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IV. Fremde.
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1. Die Ausländer und die internationalen Beziehungen. 1

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Der Fremde (hostis) war in Rom wie in allen Staaten des Altertums rechtlos; er war extrarius, qui extra focum sacramentum jusque sit. Schuß gegen Sklaverei oder beliebige Mißhandlung oder Uebervorteilung konnte er nur dadurch erlangen, daß er sich in die Hut (custodela) eines römischen Bürgers begab, mit dem er einen Gastfreundschaftsvertrag (hospitium privatum mit tessera hospitalis) oder bei dauernder Niederlassung in Rom einen Patronatsvertrag (applicatio) abschloß, oder daß er vom römischen Staat hospitium publicum, Aufnahme in die formula amicorum populi romani, erlangte, wodurch die römischen Magistrate zu seiner custodela verpflichtet wurden. Eines selbstverständlichen hospitium publicum waren nur die Gesandten fremder Staaten sicher; ihre Verlegung ward durch deditio an den Staat, der sie abgesandt hatte, bestraft. Dem hospes publicus pflegte so viel commercium, d. h. Fähigkeit, Privatrechtsgeschäfte abzuschließen, verliehen zu werden, als zweckmäßig erschien. Dasselbe gilt von der reciperatio, d. h. der

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1 Mommsen, Das röm. Gastrecht, in seinen „Röm. Forschungen“ I, S. 326 ff. Wladimir Pappafava, Ueber die Rechtsstellung der Fremden; aus dem Italienischen von Leesberg, 1884. Mommsen, Röm. StR. III, S. 590 ff. 2 Fest. s. v. extrarius. 1. 5 § 2 de capt 49, 15. Gaj. 2, 69; 4, 16. § 17 J. de rer. div. 2, 1.

3 Serv. ad Aen. 9, 360: Consuetudo erat apud majores, ut inter se homines hospitii jura mutuis muneribus copularent, vel per internuncios. Gell. N. A. 5, 13 (nach Sabinus): In officiis apud majores ita observatum est: primum tutelae, deinde hospiti, deinde clienti, tum cognato, postea affini. Nach anderen gingen die Klienten den hospites vor. Das Wort hos-pes, hos-pitis, dessen zweite Silbe mit potis (so-órne, slaw. gos-podi) oder mit pater in Zusammenhang zu stehen scheint (Leo Meyer, Gramm. I, 603. 790; Mommsen, Röm. StR. III, S. 602), bedeutet wohl denjenigen, welcher den Fremden in seiner schüßenden Gewalt hat.

p. 158.

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Liv. 1, 45; 5, 50. Sc. de Asclepiad. Claz. Bruns, Fontes, 4

1. 18 de legation 50, 7.

Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten; zum Auftreten vor Gericht konnten ihm auch von Staats wegen patroni (Beistände) bestellt werden. Außerdem wurde ihm Zutritt zu den öffentlichen Opfern und ein Ehrensiz bei Festspielen gewährt.

Zur Pflege der internationalen Beziehungen des römischen. Staates zu anderen Staaten existierte in Rom seit uralten Zeiten ein besonderes Priesterkollegium, das aus 20 Mitgliedern bestehende collegium fetialium. Die Aufgabe der fetiales war eine doppelte: 3 einmal hatten sie den Magistraten in Fragen des jus belli et pacis. oder, wie es bisweilen auch genannt wird, des jus gentium, des Völkerrechts, mit Rechtsbelehrung zur Seite zu stehen; und ferner diente eine von ihnen abzuordnende Kommission, deren Sprecher pater patratus genannt wurde, als Organ des römischen Staates für die clarigatio oder das res repetere, die Geltendmachung internationaler Forderungen, für die Gewährung von Genugthuung an einen fremden Staat durch deditio derer, die sich unter Verlegung des Völkerrechts gegen denselben vergangen hatten, für Ankündigung eines Krieges und für den Friedensschluß, das foedus. Für alle von den Fetialen vorzunehmende Handlungen bestanden uralte Formvorschriften; die von ihnen auszusprechenden Wortformeln nannte man carmina.

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Bei Friedens und Freundschaftsverträgen mit fremden Staaten wurden nicht nur die internationalen Beziehungen der kontrahierenden Staaten selbst zu einander, sowie das Gesandtschaftsrecht geregelt,

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Marquardt, Röm. StVerw. III, S. 398 ff.

2 Ueber die Entstehung des collegium fetialium cf. Dion. 2, 72. Plut. Numa 12. Camill. 18. Liv. 1, 32. Siehe oben § 4.

3 Varro de 1. 1. 5, 86. Cic. de legg. 2, 9, 21.

4 Liv. 10, 12, 2; 31, 8, 3; 36, 3, 7. 5 Liv. 1, 32. Nonius s. v. fetiales. Liv. 8, 14, 5. 6. Plin. hist. nat. 22, 2, 5. v. fetiales. Liv. 9, 10. Cic. de orat. 1, 40, Gell. N. A. 16, 4.

6 Nonius s. de legation. 50, 7. 7 Liv. 1, 32.

Ep. s. v. Bellona.

Serv. ad Aen. 10, 14.

Gell. N. A. 17, 21. 1. 18 181; 2, 32, 137.

Serv. ad Aen. 9, 53. Fest.

Polyb. 3, 25.

Ueber die verschiedenen capt. 49, 15. Corp.

8 Liv. 1, 24; 9, 5; 30, 43. Arten der foedera cf. Liv. 34, 57. 1. 7 § 1 de Inscr. Lat. II, 172.

sondern es pflegten auch Bestimmungen über die privatrechtlichen Beziehungen der Angehörigen der kontrahierenden Staaten zu einander getroffen zu werden; namentlich wurde die reciperatio, der internationale Zivilprozeß, und das commercium geregelt.1 Aus der internationalen Regelung des commercium erwuchs allmählich das jus gentium, das Weltprivatrecht, das auch in Rom selbst und für römische Bürger das national-römische Recht immer mehr in den Hintergrund drängte und das römische Recht selbst zu einem Weltprivatrecht umwandelte.

Mit sehr befreundeten Staaten wurde nicht selten municipium 2 verabredet, d. h. daß die Angehörigen des fremden Staates, wenn sie sich in Rom aufhielten, in allen rechtlichen Beziehungen den römischen Bürgern gleichstehen sollten, praeterquam de suffragio ferendo aut magistratu capiendo, und daß für die Römer das Gleiche gelten sollte, wenn sie sich in dem fremden Staat aufhielten. Ein solches municipium ist gewöhnlich nur eine Vorstufe gewesen für eine Aufnahme der Angehörigen des fremden Staates in ein vollkommenes oder unvollkommenes römisches Bürgerrecht.

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Das mit den Staaten des latinischen Bundes verabredete municipium gewährte den Latinern sogar das weitere Recht, unter der Bedingung, daß sie stirpem ex sese domi relinquerent, definitiv nach Rom auszuwandern, und dadurch, daß sie sich in die Zensuslisten eintragen ließen, römische Bürger mit dem jus suffragii et honorum zu werden; ja es scheint sogar, daß sie unter Umständen, selbst ohne

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Polyb. 3, 22. 24 (foedera mit Karthago). Fest. s. v. reciperatio. Dion 6, 95 (foedus Cassianum). Liv. 2, 33. Cic. pro Balbo 23, 53. Fest. s. v. nancitor. Corp. Inser. Graec. 3045-3058. 3537.

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Municipium fommt von munus und capere. In welchem Sinn aber hier munus zu verstehen ist, darüber gehen die Meinungen weit auseinander. cf. die Litteratur bei Marquardt, Röm. StVerw. I, S. 22 ff. Mommsen, Röm. StR. III, S. 231 ff. Munus, verwandt mit munire, moenia, communis, bedeutet ein befestigtes Verhältnis, ein Rechtsverhältnis; municeps ist derjenige, welcher an diesem Rechtsverhältnis teilnimmt. Fest. Ep. s. v. municeps und municipium. 1. 10 § 3 de in jus voc. 2, 4. 1. 18 de V. S. 50, 16. Varro de 1. 1. 5, 179. Isid. 15, 10. 1. 1 § 1 ad mun. 50, 1. Gell. N. A. 16, 13.

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Zur Annahme dieser Vorstufe zwingt Fest. Ep. s. v. municipium. 4 Liv. 41, 8 9.

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römische Bürger zu werden, ein gewisses Stimmrecht in den römischen Komitien erlangen konnten. Ob den Römern die Möglichkeit eines ähnlichen Eintritts in ein latinisches Bürgerrecht gewährt wurde, wird uns nicht überliefert. Die Bevorzugung der Staaten des latinischen Bundes erlosch infolge des Latinerkrieges und der Zerstörung des Latinerbundes durch die Römer im Jahre 338 v. Chr. Infolge hiervon wurden die Verhältnisse der einzelnen latinischen Staaten zu Rom nach dem Grundsat divide et impera sehr verschiedenartig geregelt.

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2. Aus der Inforporierung fremder Staaten entstandene Standesverhältnisse.

Das Bürgerrecht der municipes, die in das römische Bürgerrecht Aufnahme gefunden hatten, war teils ein unbeschränktes, bei dessen Verleihung das municipium einer Tribus zugewiesen und die municipes in die Liste dieser Tribus eingetragen wurden, teils ein beschränktes, indem den municipes das jus honorum et suffragii nicht zugestanden wurde, weswegen sie keiner Tribus zugewiesen wurden, sondern in ihrem municipium noch eine eigene Gemeindeverfassung behielten. Deswegen unterschied man municipia, quae separatim rem publicam non habent und municipia quae separatim rem publicam habent. Ueber die municipes der letteren Art von municipia wurde in Rom beim Zensus mit Rücksicht auf ihre Militär- und Steuerpflicht eine besondere Liste aufgestellt, die tabulae Caeritum, so genannt, weil Cäre das erste derartige municipium gewesen war. In den tabulae Caeritum wurden auch die vom Zensor ihres Stimmrechts beraubten Bürger, die tribu

1 Dion. 8, 72. Liv. 25, 3, 16. Appian. de bell. civ. 1, 23. 2 Fundanum nannte man ein municipium, cujus populus fundus factus est, selbst gestimmt hat, für die Annahme des römischen Bürgerrechts. Cic. pro Balbo 8. Gell. N. A. 16, 13. Plaut. Trin. 5, 1, 7 (9). Fest. Ep. s. v. fundus.

Echulin, Römische Rechtsgeschichte.

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moti, aerarii, aufgeführt, weswegen auch sie bisweilen unter den Caerites mitbegriffen werden.1

Der Unterschied zwischen den beiden geschilderten Arten von Bürgermunizipien verschwand für Italien durch die Verleihung des vollen Bürgerrechts an alle Italiener und durch die Neuordnung. der italienischen Gemeindeverhältnisse durch die lex Julia municipalis. Auch außerhalb Italiens finden sich municipia. Es sind dies Provinzialstädte mit selbständiger Gemeindeverfassung, deren Einwohnern entweder die civitas romana oder das jus Latii verliehen worden ist.

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Bei Ausdehnung der römischen Herrschaft durch Waffengewalt wurden die besiegten Völker, qui quondam adversus populum romanum armis susceptis pagnaverunt, et deinde victi se dediderunt, Sklaven des römischen Volkes, aber deswegen durchaus nicht immer notwendigerweise als Sklaven verkauft, sondern vielfach wurde ihnen zunächst provisorisch durch den siegreichen Imperator,* oder durch den Senat ihre Freiheit, ihr Besiß und ihr Recht wenigstens teilweise wiedergegeben, und später wurden dann ihre Verhältnisse definitiv durch ein Gesez und durch das Edikt des Provinzialstatthalters geregelt. Sie hießen peregrini dediticii. Die Regelung ihrer Privatverhältnisse führte natürlich zu einer immer weiteren Ausbildung des jus gentium, die nicht ohne Rückwirkung bleiben konnte auf das römische Recht.

In den Stand der peregrini dediticii traten auf Grund einer Bestimmung der lex Aelia Sentia von 13 n. Chr. auch diejenigen Freigelassenen ein, qui servi a dominis poenae nomine vincti sint,

1 Gell. N. A. 16, 13. Horat. Ep. 1, 6, 62. Pseud-Asc. ad Cic. Div. p. 103 Or. Aehnlich wurden in Athen Bürger beschränkten Rechts Matareis genannt. cf. Hermann, Griech. StA. § 117.

2 Liv. 1, 38; 7, 31; 9, 9. Polyb. 36, 2. Gaj. 1, 14.

3 cf. Decretum proconsulis hisp. ult. bei Bruns, Fontes, p. 215. cf. Sc. de Thisbaeis bei Bruns, Fontes, p. 152. Liv. 33, 31; 45, 17. 18. Polyb. 22, 7.

5 cf. lex Antonia de Termessibus bei Bruns, Fontes, p. 91. Cic. in Verr. II, 2, 16, 39. Liv. 45, 30. 32. Liv. Ep. 100. Plin. Ep. 10, 83 (80). 113. 115. Gaj. 1, 6. Cic. ad Att. 6, 1, 15. Corp. Inser. Graec. 1325. 1543, 1770. 2222. 2695 b. 2737. 2743. 3800.

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