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stituiert sind, so wird ihnen zunächst pendente conditione bonorum possessio secundum tabulas erteilt; et si forte defecerit condicio, tuendus erit a praetore in tantum, quantum ferret, si contra tabulas bonorum possessionem accepisset.1

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Im justinianischen Recht ist ein jeder zur bonorum possessio contra tabulas vom Prätor berufen gewesenen Noterbe gefeßlicher Noterbe geworden. Um dieses sein Noterbrecht geltend machen zu können, bedarf er keiner agnitio bonorum possessionis mehr. Es gibt also im justinianischen Recht geradesowenig mehr eine bonorum. possessio contra tabulas necessaria, wie es keine bonorum possessio intestati necessaria und keine bonorum possessio secundum tabulas necessaria mehr gibt. Wohl aber gibt es noch eine bonorum possessio contra tabulas utilis, die wie jede andere bonorum possessio durch qualiscunque testatio amplectandae hereditatis apud quemlibet judicem vel apud duumviros erworben wird.3

S 104.

4. Pflichtteilsrecht des Patrons.1

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Die am Anfang des lezten Jahrhunderts der Republik von den Prätoren dem Patron gegen den Nachlaß eines libertus ingratus gewährte certae partis bonorum possessio nahm noch im Lauf desselben Jahrhunderts die Gestalt einer dimidiae partis bonorum possessio gegen das Testament eines jeden Liberten an, der, trozdem er keine leiblichen liberi zu Erben eingesezt hatte, seinem Patron doch weniger als die Hälfte seines Nachlasses hinter

11. 2 § 11. 12. 13. 14 de bp. c. t. 37, 4. 1. 2 § 1 de bp. s. t. 37, 11. 1. 20 § 4 de bon. lib. 38, 2.

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C. 8 qui admitti 6, 9.

3 c. 9 qui admitti 6, 9.

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Schmidt, Das Pflichtteilsrecht des Patrons und des parens manumissor. 1868. Leist, in der Fortseßung von Glücks Kommentar V, S. 318 bis 566.

5 cf. oben S. 271. Val. Max. 7, 7, 6. Cic. in Verr. II, 1, 48, 125. 126. 127.

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Lassen hatte. Doch ward diese dimidiae partis bonorum possessio des Patrons durch eine etwa von den liberi des Liberten agnoszierte bonorum possessio contra tabulas oder dadurch, daß dieselben mit der querela inofficiosi testamenti das Testament ihres Vaters umwarfen, ausgeschlossen. Gegen eine dolose Verkürzung seiner dimidia pars durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden seitens des Liberten ward der Patron durch eine actio Faviana geschüßt. 3

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Das prätorische Pflichtteilsrecht gegenüber dem Testament des Liberten stand nur dem patronus und nicht auch der patrona zu, und nur gegenüber dem Testament des libertus, nicht auch gegenüber dem der liberta. Diese lettere Bestimmung war mit Rücksicht auf das Vormundschaftsrecht des Patrons über seine liberta getroffen worden, kraft dessen er ihm nachteilige testamentarische Verfügungen der liberta verhindern konnte.

Das gleiche Pflichtteilsrecht, wie dem Patron, ward auch den männlichen liberi des Patrons verliehen."

Wichtige Aenderungen im Pflichtteilsrecht des Patrons führte die lex Julia et Papia Poppaea ein. Einmal gewährte sie nämlich dem Patron auch neben liberi des Liberten ein Pflichtteilsrecht und zwar auf eine virilis pars, wenn der Liberte ein Vermögen von mehr als 100 000 HS und weniger als drei liberi hinterließ; und dann gewährt sie ihm auch gegenüber dem Testament einer liberta mit vier oder mehr Kindern, da dieselbe seiner Vormundschaft nicht mehr unterworfen war, ein Pflichtteilsrecht, und zwar, wenn dieselbe nicht mehr als 100 000 HS hinterließ, auf einen Kopfteil pro numero liberorum, quos liberta mortis tempore habuerit, sonst auf eine dimidia pars.8

Auch der patrona und den weiblichen liberi des Patrons ver

1 Auf die Form der Hinterlassung kommt nichts an. 1. 3 § 10-19 de bon. lib. 38, 2.

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2 Gaj. 3, 40. 41. Ulp. 29, 1. arg. l. 16 § 1 de inoff. test. 5, 2. Paul. 3, 3. 1. 1 pr. § 27. 1. 3 § 2 si quid in fraud. patron. 38, 5. Gaj. 3, 49. Ulp. 29, 6.

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5 Gaj. 3, 43.

Gaj. 3, 45. 46. Ulp. 29, 4. 5.

Ulp. 29. 2.

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Gaj. 3, 42.

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lich sie unter gewissen Voraussetzungen ein nicht für alle Fälle gleich normiertes Pflichtteilsrecht.1

Der Kaiser Valentinian III. beschränkte das Pflichtteilsrecht der Kinder des Patrons.2

Justinian hob gegenüber dem Testament eines Liberten, der nicht mehr als 100 aurei hinterläßt, jegliches patronatisches Pflichtteilsrecht auf; ebenso gegenüber einem major centenario, der leibliche Kinder in seinem Testament eingesetzt hatte, oder in Widerspruch mit seinem Testament von leiblichen Kindern beerbt wurde. Sonst aber sollten der Patron, die Patronin und ihre Deszendenten bis zum fünften Grad ein Pflichtteilsrecht auf ein Drittel des Nachlasses gegenüber dem Testament des libertus oder der liberta haben.3

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Das gleiche Pflichtteilsrecht, wie dem Patron gegenüber dem Testament des Liberten, verlieh der Prätor auch dem parens manumissor gegenüber dem Testament des von ihm emanzipierten Kindes. Dieses Pflichtteilsrecht stand aber nur dem parens manumissor selbst, nicht auch seinen liberi zu. Wenn das Kind eine persona turpis zum Erben eingesetzt hatte, ward dem parens manumissor totorum bonorum contra tabulas possessio deferiert." Eine actio Faviana hat der parens manumissor nicht.“

Im justinianischen Recht beträgt der Pflichtteil des parens manumissor wie der des Patrons nur noch ein Drittel des Nach= Lasses des Kindes.7

§ 105.

5. Novelle 115.

Das Pflichtteilsrecht und das Noterbrecht der Aszendenten und Deszendenten hat Justinian in der Novelle 115 einer gründlichen

1 Gaj. 3, 49-53. 46. 44. Ulp. 29, 5. 6. 7.

2 Nov. Val. 25 de libertis et successionibus eorum.

3 c. 4 de bon. lib. 6, 4. § 3 de succ. libert. 3, 7.
tit. D. si a parente quis manumissus sit 37, 12.

51. 3 pr. si quis a par. 37, 12.

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1. 2 si quis a par. 37, 12.

c. 4 § 25 de bon. lib. 6. 4.

Reform unterworfen. Die wesentlichsten Bestimmungen dieser Novelle sind folgende:

1. Ab intestato erbberechtigte Deszendenten dürfen weder erherediert noch präteriert werden, außer wegen einer der in der Novelle aufgezählten causae ingratitudinis. Diese causa ingratitudinis muß in dem Testament ausdrücklich angegeben werden.

Ist diese Bestimmung verlegt, so wird zu gunsten der Deszendenten Intestaterbfolge eröffnet; doch bleiben Legate, Fideikommisse und Freilassungen in Kraft.

2. Ab intestato erbberechtigte Aszendenten dürfen weder präteriert noch sonst wie vom Erbrecht ausgeschlossen werden, außer wegen einer der in der Novelle für sie aufgezählten causae ingratitudinis. Diese causa ingratitudinis muß in dem Testament ausdrücklich angegeben werden.

Ist diese Bestimmung verlegt, so wird Intestaterbfolge eröffnet; doch bleiben Legate, Fideikommisse und Freilassungen in Kraft.

Durch diese Bestimmungen Justinians sind das alte zivile Noterbrecht und die bonorum possessio contra tabulas, abgesehen von der bonorum possessio contra tabulas liberti, abgeschafft.

Dagegen ist die querela inofficiosi testamenti der Afzendenten und Deszendenten nicht abgeschafft. Diese Personen können vielmehr diese Klage immer noch anstellen, wenn ihnen im Testament gar nichts zugewiesen ist und sie die Existenz des vom Testator für ihre Ausschließung angegebenen Grundes bestreiten.

Doch sind diese Säße sehr bestritten. Das Genauere gehört in Darstellungen des Pandektenrechtes.

Drittes Buch.

Ordo judiciorum.

Erstes Kapitel.

Der Kriminalprozeß vor den Komitien und der Bivilprozeß in Gestalt der legis actiones.

§ 106.

I. Einleitung.

Von den beiden staatlichen Gerichtsbarkeiten, der Strafgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit, ist zweifellos, wie überall, so auch in Rom die Strafgerichtsbarkeit die ältere. Sie begann notwendigerweise in dem Augenblick, wo der erstarkende Staat, statt oder neben der sich von selbst vollziehenden sacratio, andere Strafen, wie z. B. die Todesstrafe, einführte.1

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Die Zivilgerichtsbarkeit des Staates entwickelte sich ganz unvermerkt aus dem königlichen Schiedsrichtertum, indem die Idee aufkam, daß der König als Organ des Staates das Recht nicht nur zu weisen, sondern ihm auch zur Anerkennung zu verhelfen habe, und zwar nicht sowohl mit seiner eigenen Privatmacht, als vielmehr mit der Macht des Staates.

Neben dem verstaatlichten Schiedsrichtertum des Königs erhielten sich natürlich die anderen Schiedsrichtertümer der Urzeit, das Schieds

1 cf. oben § 37.

2 cf. oben § 26.

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