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tümliches mehr an sich hat, als daß die Worte: Spondes ne ? Spondeo, gesprochen werden, die fidepromissio, die durch Gebrauch der Worte: Fide tua esse promittis? Fide mea esse promitto, zu stande kommt, und die übrigen Stipulationen. Aber abgesehen davon, daß die sponsio stets juris civilis geblieben ist, und also nur von römischen Bürgern benutzt werden konnte, während die übrigen Stipulationen juris gentium waren, und daß im Bürgschaftsrecht einige Verschiedenheiten in den Wirkungen einer sponsio, einer fidepromissio und anderer Stipulationsformen bestehen blieben oder neu eingeführt wurden, stehen sich alle Stipulationsformen in ihrer Wirkung vollständig gleich. Es ist sehr wahrscheinlich, daß das Wort stipulatio älter ist, als die weltliche Stipulation, und daß man mit diesem Wort von jeher die gleichmäßig beim sacramentum, bei der sponsio, und bei der fidepromissio vorkommende Frage des Gläubigers be= zeichnet hat. Das Wort stipulatio ist höchst wahrscheinlich von stipulus, steif, fest, abzuleiten, und bedeutet die Feststellung des Vertragsinhalts, wie er durch die Frage des Gläubigers bewirkt wird. Stipulari heißt: sich versprechen lassen; erst in der späteren Latinität wird es bisweilen auch für versprechen gebraucht.

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Die Stipulationsform verflüchtigte sich im Laufe der Kaiserzeit immer mehr. Zunächst ließ man auch die griechische und vielleicht auch noch andere Sprachen beim Stipulationsschluß zu, und dann gestattete man, daß die beiden Kontrahenten sich verschiedener Sprachen bedienten, wenn sie sich nur gegenseitig verstanden. Damit war das Erfordernis einer formellen Kongruenz von Frage und Antwort aufgegeben, und blieb nur das Erfordernis der inhaltlichen Kongruenz beider übrig. Endlich bestimmte der Kaiser Leo im Jahre 472 n. Chr., daß auf die solennia et directa verba beim Abschluß von Stipulationen nichts mehr ankommen sollte, so daß also von der alten Stipulationsform weiter nichts übrig blieb, als daß der Gläubiger den Inhalt des Vertrags formulieren und der Schuldner dann seine Uebereinstimmung mit dieser Formulierung erklären mußte.2

1 Paul. 5, 7, 1 pr. J. de V. O. 3, 15. Theoph. ad h. 1. Andere Ableitungen: von stips, Varro de 1. 1. 5, 182. Fest. s. v. stipem; von stipula, Isid. Orig. 5, 24, 30.

2 c. 10 de contrah. et comm. stip. 8, 37.

Die Stipulation ist eine Form für den mündlichen Vertragsschluß. Schriftliche Stipulationen hat es niemals gegeben, und also auch keinen Abschluß einer Stipulation unter Abwesenden. Eine stipulatio in epistolis ist eine Stipulation, deren Wortlaut e scripto vorgelesen wird. 1

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Aber zur Sicherung des Beweises ist es von jeher üblich gewesen, über eine abgeschlossene Stipulation eine Stipulationsurkunde auf zuseßen, in welcher dann wohl auch die Namen der Zeugen, die zum Stipulationsschluß zugezogen worden waren, von diesen selbst oder von anderen Personen beigeschrieben wurden. Derartige Stipulationsurkunden nannte man cautiones; und es zeigt sich schon in der späteren Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz die Neigung, die Kautionen zu einem selbständigen Entstehungsgrund von Obligationen zu machen, indem man unter der Vorausseßung, daß beide Kontrahenten bei der Abfassung einer Kaution gegenwärtig waren, fingierte, daß die in derselben als abgeschlossen bescheinigte Stipulation wirklich stattgefunden habe. Justinian bestimmte, daß wenn in einer Kaution enthalten sei, beide Kontrahenten seien bei ihrer Abfassung gegenwärtig gewesen, und es sei unter ihnen eine Stipulation abgeschlossen worden, dies unbedingt für wahr gelten solle, wenn nicht der angebliche Stipulationsschuldner zu beweisen im stande sei, in ipso toto die, quo conficiebatur instrumentum, sese vel adversarium suum in aliis locis fuisse.*

Beim Abschluß von Stipulationen kam es nicht selten vor, daß mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner als solidarisch berechtigt oder als solidarisch verpflichtet in die Stipulation eintraten: correi stipulandi und promittendi."

11. 24 de pec. const. 13, 5. 1. 57 de don. int. vir. et ux. 24, 1. 1. 135 § 3 de V. O. 45, 1. 1. 24. 68 § 1 de fidejuss. 46, 1.

2 cf. Bruns, Die Unterschriften in den römischen Rechtsurkunden in seinen kleineren Schriften, II, S. 39 ff. 90 ff..

3 Paul. 5, 7, 2. 1. 30 de V. Ö. 45, 1. § 17 J. de inut. stip. 3, 19. § 8 J. de fidejuss. 3, 20.

4 c. 14 de contrah. et comm. stip. 8, 37. § 12 J. de inut. stip. 3, 19.

titt. J. de duobus reis stipulandi et promittendi 3, 16. D. 45, 2. C. 8, 40.

Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

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Auch konnte ein correus stipulandi als Hauptgläubiger, ein anderer nur als adstipulator bei der Stipulation beteiligt sein. ' Adstipulatorem vero, sagt Gajus, fere tunc solum adhibemus, cum id stipulamur, ut aliquid post mortem nostram detur, weil eine stipulatio post mortem nach der Auffassung der klassischen Jurisprudenz ungültig war. Zur Zeit des Legisaktionenprozesses, wo regelmäßig wenigstens in jure keine Stellvertretung zugelassen wurde, mag die adstipulatio namentlich auch noch den Zweck gehabt haben, dem stipulator in dem adstipulator einen Vertreter im Prozeß zu schaffen. Die adstipulatio beruht auf einem höchst per: sönlichen Vertrauensverhältnis zwischen stipulator und adstipulator, und ist deswegen unvererblich; die adstipulatio eines Sklaven und nach der zur Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz herrschenden Ansicht auch die einer in mancipio befindlichen Person ist ungültig; die adstipulatio eines filius familias und einer Frau in manu ist in suspenso, bis diese Personen ohne capitis deminutio selbständig werden. Gegen den treulofen adstipulator, der durch acceptilatio die Schuld des Schuldners vernichtete, gab das zweite Kapitel der lex Aquilia eine Deliktsklage auf Schadensersaß. Im justinianischen Recht ist die adstipulatio verschwunden.

Von der adpromissio wird bei Darstellung der Bürgschaften die Rede sein.

Vollkommen formlose einseitige Verträge, sog. pacta nuda, hat das römische Recht nur ganz ausnahmsweise als klagbar anerkannt. Der älteste hierher gehörige Fall ist das constitutum pecuniae debitae, das formlose Versprechen, geschuldetes Geld auf einen bestimmten Termin zahlen zu wollen, auf Grund dessen der Prätor allem Anschein nach schon früh die vielleicht ursprünglich durch

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1 Gaj. 3, 110 sqq. Cic. pro Quint. 18, 58 in Pison. 9, 18. (Pseudo-) Cic. Ep. ad Octavianum § 9.

2 titt. D. de pecunia constituta 13, 5. C. 4, 18. § 8. 9 J. de act. 4, 6. Theoph. ad h. 1. Cic. ad Att. 1, 7; 16, 15. cf. 12, 52. pro Quint. 5, 18. Bruns, Das constitutum debiti, in der Zeitschrift für RG. I, S. 28 ff. (kleine Schriften I, S. 221 ff.). Lenel, Ediktum perpetuum, S. 196 ff.

3 cf. oben S. 217.

Sponfionen eingeleitete actio de pecunia constituta gab. Zur Zeit des Formularprozesses hat der Prätor für die actio de pecunia constituta eine formula in factum concepta aufgestellt. Bei Anstellung dieser Klage ist es dem Kläger erlaubt, vom Beklagten eine sponsio dimidiae partis für den Fall des Unterliegens zu verlangen, wogegen er demselben eine restipulatio dimidiae partis leisten muß.1

Schon zur Zeit des Labeo ist das Anwendungsgebiet der actio de pecunia constituta insofern erweitert, als sie nicht nur gegeben wird, wenn Zahlung einer Geldschuld auf einen bestimmten Termin, sondern überhaupt, wenn Zahlung einer auf Lieferung von Fungibilien gehenden Obligation versprochen worden ist.

Auch begegnet uns neben dem constitutum debiti proprii ein constitutum debiti alieni; aber daran hat man doch immer festgehalten, daß nur hactenus constitutum valebit, si quod constituitur debitum est.3 Doch war man über die Bedeutung dieses Saßes zur Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz in einzelnen Beziehungen uneinig.*

Die actio de pecunia constituta war in einzelnen Fällen annalis, sonst perpetua. Justinian hat sie stets für perpetua und auch in solchen Fällen für zuständig erklärt, wo Zahlung einer nicht auf Fungibilien gehenden, wirklich existierenden Schuld formlos versprochen worden war."

Das constitutum debiti ist ein pactum praetorium, d. h. ein durch das prätorische Edikt für klagbar erklärtes pactum. Ein weiteres hier zu nennendes pactum praetorium ist das receptum arbitri."

In der späteren Kaiserzeit wurden auch durch die kaiserliche Gesetzgebung zwei pacta für klagbar erklärt: die pollicitatio dotis? und das Schenkversprechen: pacta legitima.

1 Gaj. 4, 171.

21. 27 de pec, const. 13, 5. c. 2 de pec. const. 4, 18.

3 1. 11 pr. de pec. const. 13, 5.

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C. 2 de pec. const. 4, 18.

C. 2 de pec. const. 4, 18.

6 titt. D. de receptis 4, 8. C. 2, 55.

7 cf. oben S. 217.

8 cf. unten § 88.

Noch viel weniger als einseitige formlose Verträge waren nicht durch eine rogatio dessen, der Gläubiger werden wollte,1 veranlaßte, und nicht nachträglich von demselben acceptierte einseitige Ver= sprechungen dessen, der sich verpflichten wollte, im stande, eine klag= bare Obligation zu erzeugen. Doch gab es auch von diesem Grundfat Ausnahmen: das votum, unter Umständen pollicitationes an Stadtgemeinden, und vielleicht auch die promissiones populares.*

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B. Litterarum obligatio.5

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Ungefähr wohl zur selben Zeit, wie die stipulatio fam in Rom noch eine andere Form für einseitige obligatorische Verträge auf: die litterarum obligatio.

Die litterarum obligatio ist ein Vertrag, wodurch die Richtigkeit eines einen Schuldner belastenden Bucheintrags eines Gläubigers,

1 Serv. ad Aen. 1, 237. Pollicemur sponte, promittimus rogati. 21. 2 de pollicit, 50, 12.

3 tit. D. de pollicitationibus 50, 12. Arndts, Pandekten, § 241. cf. Corp. Inscr. Graec. 2906. 2987. 3956b. 4452. 4480. 4893. 4948. Man vergleiche die promissiones populares bei Bruns, Fontes, p. 273. 274; ferner Apulej. Metam. 6, 8. Corp. Inscr. Lat. II, 1276 (?). 1282b (?). 3265. cf. 1. 15 de praescr. verb. 19. 5. 1. 4 § 4 de cond. ob turp. caus. 12, 5. Hermann, Griech. Privataltert. 12, 8; 13, 3. 9. Büchsenschüß, Besiß und Erwerb, S. 145. 157. 5

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Savigny, Ueber den Litteralkontrakt der Römer, in den Abh. der histor. phil. Klasse der k. Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1817; mit einem Anhang vom Jahre 1818. Derselbe, in seinen Vermischten Schriften, I, S. 205 ff. Derselbe, System, V, S. 527 ff. Keller, Beiträge zum röm. Litteralkontrakte, in Sells Jahrbüchern 1841, I, S. 93 ff. Derselbe, Institutionen, § 125. Schüler, Die litterarum obligatio des älteren röm. Rechts, 1842. Gneist, Die formellen Verträge, S. 321 ff. Heimbach, Creditum, S. 309 ff. Schlesinger, Zur Lehre von den Formalkontrakten, S. 63 ff. Salpius, Novation und Delegation, S. 79 ff. Voigt, Ueber die Bankiers, die Buchführung und die Litteralobligation der Römer, in den Abh. der phil.-histor. Klasse der k. sächs. Gesellschaft der Wissenschaften, Bd. X, Nr. VII. Einen Ueberblick über die verschiedenen Ansichten gibt Danz in seiner Geschichte des röm. Rechts, § 151.

Die älteste sichere Erwähnung einer litterarum obligatio ist bei Liv. 35, 7 (193 a. Ch.).

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