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und Weiber standen sich vollständig gleich. Ueber die genaue Gestaltung des Erbrechts der Gentilen sind wir nicht unterrichtet.

Durch diese Gesetzgebung ward der althergebrachte regellose Zustand nicht vollständig beseitigt. Es ist der Agnatenfamilie und der Gens niemals gelungen, zu einem ausschließlich anerkannten Intestaterbrecht zu gelangen, und die Kognaten vollständig zu ver drängen.

Eine wesentliche Beschränkung des Rechtes der Agnaten bestand darin, daß nur proximus adgnatus zur Erbschaft berufen wurde, und daß in Zusammenhang damit der Saß aufgestellt, oder vielleicht auch nur daraus abgeleitet wurde: in legitimis hereditatibus successio non est. Wenn also der proximus adgnatus, d. h. wenn derjenige, welcher im Augenblick des Todes des Verstorbenen dessen nächster Agnat war, aus irgend welchem Grund die Erbschaft nicht antrat, so ward weder ein anderer Agnat oder Gentil berufen, noch vererbte sich die an den proximus adgnatus erfolgte Delation auf seine Erben, sondern jest trat der alte regellose Zustand, das allgemeine Okkupationsrecht, wieder ein. Man hat dasselbe offenbar mit Rücksicht auf die Kognaten nicht vollständig beseitigen wollen.

Aber auch neben der Agnaten- und Gentilenerbfolge bestand das alte Okkupationsrecht, wenn auch in etwas modifizierter Gestalt fort. Solange nämlich die erbberechtigten Agnaten oder die Gentilen sich noch nicht in den Besitz der corpora hereditaria geset hatten, hatte ein jeder andere das Recht, dies zu thun. Allerdings konnten ihm die von ihm in Besitz genommenen Gegenstände von dem Erbe gewordenen Agnaten oder Gentilen wieder abvindiziert werden, aber nur binnen Jahresfrist vom Augenblick der Okkupation an. Nach Ablauf eines Jahres war der Okkupant durch usucapio pro herede Eigentümer der corpora hereditaria geworden.2

1 Gaj. 3, 201. Paul. 2, 31, 11. Cic. de or. 2, 70, 283. 2 Gaj. 2, 52-58. c. 2 de usuc. pro her. 7, 29. 1. 11 de lib. et post. 28, 2. Plin. Ep. 5, 1, 10. Cic. pro Flacco 34, 85. Cic. ad Att. 1, 5, 6. Senec. de benef. 6, 5, 3. Huschke, Ueber die usucapio pro herede etc. in der Zeitschrift für gesch. RW. XIV, S. 145 ff. Scheurl, Beiträge zur Bearbeitung des r. R. I, S. 94 ff. Leist, in der Forts. von Glücks Kommentar. Serie der Bücher 37 und 38 I, S. 164 ff. Hölder, Beiträge zur Gesch. des röm. ErbR. S. 129 ff.

Der erbberechtigte Agnat, der vielleicht nur in sehr entferntem Grade mit dem Verstorbenen verwandt war, besaß darin, daß er die Erbschaft ausschlug oder partielle Okkupation derselben zuließ, ein Mittel, einem dem Verstorbenen vielleicht viel näher stehenden Kognaten oder einem Freund desselben die Möglichkeit des Zutritts zu dessen Nachlaß zu eröffnen. Aber die Rechtsordnung gewährte ihm noch ein besseres Mittel zur Erreichung dieses Zweckes, indem sie ihm eine in jure cessio hereditatis ab intestato delatae in der gewöhnlichen Gestalt der in jure cessio gestattete.1 Das Gleiche galt von den Gentilen.

Auf diese Weise erhielt sich neben dem geordneten Agnatenund Gentilenerbrecht immerfort ein beinahe ganz ungeordnetes Okkupationsrecht, das aus natürlichen Gründen hauptsächlich den Kognaten zu gut kam.

Neben dieses ungeordnete Kognatenerbrecht hat aber der Prätor,2 in übrigens ganz unbekannter Zeit, ein geordnetes Kognatenerbrecht hingestellt. 3

Wie nämlich der zivile Erbe die ihm deferierte Erbschaft dadurch fest erwarb, daß er sie mit Erlaubnis des Prätors zernierte, so sollte nach dem Edikt des Prätors nach dem Wegfall aller zivilen Erben

1 Gaj. 2, 34-37. 3, 85-86. Ulp. 19, 12-14.

2 Eine Zusammenstellung der hauptsächlichsten Meinungsverschiedenheiten über die Entstehung der bonorum possessio gibt Danz in seiner Geschichte des römischen Rechts II, S. 141 ff. Das neueste Werk über die bonorum possessio ist von Leist, in seiner Fortsehung von Glücks Kommentar, Serie der Bücher 37 und 38.

3 Daß die bonorum possessio unde cognati wirklich die älteste bonorum possessio intestati war, ergibt sich aus pr. J. de bp. 3, 9: Jus bonorum possessionis introductum est a praetore emendandi veteris juris gratia, und aus Theoph. ad h. 1., wo gerade die bp. unde cognati als bp. veteris juris emendandi gratia eingeführt bezeichnet wird. Wenn man, wie dies in dem citierten Institutionentitel geschieht, die bonorum possessiones einteilt in veteris juris emendandi, impugnandi und confirmandi gratia eingeführte, so bleibt auch wirklich für die emendandi causa eingeführten bonorum possessiones nichts übrig, als die unde cognati und unde vir et uxor. Die Angabe der Turiner Institutionengloffe, daß die bp. unde liberi veteris juris emendandi gratia eingeführt sei, kann nicht richtig sein, wenn man neben emendandi gratia impugnandi gratia eingeführte bonorum possessiones hinstellt. cf. Schrader ad h. 1. cf. unten S. 444. Anm. 1.

auch der proximus cognatus dadurch in ein festes Verhältnis zur Erbschaft treten können, daß er sich vom Prätor bonorum possessio, d. h. durch das prätorische Edikt geschützten Erbschaftsbesitz erbat; und dieses Recht sollte nicht nur dem proximus cognatus zustehen, sondern nach dessen Wegfall auch den entfernteren Kognaten bis zum sechsten Grad und vom siebten den sobrino sobrinave natus natave. Unter mehreren sollte die Nähe des Grades entscheiden; gleich nahe sollten in capita teilen. Diese bonorum possessio kam natürlich nicht nur denjenigen Kognaten, die nur Kognaten waren, sondern auch denjenigen, die zu gleicher Zeit Agnaten waren, zu gute.1

Demjenigen, welcher bonorum possessio erlangt hatte, versprach der Prätor das interdictum quorum bonorum auf Herausgabe der corpora hereditaria gegen einen jeden, der solche pro herede oder pro possessore besaß, selbst wenn er dieselben schon usukapiert hätte. Dieses Interdikt war ein interdictum adipiscendae possessionis, nur abhängig von dem Nachweis, daß dem Kläger bonorum possessio erteilt worden sei, und daß die in Anspruch genommenen corpora zu den corpora hereditaria gehörten. Eine Berufung auf eigenes Erbrecht stand dem Beklagten gegenüber diesem Interdikt nicht zu. Außerdem gewährte der Prätor dem bonorum possessor zum Schuß seiner bonorum possessio die anfänglich sponsionibus einzuleitende hereditatis petitio possessoria. Die zur Erbschaft gehörigen Klagen sollte er ficto se herede anstellen können. Ebenso wurden die Erbschaftsschulden gegen ihn mit actiones ficticiae geltend gemacht.

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Um auch die zivilen Erben der Vorteile, welche das interdictum quorum bonorum bot, teilhaftig zu machen, gestattete der Prätor auch ihnen, und zwar vor den Kognaten, und in der Reihenfolge, uti quemque potissimum heredem esse oporteret, sich bonorum possessio zu erbitten."

1 Gaj. 3, 18 sqq. 27-31. Ulp. 28, 9. Paul. 4, 8, 22a. tit. J. de succ. 3, 5. tit. D. unde cognati 38, 8. C. 6. 15.

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Gaj. 3, 34. 4, 144. § 3 J. de interd. 4, 15. tit. D. quorum bonorum 43, 2. C. 8, 2.

3 Gaj. 3, 32. 81. Ulp. 28, 12.

Gaj. 3, 34. tit. D. unde legitimi 38, 7.

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Zu den erst in der Kognatenklasse zur bonorum possessio be rufenen Personen gehörten ursprünglich auch die vom Verstorbenen emanzipierten Kinder. Aber irgendwann jedoch allem Anschein nach nicht früher als in der zweiten Hälfte des lezten Jahrhunderts der Republik erschien es dem Prätor billiger, diesen Kindern eines Verstorbenen, vorausgeseßt, daß sie nicht nach der Emanzipation von einem anderen arrogiert worden waren, ein besseres Erbrecht, und zwar vor dem proximus agnatus des Verstorbenen und neben. etwaigen sui desselben zu verschaffen.

Zu diesem Zweck bestimmte er, daß wenn die sui von der ihnen ex ea parte edicti, unde vocantur legitimi, deferierten bonorum possessio Gebrauch machen wollten, sie ihre emanzipierten und von niemand anders arrogierten Geschwister, ac si in potestate parentum mortis tempore fuissent, neben sich zur bonorum possessio zulassen müßten. Es mag schon in älterer Zeit vorgekommen sein, daß die ipso jure Erben gewordenen sui, neben deren Erbrecht es feinerlei jus occupandi und keinerlei usucapio pro herede gab, ihren emanzipierten Geschwistern, namentlich wenn denselben kein peculium bei ihrer Emanzipation belassen worden war, freiwillig

1 Daß es zu Ciceros Zeit noch keine bp. unde liberi gab, beweist der Tert des auf die bp. bezüglichen damaligen tralatizischen Ediktes des praetor urbanus, wie ihn Leist zweifellos richtig aus Ciceros Schriften zusammengestellt hat:

Si de hereditate ambigitur.

Si de hereditate ambigitur, et tabulae testamenti obsignatae non minus multis signis, quam e lege oportet, ad me proferentur, secundum tabulas testamenti potissimum possessionem dabo.

Si tabulae testamenti non proferentur, tum uti quemque potissimum heredem esse oporteret, si is intestatus mortuus esset, ita secundum eum possessionem dabo.

Cum hereditatis sine testamento aut sine lege petetur possessio, si qua mihi justa (oder: aequitatis) causa videbitur esse, possessionem dabo.

Si possessor sponsionem non faciet.

cf. Leist, in der Forts. von Glücks Kommentar I, S. 76. Die Hauptstellen Ciceros sind: in Verrem, II, 1, 44, 114-46, 119 und Partit. orat. 28, 98. Leist, cit. S. 47 ff. Zu Ciceros Zeit eristierte also noch keine bp. contra tabulas, und keine unde liberi. Erstere wurde später vor die secundum tabulas gefeßt, lettere zwischen die secundum tabulas und unde legitimi eingeschoben. cf. 1. 6 § 1 de bp. 37, 1.

einzelne Nachlaßgegenstände überließen. An die Freiwilligkeit der sui appellierte der Prätor in dem Edikt, durch welches er die emancipati im Erbrecht den sui gleichzustellen strebte; und um diese Freiwilligkeit zu ermuntern, sowie um völlige Gleichheit unter allen Geschwistern herbeizuführen, bestimmte er, daß wenn die emancipati einen Anteil an der Erbschaft ihres Vaters beanspruchen wollten, sie sich durch Kollation ihres ganzen Vermögens bei den sui, welche sie in ihrem Erbrecht beschränkten, einkaufen müßten. Den emancipati stellte er die in adoptionem dati atque a patre adoptivo emancipati gleich. So entstand die bonorum possessio ex ea parte edicti, unde vocantur liberi.2

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Die sui, welche statt sich auf ihr ziviles Erbrecht zu stüßen von dieser bonorum possessio Gebrauch machten, erlangten dadurch nicht nur einen Anspruch auf Kollation seitens der anderen von derselben bonorum possessio Gebrauch machenden liberi, sondern auch das Recht auf die dotis collatio seitens einer ebenfalls die bonorum possessio unde liberi agnoszierenden sua.3 Das interdictum quorum bonorum bot ihnen nur geringeren Vorteil, als anderen bonorum possessores, weil es ihnen gegenüber keine usucapio pro herede gab.

Wenn übrigens die Billigkeit der Sache die sui nicht veranlaßte, zur Teilung mit ihren emanzipierten Geschwistern bereit zu sein, und deswegen die bonorum possessio unde liberi zu agnoszieren, so hatten sie anfänglich das Recht, sich auf ihr ziviles Erbrecht zu steifen, und den emancipati, welche bonorum possessio agnosziert hatten, die Erbschaft, resp. deren Teile, mit der hereditatis petitio wieder abzunehmen. Dies ist wahrscheinlich erst in der Kaiserzeit, vielleicht erst infolge der julianischen Ediktsredaktion anders geworden. Seitdem

1 I Ulp. 28, 4. Coll. 16, 7, 2. Paul. 5, 9, 4. tit. D. de coll. 37, 6. C. 6, 20. Von dem Augenblick an, wo es Vermögensteile gab, welche die sui nicht mehr für ihren Gewalthaber erwarben, brauchten die emancipati solche Vermögensteile, die sie auch, wenn sie sui geblieben wären, für sich selbst erworben hätten, nicht mehr zu konserieren. Paul. 5, 9, 4. 1. 1 § 15 de coll. 37, 6.

2 Gaj. 3, 26. 2, 136. 137. Ulp. 28, 8. Coll. 16, 7, 2. § 9-11 J. de her. quae ab intest. 3, 1. § 3 J. de bp. 3, 9.

3 tit. D. de dot. coll. 37, 7. tit. C. de coll. 6, 20. passim.

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