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jederzeit erlöschen durch Widerruf der Vollmacht seitens des Vollmachtgebers, sowie durch Tod desselben oder des procurator in rem suam. Gegen liberatorische Rechtsgeschäfte zwischen dem Schuldner und dem Vollmachtgeber konnte sich der procurator in rem suam wenigstens in der späteren Kaiserzeit durch denunciatio an den Schuldner sicherstellen.1

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Deswegen bildete sich schon früh ein Gewohnheitsrecht, wonach gewisse Forderungen, welche der Staat zu zedieren pflegte, von denjenigen, welchen sie zediert, oder wie der alte Kunstausdruck lautete, attribuiert waren, mit selbständigen Klagen sollten geltend gemacht werden können. Die Zahl der Fälle, in denen einem Cessionar eine selbständige Klage gegeben wurde, auch wenn jemand anders als der Staat Cedent war, wurde im Lauf der Zeit durch einzelne Geseze, durch kaiserliche Konstitutionen und durch das prätorische Edikt ständig vermehrt, bis schließlich ganz allgemein einem jeden Cessionar neben der mandatae actiones des Cedenten auch selbständige, nicht revokabele oder dem Untergang durch den Tod des Cedenten oder des Cessionars ausgefeßte utiles actiones gegeben wurden.*

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III. Nur eine Art von mandatum, das commendatum oder depositum, hat eine besondere Entwickelung genommen. Es kommt

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c. 3 de nov. 8, 41. c. 4 quae res pignori 8, 16. 2 Gaj. 4, 27.

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3 Gaj. 4, 28. 32. Lex Jul. mun. c. 10. 11. Lex Urson. c. 65. 69. 70. 71. Fragm. Tudertinum (Bruns, Fontes p. 148. 149). lin. 1-3. Cic. in Verr. II, 1, 13, 34. in Pis. 35, 86. in Verr. II, 1, 49, 128 sqq. Ferner gehört hierher der Fall der sectio bonorum, cf. Bruns, Zur Geschichte der Cession 1. c. S. 34 sqq., und der der venditio bonorum. Gaj. 4, 35. Ferner: Gaj. 2, 303. 1. 16. pr. de pact. 2, 14. c. 5 de her. vel act. vend. 4, 39. 1. 2 § 3 de her. vel act. vend. 18, 4. 1. 3. fam. erc. 10, 2. c. 7 de her. vel act.

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vend. 4, 39. cf. 1. 18 pr. de pign. act. 13, 7. 8, 17.

c. 7. 8 de her. vel

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act. vend. 4, 39.

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c. 3 ad exh.

4, 10. c. 33 pr. de don. 8, 53. c. 2 de O. et A. 4, 10. c. 5 quando fisc. 4, 15. c. 18 de legat. 6, 37. c. 33 pr. de don. 8, 53. 1. 96 § 2 de sol. 46, 3. Cic. ad fam. 16, 24. ad Att. 15, 13. 16, 1. Ferner: 1. 9 § 8 de reb. cred. 12, 1. 1. 15 eod. 3, 42. Paul. 2, 12, 8. 1. 1 § 11 dep. 16, 3. 1. 16 eod. exh. 3, 42. c. 3 de don. quae sub modo. 8, 55. matr. 24, 3. c. 7 de pact. conv. 5, 14. 41. 55 de proc. 3, 3.

c. 8 ad 1. 45 sol.

1. 13 de pign. act. 13, 7.

Б § 3 J. quib. mod. re. 3, 14. tit. D. depositi 16, 3. C. 4, 34.

dadurch zustand, daß jemandem eine Sache zur unentgeltlichen Aufbewahrung gegeben wird. In diesem Fall scheint man sich länger als in anderen Fällen von mandatum mit der dem Deponenten gegen den treulosen Depositar zustehenden Deliktsklage ex causa depositi begnügt zu haben. Wohl erst gegen Ende der Republik hat sich die Jurisprudenz veranlaßt gesehen, neben diese Deliktsklage ein arbitrium depositi hinzustellen, mit dem übrigens nur wegen dolus oder culpa lata des Depositars Schadensersaß verlangt werden kann. Ob die actio depositi contraria, mit der auch wegen culpa levis des Deponenten Schadensersaß verlangt werden kann, älter oder jünger als die actio depositi directa ist, muß dahingestellt bleiben. Eine Verurteilung auf Grund der actio depositi directa infamierte.

Später, vielleicht erst in der Kaiserzeit, hat der Prätor an Stelle der deliktischen actio depositi in duplum eine actio depositi in factum concepta in simplum eingeführt; nur für die Fälle des fogen. depositum miserabile gibt er auch seine Klage in duplum. Das keinen dolus des Depositars vorausseßende arbitrium depositi hat er beibehalten, und dafür eine formula in jus concepta proponiert. Der actio depositi gegenüber hat man niemals eine Retentions- oder Kompensationseinrede zugelassen.

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Das depositum ist immer Realkontrakt geblieben.

Wie bereits früher erwähnt, kennt das römische Recht auch ein formelles depositum durch mancipatio oder in jure cessio cum pacto fiduciae. Ueber das Alter dieses Rechtsgeschäftes ist nichts Sicheres bekannt.

Ubbelohde, zur Geschichte der benannten Realkontrakte. 1870. Lenel, Griftum perpetuum, G. 230. Die αποστέρησις παρακαταθήκης bat nad attischem Recht die deliktische díxy rapaxaτadýuns zur Folge. Meier und Schömann, Attischer Prozeß, S. 512 ff.

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1 Gaj. 4, 47.

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$ 86.

8. Societas.

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Die älteste societas ist eine Gefolgschaft. Freie Leute schließen fid als socii, ἑταῖροι, οπαδοί, ὁπάονες, θεράποντες, einem dux ober magister, einem ἡγήτωρ, μέδων, κρείων an, ejus sectam sequuntur, 4 ei se socios addunt, um mit ihm zu gemeinschaftlichen Beutezügen, oder auch zu gemeinschaftlichen friedlichen Unternehmungen auszuziehen, oder um in der Heimat durch gemeinschaftliche Arbeit gemeinschaftlichen Gewinn zu erzielen. Der gemeinschaftliche Gewinns ist dazu bestimmt, unter den dux und die socii verteilt zu werden, wobei regelmäßig allen socii gleiche Teile zukommen. Die Ver= teilung ist Aufgabe des dux; jeder einzelne socius verlangt von ihm Herausgabe dessen, was ihm pro socio zukommt; er hat nach römischem Recht zur gerichtlichen Durchführung seines Anspruchs ein arbitrium, die actio pro socio, die vielleicht zu den ältesten arbitria des römischen Rechtes gehört. Wie den treulofen Patron nach altem römischem Recht die Strafe der sacratio traf, so traf den treulosen Gefolgschaftsführer die Strafe der Infamie. Die Verurteilung auf Grund einer actio pro socio hat zu allen Zeiten infamiert. Ob sich auch eine den Gewinnanteilen entsprechende Verpflichtung der socii, am Verlust zu partizipieren, in alter Zeit von selbst verstand, muß dahingestellt bleiben.

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1 Gaj. 3, 148 sqq. tit. J. de societate. 3, 25. tit. D. pro socio. 17, 2. C. 4, 37. Cic. pro Quintio. Cic. pro Roscio Comoedo. Pernice, Labeo, I, S. 443 ff. II, S. 282. Anm. 3. Lastig, in der Zeitschrift für Handelsrecht, XXIV, S. 407 ff. Pernice, Parerga, in der Zeitschrift der Sav.-Stift. Rom. Abt. III, S. 48 ff. Leist, Zur Geschichte der römischen Societas. 1881.

2 Societas ist verwandt mit sequi, secta, neodat. cf. Leist 1. c. S. 4. 5.

3 Festus Ep. s. v. magisterare.

4 Liv. 29, 27. 36, 1.

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Vergil. Aen. 6, 170.

61. 4 de colleg. 47, 22. cf. Büchsenschüß, Besiß und Erwerb, 543. 544.

7 Cato. de re rust. 144. 145.

8 Bei Homer tový genannt. A, 124. T, 809.

9 Cato de re rust. 145. 146.

Die societas ist natürlich von jeher frei kündbar gewesen. Um den Nachteilen einer unzeitigen Kündigung vorzubeugen, hat man wohl schon früh Unkündbarkeit bis zu einem gewissen Termin_ver= abredet, oder auch beschworen;1 die actio pro socio auf Schadensersah wegen unzeitiger Kündigung ist natürlich erst ein Produkt der verfeinerten römischen Jurisprudenz.

Wie durch Kündigung mußte die alte societas auch durch Tod oder diesem gleichstehenden Wegfall des Gefolgschaftsführers erlöschen; doch blieb den socii die actio pro socio gegen seine Erben unbenommen. Der Tod eines socius dagegen dürfte wohl kaum von Einfluß auf den Bestand der societas gewesen sein.

Rechtsgeschäfte im Interesse der societas hatte regelmäßig nur der Gefolgschaftsführer als redemtor oder manceps abzuschließen. Er allein ward durch diese Rechtsgeschäfte berechtigt; er allein ward durch sie verpflichtet. Die socii konnten ihn nur nach den für freie Institoren geltenden Grundsäßen berechtigen oder verpflichten.

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Statt mit ihrer Person oder Arbeitskraft, oder neben derselben. konnten sich socii auch mit Geld oder Geldeswert an den Unternehmungen eines manceps oder redemtor beteiligen. Derartige societates sind die griechischen Epavor, unter denen die Zollpächtergesellfdaften unter einem αρχώνης over τελωνάρχης eine hervorragenbe Stelle einnehmen, und find in Rom namentlich die diesen griechischen Zollpächtergesellschaften analog entwickelten societates publicano

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1 Wenn der dominus, der bei Cato de re rust. 144 oleam legendam locavit, darauf besteht, daß sobald einer der von dem redemtor an geworbenen socii concessit, quo olea legunda et faciunda carius locetur, und nicht sofort einen anderen socius gestellt hat, die übrigen alle schwören follen, nämlich bei der Arbeit bleiben zu wollen, und wenn er sich nach c. 145 ausbedingt: socium ne quem habeto, nisi quem dominus jusserit aut custos, so thut er nur das Gleiche, was der Staat den Publikanengesellschaften gegenüber thut, daß er sich nämlich um ihre Organisation bekümmert. Der Eid erinnert an die neben dem Sakrament hergehende conjuratio der Soldaten, sese fugae aut formidinis ergo non abituros, neque ex ordine recessuros nisi teli sumendi aut petendi aut hostis feriendi aut civis servandi causa. Liv. 22, 28.

2 cf. Thalheim, in der dritten Aufl. von Hermanns gr. Antiquitäten, II, 1. S. 65. 97.

3 cf. Böch, Staatshaushalt der Athener 2, II, S. 452 ff. 427 ff.

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rum. Der an der Spiße dieser Gesellschaften stehende Unternehmer, der manceps oder redemtor, pachtet die Erhebung von Gefällen vom Staat; die socii treten in kein Kontraktsverhältnis zum Staat. Sie stehen lediglich in einem Kontraktsverhältnis zum manceps, auf Grund dessen sie diesem ihre Einschüsse schulden, und gegen ihn einen Anspruch auf ihre Gewinnanteile, partes, haben. Die laufenden Geschäfte der Gesellschaft werden teils durch die redemtores selbst," teils durch institores (magistri, promagistri") besorgt, die großenteils aus den socii genommen werden. Alle diese Geschäfte be= rühren nur die sie abschließenden institores und den manceps; die übrigen socii gehen sie nichts an. Der Tod eines socius löst die societas publicanorum nicht, wohl aber der Tod des manceps.

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Aus der societas im Sinn einer Gefolgschaft hat sich im Lauf der Zeit die societas im neueren Sinne des Wortes, die Gesellschaft, entwickelt. Inwieweit hier fremder Einfluß mitgespielt hat, läßt sich nicht mehr erkennen; daß aber ein solcher stattgefunden hat, kann vernünftigerweise nicht bezweifelt werden. Der Unterschied zwischen

Salkowsky, Quaestiones de jure societatis praecipue publicanorum. 1859. Salkowsky, Bemerkungen zu der Lehre von den juristischen Personen. 1863. Cohn, Zum römischen Vereinsrecht. 1873. Marquardt, Röm. StVerm. II, S. 289 ff. Plerasque vectigalium societates a consulibus et tribunis plebis constitutas, fagt Tacitus, Ann. 13, 50. 2 Fest. Ep. s. v. manceps. Fest. s. v. redemptores. Polyb. 6, 17. Cic. in Verr. II, 1, 54, 141. Pseudo-Asc. in Cic. divinat. p. 113. Or. Corn. Nep. Att. 6, 3. cf. Cic. in Verr. II, 2, 71, 175: decumani, h. e. quasi principes et senatores publicanorum.

3 Dabei leistet er praedibus et praediis Kaution. Varro de 1. 1. 5, 40. 6, 74. Liv. 22, 60. Cic. in Verr. II, 1, 54, 142.

4 Cic. pro Rab. Posth. 2, 4. in Vatin. 12, 29. 1. 59 pr. pro socio 17, 2.

5 1.8 § 1 de vacat. 50, 5.

6 Cic. pro Planc. 13, 32. ad fam. 13, 9. ad Att. 5, 15, 3. in

Verr. II, 2, 71, 173. 74, 182. 3, 71, 167.

7 Cic. ad Att. 11, 10. ad. fam. 13, 65. in Verr. II, 2, 70, 169.

8 1. 9 § 4 de public. 39, 4.

91. 63 § 8 pro socio 17, 2.

10 1. 59 pr. pro socio 17, 2.

11 Ueber babylonische Handelsgesellschaften cf. Revillout, les obl. en droit égypt. S. 374 ff. Ueber griechische Gesellschaften cf. Thalheim, in der dritten Aufl. von Hermanns gr. Antiquitäten. II, 1. S. 96. Büchsenschüß, Besiß und Erwerb, S. 380. 574. 114.

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