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einen gewaltfreien Stellvertreter niemals zu; aber spätestens seit den Zeiten Papinians gab man einem jeden Vollmachtgeber, dessen Bevollmächtigter ausdrücklich für ihn gehandelt hatte, das Recht, die von diesem erworbenen Forderungen auch ohne Cession mit einer utilis actio geltend zu machen, und schüßte den Schuldner gegen die actio directa des Bevollmächtigten durch eine exceptio. Auch versagte man dem Schuldner das Recht, Einreden gegen die actio utilis des Vollmachtgebers aus der Person des Bevollmächtigten abzuleiten.1

Schulden, die ein gewaltfreier Angestellter innerhalb seines Vollmachtkreises im Namen seines Prinzipals kontrahiert hatte, konnten schon nach dem prätorischen Edikt diesem gegenüber mit der actio institoria oder exercitoria geltend gemacht werden. Dagegen ward dem Gläubiger die Kontraktsklage gegen den gewaltfreien institor oder magister navis selbst versagt.3

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Für Unaufmerksamkeiten oder Delikte, deren sich gewaltfreie Angestellte bei Erfüllung einer ihrem Prinzipal obliegenden Verpflichtung schuldig gemacht hatten, konnte dieser selbst verantwortlich gemacht werden.1

$ 84.

6. Mutuum. Commodatum. Precarium.

Die beiden Hälften des antichretischen Vertrags, die UeberLassung eines Kapitals zum Gebrauch und die Ueberlassung einer Sache zum Gebrauch, können auch als selbständige Verträge vorkommen; beide werden von den Griechen als xphosts bezeichnet.

I. Die Ueberlassung eines Kapitals zum Gebrauch, den Dar

11. 27. 28. de proc. 3, 3. 1. 13 § 25 de act. emt. 19, 1. Paul. 2, 12, 8. 1. 12. 13 de contr. emt. 18, 1. 1. 51 pr. de aed. ed. 21, 1. 1. 16. 17. de lib. caus. 40, 12. 1. 22 § 1 eod.

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Gaj. 4, 71. Paul. 2, 6. § 2 J. quod cum eo qui in al. pot. 4, 7. 3 1. 20. de inst. 14, 3.

1. 5 § 8. 10. de inst. 14, 3. 1. 25 § 7. 1. 40. 41. loc. 19, 2.

lehensvertrag, bezeichnen die Römer mit dem Wort mutuum1 (gr. Hoitov, verwandt mit àueißesda:?), einem Wort, das vielleicht ursprünglich die gleiche Bedeutung wie nexum aes gehabt hat — für diese Vermutung spricht seine Etymologie und erst später zur Bezeichnung des einfachen Darlehens verwandt worden ist.

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Das mutuum ist wie das nexum aes ursprünglich begriffs= mäßig unverzinslich, und eine Klage auf Rückgabe desselben hatte der Darlehensgläubiger allem Anschein nach in alter Zeit nur dann, wenn er sich diese Rückgabe ausdrücklich in Gestalt einer Stipulation hatte versprechen lassen. Das letztere wurde wahrscheinlich erst durch die lex Silia, welche die legis actio per condictionem gerade auch zum Zwecke der Einklagung eines mutuum einführte, anders, 3 von da an bedurfte es keiner Stipulation über die Rückzahlung des Darlehens mehr; aber derartige Stipulationen blieben doch bis ins justinianische Recht hinein üblich. Auch eine Zinspflicht konnte neben dem mutuum nur durch eine Stipulation begründet werden. Zur Sicherstellung des Gläubigers dienten Bürgen, Pfänder und Konventionalstrafen.

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1 Gaj. 3, 90. pr. J. quib. mod. re contr. 3, 14. titt. D. de reb. cred. 12, 1. C. de reb. cred. 4, 1. si certum petatur. 4, 2. Huschke, Die Lehre des römischen Rechts vom Darlehen. 1882. Heimbach, Die Lehre von dem Creditum. 1849.

2 Ein sehr altertümlicher Brauch, um dem Darlehensgläubiger eine Klage auf Rückgabe des Darlehens zu verschaffen, hat sich in historische Zeiten hinein bei den Knossiern in Kreta erhalten. Dort raubte der Entleiher das Darlehen dicis gratia. Plut. Qu. Graec. 53. Sonst waren συγγραφαί over χειρόγραφα, bei den Spartanern κλάρια, über Darleben üblich. Cauer, Delectus2 295. 298. 385. Dittenberger, Sylloge. 233. Büchsenschüß, Besiß und Erwerb. S. 482 ff. Zur Auszahlung des Darlehens wurden vielfach Zeugen zugezogen. Ein ohne alle Formalitäten hingegebenes Darlehen nannte man xetpódotov. Pollux, 2, 152. Büchsenschütz 1. c. Stuffallens ift δας Gejet des Baleutos: συγγραφὴν ἐπὶ τῶν δανεισμάτων μὴ γίνεσθαι. Bidfendit l. c. Sollte dieses Gesez etwa die Bedeutung gehabt haben, daß der Darlehensvertrag nicht klagbar sein und auch nicht indirekt klagbar gemacht werden sollte? cf. oben S. 373. Ferner cf. Dittenberger, Sylloge 248. 255. 344.

3 cf. unten § 114.

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4 Man vergleiche z. B. die Mutui dationes bei Bruns, Fontes. p. 267. 268.

5 Eine sehr interessante an die coμnpatipes (cf. oben S. 359) er: innernde Form der Bestellung von Bürgen begegnet uns in einer orcho

Das Darlehenskapital (sors) kann sowohl in Geld,1 wie in anderen Fungibilien bestehen. Die Zinsen, welche für die Ueberlassung des Kapitals bezahlt werden, heißen usurae oder foenus. Der verzinsliche Darlehensvertrag hat eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Mietvertrag, und die Römer sagen auch wirklich bisweilen für Geld darleihen pecuniam locare, für es entlehnen pecuniam conducere.3 Aber für den Ausbau ihres Rechtssystems haben sie die Aehnlichkeit zwischen verzinslichem Darlehensvertrag und Mietvertrag niemals verwertet, und es ist ihnen niemals eingefallen, Grundfäße, welche fich für die locatio conductio festgesetzt hatten, auf den verzinslichen Darlehensvertrag, oder umgekehrt zur Anwendung zu bringen.

Der Zinsfuß für Darlehen sowohl, wie auch im sonstigen Geldverkehr, war im Altertum durchschnittlich viel höher als heutzutag." In alter Zeit bestimmte man in Rom den Zinsfuß nach Zwölfteln, unciae, des Kapitals pro anno, so daß das foenus unciarium der 12 Tafeln ein Zwölftel des Kapitals pro anno, also 83% ift.5 In späterer Zeit bestimmte man den Zinsfuß nach Hundertsteln oder Zwölfteln vom Hundertstel des Kapitals pro mense, so daß also nach diesem Sprachgebrauch usurae unciae ein Zwölftel vom Hundertstel des Kapitals pro mense, also 1% pro anno bedeuten. Usurae sextantes

quadrantes

pro mense = 2% pro anno.

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menischen Urkunde bei Cauer, Delectus2 295. Dort wird das Darlehen gegeben sem Darlebensempfanger καὶ ἐγγύοις εἰς ἔκτισιν. Sacher with ausdrücklich solidarische Haftpflicht aller Bürgen neben dem Darlehensempfänger festgesetzt.

1 Ein Gelddarlehen ist natürlich in alter Zeit zugewogen worden. Daß man aber eine solche Zuwägung nexi datio genannt habe, ist eine unbegründete Behauptung.

2 Die Griegen nennen δαβ fapital ἀφορμή, oder κεφάλαιον, oder ἀρχαῖον, δίε Binfen τόκοι over ἔργα. tit. D. de usuris 22, 1. C. 4, 32.

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3 Plaut. Most. 3, 1, 4. Horat. Sat. 1, 2, 9. Juv. 11, 46. cf. Revillout, Les obl. en droit égypt. p. 44 sqq. 65 sqq. Büchsenschüß, Besitz und Erwerb, S. 496 ff.

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Wegen der verschiedenen Meinungen über den Begriff des foenus unciarium vergleiche man Keller, Institutionen. S. 82 ff. Hartmann, Der röm. Kalender, herausg. von Lange, S. 29. Anm. 57.

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Der höchste erlaubte Zinsfuß war nach der Zwölftafelgesetzgebung das foenus unciarium. Eine lex Duilia Maenia wiederholte diese Bestimmung der XII Tafeln im Jahr 355, im Jahr 347 aber wurde das foenus semiunciarium als höchster erlaubter Zinsfuß bezeichnet, und im Jahr 342 wurde durch eine lex Genucia das Zinsennehmen ganz verboten, und dann durch eine lex Marcia eine legis actio per manus injectionem adversus foeneratores einge= führt, ut si usuras exegissent, de his reddendis per manus injectionem cum iis ageretur. Dieses Verbot ist nur daraus erklärlich, daß damals neben dem verzinslichen Darlehen das sächliche nexum, die Antichrese noch ein sehr gewöhnliches Geschäft war. Diese Antichrese wurde durch die lex Genucia nicht berührt. Im letzten Jahrhundert der Republik und in der Kaiserzeit waren der höchste erlaubte Zinsfuß die centesimae usurae, d. h. ein Hundertstel des Kapitals pro mense, also 12 % pro anno. 6 Nur das foenus nauticum war unbeschränkt. Justinian hat als höchsten Zinsfuß

1 XII tab. 8, 18 a.

2 Liv. 7, 16.

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3 Liv. 7, 27. Tac. Ann. 6,16.

4 Liv. 7, 42. Tac. Ann. 6, 16. Appian. de bell. civ. 1, 54. " Gaj. 4, 23.

6 Cic. ad Att. 5, 21, 11. Plut. Lucull. 20. Dio Cass. 51, 21. Paul. 2, 14, 3. cf. Büchsenschüß, Besiß und Erwerb. S. 486 ff. G. v. Vries, de foenoris nautici contractu jure attico. 1842. Matthiaß,

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für gewöhnlich 6 % festgesetzt, davon aber einige Ausnahmen gemacht, namentlich in betreff des foenus nauticum.2

Der anatocismus anniversarius ist noch zu Ciceros Zeit erlaubt; 3 später aber ist jeder anatocismus, conjunctus sowohl wie separatus, auch der durch Novation zu bewirkende, verboten."

Rückständige Zinsen sollen nach kaiserlichen Konstitutionen das alterum tantum des Kapitals nicht übersteigen. Juftinian bestimmte, daß überhaupt Zinsen das alterum tantum des Kapitals nicht übersteigen sollten."

Außer durch Stipulation kann eine Zinspflicht auch durch ein pactum adjectum zu einem bonae fidei negotium, durch testamentarische Verfügung, durch pollicitatio und durch gesetzliche Bestim mung begründet werden.7

Das mutuum ist immer ein Realkontrakt und eine obligatio stricti juris geblieben. Die Stipulation, wodurch sich der Empfänger des Darlehens zur Rückzahlung desselben verpflichtet hatte, konnte seit Einführung der exceptio doli ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden, wenn er in Wirklichkeit das Darlehen gar nicht erhalten hatte. Den Beweis, daß er das Darlehen nicht erhalten

Das foenus nauticum und die geschichtliche Entwickelung der Bodmerei. 1881. tit. D. de nautico foenore. 22, 2. C. 4, 33.

1 c. 26. § 1 de usur. 4, 32.

2 cf. Jhering, in den Jahrb. für Dogmatik. 19, 1 ff. 3 Cic. ad Att. 5, 21, 11. Mit dem Wort versura bezeichnen die Römer weiter nichts, als die Aufnahme eines Darlehens, um andere Schulden zu decken. Die versura ist also ein rein ökonomischer Begriff, der mit dem Anatocismus gar nichts zu thun hat. Terent. Phormio. 780 sqq. Cic. ad Att. 5, 21, 12. cf. 6, 2, 7. 16, 5, 5. 16, 2, 2. pro Flacco. 20, 46. 47. 48. pro Fontejo 1. in Verr. II, 2, 76, 186. Tusc. Disp. 1, 42, 100. Nep. Att. 2. 9. Plin. hist. nat. 19, 4. Lact. 2, 8. Senec. Ep. 19. de benef. 5, 8. Cic. pro Cael. 7, 17. Bei Tac. Ann. 6, 16 ist offenbar zu lesen: postremo vetita usura, nicht

vorsura.

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- 5, 15.

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41. 26 de cond. indeb. 12, 6. 1. 27 de re jud. 42, 1. de usur. 4, 32.

51. 26 § 1 de cond. indeb. 12, 6. c. 10 de usur. 4, 32.

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c. 28

C. 29. 30. de usur. 4, 32. nov. 121. c. 2. nov. 138. 160. Hier ist orientalischer Einfluß unverkennbar. Diodor. 1, 79. Revillout, Les obl. en droit égypt. p. 68.

7 cf. Arndts, Pandekten § 207.

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