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der Gefolgschaft und der Gesellschaft besteht darin, daß sich bei der leşteren die socii nicht an einen Führer, sondern aneinander anschließen. Alle Mitglieder der societas sind hier zu gleicher Zeit socii und Führer. Daraus ergibt sich, daß diese societas durch Rücktritt oder durch Tod oder durch sonstigen dem Tod gleichgestellten Wegfall eines jeden Gesellschafters erlischt; und daß jeder Gesellschafter gegen jeden anderen die actio pro socio anstellen kann. Rechtsgeschäfte, welche ein socius im Interesse der Gesellschaft abschließt, berechtigen und verpflichten prinzipiell nur ihn, und nur insofern er zu gleicher Zeit als institor oder procurator der anderen gehandelt hat, können sie auch diese berühren. Nur in betreff mehrerer argentarii socii ist spätestens im letzten Jahrhundert der Republik der gewohnheitsrechtliche Sag aufgekommen, daß id, quod argentario tuleris expensum, a socio ejus recte petere possis.' Litteralforderungen eines socius argentarius fonnte aber ein anderer socius nur dann einklagen, wenn er formell sein correus credendi geworden war. 2

Wie viel an Arbeit, Geld oder Geldeswert ein einzelner socius zu den Gesellschaftszwecken beizutragen hätte, welche Anteile am Gewinn ihm zukommen, und welche Anteile am Verlust ihn treffen sollten, konnte, nachdem einzelne unter den Juristen aufgetauchte Zweifel beseitigt waren, durch den Gesellschaftsvertrag beliebig festgesezt werden, und nur die Bestimmung, ut alter lucrum tantum, alter damnum sentiret (societas leonina), wurde stets für unzulässig gehalten. Wenn über die Gesellschaftsanteile nichts ausdrücklich bestimmt ist, sollten sie gleich sein.

Solche societates konnten in sehr verschiedenem Umfang und mit sehr verschiedenem Zweck eingegangen werden, namentlich als societates unius rei, als societates quaestus et lucri, als societates negotiationis, und als societates omnium bonorum oder fortunarum. Daß diese letteren die Vorbilder für die anderen societates gewesen seien, ist eine durch nichts bewiesene Behauptung. 3

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1 Auct. ad Herenn. 2, 13. 1. 25 pr. de pact. 2. 14. 21. 9 pr. 1. 27 pr. de pact. 2, 14. 1. 34 pr. de recept. 4, 8. 3 Namentlich kann man dieselbe nicht mit Lenel, Edikt. pepet. S. 237 durch Verweisung darauf begründen, daß die römischen Juristen bei Besprechung

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Die socii haften sich zur Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz gegenseitig für diligentia, quam in suis rebus adhibere solent. Der actio pro socio auf Grund einer societas omnium bonorum gegenüber hat der Prätor das sogen. beneficium competentiae eingeführt. Ob eine Ausdehnung dieses sogen. beneficium competentiae auf alle socii zulässig sei, war unter den klassischen römischen Juristen bestritten. Justinian entschied diese Streitfrage in bejahendem Sinn in den Institutionen.1

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Die societas omnium bonorum hat sich an das Verhältnis unter Miterben, die hercto non cito 2 gemeinsam im Eigentum und Besitz der corpora hereditaria blieben, an das consortium, als Vorbild angelehnt. Sie wurde namentlich häufig unter Geschwistern abgeschlossen, besonders aus Veranlassung des gemeinsamen Erwerbs der väterlichen Erbschaft; doch kommt sie auch sonst vor, z. B. unter Ehegatten."

der Societätsverträge, die societas omnium bonorum voranstellen. Dies kann einen systematischen Grund haben. Ebensowenig kann sie darauf begründet werden, daß die actio pro socio ebenso wie die negotiorum gestorum und die tutelae als generalis bezeichnet wird. Dies kann doch wohl kaum etwas anderes bedeuten, als daß ihre Formel für alle Fälle von societas gleichmäßig konzipiert ist, daß also ihre Demonstratio nur gelautet hat: quod As As cum No No societatem coiit. 1. 58 pr. pro socio. 17, 2. Die 1. 63 pr. pro socio erklärt sich daraus, daß der Prätor das sogen. beneficium competentiae ausdrücklich nur für die societas omnium bonorum eingeführt hat.

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11. 63 pr. pro socio 17, 2. 1. 68 § 1 eod. 1. 36 de re jud. 42, 1. § 38 J. de act. 4, 6.

2 Hercto non cito heißt: ohne daß das Erbgut geteilt ist. Ob aber herctum wirklich, was mir wahrscheinlich ist, mit herus, heres, xɛip (sft. harami rapio), co ercere, ex ercere etymologisch zusammenhängt, lasse ich dahingestellt. Mit pxos kann es nichts zu thun haben, da dieses Wort ein Digamma hat. cf. Christ, gr. Lautlehre, S. 244. Ciere heißt: in Bewegung sehen, auseinanderseßen, teilen. Gell. N. A. 1, 9. Serv. ad Aen. 8, 642. Cic. de or. 1, 56, 237. Fest. Ep. s. v. erctum.

3 Gell. N. A. 1, 9. Fest. s. v. sors. Fest. Ep. disertiones. Varro de 1. 1. 6, 65. 1. 31 § 4 de excus. 27, 1. Liv. 41, 27. Vellej. Paterc. 1, 10, 6.

41. 52 § 8 pro socio 17, 2. 1. 39 § 3 fam. erc. 10, 2. 1. 78 de acq. vel om. her. 29, 2. 1. 47 § 6 de adm. et per. 26, 7. 1.52 § 6. 1. 3 § 2 pro socio 17, 2. c. 4 comm. utriusque 3, 38. 51. 16 § 3 de alim. 34, 1. Poisnel, Recherches sur les sociétés universelles chez les Romains, in der Nouv. rev. de droit fr. et étr. III, p. 431. 531.

Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

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Ein eigentümlicher Satz in betreff der societas omnium bonorum ist der, daß in societate omnium bonorum omnes res, quae coeuntium sunt, continuo communicantur. Dieser Saß wird durch die Bemerkung des Gajus, wie sie in den Pandekten lautet: quia licet specialiter traditio non interveniat, tacita tamen creditur intervenire, nicht genügend erklärt.1

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An die societas und an das consortium unter Miterben lehnen sich die anderen Fälle von communiones, die sine societate zu stande kommen, an. Wie aus dem consortium unter Miterben die actio familiae herciscundae resultiert, so resultiert aus den übrigen communiones die actio communi dividundo. Aus der durch Grenzirrungen erzeugten Quasigemeinschaft unter den Nachbarn entsteht die actio finium regundorum."

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Unteilbare communiones hat das römische Recht, soweit unser Wissen zurückreicht, niemals gekannt. Auch hat ein jeder Teilhaber

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11. 1 § 1. 1. 2 pro socio 17, 2. cf. Pernice, in der Zeitschrift der Sav.-Stift. Rom. Abt. ÌII, S. 87. 88. Gajus hat wohl geschrieben: quia licet specialiter mancipatio aut traditio non interveniat, tacita tamen creditur intervenire. Der Satz steht in unverkennbarem Zusammenhang mit der Bestimmung des Antoninus Pius, daß wenn ein Vater seinem Sohn Sachen geschenkt habe, und in dem Schenkungsinstrument stehe, eum in vacuam inductum possessionem, licet neque mancipatio dicatur neque traditio subsecuta, de dubia facti quaestione feine scrupulosa inquisitio stattfinden solle. Als Grund wird angegeben, daß der Kaiser necessarii sanguinis rationem ejus consortii, quod nascendi tempore liberis et parentibus datur, cogitabat. Vat. fr. 314. C. Th. de don. 8, 12.

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c. 4.

Gaj. 4, 42. Paul. 1, 18. Ulp. 19, 16. § 4 J. de obl. quae quasi ex contr. 3, 27. § 20 J. de act. 4, 6. § 4 J. de off. jud. 4, 17. tit. D. fam. erc. 10, 2. C. Th. 2, 24. C. J. 3, 36. tit. Č. J. communia utriusque judicii 3, 38.

3 Gaj. 4, 42. Ulp. 19, 16. § 3 J. de obl. quae quasi ex contr. 3, 27. § 20 J. de act. 4, 6. § 5 J. de off. jud. 4, 17. tit. D. comm. div. 10, 3. C. Th. 2, 25. C. J. 3, 37. tit. C. J. comm. utriusque jud. 3, 38.

4 Gaj. 4, 42. Ulp. 19, 16. § 20 J. de act. 4, 6. § 6 J. de off. jud. 4, 17. tit. D. fin. reg. 10, 1. C. Th. 2, 26. C. J. 3, 39. Rudorff, Römische Feldmesser II, S. 422 ff. Vangerów, Pandekten III, § 658.

5 Wie richtig die Bemerkung von Pernice, Zeitschrift der Sav.-Stift. Rom. Abt. III, S. 72, über die Bedeutung des von Gellius 1, 9 gebrauchten

seine Anteile jederzeit veräußern können. In eine societas trat aber der Erwerber des Anteils eines socius dadurch nicht ein. Die in der Kaiserzeit deutlich hervortretenden Versuche, ein dem deutschen Gesamteigentum entsprechendes condominium zu schaffen, find für das römische Recht gescheitert.1

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9. Spiel. Wette. Vergleich. Schiedsvertrag.

Spiel, Wette, Vergleich und Schiedsvertrag konnten in Rom, wenn sie nach allen Richtungen klagbar sein sollten, nur durch eine Kumulation von mehreren Stipulationen zu stande kommen. Aber auch in Gestalt mehrerer Stipulationen eingekleidete Spielverträge waren von alters her nur unter der Vorausseßung klagbar, daß sie zum Zweck der Ausbildung des Mutes oder einer lobenswerten Kunstfertigkeit veranstaltet wurden. Freiwillige Zahlung ungültiger Spielschulden konnte kondiziert werden. Ein Spieldarlehen war nicht klagbar.2

Für eine Stipulation, welche den Zweck hatte, alle Ansprüche, die jemand gegen einen anderen hatte, in eine einzige Obligation zusammenzufassen, um diese dann zum Zweck der Durchführung eines Vergleichs durch Acceptilation zu vernichten, hat der berühmte Zeitgenosse Ciceros C. Aquilius Gallus ein Formular aufgestellt: die

Ausdruckes societas inseparabilis ist, beweist gerade die Organisation des pythagoräischen Bundes, von welcher Gellius redet. Büchsenschüß, Besiß und Erwerb, S. 30.

11. 38 § 1. 5 de leg. III. 1. 88 § 6 de leg. II. Donatio Flav. Syntroph. lin. 6 sqq. Bruns, Fontes p. 254. Testamentum Dasumii lin. 90 sqq. Bruns p. 295. Huschke, T. Flavii Syntrophi donationis instrumentum p. 12 sqq. c. 3 de comm. rer. al. 4, 52. c. 12 de don. 8, 53. c. 14 de contr. emt. 4, 38 c. 6. C. Th. de contr. emt.

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C.

3, 1. Zacharia, Geschichte des griechisch - römischen Rechtes § 59. un. si liberalitatis imperialis socius sine haerede defecerit 10, 14. 2 tit. D. aleatoribus 11, 5. C. 3, 43. 1. 2 § 1 quar. rer. actio non datur. 44, 5. Schönhardt, Alea. Ueber die Bestrafung des Glücksspiels im älteren römischen Recht. 1885.

fogen. stipulatio Aquiliana, das noch in die Pandekten Aufnahme gefunden hat.1

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Schiedsverträge nannte man compromissa; der auf Grund der= selben urteilende Schiedsrichter hieß arbiter ober arbiter receptus.2 Gegen einen Schiedsrichter, welcher die Beurteilung eines Streites übernommen hatte, später aber sich weigerte, dieselbe vorzunehmen, gab der Prätor die actio ex recepto, wenn nicht besondere Entschuldigungsgründe für ihn vorlagen. Zu diesen Entschuldigungsgründen gehörte auch der Umstand, daß das compromissum nicht in Gestalt von zwei Stipulationen eingekleidet sei, und ohne diese Einkleidung nach Lage des Falls für die zukünftige Klagbarkeit des Schiedsspruchs (arbitrium) nicht genügend gesorgt sei.

Justinian hat bestimmt, daß ein jedes schriftlich abgeschlossenes oder zu den Akten erklärtes eidlich bekräftigtes Kompromiß eine Klage auf Vollzug des Schiedsspruchs erzeugen solle, und daß derselbe Erfolg ohne dies auch dann eintreten solle, wenn die Parteien den Schiedsspruch durch ihre Unterschrift anerkannt oder nicht binnen zehn Tagen angefochten hätten."

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10. Schenkung.

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Eine Schenkung, donatio, vollzieht sich aut dando aut promittendo aut liberando.

Dingliche Schenkverträge, deren Objekt das quiritarische Eigentum an res mancipi war, vollzogen sich entweder durch in jure cessio oder, seitdem die mancipatio zu einer imaginaria venditio geworden

11. 18 de accept. 46, 4.

2 cf. unten § 106.

3 tit. D. de receptis 4. 8. C. 2, 55.

4 c. 4 de recept. 2, 55.

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c. 4 § 5. 6. 7. c. 5 de recept. 2, 55.

Paul. 5, 11. Vat. fr. 248-316. tit. C. Th. de don. 8, 12 de revoc. don. 8, 13. tit. J. de don. 2, 7. D. 39, 5. C. J. 8, 53. titt. C. J. de don. quae sub modo. 8, 54 de revoc. don. 8, 55. nationes bei Bruns, Fontes p. 252 sqq.

Die do

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