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judicis datio, die intentio, und entweder eine pronunciatio oder eine condemnatio.

Die wichtigsten Formelgattungen sind folgende:

I. Petitiones:

1. Formula petitoria, nachgebildet dem Formular der legis actio sacramento in rem; notwendig enthaltend eine judicis datio, eine intentio, einen arbitratus de restituendo und eine condemnatio. Sie ist die Formel für die rei vindicatio, actio negatoria, actio confessoria, hereditatis petitio, assertio in libertatem, in servitutem, und für die Geltendmachung von Familiengewaltsverhältnissen.

2. Condictio, nachgebildet dem Formular der legis actio per condictionem; notwendig enthaltend eine judicis datio, eine intentio und eine condemnatio.

II. Actiones civiles incertae aus Kontrakten oder Quasikontrakten, wahrscheinlich nachgebildet dem Formular der legis actio per judicis postulationem; notwendig enthaltend eine judicis datio, eine demonstratio oder praescriptio, eine intentio und eine condemnatio. Die Teilungsklagen müssen auch eine adjudicatio enthalten. Alle diese Klagen sind entweder actiones bonae fidei oder actiones stricti juris. Wahrscheinlich waren auch die Formeln für die zivilen Delikts- und Quasideliktsklagen ähnlich konstruiert.

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III. Die prätorischen actiones ficticiae, an die Formeln für zivile Klagen angelehnte Formeln für prätorische Klagen, in welchen entweder eine Thatsache, deren Vorhandensein zur Begründung des zivilen Vorbilds der prätorischen Klage notwendig ist, als vorhanden fingiert, oder eine Thatsache, welche der Durchführung des zivilen Vorbilds der prätorischen Klage im Wege stehen würde, fortfin giert wird.

IV. Die prätorischen actiones in factum conceptae, in deren Formel der Prätor die Verurteilung von dem Vorhandensein eines bestimmten von ihm in der Formel angegebenen Thatbestandes ab

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hängig macht. Viele dieser Formeln enthielten außer der judicis datio weiter nichts, als eine intentio und eine condemnatio. Doch begegnet uns in solchen Formeln auch eine demonstratio,1 und ein arbitratus de restituendo.

V. Die prätorischen formulae mit subjektiver Umstellung, in deren intentio derjenige genannt wird, welcher nach jus civile be rechtigt oder verpflichtet ist, während ihm in der condemnatio derjenige substituiert wird, welchem oder gegen welchen der Prätor die Klage geben will.2

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VI. Praejudicia, Feststellungsklagen, teils zivilen, teils prätorischen Ursprungs. Ihre Formel enthält nur eine judicis datio, eine intentio und eine pronunciatio.

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Alle Klagen, in deren Formel ein arbitratus de restituendo enthalten ist, werden actiones arbitrariae genannt. Durch ihre Formel wird der Geschworene angewiesen, ehe er zu einer condemnatio schreitet, einen arbitratus zu erlassen, durch welchen er den Beklagten belehrt, wie er den Kläger klaglos stellen könne. Erst wenn der Beklagte sich diesem arbitratus nicht fügt, wird er verurteilt. Die Verurteilung geht auf vollen Schadensersaß, bei einigen Klagen auf Ersatz eines multuplum des Schadens. Der Kläger hat das Recht, die Höhe seines Schadens durch juramentum in litem festzustellen. Der Grund für ihre Eigenschaft als actiones

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1 Coll. 2, 6, 4. 5.

2 Gaj. 4, 35. Rudorff, de jurisdictione edictum, § 220. 101 sqq. cf. oben S. 411.

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3 Gaj. 4, 44. § 13 J. de act. 4, 6. Theoph. ad h. 1. Einzelne praejudicia: Gaj. 3, 123. 1. 30 de reb. auct. jud. 42, 5 (cf. Cic. pro Quint. 8. 10. 27). Gaj. 4, 44. Paul. 5, 9, 1. c. 21 de lib. caus. 7, 16. § 13 J. de act. 4, 6 (1. 36 de lib. caus. 40, 12). 1. 7 § 5 de lib. caus. 40, 12. tit. D. si ingenuus esse dicetur 40, 14. tit. C. de ingenuis manumissis 7, 14. tit. D. ne de statu defunctorum post quinquennium quaeratur. 40, 15. tit. D. de collusione detegenda 40, 16. 1. 29 § 1 de lib. caus. 40, 12. 1. 8 § 1 de in jus voc. 2, 4. l. 1 § 2 de R. V. 6, 1. tit. D. de agnoscendis et alendis liberis 25, 3. Ueber praescriptiones oder exceptiones bei diesen praejudicia cf. 1. 9 § 2. 1. 42 de lib. caus. 40, 12.

4 § 31 J. de act. 4, 6. 1. 14 § 3. 4 quod met. caus. 4, 2. Gaj. 4, 163. 1. 18 pr. de dolo. 4, 3.

arbitrariae ist bei den verschiedenen hierher gehörigen Klagen ein sehr verschiedener gewesen.

Mit Rücksicht auf diesen Grund lassen sich die actiones arbitrariae in folgende Klassen einteilen:

1. Actiones arbitrariae, bei welchen der arbitratus in simplum, die condemnatio aber in multuplum geht. Hierher gehören, soviel wir wissen, die actio quod metus causa' und die actio redhibitoria. 2

Eine condemnatio in multuplum auf Grund einer actio arbitraria, deren arbitratus in simplum geht, hat offenbar hauptsächlich die Bedeutung eines Konkursprivilegs für den Kläger. Wenn der Beklagte sich dem arbitratus des Geschworenen fügt, zahlt er einfachen Schadensersaß. Daß er sich dem arbitratus nicht fügt, während er weiß, daß ihm für diesen Fall sicher eine condemnatio in multuplum droht, kann keinen anderen vernünftigen Grund haben, als daß er zahlungsunfähig ist. Um nun dem Kläger ein Konkursprivileg zu verschaffen, wird der Beklagte in multuplum verurteilt. Es ist dies vielleicht die älteste Form der Konkursprivilegien. Hat der Beklagte es nur aus Halsstarrigkeit unterlassen, sich dem arbitratus des Geschworenen zu fügen, so trifft ihn durch die condemnatio in multuplum nur eine wohlverdiente Strafe. 2. Die dinglichen Klagen. Daß die dinglichen Klagen zu den actiones arbitrariae gehören, hat seinen Grund offenersichtlich darin,

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1 § 31 J. de act. 4, 6. 1. 14 § 3. 4 quod met. caus. 4, 2. 1. 18 pr. de dolo. 4, 3.

2 1. 45 de aed. ed. 21, 1.

3 Cic. in Verr. II, 2, 12, 30. 31. 1. 13 § 9 de acq. vel am. poss. 41, 2. 1. 9 § 1 de furt. 47, 2. § 2 J. de off. jud. 4, 17. 1. 10 § 10. 1. 57 de her. pet. 5, 3. 1. 7 si serv. vind. 8, 5. § 31 J. de act. 4, 6. Im justinianischen Recht gehören die rei vindicatio, die hereditatis petitio, die actio confessoria und die actio negatoria nicht mehr zu den actiones arbitrariae, weil bei ihnen die condemnatio im justinianischen Recht in ipsam rem geht; 1. 68 pr. de R. V. 6, 1; wohl aber noch die actio Publiciana und die actio hypothecaria. § 31 J. cit. Zweifel an der Eigenschaft der letteren Klagen als actiones arbitrariae im justinianischen Recht könnte nur der Schlußsaß der 1. 68 cit. erregen. Aber dieser Satz ist wohl mit Rücksicht auf die offenbar interpolierte und also justinianisches Recht darstellende Institutionenstelle restriktiv zu interpretieren. Allerdings ist auch die 1. 68 zweifellos interpoliert, aber wohl ungeschickter.

daß es bei ihnen sowohl dem Kläger wie dem Beklagten gegenüber unbillig erscheinen mußte, ohne weiters, sobald der Kläger seinen dinglichen Anspruch bewiesen habe, demselben in Anwendung des Grundsages, daß omnis condemnatio pecuniaria esse debet, einen persönlichen Anspruch zu substituieren.

3. Eine Anzahl persönlicher Klagen, bei welchen der Kläger, oder der Beklagte, oder auch beide Parteien, ein hervorragendes Interesse daran haben, daß der Kläger möglichst genau seinem Klag= anspruch entsprechend befriedigt werde. Hierher gehören die actio ad exhibendum, die actio de eo quod certo loco,1 die actio aquae pluviae arcendae,' die actio Faviana, die actio Calvisiana, und, falls sie überhaupt zu den actiones arbitrariae gehören, die Teilungsklagen.'

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4. Eine vierte Klasse bilden diejenigen actiones arbitrariae, deren condemnatio infamierende Wirkung hat. Hier soll durch den arbitratus de restituendo dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, einer Verurteilung und der daraus folgenden Infamie auszuweichen. Hierher gehören, soviel wir wissen, die actio doli und die actio depositi directa in jus concepta. Ob auch noch andere Klagen, wie z. B. die actiones mandati und tutelae directa und die actio pro socio hierher gehört haben, muß dahingestellt bleiben. 5. Die actiones noxales, welche mit Rücksicht auf das dem Beklagten zustehende jus noxae deditionis hierher gehören.

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6. Endlich gehören die formulae arbitrariae im Interdiktenprozeß hierher.8

Sämtliche Formularprozesse werden in judicia legitima und judicia, quae imperio continentur eingeteilt. Die charakteristischen

1 § 31 J. de act. 4, 6.

21. 6 § 6. 8. 1. 24 § 1 de aqua. 39, 3. 1. 28 de probat. 22, 3. 31.5 § 1 si quid in fraudem patron. 38, 5.

41. 4 § 3 fin. reg. 10, 1.

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§ 31 J. de act. 4, 6. 1. 18 pr. § 1 de dolo. 4, 2.

6 Gaj. 4, 47. 1. 1 § 21 dep. 16, 3. Daß auch die actio commodati in jus concepta eine actio arbitraria gewesen sei, folgt nicht aus den Schlußworten von Gaj. 4, 47.

7 § 31 J. de act. 4, 6.

8 Gaj. 4, 163. cf. unten § 122.

9 Gaj. 4, 103 sqq.

Eigenschaften eines judicium legitimum sind, daß es in urbe Roma vel intra primum urbis Romae miliarium inter omnes cives Romanos sub uno judice accipitur. Jedes judicium, dem auch nur eines dieser Merkmale fehlt, ist ein judicium, quod imperio continetur. Die erkennbaren praktischen Verschiedenheiten zwischen diesen beiden Arten von judicia waren die, daß die judicia legitima nach der lex Julia judiciaria, nisi in anno et sex mensibus judicata fuerint, exspirabant, während die judicia, quae imperio continebantur, tamdiu valebant, quamdiu is, qui ea praeceperat, imperium habebat;' daß die Litiskontestation direkt konsumierende Kraft nur in einem judicium legitimum haben konnte, und daß nur in einem judicium legitimum die adjudicatio quiritarisches Eigentum oder nach jus civile vollgültige Servituten zu verschaffen im stande war.3

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$ 120.

2. Das Verfahren.

Der regelmäßige Beginn des Verfahrens ist die in jus vocatio.* Das prätorische Edikt enthielt genaue Bestimmungen darüber, welche Personen gar nicht, und welche nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich nur mit Erlaubnis des Prätors in jus voziert werden könnten, und gewährte Strafklagen gegen diejenigen, welche unbefugt eine in jus vocatio vornahmen. 5

Gegen denjenigen, welcher sich thatsächlich weigerte, der in jus vocatio Folge zu leisten, war noch nach der lex Ursonensis die von den XII Tafeln vorgesehene manus injectio möglich, wenn nicht ein vindex für ihn eintrat. Später aber findet sich keine Spur mehr von einem Recht des Klägers, den Beklagten zu verhaften oder ver

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2 Gaj. 4, 106 sqq. 3, 180. 181.

3 Vat. fr. 74. Ueber einen weiteren schon bei den Alten umstrittenen Unterschied cf. Gaj. 1, 184.

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Anderer Unterschied: Gaj. 4, 80 (?).

tit. D. de in jus voc. 2, 4.

1. 4 § 1. 1. 11. 1. 24 6 Lex Urson. 61.

de in jus voc. 2, 4. Gaj. 4, 46. 183.

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