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fie sind entweder cum imperio (consules, praetores, decemviri legibus scribundis, tribuni militares consulari potestate, dictator, interrex) oder sine imperio (censores, praefectus urbi), und sie find entweder ordinarii (consules, praetores, censores) oder extraordinarii (decemviri, tribuni, dictator, interrex, praefectus urbi).

Alle magistratus populi romani majores cum imperio, außer dem interrex, lassen sich sofort nach ihrem Amtsantritt zunächst das nach Kurien versammelte Volk, also in alter Zeit nur die Patrizier, später das ganze Volk, durch eine von ihnen beantragte lex curiata de imperio, und dann den Senat, indem sie dessen auctoritas zu der lex curiata de imperio verlangen, huldigen. Es handelt sich hierbei um eine reine Formalität. Es ist niemals vorgekommen, daß die lex curiata de imperio oder die auctoritas patrum verweigert worden wäre.1

Als die Zahl der magistratus populi romani cum imperio zur Bewältigung der Verwaltung des immer mehr anwachsenden Reichs nicht mehr ausreichte, wurde nicht nur, wie erwähnt, die Zahl der Prätoren, denen zudem vom Senat bisweilen das freiere konsularische Imperium verliehen wurde, bis auf 16 vermehrt, sondern es wurden auch seit Sulla gewesene Konsuln und Prätoren als proconsules oder propraetores cum imperio mit der Verwaltung von Provinzen und dem militärischen Oberbefehl in denselben betraut, und es wurde in außerordentlichen Fällen auch Quästoren und sogar Privaten imperium verliehen.

Neben die magistratus populi romani majores trat im Lauf der Zeit eine immer größer werdende Anzahl von magistratus minores mit beschränkter, gefeßlich umschriebener Amtsgewalt, potestas, hin. Die ältesten unter diesen magistratus minores sind die beiden. quaestores parricidii und die beiden quaestores aerarii, die ursprünglich von den Konsuln ernannt, seit 447 aber, wahrscheinlich

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von Tributkomitien unter Vorsig eines Konsuls, gewählt wurden. 1 Ihre Zahl stieg unter Sulla auf 20, unter Cäsar auf 40.

Die zweite mindere Magistratur verdankt ihre Entstehung der Einführung des Volkstribunats; es ist die plebejische Aedilität.2 Die Volkstribunen ernannten sich als Gehilfen bei Ausübung ihrer Kriminaljurisdiktion und zur Bewachung des plebejischen Archivs im Cerestempel zwei aediles plebeji, die ursprünglich wie sie sakrosankt waren. Später werden die aediles plebeji nicht mehr von den Tribunen ernannt, sondern von plebejischen Tributkomitien gewählt. Im Jahre 367 kamen zu den aediles plebeji noch 2 aediles curules, die von patrizisch-plebejischen Tributfomitien anfänglich nur aus den Patriziern, bald aber auch aus den Plebejern gewählt wurden und, weil sie sich wie die magistratus majores der sella curulis be= dienen durften, curules hießen. Ihre ursprüngliche Kompetenz ist nicht klar. In späterer Zeit finden wir sie neben den plebejischen Aedilen als Ankläger in Multprozessen, sowie mit diesen als curatores urbis annonae ludorumque solennium, und sind die Aedilen namentlich durch ihre Ueberwachung des öffentlichen Handelsverkehrs für die Entwickelung des römischen Handelsrechts von größter Bedeutung geworden. Cäsar fügte zu den 4 bisherigen Aedilen noch 2 aediles cereales hinzu.

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Von den übrigen magistratus minores sind hier nur noch die viginti sexviri zu nennen, und unter denselben besonders die tresviri capitales und die decemviri stlitibus judicandis hervorzuheben.

Ueber die Fähigkeit, eine Magistratur überhaupt zu begleiten, sowie über die Wählbarkeit zu einer bestimmten Magistratur bildeten sich allmählich feste Grundsäße aus. Wegen seiner erhabenen Stellung wurde der rex sacrificus, wegen der Niedrigkeit ihrer Beschäftigung wurden Gewerbetreibende, solange sie ihr Gewerbe trieben, und mercenarii, wegen Unwürdigkeit wurden viele in ihrer Ehre zurückgesetzte Bürger für nicht wählbar erklärt. Ebenso sollte der

1 Herzog, Röm. StVerf. I, S. 197.

2 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 470 ff.
3 Mommsen, Röm. StR. II, S. 592 ff.

Ueber die Einzelheiten vergleiche man Mommsen, Röm. StR. 12, S. 451 ff. Herzog, Röm. StVerf. I, S. 661 ff.

die Wahl leitende Beamte nicht wählbar sein. Iteration derselben Magistratur und Kumulation mehrerer Magistraturen wurden be= schränkt oder aufgehoben; die Fristen, die zwischen der Führung zweier Magistraturen liegen mußten, wurden geseßlich firiert. Unter den Beamtungen bildete sich eine feste Rangfolge, und es wurde Uebung, jemand zur Bewerbung um eine höhere Magistratur nur zuzulassen, nachdem er die niederen Magistraturen durchlaufen hatte. Eine lex Villia annalis von 170 v. Chr. bestimmte, quot annos nati quemque magistratum peterent caperentque, und stellte speziell als Voraussetzung für die Bewerbung um die Quästur, als die erste Stufe zur höheren Aemterlaufbahn, zehnjährigen Militärdienst, also Vollendung des 27. Lebenjahres, auf. Seit Sulla ward Vollendung des 30. Lebenjahres vorausgeseht, seit Augustus Vollendung des 25.

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Ein jeder Magistrat pflegte sich mit einem Beirat, consilium, assessores, zu umgeben.1 Außerdem hatte er die nötige Anzahl von Subalternbeamten, apparitores, namentlich scribae, lictores, accensi, nomenclatores, viatores, praecones. Die Apparitoren wurden vom Magistrat ernannt, aber stets auf mehrere Jahre (leguntur). Jährlich schieden einige aus mit dem an vicarii verkäuflichen Recht auf sublegi. Ihren Gehalt bestimmte der sie ernennende Magistrat und meldete ihn beim Aerar an: merces defertur. Er ward von den Quästoren ausgezahlt. Die Apparitoren bildeten Korporationen, ordines, die in decuriae mit Vorständen, decem primi, sex primi, magistri, zerfielen.

Endlich standen einem jeden Magistrat servi publici zur Verfügung.

1 Mommsen, Röm. StR. 12, S. 293 ff. Bethmann-Hollweg, Der Zivilprozeß des gem. Rechts in gesch. Entw. II, 136 ff.

2 Mommsen, Röm. StR. 12, 306 ff. Bethmann-Hollweg, Der Zivilprozeß des gem. Rechts in gesch. Entw. I, S. 43; II, S. 140 ff.; III, S. 133 ff.

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d) Tribuni plebis.

Eine eigentümliche Stellung neben den Magistraten nahmen die tribuni plebis ein. Der Tribunat wurde infolge der secessio plebis in montem sacrum geschaffen, und zwar gab es zuerst 2, dann 5, seit 457 v. Chr. 10 Tribunen, die von der Plebs jährlich gewählt wurden und für sakrosankt erklärt waren.

Sie sind ursprünglich nur Beamte der Plebs, die dazu berufen sind, die Interessen der Plebs gegenüber dem Patriziat zu wahren. Zu diesem Zweck ist ihnen ein jus vetandi, intercedendi gegen jegliche magistratische Anordnung gegeben, wodurch sie dieselbe gleich den pares vel majores magistratus wirkungslos machen können. Dieses Recht übt jeder einzelne Tribun für sich allein aus. Da aber jeder Tribun das Recht hat, gegen die Anordnungen eines anderen Tribuns zu interzedieren, so können sie nur dann etwas ausrichten, wenn sie einig sind. Zur Unterstützung ihres jus vetandi haben sie ein jus multae dictionis, sogar gegen die Konsuln, und Kriminaljurisdiktion.

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Außerdem steht ihnen das Recht zu, Komitien der Plebejer zu berufen, ferner das jus prendendi, aber nicht vocandi, und endlich erscheinen sie auch als Jurisdiktionsmagistrate bei Rechtsstreitigkeiten unter Plebejern, ohne daß sich feststellen ließe, wie weit sich diese Jurisdiktion erstreckt hat.3

Im Lauf der Zeit verwandelten sich die Tribunen in Verbindung mit der Steigerung der Bedeutung der plebejischen Tributkomitien aus Beamten der Plebs in eigentliche magistratus, die einen be= deutenden Anteil an der Kriminaljurisdiktion und der Gesetzgebung nahmen und schließlich sogar das Recht erlangten, den Senat zu versammeln und ihm zu präsidieren.

1 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 272 ff.

2 Atej. Capito bei Huschke, Jurispr. antej. No. 19. (Gell. N. A. 13, 12.)

31. 2 § 20. 32 de O. J. 1, 2. Liv. 2, 33. 56. Dion. 6, 90. Pseud-Asc. ad Cic. Div. 5, 48 Or. p. 118. Lydus de mag. 1, 38.

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Juv. Sat. 7, 228. Gell. N.

Zonaras 7, 15. Isid. 9, 4, 18; 3, 29.
A. 13, 12. Stipulatio tribunicia? Ulp. fr. 7, 3.

Umgekehrt ward in den späteren Zeiten der Republik ihr Interzessionsrecht beschränkt.'

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2. Der Senat. 2

Die Wahl des Senates, die ursprünglich dem König zugestanden hatte, ging bei Gründung der Republik auf die Konsuln, dann auch auf die Militärtribunen mit konsularischer Gewalt, auf die decemviri legibus scribundis oder auf einen Diktator über. Durch eine lex Ovinia, wahrscheinlich von 312 v. Chr., ward sie auf die Zensoren übertragen.

Die gesetzliche Normalzahl blieb bis auf Sulla 300; Sulla erhöhte sie wahrscheinlich auf 600, Cafar auf 900.

Die Aufstellung der Senatsliste heißt lectio senatus; die darin verzeichneten Senatoren heißen patres conscripti.

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Bei der lectio senatus hatten die Konsuln vollständig freie Hand; sie konnten von den gewesenen Senatoren übergehen, wen sie wollten, ohne daß deswegen diesem ein Makel anklebte. Als aber die lectio senatus durch die lex Ovinia auf die Zensoren übertragen wurde, wurde bestimmt, daß bei derselben in erster Linie die gewesenen Magistrate und Senatoren berücksichtigt werden sollten und nur Lücken, die sich dann noch ergäben, willkürlich ausgefüllt werden könnten. Damit ward die Senatswahl indirekt auf das Volk übertragen.

Fortan war es ein Schimpf, bei der lectio senatus übergangen zu werden, und eine lex Cassia von 104 v. Chr. schärfte deswegen den Zensoren ein, nur aus bestimmten Gründen einen Senator zu übergehen.

Die erste Stelle in der Senatsliste nahm der princeps senatus

1 Wie überhaupt das Interzessionsrecht. cf. lex Flavia Salp. c. 27;

lex Rubria c. 20 i. f. Keller, Zivilprozeß, Note 986.

2 Das Hauptwerk über den Senat ist: Willems, Le sénat de la république romaine I, 1878; II, 1883. Bloch, Les origines du sénat romain, 1884.

3 Fest. s. v. praeteriti senatores. Shulin, Römische Rechtsgeschichte.

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