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vinciarum rectores vel apud eos, quibus actorum conficiendorum jus est, erfolgt. Im justinianischen Prozeß ist diese litis denunciatio verschwunden.

Der Gang des justinianischen Prozesses ist folgender:

Wer eine Klage anstellen will, überreicht dem Richter einen libellus conventionis, τὸ τῆς αἰτιάσεως over ὑπομνήσεως βιβλίον, worin die Klage, vielfach unter Benußung der alten Formeln, kurz charakterisiert ist. Dabei muß er nach Novellenrecht der Kanzlei, dem officium, des Richters folgende Kautionen ad acta leisten:

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1. daß er innerhalb zweier Monate zum Prozeßbeginn vor dem Richter erscheinen und widrigenfalls dem Gegner das Doppelte der ihm veranlaßten Kosten erseßen werde. Diese Kaution soll 36 aurei nicht übersteigen;3

2. daß er den Prozeß bis zu Ende fortseßen und im Unterliegungsfall die Kosten in Gestalt von einem Zehntel des Wertes des Streitobjektes zahlen werde."

Hierauf prüft der Richter die formelle Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage, und erläßt darauf eine sententia (interlocutio, praeceptum), wodurch er sie entweder a limine abweist oder die Mitteilung an den Beklagten verfügt. Zugleich seht er im lehteren Fall den Termin für die erste Verhandlung an, und läßt dazu den Beklagten durch den Gerichtsdiener vorladen: commonitio, sententia commonitoria, admonitio, citatio, óróμvs. Der Termin muß so angesezt werden, daß dem Beklagten zwischen der ausgeführten Ladung und dem Termin jedenfalls eine Frist von 20 Tagen bleibt." Auch dem Kläger wird von dem Termin Kenntnis gegeben.

Darauf insinuiert der Exekutor dem Beklagten die Klage und empfängt dagegen einmal Sporteln, die sich nach dem Wert des Streitobjektes richten, dann den libellus responsionis, vtißßhos,

1 titt. C. Th. de denunciatione vel editione rescripti 2, 4; de temporum cursu et reparationibus denunciationum 2, 6; de dilationibus 2. 7. Baron, Der Denuntiationsprozeß, S. 120 ff. Kipp, Die Litis: denuntiation, S. 184 ff.

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worin der Beklagte die Insinuation mit Angabe des Datums bescheinigt, und endlich cautio judicio sisti.1

Wenn in dem angesezten Termin beide Parteien vor dem Richter erschienen sind, hat derselbe zunächst zu untersuchen, ob dem Beklagten die ihm für seine Vorbereitung durch das Gesetz gewährte zwanzigtägige Frist ungeschmälert geblieben ist, und erst nachdem er sich hiervon überzeugt hat, beginnen die Verhandlungen.

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Zuerst wird über die postulatio actionis geradeso, wie zur Zeit des Formularprozesses verhandelt, nur daß die Grundlage für die Verhandlung nicht mehr die vom Kläger verlangte Formel, sondern die Klageschrift bildet, und daß die Möglichkeit einzelner Einwendungen, welche der Beklagte zur Zeit des Formularprozesses bringen konnte, weggefallen ist, wie namentlich die Berufung auf prozessualische Konsumtion, an deren Stelle die exceptiones litis pendentis und rei judicatae getreten sind, die exceptio litis dividuae und rei residuae. Andere Einwendungen des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage haben teilweise einen etwas anderen Inhalt als früher bekommen, wie z. B. die exceptio procuratoria, oder die Berufung darauf, daß der Kläger die erforderlichen Kautionen nicht oder nur ungenügend geleistet habe. Neu ist die exceptio judicis suspecti.3 Auch interrogationes in jure und Gesuche um in integrum restitutiones fommen in diesem Stadium des Verfahrens noch vor. Ueber alle vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen muß der Richter selbst, nötigenfalls nach stattgehabtem Beweisverfahren, erkennen. Sind aber keine solche Einwendungen erhoben worden, so ist eine formelle Zulässigerklärung der Klage nicht mehr nötig.* Nachdem die Klage definitiv angenommen ist, actor narrationem proponit; adversarius contradictionem objicit. Hierbei etwa versäumte peremtorische Einreden können nachgeholt werden; dilatorische sind verloren. Auch kann jezt noch der Prozeß durch

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1 nov. 53. c. 3. 4. c. 1 de sportul. 3, 2. § 2 J. de satisd. 4, 11.
§ 11 J. de exc. 4, 13.

3 tit. C. ne quis in sua causa judicet. 3, 5. nov. 53. c. 4.
4 c. 1 C. Th. de omissa actionis impetratione 2, 3.

de formulis et impetrationibus actionum sublatis. 2, 58.

c. 2 C. J.

5 c. 2 sententiam rescindi non posse 7. 50. c. 8 de exc. 8, 35. Eisele, Zur Geschichte der prozessualen Behandlung der Erzeptionen. 1875.

jusjurandum in jure delatum und durch confessio in jure ent= schieden werden.

Mit dem Termin, in welchem narratio proponitur et contradictio objicitur, ist das Verfahren in jure beendigt, und beide Parteien müssen jezt einen generellen Kalumnieneid schwören, dessen Verweigerung als Zugeständnis der gegnerischen Behauptung gilt.1

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Mit der contradictio fann eine reconventio, mutua petitio verbunden werden. Dem Beklagten ist es verboten während schwebenden Prozesses diese reconventio bei einem anderen Richter anzubringen.2 Das Recht der freien Beweiswürdigung, das noch zu Diokletians Zeit dem Richter zustand, ist zuerst von Konstantin beschränkt worden. Das Beweisverfahren bildet keinen besonderen Abschnitt des Verfahrens, sondern ist in das übrige Verfahren verwoben; zur Beschaffung von Beweismitteln kann der Richter einer Partei Dilationen gewähren. Justinian hat eine allgemeine Zeugnispflicht“ und eine allgemeine Pflicht zur Edition von Urkunden eingeführt. Ueber den Eid gelten im allgemeinen die Säße des klassischen Rechtes. Nach justinianischem Recht kann die Eidesdelation vor der Ausschwörung zurückgenommen werden."

Am Schluß des Verfahrens muß der Richter an die Parteien die Frage richten, ob sie noch etwas vorzubringen hätten."

Das Urteil, dessen Fällung regelmäßig eine Beratung des Richters mit seinen Assessoren vorhergeht, verliest der Richter in Gegenwart der Parteien und des officium selbst; nur personae illustres dürfen es verlesen lassen. Der mögliche Inhalt des Urteils

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c. 2 de jurjur. propter calumniam 2, 58.

2 nov. 96. c. 2.

3 tit. C. Th. de fide testium et instrumentorum 11, 39.

4 Ueber den Zeugenbeweis vergleiche man titt. D. de testibus 22, 5. C. 4, 20. nov. 90; über den Urkundenbeweis titt. D. de fide instrumentorum 22, 4. C. 4, 21. nov. 73. Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 272 ff.

5 c. 11. 12 de reb. cred. 4, 1.

6 c. 9 de jud. 3, 1.

7 titt. D. de re judicata 42, 1. C. de sententiis et interlocutionibus 7, 45.

8 titt. C. quomodo et quando judex sententiam proferre debet 7, 43. de sententiis ex periculo recitandis 7, 44.

ist natürlich im allgemeinen noch der gleiche wie in klassischer Zeit; auch der arbitratus de restituendo eristiert noch; aber die condemnatio braucht nicht mehr notwendigerweise auf certa pecunia zu gehn;2 es kann auch auf certa res erkannt werden. Auch unbestimmte und bedingte Urteile sind unter Umständen gestattet:4 und neben der absolutio gibt es eine absolutio ab instantia wegen dilatorischer Einreden oder plus petitio tempore."

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Statt das Urteil selbst zu sprechen, kann der Richter auch die Akten nebst einer relatio oder consultatio und nebst libelli refutatorii den Parteien an den Kaiser oder ad majorem potestatem mit der Bitte um Urteilfällung einsenden.

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Von den Beendigungsgründen des Verfahrens ohne Urteil hat nur die Prozeßverjährung eine andere Gestalt bekommen." Alle Prozesse verjähren im justinianischen Recht, außer wenn der Staat beteiligt ist, in 3 Jahren. Damit hat aber der Kläger noch nicht das Recht verloren, die Klage noch einmal anzustellen. Dieses Recht verliert er erst, wenn 40 Jahre seit der letzten Prozeßhandlung abgelaufen sind: Verjährung der Litispendenz.

Die Exekution erfolgt im justinianischen Recht regelmäßig durch Auspfändung, oder wenn das Urteil auf Herausgabe einer bestimmten Sache lautet, durch Wegnahme dieser Sache manu militari. Zum Konkurs kommt es nur noch:

1. wenn mehrere Gläubiger wegen Insolvenz des Schuldners

1 cf. oben S. 568.

2 § 32 J. de act. 4, 6. c. 17 de fidc. lib. 7, 4. 1. 13. § 1 de re jud. 42. 1.

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3 tit. C. de sententia, quae sine certa quantitate prolata est. 7,
cf. 1. 21 § 3 de recept. 4, 8. 1. 59 § 2 de re jud. 42, 1.
C. 11 de sentent. 7, 45.

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§ 10 J. de exc. 4, 13. Ueber die Behandlung der plus petitio und minus petitio im justinianischen Recht cf. tit. C. de plus pet. 3, 10. § 33. 34 J. de act. 4, 6.

6 titt. D. de appellationibus et relationibus 49, 1. C. Th. de relationibus 11, 29. C. J. 7, 61. C. Th. de app. et consultationibus 11, 30. C. J. 7, 62. Nov. Val. 23 § 6. 7. Nov. Major. 7 § 9. 10.

c. 9 de jud. 3, 1.

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7 c. 13 de jud. 3, 1.

8 tit. C. si in causa judicati pignus captum sit. 8, 22. 1. 15. 21 de re jud. 42, 1. 1. 68 de R. V. 6, 1.

missio in possessionem omnium bonorum desselben verlangen.' Daneben kann Verhaftung des Schuldners, aber nur in custodia publica verlangt werden; und

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2. infolge von cessio bonorum. 3

Nach der missio oder cessio wird vom Richter auf Antrag der Majorität der Gläubiger ein curator bonorum ernannt. Eine proscriptio bonorum erfolgt nicht mehr; dafür wird aber mit dem Verkauf des Vermögens 4 Jahre gewartet. Ortsanwesende Gläubiger können sich binnen 2 Jahren, abwesende binnen 4 Jahren dem Verfahren anschließen; sie müssen ihre Ansprüche gegen den Gemeinschuldner den bereits immittierten Gläubigern gegenüber beweisen. Nach Ablauf von 4 Jahren wird das Vermögen im einzelnen durch den curator bonorum auf Grund eines richterlichen Dekrets verkauft, und dann erfolgt eine Kollokation der Gläubiger durch den Richter. Den Kridar trifft die Strafe der Infamie. Die actio Pauliana und das interdictum fraudatorium stehen allen bei der Kollokation nicht vollständig befriedigten Gläubigern zu. Vindikanten und Pfandgläubiger beteiligen sich nicht am Konkurs.

Fünftes Kapitel. Rechtsmittel. $ 125.

Als Rechtsmittel sind folgende zu nennen:

I. Die provocatio ad populum und die appellatio tribuni plebis oder paris vel majoris magistratus gegen Verfügungen eines Magistrats. In der Kaiserzeit nahm die auch Provokation

1 titt. D. de rebus auctoritate judicis possidendis seu vendundis 42, 5. C. de bonis auctoritate judicis possidendis seu vendundis 7, 72. Theoph. ad pr. J. de suce. sublat. 3, 12.

2 tit. C. de priv. carc. inh. 9, 5.

3 titt. D. de cess. bon. 42, 3. C. qui bon. ced. 7, 71. nov. 135. cf. tit. C. Th. qui bonis ex lege Julia cedere possunt 4, 20.

4 tit. D. de curat. bon. dand. 42, 7.

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