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immer nur Kompensation, niemals Prozeßverlust für den Kläger wegen plus petitio. Sie kann das ist wenigstens die plausibelste Erklärung der Worte ipso jure - in jedem Stadium des Prozesses, nicht nur bei der contradictio objecta, vorgebracht werden. Vorausgesezt ist nur Gleichartigkeit der Gegenforderung des Beklagten mit der Forderung des Klägers, Fälligkeit der Gegenforderung des Beflagten und, wenn die Kompensationseinrede erst nach der contradictio objecta vorgebracht wird, Liquidität derselben.

Ueber weitere Obligationsbeendigungsgründe, wie datio in solutum, Tod oder capitis deminutio des Gläubigers oder des Schuldners, confusio, zufällige Unmöglichkeit der Leistung u. s. w. ist hier weiter nichts auszuführen.

Drittes Kapitel.

Erbrech t.

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I. Einleitung.

Die Erbschaft sowohl wie die Erbfolge bezeichnen die römischen Juristen als hereditas. In den ältesten Zeiten hat die hereditas ausschließlich aus den corpora hereditaria bestanden; später haben sich auch die Forderungen und Schulden des Verstorbenen dazu ge= sellt; nur die aus Delikten hervorgehenden Pönalschulden haben ihre alte Unvererblichkeit stets bewährt, und die übrigen Deliktsschulden

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11. 24. 208 de V. S. 50, 16. 1. 62 de R. J. 50, 17. 1. 1 § 1 de div. rer. 1, 8. § 2 J. de reb. incorp. 2, 2. 1. 5 pr. de her. pet. 5, 3. § 20 J. de act. 4, 6. 1. 49 (48) pr. de her. inst. 28, 5. Cic. top. 6, 29.

2 L 1 pr. de priv. del. 47, 1.

gehen nur soweit auf den Erben über, als die Erbschaft noch durch das Delift bereichert ist.1

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Die Erbschaft wird nur von denjenigen Erben, welche bei Lebzeiten des Erblassers als homines alieni juris oder als Sklaven in dessen Gewalt gestanden hatten, von selbst, ipso jure, erworben: sui et necessarii heredes und necessarii heredes; die übrigen Erben müssen, um sie zu erwerben, eine Erwerbshandlung vornehmen." The sie dies gethan haben, sind die res hereditariae nullius in bonis; hereditas jacet. Aber die römische Jurisprudenz lehrt: Creditum est, hereditatem dominam esse, defuncti locum obtinere. Sie stellt einstweilen den Erben in abstracto vor; der Umfang ihrer Rechtsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der Rechtsfähigkeit des Verstorbenen. Als einstweiliger menschlicher Vertreter dieser hereditas erscheint beim testamentarischen Erbrecht der familiae emtor, falls ein solcher da ist; in allen anderen Fällen kann ihr vom Prätor ein curator hereditatis jacentis ernannt werden. Bisweilen läßt auch der Prätor bei ungewissem Erbrecht einen präsumtiven Erben oder dessen Vertreter einstweilen zur bonorum possessio zu, d. h. er weist ihn causa cognita durch ein Dekret einstweilen

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11. 38. 44. 127. de R. J. 50, 17. 1. 35 pr. de O. et A. 44, 7. 2 Gaj. 2, 152 sqq. tit. J. de heredum qualitate et differentia. 2, 19. 1. 11 de lib. et post. 28, 2.

31. 1. pr. de rer. div. 1, 8.

41. 31 § 1 de her. inst. 28, 5.

5 So erklärt sich der Ausspruch des Pomponius in 1. 24 de nov. 46, 2: morte promissoris non extinguitur stipulatio, sed transit ad heredem, cujus personam interim hereditas sustinet, im Gegensat zu einer Reihe von Stellen, welche sagen, daß die hereditas den Verstorbenen vertrete: 1. 31 § 1 de h. i. 28, 5. 1. 34 de acq. rer. dom. 41, 1. 1. 116 § 3 de leg. I. § 2 J. de h. i. 2, 14. cf. 1. 22 de usurp. 41, 3. 61. 53 de h. i. 28, 5; aber 1. 55 § 1 de leg. II.

7cf. unten § 95.

81. 1 § 4 de mun. 50. 4. 1. 3 de cur. fur. 27, 10. 1. 8 quib. ex caus. 42, 4. Als Erwerbsorgane kommen auch die servi hereditarii in Betracht. § 2 J. de h. i. 2, 14. pr. J. de stip. serv. 3, 17. l. 18 § 2. 1. 28 § 4. 1. 35 de stip. serv. 45, 3. 1. 3 § 6 de neg. gest. 3, 5. 1. 41 de reb. cred. 12, 1. 1. 1 § 29 dep. 16, 3. 1. 31 § 1. 1. 53 de h. i. 28, 5. 1. 116 § 3 de leg. I. 1. 55 § 1 de leg. II. 1. 33 pr. § 2. 1. 61 de acq. rer. dom. 41, 1. 1. 44 § 3 de usurp. 41, 3. 1. 16 de O. et A. 44, 7. 1. 11 § 2 de acc. 46, 4. 1. 29 de capt. 49, 15. 1. 19 § 1 de castr. pec. 49, 17.

in den Besitz der Erbschaft ein, wenn er innerhalb der für das Gesuch um derartige Einweisung festgesezten Fristen von einem Jahr für Aszendenten und Deszendenten des Verstorbenen und von 100 Tagen für andere Erben vom Augenblick der Kenntnis der Delation an um diese Einweisung bittet. Es sind dies die Hauptfälle der bonorum possessio decretalis: ventris nomine,1 ex Carboniano edicto, furiosi nomine, und secundum tabulas auf Grund einer bedingten Erbeseinsehung. Unter Umständen ernennt der Prätor aber auch neben einem solchen bonorum possessor noch einen curator hereditatis.

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Infolge des Erwerbs der Erbschaft durch den Erben geht die Erbschaft vollständig in dem Vermögen des Erben auf: confusio bonorum, sofern eine solche confusio bonorum nicht dadurch, daß die Gläubiger der Erbschaft von dem ihnen vom Prätor gewährten beneficium separationis Gebrauch machen, oder nach justinianischem Recht dadurch, daß der Erbe von dem beneficium inventarii Gebrauch macht, gehindert wird.

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Gegen alle, die sein Erbrecht nicht anerkennen wollen, und ihm deswegen irgend etwas, was zur Erbschaft gehört, vorenthalten, hat der Erbe die hereditatis petitio. Unter mehreren Erben concursu partes fiunt. Auf faktische Aufteilung der Erbschaft haben die Teilerben das judicium familiae herciscundae.

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1 Leist, in der Fortsetzung von Glücks Kommentar, Serie der Bücher

37 und 38, IV, S. 1 ff.

2 Leist, ibid. IV, S. 67 ff.

3 Leist, ibid. III, S. 1 ff.

4 Leist, ibid. II, S. 117 ff.
5 Arndts, Pandekten, § 524.
6 Arndts, Pandekten, § 523.

7 tit. D. de hereditatis petitione 5, 3. C. 3, 31.
s cf. oben S. 418.

II. Inteftaterbrecht.

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1. Altes ziviles Jutestaterbrecht. Bonorum possessio intestati.

Nach dem ältesten uns bekannten römischen Intestaterbrecht fällt die hereditas eines römischen Bürgers an die durch seinen Tod selbständig werdenden Glieder seiner familia, d. h. an seine uxor in manu, an seine filii und filiae familias, und an die seiner familia angehörigen Enkel oder Urenkel, deren Väter oder Großväter vorverstorben sind. Diese Erben heißen domestici oder sui heredes; sie werden im Augenblick des Todes ihres pater familias ipso jure dessen Erben, d. h. ohne daß es eines Erbschaftsantritts ihrerseits bedürfte. Sie teilen in stirpes.1

Wenn keine domestici heredes vorhanden waren, so war in alter Zeit die sächliche familia oder die hereditas des Verstorbenen herrenlos geworden. Jedermann durfte sich von den corpora hereditaria nehmen, was er wollte. Um die Forderungen und Schulden des Verstorbenen kümmerte sich niemand; die Schuldner wurden frei, und die Gläubiger mochten sich dadurch helfen, daß sie corpora hereditaria an sich nahmen. Thatsächlich werden es meistens die nächsten Verwandten des Verstorbenen, Kognaten oder Agnaten, gewesen sein, welche die corpora hereditaria offupierten, und sehr gewöhnlich werden diese Verwandten auch im Interesse der Familienehre und des Familienkredites die Schulden des Verstorbenen bezahlt haben, wenn sie nicht schon ohnehin als Bürgen dafür hafteten. 2

Die Entwickelung des römischen Intestaterbrechts aus diesem ungeordneten Zustand heraus steht in unverkennbarem Zusammen

1 Gaj. 3, 1-8. 2, 157. Ulp. 26, 1. 2. 3. Paul. 4, 8, 3 sqq. § 1 bis 8 J. de her. quae ab intest. 3, 1.

2 Dieser prähistorische Rechtszustand spiegelt sich in historischen Zeiten teilweise noch in den Edikten der pontifices über die Haftung für die sacra eines Verstorbenen. cf. Savigny, Verm. Schriften I, S. 157 ff. Leist, in der Fortsetzung von Glücks Kommentar. Serie der Bücher 37 und 38, S. 173 ff. Hölder, Beiträge zur Geschichte des röm. Erbrechts, S. 137 ff. Cic. de leg. 2, 19 sqq.

hang mit der Erstarkung des Begriffs der Agnatenfamilie. Die Agnatenfamilie beanspruchte für sich ein Vorzugsrecht auf die Okkupation der corpora hereditaria eines verstorbenen Agnaten, wogegen sie natürlich auch die Verpflichtung zur Bezahlung von dessen Schulden übernehmen mußte; und so kam folgende Gefeßgebung zustande: 1. Si intestato moritur, cui suus heres nec escit, adgnatus proximus familiam habeto.

2. Si adgnatus nec escit, gentiles familiam habento.1

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Diese beiden Rechtsfäße sind uns aus dem Altertum als Bestandteile der XII Tafeln überliefert, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, daß sie zuerst von den XII Tafeln aufgestellt worden wären.

Der proximus adgnatus, der auf Grund des ersten dieser beiden Rechtsfäße die familia des Verstorbenen haben wollte, mußte sich dafür durch einen solennen Erbschaftsantritt, die cretio, den Gläu bigern des Verstorbenen zur Bezahlung von dessen Schulden ausdrücklich verpflichten. Dagegen wurde ihm auch die Geltendmachung der Forderungen des Verstorbenen zugestanden.

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Zu dieser cretio wurde er erst zugelassen, nachdem er seinen Erbanspruch dem Jurisdiktionsmagistrat bescheinigt und von diesem die Erlaubnis zur cretio erhalten hatte. Meldeten sich mehrere zur cretio, so mußte in Gestalt einer hereditatis petitio duplex oder multiplex untersucht und entschieden werden, welcher von den mehreren Petenten der zum Erbrecht berufene sei. Mehrere gleichberechtigte Agnaten teilten die Erbschaft in viriles partes. Männer

1 Gaj. 3, 9-17. Ulp. 26, 1. 4. 5. Paul. 4, 8, 3. 13 sqq. tit. J. de leg. agn. succ. 2, 1.

2 XII Tab. 5, 4. 5.

3 Gaj. 2, 167. Liv. 24, 25. 40, 8.

4 Darum post obligationem

3, 35. 36.

nach dem Erbschaftsantritt. Gaj.

5 Breviarium Alaricianum, Interpretatio ad c. 1. C. Th. de cret. 4, 1: Cretio et bonorum possessio antiquo jure a praetoribus petebatur; quod explanari opus non est, quia legibus utrumque subla

tum est.

Ueber ein attisches Seitenstück zu diesem Verfahren ef. Caillemer, Le droit de succession légitime à Athènes p. 157 sqq. cf. oben S. 368.

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