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quibusve stigmata inscripta sint, deve quibus ob noxiam quaestio tormentis habita sit, et in ea noxa fuisse convicti sint, quive ut aut ferro aut cum bestiis depugnarent, traditi sint, inve ludum custodiamve conjecti fuerint. Diese Freigelassenen sollten in keiner Weise römische Bürger werden können und sollten, wenn sie sich intra centesimum urbis Romae miliarium aufhielten, wieder Sklaven werden.1

Ferner traten in den Stand der peregrini dediticii in der Kaiserzeit die Deportierten ein.2

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In den eroberten Gebieten wurden häufig zum Zweck der Ueberwachung der Unterworfenen coloniae angelegt. Diese coloniae waren entweder coloniae civium romanorum oder coloniae latinae. Die in die coloniae civium romanorum deduzierten römischen Bürger erlitten keinerlei Einbuße in ihrem Bürgerrecht.

In die coloniae latinae wurden cives romani und Latini deduziert. Die cives romani verloren dadurch ihre civitas romana; und wurden, solange der Latinerbund bestand, die Verhältnisse der coloniae latinae zu Rom gerade so geregelt wie die der Staaten des latinischen Bundes, der prisci Latini. Als aber nach der Zerstörung des Latinerbundes die Römer im Jahre 268 v. Chr. von neuem anfingen, aus römischen Bürgern und Angehörigen latinischer Gemeinden gemischte Kolonien zu deduzieren, wurde diesen Kolonien, die namentlich zu einer Ableitung von humillimi und libertini aus Rom benußt wurden, nur ein minderes Recht auf den Erwerb des

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1 Gaj. 1, 13. 25. 26. 27.

Ulp. 10, 3. Die umstrittene Stelle des Berliner Fragmentes de judiciis kann sich ebensowohl auf die dediticii ex lege Aelia Sentia wie auf die deportati beziehen; auf leßtere, wenn ihnen ihr Vermögen gelassen worden ist (cf. Modestin. fr. 2 bei Huschke, Jurispr. antejust. p. 626) oder wenn sie nach der Deportation neues Vermögen erworben haben (cf. 1. 14 § 3. 1. 15 de int. et rel. 48, 22). Vergl. Mommsen in den Monatsberichten der Berliner Akademie, 1879, S. 501 ff. und Röm. StR. III, S. 140, Note 4. Huschke, Die jüngst aufgefundenen Bruchstücke aus Schriften römischer Juristen, 1880. Krüger, in der Zeitschrift der SavignyStiftung, Rom. Abt. I, S. 93 ff. Cohn, ebendaselbst II, S. 90 ff. Schneider, eod. VI, S. 186 ff. Brinz, Ueber die Freigelassenen der lex Aelia Sentia, und das Berliner Fragment von den Dediticiern.

3 Marquardt, Röm. StVerw. I, S. 35 ff. Mommsen, Die italischen Bürgerkolonien (von Sulla bis Vespasian), im Hermes 18, S. 161 ff.

römischen Bürgerrechts, eine mindere latinitas verliehen. Alle ihre Kolonialmagistrate und in einzelnen Kolonien auch die Mitglieder des Kolonialsenats, die Defurionen, sollten durch Erlangung dieser Würde in der Kolonie römische Bürger werden (minus und majus Latium). Den übrigen Kolonisten blieb das römische Bürgerrecht verschlossen; dagegen hatten sie commercium mit römischen Bürgern. Die Einwohner dieser Kolonien nannte man Latini

coloniarii. 2

Die prisci Latini erwarben allmählich alle, die letzten jedenfalls durch Verleihung des Bürgerrechts an alle Italiener, das römische Bürgerrecht. Ihr Stand verschwand also im letzten Jahrhundert der Republik. Der Stand der Latini coloniarii dagegen erhielt sich und wurde seit 170 v. Chr., wo er zuerst den Einwohnern der neugegründeten Kolonie Carteja in Spanien künstlich verliehen wurde,3 durch vielfache Verleihungen an einzelne Gemeinden und ganze Völkerschaften in der Zeit der Republik sowohl wie in der Kaiserzeit über das ganze Reich verbreitet.

Im Jahre 19 n. Chr. wurden durch eine lex Junia Norbana die Standesverhältnisse gewisser unvollkommen freigelassener Sklaven, die bis dahin nur der Prätor im Genusse der Freiheit geschüßt hatte, ähnlich denen der Latini coloniarii geordnet. Man nannte diese Leute fortan Latini Juniani. Es gehören dahin nach der lex Junia Norbana:

1. die vom bonitarischen Eigentümer manumittierten,
2. die unfeierlich manumittierten, "

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1 Asc. in Pis. p. 3 Or. Lex Salpens. 21. 22. 23. 25. Appian. de bello civ. 2, 26. Gaj. 1, 96. cf. Rudorff, De majore et minore Latio, 1860. Mommsen, Die Stadtrechte von Salpensa und Malaca. Baudouin, Le majus et le minus Latium in der Nouv. rev. hist. de droit franç. et étr. III, S. 1. 111 ff. Hirschfeld, Zur Geschichte des latinischen Rechts, 1879.

2 Cic. pro Caec. 35.

3 Liv. 43, 3.

cf. Brinz, in der Festschrift zu Scheurls Doktorjubiläum. Schneider, Zeitschrift der Savigny-Stiftung V, 225 ff.; VI, 186 ff.; VII, S. 31 ff. Hölder, eod. VI, 205 ff.; VII, 44 ff.

5 Ulp. 1, 16; 22, 8. Gaj. 1, 167.
6 Gaj. 1, 17.

3. ein minor XXX annis testamento manumissus;

nach späteren Rechtsquellen :

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4. ein kranker derelinquierter Sklave ex edicto divi Claudii,2 5. ein Sklave, der ein crimen raptus angezeigt hat, nach einer Verordnung Konstantins. 3

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Die Latini Juniani hatten commercium inter vivos mit römischen Bürgern; aber ipso ultimo spiritu simul animam et libertatem amittebant; fie wurden nicht beerbt, sondern ihr Vermögen fiel jure peculii an ihren Herrn. Auch waren sie incapaces, d. h. sie konnten nichts aus einem Testament erwerben, außer Fideikommisse; — sie konnten nicht zu Vormündern ernannt werden.1

Sie standen immer noch im quiritarischen Eigentum ihrer Herren, wurden vererbt und konnten legiert werden."

Aus der bisherigen Darstellung ergeben sich für das römische Reich in der Kaiserzeit folgende Stände:

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Den Stand der Latini coloniarii beseitigte Caracalla definitiv, den der peregrini foederati und dediticii dagegen nur vorübergehend. Er lebte später wieder von neuem auf, namentlich in den

1 Ulp. 1, 12. Die scheinbar mehr sagende Stelle des Gaj. 1, 17 ist nachlässig abgefaßt. cf. Gaj. 1, 29. verb.: et Latinus factus. 2 C. un. § 3 de lat. lib. toll. 7, 6.

3 C. 1 C. Th. de rapt. virg. 9, 24.

Gaj. 1, 22, 23.

Gaj. 2, 195. 1. 17 pr. qui et a quib. 40, 9. fr. Dos. 7. cf. Schulin, Ueber einige Anwendungsfälle der Publ. in rem actio, 39. 40.

6 cf. oben § 11.

an den Grenzen des Reichs angesiedelten Barbarenstämmen. Den Stand der Latini Juniani und den der dediticii ex lege Aelia Sentia beseitigte Justinian.1

Zweites Kapitel.

Die Organe des römischen Staates.

I. Die Königszeit.

$ 16.

Ueber die Organisation des ältesten römischen Staates 2 ist uns weiter nichts bekannt, als daß an der Spike desselben ein König in der doppelten Eigenschaft eines weltlichen Herrschers und eines obersten Priesters stand; daß dieser König sich mit einer beratenden Behörde, dem Senat, umgab, und daß eine nach Kurien zusammentretende Volksversammlung existierte. Das Königtum war nicht erblich; dagegen ist es uns nicht möglich, zu konstatieren, wie und von wem nach dem Tode eines Königs der neue König gewählt wurde. In den alten Sagen erscheinen bald der Senat und bald das Volk als Wähler des Königs, und auch was uns von dem Interregnum in der Königszeit berichtet wird, ist durchaus unbeglaubigt. Ebensowenig können wir über die Kompetenz der drei genannten Staatsorgane irgend etwas Sicheres feststellen; und zwar gilt dies nicht nur für die älteste, sondern auch noch für die lette Königszeit. Wissen wir doch nicht einmal, ob jemals in der Königszeit nach den Reformen des Servius Tullius das Volk nach Centurien zur Abstimmung berufen worden ist, oder ob nicht bis zulezt die

1 tit. C. de dediticia libertate tollenda 7, 5; de latina libertate tollenda et per certos modos in civitatem romanam transfusa 7, 6. § 3 J. de libert. 1, 5.

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Bernhöft, Staat und Recht der römischen Königszeit, 1882. Puntschart, in der Krit. Vierteljahrsschrift, N. F., VI, S. 74 ff.

Kuriatkomitien die einzige gesetzliche Form der Volksversammlung gewesen sind.

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Von königlichen Beamten werden uns nur die tribuni celerum,1 die quaestores parricidii, für einen bestimmten Fall bestellte duumviri perduellionis, sowie der vom König für die jeweilige Dauer seiner Abwesenheit ernannte custos urbis genannt. Die bedeutenderen, schon in der Königszeit existierenden Priesterschaften sind bereits früher aufgezählt worden.

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Nach Vertreibung der Könige traten an die Spiße des römischen. Staates zwei jährlich von dem nach Centurien zusammenberufenen Volk zu wählende consules, auch praetores und judices genannt. Diese consules sind die zeitweiligen Träger der Souveränität des römischen Staates, der majestas populi romani. Sie sind Inhaber des imperium regium. Aber die sakralen Machtvollkommenheiten des Königs sind nicht auf sie übergegangen. Diese stehen vielmehr fortan dem collegium pontificum oder, soweit sie nach der Sakralordnung notwendigerweise von einem rex gehandhabt werden müssen, einem vom pontifex maximus zu ernennenden rex sacrificus zu.

Das imperium regium, das für die Königszeit als ein absolutes Befehlsrecht gedacht wird, dem jedermann unbedingten Gehorsam schuldet, ist zur Zeit der Republik wesentlich beschränkt, ein

11. 2 § 15 de O. J. 1, 2.

2 Herzog, Röm. StVerf. I, S. 78.

3 Herzog, ibid.

41. 2 § 33 de O. J. 1, 2.

5 Das Hauptwerk ist Mommsen, Röm. StR. Bd. I und II. Dupond, De la constitution et des magistratures rom. sous la rép., 1877. 6 Nonius s. v. consulum, aus Varro de vit. pop. rom. Cic. de

legg. 3, 3, 8. Mommsen, Röm. StR. II3, S. 74 ff.

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