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judicationes, wenn solche überhaupt stattgefunden hatten, nicht notwendigerweise zu decken brauchte, gesprochen.'

Lautete die judicatio auf Freisprechung, so war das Verfahren definitiv beendet. Lautete sie dagegen auf Verurteilung, so war der Angeklagte judicatus, und es stand ihm nur das Recht der provocatio ad populum zu. Machte er von diesem Rechte keinen Gebrauch, so war das Verfahren ebenfalls definitiv beendet. Machte er dagegen Gebrauch von der provocatio, so mußte der Quästor den Konsul um Zusammenberufung der Centuriatkomitien bitten die nicht vor Ablauf von 24 Tagen, per trinundinum prodicta die, erfolgen durfte, so daß seit der ersten Anklage wenigstens eine 30tägige Frist abgelaufen war. In den vom Konsul zusammenberufenen und präsidierten Centuriatkomitien ward dann die Anklage vom Quästor zum vierten und legten Male erhoben, und nachdem sich auch der Angeklagte nochmals verteidigt und der Quästor nochmals eine judicatio gesprochen hatte, von der Volksversammlung die Definitivsentenz gefällt. Kam es zu keiner solchen an dem Verhandlungstag, so war das Verfahren nichtsdestoweniger beendet, und der Angeklagte frei. Doch war eine wiederholte Anklage in diesem Fall möglich.

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Bei seiner Entscheidung war das souveräne Volk an juristische Gründe in keiner Weise gebunden. Es konnte und durfte Gnade üben. Für gehörigen Schuß des Angeklagten gegen Willkür, die namentlich in politischen Prozessen sehr zu befürchten war, war da durch gesorgt, daß er überhaupt nur, wenn er nach der dritten Anklage vom Quästor verurteilt worden war, vor die Volksversammlung gestellt wurde, daß dieser aber das Recht einen vom Quästor freigesprochenen Angeklagten zu beurteilen durchaus fehlte.

26, 3.

1 Cic. de domo. 17, 45. App. de bell. civ. 1, 74. Liv. 2, 52.

2 Ueber die Bedeutung dieser judicatio des Quästors vergleiche man Auct. ad Her. 1, 16. 17. Cic. de invent. 1, 13. 14. Liv. 1, 26. 36, 3.

3 Cic. de domo. 17, 45. Schol. Bob. in Cic. or. in Clod. et Cur. p. 337. Or. Val. Max. 8, 1, 4. Dio Cass. 37, 27.

4 Schol. Bob. 1. c.

Das Urteil ward von den Quästoren oder den duumviri perduellionis oder von den tresviri capitales vollstreckt.

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Statt der Quästoren konnten auch tribuni plebis und Aedilen accusare und judicare. Da dieselben aber geradesowenig, wie die Quästoren das Recht hatten, die Centuriatkomitien zusammenzuberufen, so mußten auch sie von einem Konsul oder Prätor diem comitiis petere. Das Verfahren war genau dasselbe, wie wenn die Quästoren accusabant et judicabant."

Ueber das dem ordentlichen Kriminalprozeß nachgebildete Verfahren bei der multae irrogatio seitens eines tribunus oder aedilis plebis vergleiche man Huschke, Multa und Sakramentum, S. 214 ff. Die entscheidenden Komitien waren hier die plebejischen Tributkomitien.

III. Der alte römische Zivilprozeß oder die legis actiones. 1. Legis actio sacramento.Ĝ

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A. Allgemeines.

Die legis actio, der ordentliche gesetzlich geregelte Zivilprozeß der alten Römer, war ein durchaus mündliches Verfahren. Gewissermaßen als lebendiges Protokoll pflegten Zeugen, superstites, ein Umstand, zugezogen zu werden. Für die Rechtsbehauptungen der Parteien und teilweise auch für die Verfügungen der Jurisdiktionsmagistrate haben sich im Lauf der Zeit feste Formulare ausgebildet, und mit diesen Formularen hat sich, als die legis actiones abzu

1 Dion. 8, 78.

2 Liv. 1, 26.

31. 2 § 30 de O. J. 1, 2. Liv. 32, 26. Cic. de leg. 3, 3, 6. Sall. Cat. 55. Val. Max. 5, 4, 7. 8, 4, 2.

4 Liv. 3, 13. 25, 4. 26, 3. 43, 16. Gell. N. A. 7, 9. Dion. 11, 46. 5 Man vergleiche die Zusammenstellung bei Mommsen, Röm. StR. II, S. 461 ff.

6 Asverus, Ueber die legis actio sacramento. 1837. Stinging, Verhältnis der 1. a. sacramento zum Verfahren durch sponsio praejudicialis. 1853. Danz, Der sakrale Schuß, S. 151 ff. Münderloh, Zeitschrift für RG. 13, 445 ff.

sterben begannen, die Idee verbunden, daß sie notwendigerweise ganz unverändert ausgesprochen werden müßten, und daß vel qui minimum errasset, litem perderet.1

Die legis actio erscheint in fünferlei Gestalt: sacramento, per judicis postulationem, per condictionem, per manus injectionem und per pignoris capionem. Die legis actio sacramento ist die legis actio generalis, de quibus enim rebus ut aliter ageretur, lege cautum non erat, de his sacramento agebatur. Sie war also die regelmäßige Form des ordentlichen Zivilprozesses. 2

Ich habe schon früher angedeutet, daß sich die Form der legis actio sacramento aus der Form der Wettprozesse vor Privatschiedsrichtern heraus entwickelt hat, nur daß die verlorene Wettsumme bei ihr nicht an den Prozeßgegner, sondern an den Richter oder vielmehr an den Staat fiel.

Das sacramentum wird von Varro definiert als ea pecunia, quae in judicium venit in litibus, sacramentum a sacro. Qui petebat et qui infitiabatur, de aliis rebus utrique quingentos aeris ad pontem deponebant, de aliis rebus item, certo alio legitimo numero assum. Qui judicio vicerat, suum sacramentum e sacro auferebat, victi ad aerarium redibat. Und dem ganz entsprechend sagt Festus: Sacramentum aes significat, quod poenae nomine penditur, sive eo quis interrogatur, sive contendit. .. Sacramenti autem nomine id aes dici coeptum est, quod et propter aerari inopiam et sacrorum publicorum multitudinem consumebatur id in rebus divinis.

Das sacramentum ist also die Wettsumme, welche jede Partei hinterlegte, und welche derjenige, welcher den Prozeß verlor, zu gunsten des Staates einbüßte. Ob diese Wettsumme wirklich daher ihren Namen hat, daß sie in loco sacro, ad pontificem (?), depo= niert wurde, oder ob sie ihren Namen daher hat, daß sie in rebus divinis consumebatur, oder ob sie, wie man heutzutage vielfach an

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zunehmen geneigt ist, von einem bei ihrer Hinterlegung geschworenen Eid den Namen hat, muß dahingestellt bleiben.

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Die summa sacramenti betrug nach einer Bestimmung der XII Tafeln bei einem Streitobjekt im Wert von 1000 asses oder weniger 50 asses, bei höherem Wert des Streitobjektes 500 asses, und im Freiheitsprozeß stets 50 asses. Es ist möglich, daß sich diese Summen daraus erklären, daß in ganz alten Zeiten die Parteien ihre Rechtsbehauptungen fünfmal aufstellen mußten, ehe eine Entscheidung gefällt werden konnte, und daß sie jedesmal entweder ein Schaf (= 10 asses) oder ein Rind (= 100 asses) als Wett= summe deponieren mußten.

An Stelle der Deposition der summa sacramenti trat im Laufe der Zeit ein Versprechen derselben an den Prätor und eine Sicherstellung dieses Versprechens durch praedes. Es ist dies ein Vorgang, der genau der Verwandlung des pignoribus certare in ein sponsionibus certare entspricht.

Infolge einer lex Flaminia minus solvendi von 217 a. Ch. trat an Stelle des Sakraments von 500 asses ein solches von 125 HS. und an Stelle des von 50 asses ein solches von 121⁄2 HS.1 125 HS sind aber nicht mehr als 21 Mark und 221⁄2 Pfennig." Dagegen hatten die alten 500 asses, wenn man das Verhältnis des Wertes des Kupfers zu dem des Silbers nach dem heutigen Maßstab bemißt, eine Summe von 223 Mark 20 Pfennig vorgestellt."

Mit der Eintreibung verfallener, aber nicht gezahlter Saframente wurden im Jahre 213 v. Chr. die tresviri capitales betraut. '

1 Dafür, daß sacramentum ein Eid gewesen sei, beruft man sich auf die gewöhnliche Bedeutung des Wortes sacramentum, auf die Ausdrücke sacramentum justum, injustum judicare, auf die Analogie der clarigatio, des internationalen res repetere (Liv. 1, 32), und auf Analogien im griechischen und deutschen Prozeß. Aber alle diese Gründe reichen zu einem Beweis nicht aus.

2 Gaj. 4, 14.

3 Gaj. 4, 16.

4 Fest. s. v. sesterti. Marquardt, Röm. StVerw. II, S. 16. Herzog, Röm. StVerf. I, S. 365. cf. Gaj. 4, 95.

5 Hultsch, Gr. u. röm. Metrologie, 2. Aufl. S. 711.

Hultsch, 1. c. S. 709.

7 Fest. s. v. sacramentum. Liv. 25, 7.

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S 109.

B. Legis actio sacramento in rem.

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Die legis actio sacramento in rem ist die gesetzliche Prozeßform für die rei vindicatio, und zwar sowohl für die rei vindicatio simplex, wie für die rei vindicatio duplex, ferner für die actio confessoria und für die actio negatoria, für die assertio in servitutem und für die assertio in libertatem, für Erbschaftsstreitigkeiten aller Art, und für die Streitigkeiten über familienrechtliche Verhältnisse und über Gentilität.3

Bei der legis actio sacramento in rem ist in den uns bekannten Zeiten die richterliche Gewalt geteilt zwischen dem Jurisdiktionsmagistrat, den decemviri stlitibus judicandis und einem consilium der centumviri. Diese Teilung der richterlichen Gewalt hat genau dieselbe Bedeutung wie die entsprechende Teilung derselben im ordentlichen Kriminalprozeß zwischen dem Konsul, den quaestores parricidii und den Centuriatkomitien, und wie im attischen Zivilprozeß die Teilung der richterlichen Gewalt zwischen bem ἄρχων, sem διαιτητής, und den ἡλιασταί over δικασταί.

Die decemviri stlitibus judicandis und, wenn nicht alles täuscht, auch die centumviri werden, erstere unter dem Titel decemviri, lettere unter dem Titel judices zum erstenmal erwähnt in der lex Valeria Horatia von 449 v. Chr., also unmittelbar nach den XII Tafeln, welche bestimmte: ut qui tribunis, aedilibus, judicibus, decemviris nocuisset, ejus caput Jovi sacrum esset. Da wir nun wissen, daß die XII Tafeln über die legis actio sacramento Bestimmungen getroffen haben, liegt die Vermutung sehr nahe, daß sie auch die beiden nur bei der legis actio sacramento

1 Lotmar, Zur 1. a. sacramento in rem. 1876. Ders., Kritische Studien in Sachen der Kontravindikation. 1878. Brinz, Zur Kontravindikation in der 1. a. sacramento. 1877. Roth, Zeitschrift der Sav.-Stift. III, S. 121 ff.

2 Cic. ad fam. 7, 32: ut contendas sacramento, mea non esse. 3 Cic. de orat. 1, 38, 173.

4 Liv. 3, 55. cf. Plin. 5, 21: Sedebant judices, decemviri ve

nerant.

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