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in Verbindung mit dem Pfandrecht in Rom,' und es ist gewiß kein Zufall, daß es gerade der Araber Philippus Arabs war, der die für ihre Lebensfähigkeit entscheidende Konstitution erließ.2

$ 90.

12. Aufhebung der Obligationen.

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Ueber die Aufhebungsgründe der Obligationen ist hier folgendes hervorzuheben:

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I. Der selbstverständlichste Aufhebungsgrund für alle Obligationen ist die Erfüllung, die Zahlung. Solange das Geld nicht in Münzen, sondern in Erzbarren bestand, erfolgten Geldzahlungen durch Zuwägung von Erzbarren. 5

Um den Beweis der Zahlung zu sichern, pflegte man zur Zahlung selbst oder zu einem Empfangsbekenntnis des Gläubigers Zeugen zuzuziehen. Später wurde es üblich, sich über den Empfang von Zahlungen schriftliche Quittungen, apochae, ausstellen zu lassen.' Diese apochae erlangen im justinianischen Recht regelmäßig erst nach 30 Tagen Beweiskraft; vorher steht ihnen die exceptio, resp. replicatio non numeratae pecuniae im Weg, und können sie mit der querela non numeratae pecuniae zurückverlangt werden."

II. An die verae solutiones als Obligationsaufhebungsgründe schließen sich die imaginariae solutiones an:

11. 11 § 1 de pign. 20, 1. 1. 33 de pign. act. 13, 7. c. 14. 17. de usur. 3, 32. Syrisch-römisches Rechtsbuch § 99 und dazu Bruns S. 274. 2 c. 17 de usur. 3, 32.

3 Leist, Ueber die Wechselbeziehung zwischen dem Rechtsbegründungsund dem Rechtsaufhebungsakte. 1876.

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pr. J. quib. mod. obl. toll. 3, 29. Gaj. 3, 168. tit. D. de solut. 46, 3. C. 8, 42.

5 cf. T, 247. 2, 232. Buchholz, Die homerischen Realien II, 1, S. 204. 6 Der Beweis der Zahlung einer urkundlich feststehenden Schuld kann nach justinianischem Rechte nur durch fünf Zeugen erbracht werden, die bei der Zahlung oder bei einem Empfangsbekenntnis des Gläubigers zuge: zogen gewesen waren. c. 18 de test. 4, 20. nov. 90. c. 2.

7 Bruns, Fontes p. 275 sqq. Griechische Urkunden über Zahlungen: Cauer, Delectus2 295. 298. Dittenberger, Sylloge 14. 'Añoyal Corp. Inscr. Gr. 4863b 4891. 5109. Dazu III, p. 458.

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c. 14 de non num. pec. 4, 30. Arndts Pandekten § 262.

1. Aus der solutio per aes et libram, zu welcher man natürlich möglichst dieselben Zeugen zuzog, welche bei der Begründung der Obligation anwesend gewesen waren also wenn die Obligation durch ein gestum per aes et libram begründet worden war, die dabei anwesenden Solennitätszeugen, und wenn sie durch ein Judikat begründet worden war, die bei jedem Prozeß und bei jeder Urteilsfällung in alter Zeit stets anwesenden superstites, die Prozeßzeugen, entwickelte sich eine species imaginariae solutionis per aes et libram. Dabei mußten fünf Zeugen und ein Libripens anwesend sein. Vor diesen sprach derjenige, welcher liberiert werden sollte, gewisse verba solennia, deren Ueberlieferung bei Gajus nicht über alle Zweifel erhaben ist, schlug dann mit einem As an die Wage an und gab dies As seinem Gläubiger veluti solvendi causa. Auf diese Weise konnten alle per aes et libram begründeten Schulden, und also auch die Legatenschuld des Erben gegenüber dem Legatar, und außerdem die Judikatsschuld getilgt werden, - vorausgesezt natürlich ursprünglich, daß ihr Objekt Geld war, — zur Zeit der klassischen Jurisprudenz, daß es pondere aut numero constabat ; oder auch nach der Ansicht einiger Juristen, daß es mensura constabat.

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2. Aus der mündlichen Beurkundung der Tilgung einer Stipulationsschuld hat sich eine Form für einen Erlaßvertrag über Stipulationsschulden entwickelt: die acceptilatio. Dabei frug der Schuldner den Gläubiger: quod ego tibi promisi oder spopondi, habesne acceptum? und dieser antwortete: habeo. Später kam daneben die andere Form auf: accepta facis decem? facio.3

Konsensualkontrakte können contrario consensu aufgehoben werden, aber nur re integra. Auf alle anderen Obligationen hat die Verabredung, daß sie aufgehoben sein sollen, oder daß sie nicht mehr geltend gemacht werden sollen, nur den Einfluß, daß sie eine

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1 Liv. 6, 14. Cic. de leg. 2, 21, 53. Gaj. 3, 173–175.

Gaj. 3, 169 sqq. § 1. 2. quib. mod. obl. toll. 3, 29. tit. D. de accept. 46, 4. C. 8, 43.

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Einrede gegenüber der Klage aus der Cbligation erzeugt. Eine acceptilatio in Beziehung auf eine andere Schuld als auf eine Stipulationsschuld hat die gleiche Bedeutung, wie ein pactum de non petendo, oder wie ein contrarius consensus.2

III. Novatio ist die Ersetzung einer Obligation durch eine neue." Sie bedarf der Stipulationsform oder, solange diese überhaupt existiert, der Form einer litterarum obligatio. Geldschulden konnten, wenigstens seit dem Ende des zweiten Jahrhunderts n. Chr., auch durch ein nudum pactum in Darlehensschulden noviert werden.1 Auch die dotis dictio und seit Theodos II. die dotis pollicitatio find passende Formen für eine Novation. Justinian hat verfügt, daß der animus novandi immer klar zum Ausdruck gebracht sein müsse; sonst solle die neue Obligation die alte nicht aufheben, sondern neben sie hintreten.5

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Ein anderer Ausdruck für novatio ist expromissio, denn man gebraucht diesen Ausdruck nicht nur dann, wenn ein neuer Schuldner," sondern auch wenn ein neuer Gläubiger in die Obligation eintritt," sowie auch, wenn die neue Obligation unter denselben Personen wie die alte kontrahiert wird."

Delegatio ist keine Novation, sondern kann nur die Veranlassung zu einer Novation sein.

IV. Ein weiterer Obligationsbeendigungsgrund ist die compensatio. Auf Grund einer freiwilligen Uebereinkunft beider Parteien

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1 Gaj. 4, 116. 122. § 3. 9. 10. J. de exc. 4, 13.
21. 5 pr. de resc. vend. 18, 5. 1. 8 pr.

accept. 46, 4.

1. 19 pr. 1. 23 de

3 Gaj. 3, 176 sqq. 129. 130. § 3 J. quib. mod. obl. toll. 3, 29. tit. D. de novat. 46, 2. C. 8, 41.

41. 34 pr. mand. 17, 1. 1. 15 de reb. cred. 12, 1.

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61. 22 ad Sc. Vellej. 16, 1. 1. 53 de contr. emt. 18, 1. 1.4 § 3

de re jud. 42, 1.

1. 36 de jur. dot. 23, 3. 1. 31 § 3 de m. c. d. 39, 6.

8 1. 20 ad Sc. Mac. 14, 6. 1. 19 § 4 de don. 39, 5.

9 Gaj. 4, 61 sqq. § 30. 39. J. de act. 4, 6. tit. D. de compensationibus 16, 2. C. 4, 31. Dernburg, Die Kompensation nach röm. Recht. 1854. 2. Aufl. 1868. Schwanert, Die Kompensation nach röm. Recht. 1870. Eisele, Die Kompensation nach röm. und gem. Recht. 1876. Kretschmar, Secum pensare. 1886. Die Griechen sagen für comSchulin, Römische Rechtsgeschichte.

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kann eine solche stets stattfinden. Das in der Kompensation liegende Zahlungsmittel kann aber unter Umständen einem Kläger auch aufgezwungen werden:

1. Da bei den bonae fidei judicia der Richter angewiesen wird, den Beklagten zu dem zu verurteilen, quidquid eum ob eam rem dare facere oportere apparet ex fide bona, so muß er schon spätestens seit Einführung des Formularprozesses eine ex eadem causa entstandene gleichartige und fällige Kompensationseinrede des Beflagten ipso jure, d. h. ohne daß er in der Formel ausdrücklich dazu angewiesen wäre, berücksichtigen. 1

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2. Ferner wurde schon früh dem mit einer condictio gegen. seinen Geschäftsfreund klagenden argentarius zur Pflicht gemacht, cum compensatione zu klagen. Er mußte deshalb seine intentio so fassen: si paret Nm Nm A° Ao decem milia amplius dare oportere, quam As As No No debet. Unterließ er diese Kompen= sation, oder rechnete er zu seinen Gunsten unrichtig, so verlor er wegen plus petitio den Prozeß. Auf die Unterlassung oder Unrichtigkeit der Kompensation brauchte sich der Beklagte erst in judicio zu berufen; also war es auch hier dem Richter ipso jure, d. h. ohne daß es dazu einer ausdrücklichen Anweisung in der Formel bedurft hätte, zur Pflicht gemacht, eine Kompensationseinrede des Beklagten zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Kompensationseinrede war nur Gleichartigkeit und Fälligkeit der Gegenforderung des Beklagten.

In der Zeit zwischen Gajus und Paulus wurde die Behandlung der condictiones certi des argentarius auf alle condictiones certi ausgedehnt, und jede condictio certi fortan nur noch als eine Klage auf das Saldo aufgefaßt und behandelt.

3. Auch gegenüber einer actio stricti juris oder condictio in

pensare υπολογίζεσθαι, pater ἀντελλογίζεσθαι οδει συμψηφίζειν. Corp. Inser. Gr. 93. 2693 e. Dittenberger, Sylloge 438. 440. Xenoph. Vect. 4, 14.

1 Gaj. 4, 61. 62. § 30. 39. J. de act. 4, 6. 1. 18 § 4 comm. 13, 6. 1. 7 § 2 de neg. gest. 3, 5.

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Gaj. 4, 64 sqq. Lenel, in der Zeitschrift der Sav.-Stift. Rom. Abt IV, S. 112 sqq.

3 Paul. 2, 5, 3. 1. 4. 21 de comp. 16, 2. c. 4 de comp. 4, 31.

certi fonnte sich der Beklagte auf eine gleichartige fällige Gegenforderung berufen. Er that dies, indem er in jure den Prätor bat, eine exceptio doli, die er durch Berufung auf seine Gegenforderung begründen wolle, in die Formel aufzunehmen. Fand diese exceptio in die Formel keine Aufnahme, so durfte der Richter die Berufung des Beklagten auf seine Gegenforderung nicht berücksichtigen; fand fie aber Aufnahme, so scheint man eine Zeitlang gezweifelt zu haben, ob, wenn der Beklagte sie gehörig begründe, ohne weiteres eine Abweisung des Klägers einzutreten habe, auch wenn die Forderung des Beklagten kleiner war, als die des Klägers, oder ob es nicht billiger sei, mit Rücksicht auf die unbestimmte Fassung der klägerischen Intention eine Verrechnung eintreten zu lassen. Der Kaiser Mark Aurel entschied für die lettere Alternative.1

Seitdem ließ man derartige exceptiones doli zum Zweck der Erzwingung einer Kompensation auch gegenüber anderen Klagen zu.2

4. Wie der argentarius etwaige Gegenforderungen seiner Geschäftsfreunde, die er mit einer condictio belangte, bei der Fassung seiner intentio berücksichtigen mußte, so war es auch dem bonorum emtor, der gegen Schuldner des Gemeinschuldners, dessen Vermögen er gekauft hatte, klagte, zur Pflicht gemacht, cum deductione zu flagen, d. h. ut in hoc solum adversarius ejus condemnetur, quod superest deducto eo, quod invicem ei bonorum emtor defraudatoris nomine debet. Bei dieser Deduktion mußten auch nicht gleichartige und nicht fällige Gegenforderungen berücksichtigt werden. Aber die Deduktion erfolgte nicht in der Intention, sondern in der Kondemnation, um den Kläger vor den nachteiligen Folgen einer plus petitio zu schüßen.

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5. Justinian bestimmte: Compensationes ex omnibus actionibus ipso jure fieri sancimus, nulla differentia in rem vel personalibus actionibus inter se observanda. Danach ist fortan eine Kompensationseinrede jeder Klage gegenüber zulässig; sie bewirkt

1 $30 J. de act. 4, 6.

21. 10 § 2. 3 de comp. 16, 2.

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Gaj. 4, 65 sqq. Lenel, in der Zeitschrift der Sav.-Stift. Rom. Abt. IV, S. 112 ff.

4 c. 14 de comp. 4, 31.

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