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quo elugere virum moris est, antequam virum elugeret, in matrimonium collocaverit, eamve sciens quis uxorem duxerit, non jussu ejus, in cujus potestate est; et qui eum, quem in potestate haberet, eam, de qua supra comprehensum est, uxorem ducere passus fuerit; quive suo nomine non jussu ejus, in cujus potestate esset, ejusve nomine, quem quamve in potestate. haberet, bina sponsalia binasve nuptias in eodem tempore constitutas habuerit (1. 1 de his, qui notantur infamia. 3, 2; Gaj., 4, 182).1

Ferner: qui operas suas ut cum bestiis depugnaret, locaverit, und qui virtutis ostendendae causa hoc faciunt sine mercede, si in arena passi sunt se honorari (1. 1 § 6 de postulando. 3, 1); qui corpore suo muliebria passus est (1. 1 § 6 cit., quae corpore quaestum fecit, 1. 43 de ritu nupt. 23, 2); quae in adulterio deprehensa est (1. 43 § 12. 13 1. c.); alle judicio publico damnati (1. 7 de jud. publ. 48, 1), desgl. die sich der Kriminaluntersuchung arglistig entziehen (1. 6 § 3 de decurion. 50, 2), zudem auch die Söhne von Hochverrätern nach c. 5 1 ad leg. Jul. majest. 9, 8; auch das crimen extraordinarium wegen Diebstahls oder ähnlicher Vergehen hat dieselbe Wirkung (c. 12, l. 13 § 8 h. t., l. 7 cit.); desgleichen unerlaubter Zinswucher (c. 29 h. t.); Bruch eines beschworenen Vergleiches (c. 41 de transaction. 2, 4); unbewiesene Delation (1. 2 pr., 1. 18 S 7 de jure fisci. 49, 14). Im Falle besonderer Unredlichkeit hat auch die contraria mandati actio dieselbe Wirkung (1. 6 S 5. 7 h. t., cf. c. 22 h. t.); den Vormund infamiert auch suspecti remotio (§ 6 J. de suspect. tut. 1, 26); endlich sind infam: die Witwe selbst, die das Trauerjahr verlegt (1. 11 § 3 h. t., c. 15 h. t.); der Vormund, der sich selbst oder seinen Sohn mit der Mündel verheiratet (1. 66 D. de ritu nupt. 23, 2); und die alteri sponsa alteri nupta (1. 13 § 3 h. t.).

1 Ich kann mich nicht davon überzeugen, daß die in den Pandekten aufgeführten Eingangsworte zu diesem Edikt: Infamia notatur, auf Interpolation beruhten. cf. Lenel, in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Rom. Abt. II, S. 56.

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4. Neue Stände.

An Stelle des finkenden Patriziats bildete sich in den letzten Jahrhunderten der Republik allmählich ein neuer Adelsstand: die nobilitas. Nobilis, im Gegensatz zu homo novus, ist ein jeder Patrizier und außerdem ein jeder, unter dessen agnatischen Vorfahren einer eine kurulische Magistratur begleitet hatte. Ein besonderes Ehrenrecht der nobiles war das jus imaginum, d. h. das Recht, die Bilder der Ahnen im Atrium aufstellen und bei Todesfällen in der Familie im Leichenzug aufführen zu dürfen.

Innerhalb der nobilitas hebt sich als ein besonderer Stand, dem nicht alle nobiles angehören, der Senatorenstand ab. Schon zur Zeit der Republik waren die Senatoren durch eine Reihe von Ehrenrechten (latus clavus, calceus senatorius, aureus anulus, spectandi in orchestra epulandique publice jus) ausgezeichnet, dafür aber auch im Interesse ihrer amplitudo oder aus politischen Gründen mannigfachen Beschränkungen unterworfen (z. B. durch die Bestimmung der lex Claudia von 218: ne quis senator cuive senator pater fuisset, maritimam navem, quae plus quum CCC amphorarum esset, haberet; durch Ausschluß von den redemtiones publicae, vom Handelsbetrieb). Auch auf die Söhne derselben fanden einzelne dieser Beschränkungen Anwendung.3

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I. Aus den Senatoren, deren agnatischer Deszendenz bis zum dritten Grad und aus deren Frauen bildete sich in der Kaiserzeit ein durch mannigfache Privilegien ausgezeichneter ordo senatorius," in welchen auch noch andere Personen durch kaiserliche Verleihung aufgenommen werden konnten. Voraussetzung für Aufnahme in den ordo senatorius war der census senatorius.

Die wichtigsten Privilegien des ordo senatorius waren außer

1 Mommsen, Röm. StR. III, S. 458 ff.

2 Madvig, Verf. und Verw. des römischen Staates I, S. 144 ff. Herzog, Röm. StVerf. I, S. 1039 ff.

3 Madvig 1. c. S. 149 ff.

4 Mommsen, Röm. StR. III, S. 466 ff.

den vorhin schon erwähnten privilegia favorabilia der republikanischen Senatoren das Recht der erwachsenen männlichen Mitglieder des ordo, den Senatssitzungen beizuwohnen, die Befreiung von munizipalen munera und honores und die Eremtion vom munizipalen Gerichtsstand. Von den privilegia odiosa der republikanischen Senatoren scheint in der Kaiserzeit keines mehr existiert zu haben. Dafür bestehen aber für den ordo senatorius gewisse, durch die lex Julia et Papia Poppaea eingeführte Beschränkungen im Cherecht.

Von der Bedeutung des Senats und des ordo senatorius für die Bildung der Geschworenenlisten wird in der Geschichte des Prozesses gehandelt werden.

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II. Aus den centuriae equitum entwickelte sich seit der Gracchenzeit, wo das munus judicandi dem Senat abgenommen und auf die Ritter übertragen wurde, denen es aber nicht in dieser Ausschließlichkeit verblieb, der ordo equestris, ähnlich dem Senatorenstand durch besondere Ehrenrechte (anuli aurei, angustus clavus, besondere Pläge im Theater) ausgezeichnet. Aus diesem Stand gingen, namentlich solange die Senatoren vom Handelsbetrieb und von den redemtiones publicae ausgeschlossen waren, die großen Kaufherren und die publicani hervor. Auch der Eintritt in den ordo equestris konnte vom Kaiser beliebig verliehen werden. Vorausseßung für den Eintritt war wenigstens in der Kaiserzeit ein Vermögen von 400000 Sesterzien.

III. Im Gegensatz zu dem uterque ordo, dem ordo senatorius und dem ordo equestris, oder den honestiores heißt das übrige Volf plebs, plebeji, humiliores, tenuiores. Diese plebeji haben in der Raiserzeit feinen Zutritt mehr zu den Staatsämtern; im Strafrecht sind ihnen vielfach andere Strafen angedroht als den honestiores; zu infamierenden Klagen gegen Personen, quae dignitate excellunt, werden sie nicht zugelassen.3

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Zumpt, Ueber die römischen Ritter und den Ritterstand, 1840. Madvig, Verf. und Verw. des röm. Staates I, S. 155 ff. Herzog, Röm. StVerf. I, 1044 ff. Bélot, Histoire des chevaliers romains, 1869-1873. Mommsen, Röm. StR. III, S. 476 ff.

2 cf. § 39.

31. 11 § 1 de dolo 4, 3.

Innerhalb der plebs bilden sich im Lauf der Zeit immer mehr Abstufungen und mit besonderen privilegia favorabilia oder odiosa ausgestattete, zum Teil notwendig vererbliche Korporationen.

1. Schon zur Zeit der Republik waren diejenigen, welche ein Gewerbe betrieben, solange sie dasselbe betrieben, und die mercenarii vom jus honorum ausgeschlossen gewesen. In der Kaiserzeit, wo alle plebeji des jus honorum ermangeln, hat dieser Ausschluß seine Bedeutung verloren. Dafür werden aber gewisse Arten von Gewerbetreibenden, deren Gewerbe eine levis notae macula anhaftet, von den Munizipalämtern, die den sonstigen Plebejern offen stehen, ausgeschlossen. Als solche erscheinen schon in der lex Julia municipalis diejenigen, welche praeconium dissignationem libitinamve faciunt; später werden noch hinzugefügt die circitores und die stationarii. 2

2. Bauern (agricolae, rustici) erscheinen schon zur Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz privilegiert in Beziehung auf den Rechtsirrtum. In der späteren Kaiserzeit werden sie noch mit folgenden Privilegien ausgestattet:

a) fie dürfen zur Saat- und Erntezeit nicht zu onera extraordinaria herangezogen werden (Konstantin);"

b) es darf ihnen nichts abgepfändet werden, quod ad culturam agri pertinet (Honorius und Theodosius);5

c) fie dürfen kein Pfandrecht bestellen an Land, Vich oder Sklaven (Justinian);o

d) sie sollen als Zinsen von Geldkapitalien nicht mehr_als 4% %, als Zinsen von Getreidekapitalien nicht mehr als 121⁄2 % zahlen (Justinian);7

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Im übrigen muß zwischen unabhängigen und abhängigen Bauern unterschieden werden. Eine Abhängigkeit kann für Bauern

a) dadurch begründet werden, daß ihre Dörfer (vici, μytpoxwμíat,

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zwyτodpa) an einzelne Personen oder Städte, z. B. zum Zwecke der Unterhaltung von Bädern oder Theatern, in dem Sinn vom Kaiser verliehen werden, daß der Beliehene zur Erhebung der capitationes (Kopfsteuern), von denen er bisweilen eine Quote an den Staat abgeben muß, berechtigt wird; '

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b) durch das patrocinium vicorum; 2

c) durch das Kolonatsverhältnis, wovon weiter bei Darstellung des Privatrechts die Rede sein wird.

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3. Zünfte soll schon der König Numa in Rom eingeführt haben, und zwar 8: tibicines, aurifices, fabri tignarii, tinctores, sutores, fullones, fabri aerarii und figuli oder fictores. Dazu sind jeden= falls schon sehr früh die cornicines gekommen und 174 v. Chr. die pistores. Von diesen Zünften sind zur Zeit der Republik die fabri, die tibicines und die cornicines dadurch besonders privilegiert, daß fie in der Centurienordnung des Volkes besondere Centurien bilden. Später kommen hinzu die navicularii, mercatores, suarii, pecuarii, saccarii und noch gar manche andere Handwerkerzunft, in Rom sowohl wie in den übrigen Städten des Reichs. Diese Zünfte sind in der Kaiserzeit mit gar mannigfachen Privilegien ausgestattet und seit dem 3. Jahrhundert n. Chr. vielfach in dem Sinne vererblich, daß die Kinder der Zunftgenossen notwendigerweise der Zunft ihres Baters angehören müßen.

4. Auch der in der Kaiserzeit, nachdem die allgemeine Dienstpflicht aufgehört hatte und ein Rekrutierungssystem eingeführt worden war, erblich gewordene Soldatenstand erfreute sich vieler Privilegien, von denen bei passender Gelegenheit weiter die Rede sein wird.

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1 c. 6 § 8 C. Th. de patrocin. vic. 11, 24.

2 tit. C. Th. de patrocin. vic. 11, 24. tit. C. J. ut nemo ad suum patrocinium suscipiat vicos vel rusticanos eorum 11, 53. cf. § 25.

3 Plut. Numa 17.

Walter, Gesch. des röm. Rechts, §§ 298. 380. 400.
Walter, Gesch. des röm. Rechts, SS 338 ff. 414 ff.

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