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Die Exekution ist

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3. Die Exekution.

auch noch zur Zeit des Formularprozesses regelmäßig gegen das ganze Vermögen des zu Erequierenden gerichtet. Der judicatus, der in jure confessus und der in jure durch Eid Ueberwundene stehen sich dabei vollständig gleich.

Das Verfahren wird, sobald die regelmäßig noch dreißigtägige Frist für freiwillige Zahlung abgelaufen ist, durch ductio vor den Jurisdiktionsmagistrat eröffnet. Bestreitet hier der Beklagte die Judikatsschuld, so muß zunächst die actio judicati gegen ihn durchgeführt werden, wobei er satisdatio judicatum solvi leisten muß, und wobei die condemnatio in duplum geht.

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Dann, oder wenn es zu keiner actio judicati fommt, sofort wird dem Kläger missio in bona debitoris rei servandae causa erteilt. Hierdurch wird dem Beklagten die Disposition über sein Vermögen noch nicht entzogen, aber der Kläger erlangt neben ihm das Recht auf Detention und custodia, wodurch er den Vollzug eines jeden vom Beklagten abgeschlossenen, für ihn gefährlich erscheinenden Rechtsgeschäftes hindern kann. Sofort nach der missio in possessionem muß der Kläger eine proscriptio bonorum vor nehmen, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt, wie die frühere dreimalige Vorführung des verhafteten Beklagten auf dem Forum. Es soll dadurch namentlich den übrigen Gläubigern des Beklagten Gelegenheit gegeben werden, sich dem Exekutivprozeß gegen denselben anzuschließen."

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Diese proscriptio bonorum dauert dreißig Tage. Nach Ablauf dieser Frist beruft der Jurisdiktionsmagistrat die sämtlichen Gläubiger, welche sich angemeldet haben, zusammen, läßt von ihnen einen magister bonorum vendendorum wählen und innerhalb zehn Tagen die leges bonorum vendendorum festseßen. Diese leges bonorum

1 Gaj. 3, 78.

2 1. 3 § 23 de acq. vel am, poss. 41, 2. cf. Cic. pro Quinct. 27, 84. 85.

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vendendorum werden dann zwanzig Tage lang bekannt gemacht; nach Ablauf derselben erfolgt eine öffentliche Versteigerung der bona: der Zuschlag wird demjenigen erteilt, der den Gläubigern die höchsten Prozente bietet.1

Der Käufer heißt bonorum emtor und ist prätorischer Universalsuccessor des Exequierten. Der bonorum emtor bringt die Aktivmasse zusammen, wozu er sich der formulae Rutiliana und Serviana bedient. Umgekehrt haben die Gläubiger, die bisher ihre Forderungen nur bescheinigt haben, dieselben nunmehr dem bonorum emtor gegenüber im Betrag der von demselben gebotenen Prozente geltend zu machen.

Gläubiger, welche sich nicht infolge der proscriptio bonorum angemeldet hatten, haben kein Recht gegen den bonorum emtor. Dies gilt natürlich nicht von Vindikanten und ebensowenig von Hypothekargläubigern bezüglich der ihnen verpfändeten Sachen.

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Privilegiert sind diejenigen Gläubiger, welche eine condemnatio. in multuplum erlangt haben, sowie diejenigen, welchen ein privilegium exigendi zusteht. Diese werden schon bei Festseßung der leges bonorum vendendorum von den übrigen Gläubigern getrennt und bei der Versteigerung besonders ausgeboten.

Die nicht vollständig befriedigten Gläubiger haben wegen fraudulöser Veräußerungen seitens des Schuldners die actio Pauliana und das interdictum fraudatorium, sofern diese Klagen nicht bei der venditio bonorum mitverkauft worden sind. In diesem Fall stehen sie dem bonorum emtor zu.

Durch die dreißigtägige Dauer der proscriptio bonorum ist der Schuldner infam geworden, der lehte Rest der früheren Vernichtung seiner Persönlichkeit.

Während der ganzen Dauer des Verfahrens kann der Schuldner von dem Gläubiger, der es veranlaßt hat, in Haft gehalten werden.

Theoph. ad tit. J. de succ. sublat. 3, 12. Gaj. 3, 79. 80. 145. 2 Gaj. 4, 35. 65-68. cf. oben S. 311. 312. 435. Dernburg,

Ueber die bonorum emtio. 1850.

3 cf. oben S. 568.

tit. D. de reb. auct. jud. 42, 5. Arndts, Pandekten, § 227. 5 Lex Urson. c. 61. c. 1 qui bon. 7, 71.

Eine außerordentliche Universalexekution findet statt:

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1. Nach der lex Julia judiciaria gegen diejenigen, qui creditoribus sponsoribusve renunciaverunt, se solidum solvere non posse, oder bonis cesserunt, und eine unverschuldete Ueberschuldung nachzuweisen im stande sind. Gegen diese Gemeinschuldner ist keine Schuldhaft zulässig; sie trifft keine Infamie, und sie erlangen gegenüber den Restforderungen ihrer Gläubiger das sogen. beneficium competentiae.*

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2. Gegenüber Personen senatorischen Ranges kommt in der Kaiserzeit statt der venditio bonorum an einen bonorum emtor die rücksichtsvollere distractio bonorum durch einen curator distrahendorum bonorum auf. Die distractio bonorum ist ein Verkauf im einzelnen, der mehr einzubringen geeignet ist, als die venditio bonorum im ganzen.

Neben der Universalexekution werden Singularexekutionen in der Kaiserzeit immer häufiger.".

Drittes Kapitel.

Außerordentliche Prozesse.

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Neben dem ordentlichen Kriminalprozeß vor den Komitien und vor den Quästionen, und neben dem ordentlichen Zivilprozeß in Gestalt der legis actiones und per formulas bestand zu allen Zeiten ein außerordentlicher Kriminalprozeß und ein außerordentlicher Zivilprozeß.

Die Konsuln und in ihrer Vertretung auch die Prätoren be

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Gaj. 3, 78. titt. D. de cessione bonorum 42, 3. C. qui bonis cedere possunt 7, 71.

2 c. 1 qui bonis 7, 71.

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C. 11 ex quib. caus. infam. 2, 12.

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4 § 40 J. de act. 4, 6. 1. 4 pr. de cess. bon. 42, 3.

1. 5. 9 de cur. fur. 27, 10. 1. 9 § 3 de reb. auct. jud. 42, 5.

1. 4 de cur. bon. 42, 7.

6 Keller, Der röm. Zivilproz., § 83.

saßen zur Zeit der Republik als Inhaber des summum imperium die Machtvollkommenheit, über Verbrechen selbst zu judizieren. Sie machten aber von dieser Machtvollkommenheit in Fällen, wo von ihrer judicatio eine provocatio ad populum möglich gewesen wäre,' regelmäßig keinen Gebrauch, wohl aber, wenn eine solche provocatio ad populum ausgeschlossen war, also namentlich gegenüber von Fremden oder von Frauen. Ausnahmsweise aber kam es vor, daß die Konsuln es im Staatsinteresse erachteten, auch wenn eine provocatio ad populum gegen ihre judicatio möglich war, doch selbst zu judizieren, um durch schnelles Eingreifen einen staatsgefährlichen Verbrecher möglichst rasch unschädlich zu machen. Sie seßten sich dabei allerdings der Gefahr aus, daß ihre judicatio infolge einer provocatio ad populum feitens des von ihnen verurteilten Verbrechers durch die Volksversammlung wieder aufgehoben werde; aber ein Beispiel, daß dies wirklich geschehen sei, findet sich in der uns bekannten römischen Geschichte nicht.

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Das Verfahren (quaestio) war in solchen Fällen, wo ein Konsul selbst judizierte, regelmäßig folgendes: Der Konsul führte die Voruntersuchung selbst und referierte dann darüber im Senat. Der Senat hörte den Angeschuldigten, wenn er dies für zweckmäßig erachtete, oder er hörte ihn auch nicht, und stimmte nach gepflogener Beratung über die Relation des Konsuls ab. Stimmte der Senat dem Antrag des Konsuls auf Verfolgung und Bestrafung des Verbrechers zu, so judizierte dieser dann und vollstreckte das von ihm gesprochene Urteil selbst.

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In ähnlicher Weise verfuhr in der Kaiserzeit auch der Kaiser,3 oder er übertrug die Kognition an den Senat oder an einen von ihm ad hoc ernannten oder ein für allemal delegierten judex (extraordinaria quaestio).

1 cf. oben S. 57.

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Polyb. 6, 13. 16. Liv. 8, 18. 32, 26. 39, 8-19. 29. 41. 40, 43. Hierher gehört auch der Prozeß gegen die Katilinarier.

3 Suet. Oct. 33. Tac. Ann. 6, 10. 14, 50. Plin. Ep. 6, 22, 31. Tac. Ann. 3, 10-16. 37. 6, 7—10.

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C. 1 de precibus 1, 19.

6 1. 3. 4 de off. praef. vig. 1, 15. 1. 6 de custod. et exh. reor. 48, 3. 1. 4 § 2 ad leg. Jul. pec. 48, 13.

Im Gebiete des Zivilprozesses stand es den Jurisdiktionsmagistraten, also namentlich dem Prätor, nicht zu, in Fällen, für welche ein ordentlicher Prozeßgang durch das Gesetz vorgeschrieben war, von diesem ordentlichen Prozeßgang abzuweichen und selbst zu urteilen. Wo aber eine derartige Vorschrift für den Prozeßgang fehlte, hatte der Jurisdiktionsmagistrat nicht nur das Recht, selbst zu urteilen, sondern auch ein judicium in ihm gut scheinender Form anzuordnen.

Das Verfahren, bei welchem der Jurisdiktionsmagistrat selbst prüfte und entschied, nannte man cognitio; die Klage, wodurch es veranlaßt wurde, nannte man persecutio. Durch Bestimmungen des Kaiserrechts veranlaßte cognitiones nannte man extraordinariae cognitiones.

Die cognitio ist entweder ein Ausfluß des imperium, wie z. B. bei der in integrum restitutio,' oder bei den Verhandlungen über die Anordnung von stipulationes praetoriae, einer missio in possessionem, über Erteilung der bonorum possessio, über inspectio ventris u. f. m.; oder sie beruht darauf, daß ein Geseß sie vorschreibt, wie dies namentlich bei der extraordinariae cognitiones der Fall ist.2

In den meisten Fällen aber, für welche ein bestimmter Prozeßgang durch Gesetz nicht vorgeschrieben war, kognoszierte der Jurisdiktionsmagistrat doch nicht selbst, sondern ordnete ein judicium an. Für die Anordnung dieses judicium bildeten sich im Lauf der Zeit verschiedene Formen aus.

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Die älteste ist die des sogen. Interdiktenprozesses. Das Wesentliche des Interdiktenprozesses besteht darin, daß der Prätor, nachdem beide streitende Teile vor ihm erschienen sind, ohne Prüfung etwa

11. 3 de i. i. r, 4, 1. 1. 24 § 5 de min. 4, 4. 1. 9 § 4 de jurjur. 12, 2.

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tit. D. de variis et extraordinariis cognitionibus 50, 13. Beth: mann-Hollweg, Zivilprozeß II, S. 758 ff.

3 Ueber das Anwendungsgebiet des Interdiktenprozesses vergleiche man Gaj. 4, 138 sqq. tit. J. de interd. 4. 15; ferner das 43. Buch der Pandekten und titt. C. 8, 1-9. Lenel, Ediktum perpetuum, S. 356 ff. Schmidt, Das Interdiktenverfahren. 1853. Pfersche, Die Interdikte des röm. Zivilprozesses. 1888.

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