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und griechische Rechtsordnungen sowohl, wie die XII Tafeln, kommen ihm durch die Bestimmung zu Hilfe, daß selbst die vorbehaltlose Tradition einer res nec mancipi auf Grund eines Kaufgeschäfts niemals Eigentum auf den Käufer übertrage, ehe dieser den Kaufpreis in bar oder durch Konstituierung einer direkt auf Erfüllung flagbaren Obligation bezahlt habe. Aber das dem Verkäufer vorbehaltene Eigentum nußt ihm nichts oder wenig, wenn der Käufer die ihm tradierte Ware vernichtet oder verschleppt oder verschlechtert, oder wenn sie auch ohne Schuld des Käufers untergeht oder ge= ringer wird, und deckt ihn keinenfalls für indirekten Schaden. Ihm kann, wenn ihm der Preis für die von ihm verkaufte und tradierte Ware nicht rechtzeitig gezahlt wird, ein ausgiebiger Rechtsschuß nur dadurch gewährt werden, daß ihm ein arbitrium venditi auf vollständigen Schadensersatz gegen den Käufer gegeben wird. Daß ihm die XII Tafeln schon ein solches arbitrium venditi gewährt hätten, wird uns nirgends berichtet. Aber auch das Gegenteil wird uns nicht berichtet; und mir scheint alle Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen, daß dem Verkäufer ein arbitrium venditi zu dem bezeichneten Zweck schon lange vor der Zwölftafelgesetzgebung zugestanden hat. Positiv wird uns nur berichtet, daß die XII Tafeln in einem speziellen Fall, wenn nämlich ein Käufer hostiam emisset, nec pretium redderet, dem Verkäufer erlaubten, in der Gestalt des außerordentlichen Exekutivprozesses der legis actio per pignoris capionem gegen den Käufer vorzugehen, und daß zur Zeit des Sextus Aelius Paetus Catus, also circa 200 v. Chr., das arbitrium venditi schon sehr weit entwickelt war, weit über das soeben für es in Anspruch genommene Anwendungsgebiet hinaus.3

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Ein obligatorisches Kaufgeschäft, durch dessen Verlegung ein

1 § 41 J. de rer. div. 2, 1. de trib. act. 14, 4. 1. 19. 53 de

1. 25 pr. de usufr. 7, 1. 1. 5 § 18 contr. emt. 18, 1. 1. 11 § 2 de act. emt. vend. 19, 1. 1. 38 § 2 de lib. caus. 40, 12. 1. 5 § 1 de jur. fisc. 49, 14. nov. 136 c. 3. 1. 12 § 5. 1. 25 § 1 de usufr. 7, 1. 1. 43 § 10 de aed. ed. 21, 1. 1. 43 § 2 de acq. rer. dom. 41, 1. Theophrast. bei Stob. Serm. 44, 22. Hofmann, Beiträge zur Geschichte des griechischen und römischen Rechts, S. 63 ff.

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Gaj. 4, 28.

3 1. 38 § 1 de a. e. v. 19, 1.

Kontrahent dem anderen schadensersatzpflichtig wird, kommt nach den meisten griechischen Rechtsordnungen dadurch zu stande, daß der Käufer dem Verkäufer einen äppaßuv1 gibt. Die Erfinder des appaßwv scheinen die Semiten gewesen zu sein; sie, oder wer sonst den äppaßóv erfunden haben mag, haben dadurch einen gewaltigen Fortschritt in der Entwickelung des Kaufgeschäftes, des internationalsten unter allen Rechtsgeschäften, begründet.

Der appáßáv wird von den Griechen definiert als 4 ènì tais ŵvais

1 Ueber das Wort appaßóv hat mir Herr Professor Nöldeke durch Vermittelung meines Kollegen Smend folgendes gefälligst mitgeteilt: appaßov muß phönikisch sein. Es kommt schon bei Jsäus vor: jüdische Einwirkung ist also ausgeschlossen. Das hebräische 'èrâbôn ist jedenfalls alt. Gen. 38 ist doch gewiß zu einer Zeit geschrieben, wo man noch sehr naiv und altertümlich dachte. 'àrab bürgen" ist im Hebräischen ziemlich häufig. Ebenso syr. 'rab (Efram. Syr. und sonst) Imperf. ne'rub, von verschiedenen anderen rab streng zu unterscheiden. Dazu 'râbâ (etwa so zu sprechen) „Bürgschaft“, 'aràbâ „Bürge“ mit 'arâbûtâ, gleichfalls „Bürgschaft". Der hebräischen Form entspräche urbânâ, aber das kommt nicht vor. Arabisch: urbàn, 'urbûn (= arrhabo) ist schon von Djawàliqî (S. 106) und seinen Vorgängern (= arab. Philologen) als Lehnwort erkannt: vielleicht haben da Juden ihre Hände im Spiel, denn sie bilden aus dem Hebräischen arbònâ (= jüdisch-aramäisch). Fränkel, Aram. Fremdw. S. 190 denkt daran, die arabischen Formen direkt aus dem Griechischen entlehnt sein zu lassen, doch ist das sehr bedenklich wegen des Ɛ (= 'Ain

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hebr. aram. . transskribiert mit ), während die Formen 'urban, 'urbûn (beide mit Spiritus lenis), rabun griechisch sein können. Das Verbum araba, das im Hadith (= Tradition über Mohammeds Leben, gute Sprachquelle) vorkommt, wird von den Arabern für fremd gehalten (Djawàliqî 1. 1.), und da man aus muskân, d. i. aram. meschkânâ Pfand" ein Verbum masaka bildete (Qâmûs), so hat die Annahme nichts gegen sich, wenn es auch an sich ganz denkbar wäre, daß die Araber ein solches Verb auch aus gemeinschaftlichem Erbe besaßen: die einfachsten Rechtsgeschäfte haben gewiß schon die Ursemiten gekannt. Wie die Phöniker das Wort sprachen, können wir natürlich nicht wissen. Die hebräische Form èrabon steht zunächst für 'irràbòn. Die Phöniker mögen 'arrabon gesprochen haben. Doch ist es auch denkbar, daß auch die Phöniker irrabon sprachen, daß das Kasra (= i) nach Y(), das etwa ein heiseres ĕ (ă) ergab, von den Griechen als a aufgefaßt ist.

2 cf. Theophrast. bei Stob. Serm. 44, 22: Kopia ʼn worn nat f πρᾶσις εἰς δὲ τὴν παράδοσιν καὶ εἰς αὐτὸ τὸ πωλεῖν, ὅταν ἀρραβῶνα λάβῃ σχεδὸν γὰρ οὕτως οἱ πολλοὶ νομοθετοῦσιν. — Harpocr. βεβαιών σεως. Telfy, Corp. jur. att. Nr. 1498. Isaeus 8, 23.

of

παρὰ τῶν ὠνουμένων διδομένη καταβολὴ, ὑπὲρ ἀσφαλείας.1 Gingelne griechische Rechtsordnungen enthielten Bestimmungen über die Höhe des Arrhabons, sowie über die Frist, innerhalb welcher nach Hingabe des Arrhabons der Kauf vollzogen werden müsse. Weigerte sich der Verkäufer, der einen Arrhabon angenommen hatte, das Kaufgeschäft zu vollziehen, so mußte er nach einzelnen Rechtsordnungen dem Käufer eine Buße in der Höhe des Kaufpreises zahlen, nach anderen mußte er außerdem noch den Arrhabon restituieren, und wieder nach anderen sollte er zu einem angemessenen Schadensersat an den Käufer verpflichtet sein. Wenn sich der Käufer, der den Arrhabon gegeben hatte, weigerte, das Kaufgeschäft zu vollziehen, so verlor er einfach den Arrhabon. „Ist diese verschiedene Behandlung des Käufers und des Verkäufers gerecht?" fragt Theophraft.

Nur wenige griechische Rechtsordnungen erkannten die Perfektion des Kaufgeschäftes in dem angegebenen Sinne durch Hingabe eines Arrhabon nicht an; so die Gesetzgebung des Charondas, und so wollte es aud plato. Οὗτοι γὰρ παραχρῆμα κελεύουσι διδόναι καὶ λαμβάνειν, ἐὰν δέ τις πιστεύῃ, μὴ εἶναι δίκην, αὐτὸν γὰρ αἴτιον εἶναι τῆς ἀδικίας. 3

Auch den Römern ist der àppaßóv nicht unbekannt geblieben. Ob sie ihn schon in uralten Zeiten von den Phöniziern, von Agylla (Caere) aus, oder erst später von den Karthagern oder von den Griechen kennen gelernt haben, muß dahingestellt bleiben. Sie nannten ihn arrhabo oder arrha, Plautus sagt auch einmal spaßhaft rhabo. Ob sie aber jemals an die Hingabe einer arrha beim Abschluß eines obligatorischen Kaufgeschäftes die gleichen oder ähn liche Wirkungen, wie semitische und griechische Rechtsordnungen ge= knüpft haben, muß bei dem Mangel jeglicher bestimmter Nachrichten dahingestellt bleiben. Immerhin aber ist zu beachten, daß in den

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cf. Pape, Griechisch-deutsches Handwörterbuch s. v. appaßóv. 2 Das folgende ist aus Theophrast 1. c. geschöpft.

3 Theophrast. 1. c. Plato, Leges, p. 915 d.

4 Plaut. Truc. 3, 2, 20.

Sagt Gajus 3, 139: quamvis nondum pretium numeratum sit, ac ne arra quidem data fuerit, im Gegensaß zu ihm bekannten griechischen Rechten oder im Gegensaß zu älterem römischem Recht?

Komödien des Plautus der Arrhabon bei Kaufgeschäften die gleiche Rolle spielt, wie in Griechenland. Doch kann daraus kein sicherer Schluß für das römische Recht gezogen werden, weil Plautus seine griechischen Originale durchaus nicht so gründlich umzudichten pflegte, daß er alle Spuren von griechischen Sitten und Rechtsauffassungen verwischt hätte. Im klassischen römischen Rechte kommt die arrha nur noch als arrha confirmatoria vor; und erst im späteren kaiser

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1 Jm Pseudolus hat der Soldat für die Phönicium zwar keinen Arrhabon im technischen Sinne des Wortes gegeben, wohl aber eine Anzahlung von 3/4 des Preises gemacht. Der Leno nimmt an, daß, wenn das lezte Viertel nicht zu rechter Zeit gebracht werde, er über die Phönicium frei verfügen könne. Da er aber vor Ablauf der vertragsmäßigen Frist die Phönicium anderweitig verkauft hat, verlangt der Abgesandte des Soldaten von ihm den ganzen Preis als Ersaß, d. h. 20, nicht nur die bezahlten 15 Minen. (Pseud. 1, 1, 49; 1, 3, 106. 121 sqq. 132 sqq. 153 sqq.; 4, 2, 36; 4, 7, 89.) — Im Rudens hat Pleufidippus die Palästra vom Leno Labrax gekauft: minis triginta sibi puellam destinat, datque arrhabonem et jure jurando adligat. (Prol. 45 sq.). Der Leno geht mit dem Mädchen durch, um es in Sizilien noch einmal zu verkaufen, und leidet Schiffbruch. Den Eid, den er geschworen hat, flocci non facit. (Prol. 47. 48.) Aber der Arrhabon macht ihm Sorgen: Nunc si me adulescens Pleusidippus viderit, a quo arrhabonem pro Palaestra acceperam, jam is exhibebit mihi negotium. (2, 6, 70 sqq.) Wie ihn dann Pleusidippus wirklich trifft, fordert er ihn in jus: age ambula in jus. Quid ego deliqui? Rogas? quine arrhabonem a me accepisti ob mulierem, et eam hinc avexti. (3, 6, 15 sqq.) Daß der Prozeß dann damit ausgeht, daß die Palästra abjudicatur a lenone, hat seinen Grund darin, daß ihre Freiheit an den Tag kommt. Ferner ist zu vergleichen Mostellaria 3, 1, 110; 4, 2, 15; 4, 4, 21; 5, 1, 30 sqq. 4, 3, 39 steht statt arrhaboni: pignori. Wenn ein freier Mensch, also eine res extra commercium, verkauft worden ist, so wird nach Konstatierung der Freiheit bei Plautus ein für denselben gegebener Arrhabon oder der für ihn gezahlte Preis einfach zurückgegeben. (Poenulus, Prol. 102. 5, 5. 6.) Unter dem arrhabo 5, 6, 22 ist ein pignus zu verstehen, das der Soldat sich nimmt zur Sicherheit für seine Forderung auf Rückgabe der beim Kauf des Mädchens als arrhabo hingegebenen Mine. 3m Curculio hat der Leno ausdrücklich versprochen, den für die Planesium gezahlten Preis zurückzugeben, wenn sie in libertatem afferiert würde. (4, 2, 4. 5.) — Dazu vergleiche man 1. 4. 5 de contr. emt. 18, 1. § 5 J. de emt. et vend. 3, 23. 1. 62 § 1 de contr. emt. 18, 1. 1. 39 § 3 de evict. 21, 2. 1. 33 loc. 19, 2. Ueber den arrhabo bei Mietverträgen in den Komödien des Plautus cf. unten § 83. 85. Bei Terenz tommt arrhabo im Sinn von Pfand für ein Darlehen vor. Heaut.

600 sqq.

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794 steht pignus dafür.

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pr. J. de emt. vend. 3, 23. 1. 35 pr. de contr. emt. 18,

1.

lichen Recht gesellt sich zu dieser die vielleicht zum zweitenmal aus griechischen oder semitischen Rechtsordnungen entlehnte arrha pacto imperfecto data.1

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Nach einzelnen griechischen und vielleicht auch nach der karthagischen und nach anderen semitischen Rechtsordnungen konnten obligatorische Kaufgeschäfte nicht nur durch Hingabe eines Arrhabon, sondern auch durch Abschluß auf offenem Markt, oder durch Abschluß unter Mitwirkung eines ×ýpʊ§ oder spaμμatsds perfekt gemacht werden. Auch dieser zýpʊß oder rpappatsds begegnet uns in Rom als interpres, und es steht nichts der Vermutung im Weg, daß die römischen Aedilen, und vielleicht vor ihnen schon die Quästoren, in demselben Umfang, wie die attischen &ɣopávoμor dafür zu sorgen batten, ἐν ἀγορᾷ ἀψευδεῖν μὴ μόνον τοὺς πιπράσκοντας ἀλλὰ καὶ τοὺς úvouμévous. Das ädilitische Edikt legte denjenigen, welche Sklaven oder Vieh auf dem Markt verkauften, in einer bestimmten Richtung die Verpflichtung zum àfevdeiv auf; schon lange vorher mochte jedem Verkäufer sowohl, wie jedem Käufer auf dem Markt, ein vielleicht uraltes Gewohnheitsrecht die Verpflichtung auferlegt haben, auch in der Richtung zu ayevdɛiv, daß sie sich nicht weigerten, ein von ihnen abgeschlossenes Kaufgeschäft zu erfüllen. Gegen den Verkäufer, der sich ohne Grund weigerte, die von ihm verkaufte Ware herauszugeben, mag das arbitrium emti, gegen den Käufer, der den Preis nicht

1. 11 § 6 de act. emt. vend. 19, 1. 1. 5 § 5 de inst. act. 14, 3. c. 2 quando lic. ab emt. reced. 4, 45.

1 pr. J. de emt. vend. 3, 23. c. 17 de fid. inst. 4, 21. c. 3 de act. emt. 4, 49.

2 Eine hierher gehörige Bestimmung enthält der erste von Polyb referierte Vertrag zwischen Rom und Karthago. Derselbe bestimmt über die von Römern auf karthagischem Gebiet abzuschließenden Kaufverträge: Τοῖς δὲ κατ' ἐμπορίαν παραγινομένοις μηδὲν ἔστω τέλος πλὴν ἐπὶ κήρυκι ἢ γραμματεί· ὅσα δ ̓ ἂν τούτων παρόντων πραθή, δημοσίᾳ πίστει οφει λέσθω τῷ ἀποδομένῳ. Τῷ ἀποδομένῳ fann fowohl Semi Sertaufer, wie von dem Verkäufer bedeuten; das letztere paßt besser in den Zusammenhang. Polyb. 3, 22. Plaut. Curc. 3, 62 sqq. cf. 2, 3, 64 sqq.; 4, 2; 4, 4; 5, 2, 17 sqq.; 5, 3. Persa 4, 4. Terent. Adelphi 203? Petitus,

Leges atticae, p. 32. 401.

3 Plaut. Curc. 3, 62. Mil. Glor. 4, 1, 6.

4 Petitus, Leges atticae, p. 32. 401.

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