zwang, sein Versprechen zu halten, begründet werden, so genügt es in alter Zeit nicht, daß er sein Versprechen beschwört und die Hilfe und Gnade der Götter für den Fall, daß er es halten werde, für den anderen Fall aber deren Zorn erfleht; 2 auch genügt es nicht, daß er außerdem noch Zeugen zur Eingehung seiner Verpflichtung zuzieht; sondern es ist notwendig, daß er sich ausdrücklich für ausgestoßen aus dem Frieden

11. 7 § 5 de pact. 2, 14. 1. 6 § 1. l. 13 § 30 de act. emt. 19, 1. c. 5 de pact. int. emt. 4, 54.

2 Precatio oder deprecatio; cf. 3. B. Cic. pro Mur. 1. Serv. ad Aen. 7, 176. Liv. 9, 5. 11; 21, 45.

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des göttlichen und menschlichen Rechtes, für einen der himmlischen Rache der Götter, die er angerufen habe, und der irdischen Rache feines Gläubigers verfallenen homo sacer erkläre, falls er sein Wort nicht halten werde. Ein mit einer solchen Ausstoßungsklausel, einer sacratio oder exsecratio, versehenes beschworenes Versprechen war das alte sacramentum, das sich nur als Form für den Soldateneid in historische Zeiten hinein erhalten hat, und ist das foedus, die feierlichste Form für ein internationales Versprechen. Dem sacramentum und dem foedus entsprechen bei Homer der stygische Eid die 4 Gis ber Götter, unb δε όρκια πιστὰ,5 δις τέμνεται, wie foedus die icitur, percutitur, feritur, sanguine sancitur. Der Gläubiger, der sich sacramento etwas versprechen lassen will, praeit verbis und sacramento rogat, sacramento adigit, der Schuldner sacramento dicit, sacramentum dicit.

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Mit der Erstarkung der staatlichen Rechtsordnung und des staatlichen Rechtsschußes tritt die sacratio wie überall, so auch im Vertragsrecht, in den Hintergrund, und erlangen die von der Rechtsordnung aus religiösen Gründen für bindend erklärten eidlichen Bestärkungen eines Versprechens ohne sacratio eine hervorragende Bedeutung. Dieselben kommen natürlich auch schon in vorstaatlichen Zeiten als minder starke Verpflichtungsformen vor. Dahin gehören

1 Polyb. 3, 25. Fest. Ep. s. v. Lapidem silicem. cf. Gell. N. A. 1, 21. Apulej. de deo Socr. 5. Liv. 1, 32; 10, 30. Serv. ad Aen. 2, 151. Liv. 22, 53. Plin. Panegyr. 64. Danz, Der sakrale Schuß, S. 13 ff. Huschke, Multa und Sakramentum, S. 353 ff. Isidor. Orig. 5, 24, 31.

Dion. 10, 18.

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Polyb. 6, 21.

2 Liv. 8, 34. Dion. 2, 10; 11, 43. Liv. 10, 38.
Huschke, Multa und Sakramentum, S. 368 ff.
Plaut. Amph. 1, 1, 238. 242.
0, 36 sqq. T, 107. cf. 127.

3 Liv. 9, 5. Dion. 6, 84.
Hesiod. Theog. 784 sqq.

ε, 180 sqq.
5 B, 124.

г, 69 sqq. 245. 288 sqq.

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ganze dritte und vierte Buch der Ilias zu vergleichen; auch H, 69. 351. 352. X, 254 sqq. T, 191. 195. 243; I, 519. w, 483. 546. Dittenberger, Sylloge, 5. Cauer, Delectus, Ed. sec. 45. - Leist, gräcoital. RG. S. 457 ff.

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Senec. Ep. 37. Caes. de bell. gall. 6, 1. Quintil. Declam. 3. Liv. 4, 5; 7, 9. 11; 9, 29. 43; 10, 4. 21. Tac. Ann. 1, 37. Hist. 3, 58. 7 Liv. 4, 53. Plin. Ep. 10, 29 (38). Caes. de bell. civ. 1, 23.

vor allen Dingen die homerischen durch Trankopfer und durch Vereinigung der rechten Hände der Kontrahenten zu stande kommenden σπονδαὶ ἄκρητοι καὶ δεξιαί, over συνθεσίαι καὶ ὅρκια, ober ὑποσχέσεις (vom Unterhalten der rechten Hand, damit der andere hineinschlage, so genannt), und die ihnen entsprechende römische sponsio.

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Sie ist ein lediglich durch juramentum unter Weglassung der sacratio bestätigter Vertrag, bei dessen Abschluß, wie das Wort sagt, in alter Zeit ein Trankopfer stattgefunden hat. Auch hier, wie beim foedus und sacramentum, formuliert der Gläubiger das Versprechen: contra sponsum rogat, sponsus interrogatio, und der Schuldner antwortet kongruent (Spondes ne? Spondeo). Zur Erhöhung der Sicherheit des Gläubigers pflegten sich neben dem Schuldner noch andere als consponsores, plures sponsores zu verpflichten, und pflegten dem Gläubiger im öffentlichen Recht obsides, im Privatrecht ein pignus, arrhabo, arrha, gegeben zu werden. 5 Auch sind zweifellos in alter Zeit Zeugen bei jeder sponsio anwesend gewesen. 6

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Aus der Verlegung einer öffentlich-rechtlichen sponsio folgte die Verpflichtung zur Dedition der sponsores. Aus der Verlegung einer privatrechtlichen sponsio folgte wohl in alter Zeit weiter nichts, als das Recht, Gewalt anwenden zu dürfen; später die legis actio per manus injectionem, oder sacramento.

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B, 286, 339 sqq. B, 373. 377. 378. Verbunden mit öp×e r, 245 sqq. 4, 159. Leist, gräco-ital. RG. S. 462 ff. ct. Liv. 23, 9, 3; 1, 21, 4. Cic. de leg. 2, 11, 28. Serv. ad Aen. 3, 607; 1, 292. Plin. hist. nat. 11, 45.

2 Fest. s. v. spondere.

Varro de 1. 1. 6, 69 sqq. Liv. 9, 9.

31. 7 de V. S. 50, 16. Varro de 1. 1. 6, 70; 7, 107.

4 Liv. 9, 5; 3, 46. Dion. 6, 84. Fest. s. v. consponsores. Gaj. 3 121 sqq.

5 Gell. N. A. 17, 2. Liv. 9, 5.

6 Dion. 2, 75.

Für die legis actio per manus injectionem spricht der Umstand, daß dem sponsor, der sich als Bürge verpflichtet hatte, durch die lex Publilia in eum, pro quo dependisset, eine legis actio per manus injectionem gewährt worden ist, und es nicht wahrscheinlich ist, daß man dem Bürgen für seine Regreßforderung eine schärfere Prozeßform gewährt hat, als dem Gläubiger gegen den Hauptschuldner zustand. Gaj. 4, 22.

Eine schwächere Form für die obstrictio religionis war bei den Griechen der einfache Eid, vielfach lediglich mit dem Wort opoopa geleistet, wobei eine Vereinigung der rechten Hände wohl ebenfalls nicht selten vorgekommen ist, weswegen auch für diese Form des Versprechens das Wort brósyess gebraucht wird, und bei den Römern die fide promissio. Der Gläubiger fide rogat, der Schuldner fide promittit, unter Verpfändung seiner fides. Aud) hier ist die Verpflichtung mehrerer fide promissores nicht selten.

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Ob das alte griechische Recht, wie es uns in den homerischen Gedichten entgegentritt, auch schon unbeschworene einseitige Versprechen gefannt hat, bei melden etwa sie fontrahenten nur χεῖρας ἀλλήλων λaßétyy nai motúcavto, oder ob, wo solche erwähnt zu werden scheinen, nur die Geschichtserzählung eine unvollständige ist, mag dahingestellt bleiben. Dieselbe Frage ist auch für das alte römische Recht, sogar noch für das Recht der XII Tafeln, unbeantwortbar. Aber spätestens im dritten Jahrhundert v. Chr. erscheint in Rom eine rein weltliche Form für den Abschluß einseitiger Verträge: die stipulatio. Diese stipulatio hat sich offenersichtlich aus den älteren unter den Schuß der Religion gestellten Verträgen entwickelt, indem von den Formen dieser Verträge alles außer dem Kern abgestreift wurde, und also nur die Frage des Gläubigers und die kongruente Antwort des Schuldners übrig blieb. Man unterscheidet unter den Stipulationen immerfort die sponsio, die aber weiter nichts eigen

1 A, 74 sqq. H, 411. Y, 313. Þ, 373. 6, 253. 381. p, 298. §, 390 sqq.

2 Dion. 1, 40; 2, 75. Gaj. 3, 116. 3 B, 112. A, 267. O, 286. I, 445. 576. 381. 0, 75. 374. T, 84. X, 114. 350. w, 335.

t, 412.

4 Z, 233 sqq. Liv. 23, 9, 3.

*., 299. 343.

Cic. de off. 3, 31.

K, 39. M, 236. N, 361 sqq. ô, 6. v, 133. 0, 195. 20.

5 Gaj. 3, 92 sqq. Paul. 2, 3; 5, 7. 9. titt. J. de V. O. 3, 15 de stip. serv. 3, 17. de div. stip. 3, 18. de inut. stip. 3, 19. D. de V. O. 45, 1. de stip. serv. 45, 3. C. de contrah. et comm. stip. 8, 37. de inut. stip. 8, 38. Liebe, Die Stipulation und das einfache Versprechen, 1840. Gneist, Die formellen Verträge des römischen Rechtes, 1845. Heimbach, Die Lehre vom Creditum, 1849. Schlesinger, Zur Lehre von den Formalkontrakten, 1858. Girtanner, Die Stipulation, 1859. Karsten, Die Stipulation, 1878.

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