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Auch praejudicia wurden in Gestalt des Sponsionenprozesses verhandelt.'

Nach Einführung des Formularprozesses ist der Sponsionenprozeß allmählich ganz verschwunden. Länger hat sich der Interdiktenprozeß gehalten; aber auch er erfuhr schon früh Beschränkungen seines Anwendungsgebietes, indem neben manche Interdikte vom Prätor formulae, teilweise mit Veränderungen in den Klagvoraussegungen, hingestellt wurden, welche die mit ihnen konkurrierenden Interdikte allmählich verdrängten. Im späteren Kaiserrecht ist auch der Interdiktenprozeß vollständig verschwunden, und perinde judicatur sine interdictis, atque si utilis actio ex causa interdicti reddita fuisset.3

2

Eine besondere Form der extraordinaria cognitio in Prozessen, um deren Entscheidung der Kaiser angegangen wird, ist der sogen. Reskriptenprozeß.*

Viertes Kapitel.

Der Prozeß des späteren Kaiserrechts.5
I. Der Richter.

$123.

Im Lauf der Kaiserzeit nahmen die extraordinariae quaestiones im Kriminalprozeß und die extraordinariae cognitiones im Zivilprozeß ständig an Bedeutung zu, indem immer mehr Prozesse den ordentlichen Gerichten entzogen und Magistrate mit ihrer Entschei

1 Cic. pro Quinct. 8, 30. 31. 10, 36. 27, 84. Plaut. Rud. 3, 4, 7. 2 So namentlich die actio Serviana neben das interdictum Salvianum (cf. oben S. 426. 427) und die actio Pauliana neben das interdictum fraudatorium (tit. D. quae in fraudem creditorum facta sunt ut restituantur 42, 8. cf. Huschke, in Lindes Zeitschrift für Zivilrecht und Prozeß, N. F. XIV, 1. Schey, in der Zeitschrift für RG. XIII, S. 120 ff.). Andere Beispiele: 1. 3 § 2. 1. 4 § 4 ne vis fiat. 43, 4. 1. 9 de relig. 11, 7. 1. 1 § 48 de vi. 43, 16. Vat. fr. 312.

3 § 8 J. de int. 4, 15. c. 3 de int. 8, 1.

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Bethmann-Hollweg, Zivilproz. III, S. 350 ff.

5 Wieding, Der justinianische Libellprozeß. 1865.

dung beauftragt wurden. Schließlich verschwand der ordo judiciorum publicorum et privatorum vollständig. Die außerordentliche Gewalt der Magistrate, Kriminalprozesse zu entscheiden, nannte man imperium merum oder jus gladii oder potestas, die außerordentliche Gewalt der Magistrate, Zivilprozesse zu entscheiden, nannte man imperium mixtum, nämlich mixtum jurisdictioni.1

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2

Den entscheidenden Schritt für die vollständige Beseitigung des ordo judiciorum publicorum that der Kaiser Septimius Severus, indem er die Kognition über alle Verbrechen in Rom und innerhalb des hundertsten Meilensteins von der Stadt teils dem praefectus urbi (205 n. Chr.), teils dem praefectus vigilum übertrug. Dem entsprechend sagt schon Paulus: Ordo exercendorum publicorum capitalium in usu esse desiit, durante tamen poena legum, cum extra ordinem crimina probantur. Der ordo judiciorum privatorum erhielt sich länger, wenn auch mit bedeutend eingeschränktem Anwendungsgebiet; er ist erst von Konstantius und Konstans durch die Verfügungen: Juris formulae aucupatione syllabarum insidiantes cunctorum actibus radicitus amputentur, definitiv beseitigt worden (342 n. Chr.). Damit ist aber das Institut ser judices privati, bie jest judices pedanei, χαμαιδικασταί, χαμαί ζηλοι δικασταί, διαιτηταί, im Gegenfat au ben εμβάθιμοι δικασταί, ge= nannt werden, nicht vollständig verschwunden, nur daß diese pedanei judices nur ausnahmsweise, wegen Geschäftsüberbürdung des Ma= gistrats, zugezogen werden, und daß ihnen die ganze Prozeßleitung von Anfang an übertragen werden kann. Sie werden aus den curiae oder aus besonderen vom Kaiser für die einzelnen Gerichte aufgestellten Richterlisten entnommen."

11. 3 de jurisd. 2, 1. 1. 6 § 8 de off. praes. 1, 18. 1. 1. 5 de off. ejus cui mand. est jurisd. 1, 21.

2 1. 1 pr. § 3. 4. 13. 14 de off. praef. urb. 1, 12. l. 3 § 1. 1. 4 de off. praef. vig. 1, 15. 1. 8 § 5 de poen. 48, 19. 1. 6 § 1 de int. et rel. 48, 22. 1. 10. 14 de off. praes. 1, 18.

3 1. 8 de publ. jud. 48, 1.

41. 3 de off. praef. urb. 1, 12. 1. 8. 9 de off. praes. 1, 18.

c. 2 de ped. jud. 3, 3.

5

C. 1 de formul. et impetrat. act. subl. 2, 57.

61. 4 de tutor. 26. 5. I. 3 § 1 ne quis eum 2, 7. 1. 1 § 6 de postul. 3, 1. 1. 38 § 10 de poen. 48, 19. Paul. 5, 28, 1.

c. 8 C.

Mit den quaestiones und den judices privati der alten Ordnung verschwand auch der rerum actus; mit der Einführung des Christentums verschwand der mit der heidnischen Religion in Zusammenhang stehende Gerichtskalender. Es soll fortan an allen Tagen Recht gesprochen werden. Nur an Sonn- und Feiertagen ruht die Jurisdiktion ganz oder teilweise, und im Hochsommer und im Herbst gibt es Gerichtsferien: feriae messivae und feriae vindemiales.1

Zu den Gerichtsständen fügte Justinian das forum reconventionis. 2

Der Prozeßgang zog sich ex foro et basilicis in auditorial secretaria zurück, woselbst nur honorati als Zuhörer zugelassen wurden. 3

II. Der Gang des Prozesses.

$124.

Im Kriminalprozeß der späteren Kaiserzeit müssen zwei ganz verschiedenartige Prozeßgänge unterschieden werden, ein Accusationsprozeß und ein Inquisitionsprozeß; der erstere hat sich aus dem Verfahren im ordo judiciorum publicorum, der lettere aus den quaestiones extraordinariae entwickelt."

Der Accusationsprozeß weicht nur in dem einen wesentlichen Punkt von dem Verfahren, woraus er sich entwickelt hat, ab, daß der Jurisdiktionsmagistrat als einziger Richter von Anfang bis zu Ende fungiert. Als neues Sicherungsmittel gegen ungerechte Anklagen und für Bestrafung solcher Anklagen kam es auf, daß der

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Th. de off. rect. prov. 1, 16 c. 5 C. J. de ped. jud. 3, 3, vollständig erhalten in einer Inschrift; cf. Orelli-Henzen 6431. BethmannHollweg, Zivilproz. III, S. 119. tit. C. J. de ped. jud. 3, 3. Nov. 82.

1

titt. D. de feriis 2, 12. C. Th. 2, 8. C. J. 3, 12.

2 c. 14 de sent. et interloc. 7, 45. nov. 96. c. 2.

3 Bethmann-Hollweg, Zivilproz. III, S. 189 f.

4

tit. D. de accusationibus et inscriptionibus 48, 2. C. Th. 9, 1. C. J. 9, 2.

Schulin, Römische Rechtsgeschichte.

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Ankläger mit dem Angeklagten in Haft genommen wurde.1 Umgekehrt wurden unter Umständen auch mündliche Anklagen ohne subscriptio zugelassen. 2

Für den Inquisitionsprozeß bestanden keine festen Regeln. Der richtende Magistrat sollte sich auf ihm gut erscheinende Weise be mühen, die Wahrheit zu erforschen. Die Anzeiger, Privatleute oder Unterbeamten, irenarchae, curiosi, stationarii, verfielen der Strafe für calumnia, wenn sie böswillig eine falsche Anzeige gemacht und dadurch einen Inquisitionsprozeß veranlaßt hatten.*

Die Form des Zivilprozesses der späteren Kaiserzeit hat sich aus dem Formularprozeß entwickelt.

Ueber das jus postulandi gelten dieselben Grundsäße, wie zur Zeit des klassischen Rechtes; Stellvertretung ist durchaus zulässig; der Unterschied zwischen cognitores und procuratores verschwindet. Ueber die Kautionspflicht im Fall der Prozeßführung durch Stellvertreter gelten im justinianischen Recht dieselben Grundsätze, wie in der späteren Zeit des Formularprozesses über die Kautionspflicht im Fall der Prozeßführung durch procuratores.

Von den Sicherungsmitteln gegen schikanöse Prozeßführung sind im justinianischen Recht das calumniae judicium, das contrarium judicium und die sponsiones tertiae und dimidiae partis weggefallen; und der Sat: ex quibusdem causis lis infitiando crescit. in duplum, hat teils ein beschränkteres, teils ein anderes Anwendungsgebiet als im klassischen Recht. Dafür sind neue, beim Prozeß=

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1 C. 8 C. Th. de accus. 9. 1. c. 17 C. J. de accus. 9, 2. C. 2 de exhib. reis. 9, 3. 2 c. 2 § 1. c. 4 § 1. C. Th. ad leg. Corn. de fals. 9, 19. c. 22. 23 C. J. eod. 9, 22. c. 5 C. Th. de accus. 9, 1. c. 8 C. J. de accus. 9, 2. c. 12 C. J. qui accus. 9, 1. c. 30 ad leg. Jul. de adult. 9, 9. 3 1. 4 de off. praef. vig. 1, 15. 1. 3. 13 de off. praes. 1, 18. 1. 6. 7 de custod. et exh. reor. 48, 3. 1. 2 § 6 ad leg. Jul. de adult. 48, 5. 1. 4 § 2 ad. leg. Jul. pec. 48, 13. 1. 22 de quaest. 48, 18. c. 7 de acus. 9, 2. c. 1. 2. 4 de custod. reor. 9, 4. c. 1 de mul. quae serv. propr. se junx. 9, 11. c. 3 de cond. ob turp. caus. 4, 7. c. 1 C. Th. de abol. 9, 37. c. 2 C. J. de abol. 9, 42.

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41. 6 § 3 ad Sc. Turp. 48, 16.

5 § 3. 4. 5 J. de satisd. 4, 11.
6 tit. J. de poen. tem. lit. 4, 16.

c. 1 de curios. 12, 23.

nov. 18. c. 8.

beginn vom Kläger zu leistende Kautionen aufgekommen, und ist bestimmt, daß wer einer rei vindicatio gegenüber das Eigentum des Klägers leugnet, mit der Geltendmachung von jura in re aliena in demselben Prozeß nicht gehört, sondern ad separatum verwiesen werden soll; 1 und daß wer die exceptio non numeratae pecuniae grundlos vorgeschützt hat, sich nicht mehr auf Rückzahlung soll be rufen dürfen, vorausgeseßt daß der Beweis der Zahlung anders als durch Eid erbracht worden ist.2

Die cautio judicatum solvi hat Justinian ganz abgeschafft, dafür aber dem Beklagten die Verpflichtung zu einer neuen Kaution: quod judicio permaneat usque ad terminum litis, auferlegt.

3

Das Verfahren selbst zerfällt auch nach Beseitigung der judices. privati im alten Sinne des Wortes noch in die zwei Abschnitte des jus und des judicium. Die confessio in jure und das jusjurandum in jure delatum haben noch im justinianischen Recht eine ganz andere Bedeutung, als die confessio in judicio und das jusjurandum in judicio delatum. Aber die litis contestatio ist wegge= fallen und mit ihr die Konsumtion der Klage. Dagegen ist es auch noch im justinianischen Recht dem Kläger nicht gestattet, eine einmal angestellte Klage während schwebenden Prozesses noch einmal anzu= stellen. Einer solchen wiederholten Anstellung der Klage steht die exceptio litis pendentis im Wege. Die Litispendenz beginnt im justinianischen Recht mit der Insinuation der Klage an den Beklagten. Die Grenze zwischen dem Verfahren in jure und dem in judicio bildet im justinianischen Recht der Schluß des ersten Termins, in welchem beide Parteien vor dem Richter erschienen sind, und wo der Kläger narrationem proposuit und der Beklagte contradictionem objecit."

Die regelmäßige Form des Prozeßbeginns ist nach dem Recht des Koder Theodosianus eine litis denunciatio, welche apud pro

1 nov. 18. c. 10.

2 nov. 18. c. 8.

3 § 2 J. de satisd. 4, 11.

4

C. 3 de ann. exc. 7, 40. c. 7 pr. § 5 de praescr. XXX ann. 7, 39. nov. 112. c. 1.

5 c. 14 § 4 de jud. 3, 1. c. 2 pr. de jur. propter calumn. 2, 59. c. 1 de lit. contest. 3, 9.

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