Obrázky na stránke
PDF
ePub

die, ganz ähnlich wie die litterarum obligatio häufig in die Bücher eines oder mehrerer Geschäftsfreunde eingetragen wurde, mehrfach ausgestellt und bei einem oder mehreren Geschäftsfreunden deponiert zu werden pflegten. Diese corrpapai setten zu ihrer obligierenden Kraft keine Verweisung auf einen Bucheintrag voraus. Sie haben niemals Eingang in das römische Recht gefunden, wurden aber im römischen Reich als genus obligationis proprium peregrinorum anerkannt. Ob die römische litterarum obligatio juris gentium, und also auch Peregrinen zugänglich, oder ob sie juris civilis sei, war unter den römischen Juristen umstritten. 2

[ocr errors]

$ 77.

C. Die Bürgschaft.

1. Die älteste uns bekannte römische und auch griechische Art der Bürgschaft ist die obligatio vindicis. Der vindex ist in seiner ursprünglichen Bedeutung ein Mann, der der Ausübung der Rache an einem Delinquenten entgegentritt, indem er sich verbindlich macht, dafür sorgen zu wollen, daß der Delinquent eine poena zahle, und eventuell sie selbst zahlen zu wollen. Dadurch, daß er der Rache entgegentritt, verwickelt er sich selbst in das xpsiog des Delinquenten; und hierin liegt für ihn der Zwang, sein Versprechen zu halten.

In den Zeiten eines geordneten Prozeßgangs hat sich der vindex in einen Verteidiger und Bürgen eines zu Beklagenden verwandelt, dem gegenüber der Kläger Gewalt zu gebrauchen berechtigt ist. Er tritt in den historischen Zeiten demjenigen zur Seite, gegen welchen manus injectio stattgefunden hat, oder welchem sie droht,

mellen Verträge, S. 321 ff. Heimbach, Creditum, S. 498 ff. Schlesinger, Formalkontrakte, S. 70 ff. Büchsenschüß, Besiß und Erwerb, S. 482. 483. Gaj. 3, 134.

1

2 Gaj. 3, 133.

39, 347 sqq. Fest. s. v. vindex. Boeth. ad Cic. Top. p. 291 Or. 4 Gaj. 4, 21. 25. Liv. 6, 14.

weil er einer in jus vocatio feine Folge leisten will.1 Durch sein Eintreten übernimmt er die Verpflichtung dessen, für welchen er eintritt, falls sie wirklich existiert, neben diesem auf sich selbst als kumulativ haftender Selbstschuldner. In welcher Form dies in Rom geschah, wird uns nicht überliefert. In betreff eines solchen vindex haben die XII Tafeln bestimmt: assiduo vindex assiduus esto, proletario... quis volet vindex esto; eine Bestimmung, die in der lex Ursonitana in der abgeschwächten Gestalt vorkommt: vindex arbitratu duumviri, quive juri dicundo praeerit, locuples esto. 3

Auch im Freiheitsprozeß begegnet uns ein vindex, der sich sponsione verpflichtet."

5

6

II. Eine zweite Art uralter römischer Bürgschaft ist das vadimonium. Etymologisch scheint vadimonium mit vitta, die Binde, in Zusammenhang zu stehen, und also weiter nichts als obligatio zu bedeuten. Von dem sich verpflichtenden vas sagt man, daß er vadimonium dicit, promittit; von demjenigen, der ihn bestellt, sagt man, daß er vadimonium facit, sistit, ad vadimonium advocat; derjenige, welcher sich ihn bestellen läßt, vadatur; und wenn derjenige, welcher ihn bestellt hat, durchgeht, heißt es: vadimonium deserit.

Der vas verspricht in ähnlicher Weise wie der vindex, dafür sorgen zu wollen, daß ein anderer eine ihm obliegende Verpflichtung erfülle; auch verpflichtet er sich häufig neben demselben als Selbstschuldner, aber niemals mit kumulativer, sondern stets nur mit elef=

1

Gaj. 4, 46. Lex Rubr. 21. 1. 22. tit. D. in jus voc. ut eant. 2, 6. 1. 22 § 1 de in jus voc. 2, 4. Bestritten von Demelius in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für RG. II, S. 1 ff.

2 Cic. Top. 2, 10. Boeth. ad h. 1. Gell. N. A. 16, 10.

3 Lex Urson. c. 51.

4 Liv. 3, 44.

5 Voigt, Ueber das Vadimonium, in den Abh. der phil.-hist. Klasse der k. sächs. Ges. der Wissenschaften, VIII, Nr. 3.

6 cf. goth.: vadi, Wette, Handgeld, Pfand; vadjabokos, Pfandbrief, Handschrift; vadjon, verpfänden; gavadjon, verloben; langobardisch: wadia; griechisch: asdλov?

tiver Haftung; in anderen Fällen verpflichtet er sich nur zu einer Entschädigung, falls die Erfüllung durch den anderen ausbleibe.1

In welcher Form der vas sich verpflichtete, wird uns nicht überliefert; wir wissen nur, daß nicht selten plures vades vorkamen, daß neben denselben auch subvades, Nachbürgen, bestellt wurden, und daß die vadimonia garrula gewesen sein sollen. Es kann kaum bezweifelt werden, daß die vadimonia in alter Zeit entweder in der Gestalt der sponsio, oder in der der fidepromissio bestellt wurden; und wie später an die Stelle aller dieser Verträge die stipulatio trat, so trat speziell an die Stelle des vadimonium die fidejussio.

Die vades werden uns namentlich als Bürgen für gewisse prozeffualische Verpflichtungen, sowohl im Kriminal- wie im Zivilprozeß genannt; sie kommen aber auch bei rein privatrechtlichen Obligationen vor.6

7

5

9

III. Eine strengere Bürgschaft als die des vas ist die des praevas, des praes, des griechischen apoóryvos, die obligatio praedis. Das Privilegium der obligatio praedis bestand darin, daß der Gläubiger das Recht hatte, wenn der praes seine Verpflichtung nicht auf erste Aufforderung sofort erfüllte, seine Forderung selbst zu erequieren, indem er das ganze Vermögen des praes verkaufte. 1o

1 Varro de 1. 1. 6, 74. cf. den Schluß der mancipatio fiduciae causa bei Bruns, Fontes, p. 251.

2 Gell. N. A. 16, 10. Varro de 1. 1. 6, 74. Horat. Sat. 1, 1, 11. 3 Ovid. Amor. 1, 12, 53. Cic. ad Quint. fr. 2, 15, 3.

4 Dion. 7, 17; 10. 8. Liv. 3, 13. Fest. Ep. s. v. vadem. Sal.

Jug. 35, 9. cf. Plaut. Rud. 3, 4, 72.

5 Cic. pro Quint. 7, 39; 8, 30. de off. 3, 10, 45. Liv. 3, 45, 3. 6 Varro de 1. 1. 6, 74.

7 praevides, lex agrar. 47. Bruns, Fontes, p. 81.

8 Varro de 1. 1. 5, 40; 6, 74. Fest. Ep. s. v. praes und s. v. manceps. Gaj. 4, 16. 94. Plaut. Menaechm. 4, 2, 28. Lex Malac. 63. 64. Cic. in Verr. II, 1, 49, 129 sqq., in Verr. II, 1, 45, 115. Pseudo-Asc. ad h. 1. p. 191 Or. Corn. Nep. Att. 12. Ausonius, in septem Sap. Thales v. 18 sqq. Technopaeg. 11, 2. Göppert, in der Zeitschrift für RG. IV, S. 249 ff. Kunze, Exkurse über röm. Recht, S. 506 ff.

Tab. Heracl. im Corp. Inser. Gr. Nr. 5774. 5775. = Cauer, Delectus Nr. 40. 41. I, 100.

10 Man vergleiche auch Dittenberger, Sylloge inscr. graec. Nr. 6.

• Diesen Verkauf des ganzen Vermögens des praes nannte man venditio praedis, ein Ausdruck, der darauf zu deuten scheint, daß in alter Zeit auch die Person des praes, wie die eines zahlungsunfähigen Schuldners, verkauft wurde. Zu Ciceros Zeit scheint man übrigens statt venditio praedis auch venditio bonorum praedum oder praedium gesagt zu haben, wobei praedum oder praedium als Adjektiv zu bonorum zu denken ist.2

3

2

Von dieser venditio praedis wissen wir nur, daß der Gläubiger sie in erster Linie e lege praediatoria versuchen mußte, und daß er, si lege praediatoria emtorem non inveniet, in vacuum verkaufen durfte. Sowohl die venditio e lege praediatoria, wie die venditio in vacuum wurde öffentlich bekannt gemacht; worin aber das Wesen der einen oder anderen bestand, wird uns nirgends überliefert. Beide Verkäufe scheinen die Gestalt einer öffentlichen Versteigerung gehabt zu haben, die venditio e lege praediatoria wohl unter Berücksichtigung der speziellen bei der Verpflichtung des praes getroffenen Verabredungen denn zu der Annahme, daß die lex praediatoria ein Gesetz gewesen sei, fehlt uns jeglicher Anhaltspunkt, die venditio in vacuum wohl ohne Berücksichtigung dieser Verabredungen. Den Käufer nannte man praediator. gegenüber bestand die früher schon erwähnte usureceptio ex prae: diatura, und wahrscheinlich auch ein gewisses Wiedereinlösungsrecht zu gunsten des praes, dessen genauere Voraussetzungen wir aber nicht kennen. 5

Ihm

In welcher Form die obligatio praedis stattfand, wird uns nirgends deutlich überliefert. Eine offenbar verstümmelte Notiz bei Varro de 1. 1. 6,74 läßt darauf schließen, daß es eine Art Stipu= lation, in alter Zeit wohl eine sponsio oder eine fidepromissio mar.

1 Cic. Phil. 2, 31, 78.

2 Cic. in Verr. II, 1, 54, 142.

3 Lex Malac. 64. Suet. Claud. 9.

4 wynths twν Sпаруóvτшv, Vet. Gloss. bei Brissonius de verb. sign. s. v. praediator. Cic. pro Balbo 20, 45 ad Att. 12, 14, 2; 17, 13, 3. 1. 54 de jur. dot. 23, 3. Gaj. 2, 61.

cf. 1. 9 de resc. vend. 18, 5. Cic. ad Att. 12, 17 (praediator liberalis). ad Div. 5, 20 (?).

1

In späterer Zeit finden wir eine stipulatio pro praede statt der obligatio praedis erwähnt. Am häufigsten werden praedes als dem Staat bestellte Bürgen erwähnt, sei es neben der Verpfändung von praedia, sei es ohne eine solche. Aber auch an Privatleute find praedes bestellt worden.2

IV. Von dem secundus auctor oder antestatus bei Manzipationen und von dem cognitor bei Verpfändungen wird erst später in anderem Zusammenhang geredet werden.

3

V. Die bei sponsiones und fidepromissiones zu dem Hauptschuldner hinzutretenden consponsores und plures fidepromissores, adpromissores, hafteten dem Gläubiger in demselben Umfang wie der Hauptschuldner, elektiv neben demselben. Seit Aufkommen der einfachen Stipulationsform versteht man unter sponsores Bürgen, welche sich neben dem Stipulations hauptschuldner in der Form: Idemne dari spondes? spondeo, und unter fidepromissores folche, die sich neben dem Stipulations hauptschuldner in der Form: Idemne fide tua esse promittis? idem fide mea esse promitto, verpflichten. Statt des Idem konnten sie auch weniger, aber nicht mehr oder anderes als der Hauptschuldner versprechen. Zu anderen Obligationen als zu Stipulationen haben sponsores oder fidepromissores niemals als Bürgen hinzutreten können.

Die sponsores und die fidepromissores haften dem Gläubiger elektiv neben dem Stipulations hauptschuldner; aber dieser hat, wenigstens in späterer Zeit, eine actio injuriarum gegen den Gläubiger, wenn derselbe animo injuriandi die sponsores oder fidepromissores vor ihm in Anspruch nimmt. Ein selbstverständliches Regreßrecht haben die sponsores oder fidepromissores, welche den Gläubiger befriedigt haben, ursprünglich gegen den Hauptschuldner nicht; sie können ein solches nur aus besonderen zwischen ihnen und dem Hauptschuldner weiter bestehenden Verhältnissen ableiten. Aber dies ist schon

1

Gaj. 4, 94.

2 Gaj. 1, 16. 94. Cic. ad Att. 12, 14 (?).

3 Gaj. 3, 117. pr. J. de fidejuss. 3, 20. Fest. Ep. s. v. adpro

missor.

[blocks in formation]
« PredošláPokračovať »