Obrázky na stránke
PDF
ePub

ein; dann folgten die exmagistratus curules nach dem Rang; dann die senatores pedarii oder pedanei, die keine kurulische Magistratur bekleidet hatten und deswegen in den Senat gehen mußten, während die anderen fahren konnten.1 Ausnahmsweise konnten diese pedanei einer Rangklasse gewesener Magistrate angeschlossen werden; dann hießen sie allecti.

Eine gesetzliche aetas senatoria gab es ursprünglich nicht; aber seit Einführung der aetas quaestoria mag es kaum mehr vorgekommen sein, daß Leute, die dieses Alter noch nicht hatten, in den Senat kamen. Ebensowenig gab es in der Republik einen census senatorius; erst Augustus hat einen solchen von 800 000 Sesterzien, später von 1000000 Sesterzien eingeführt.

Außer den Senatoren hatten Sig und Stimme in dem Senat: die kurulischen Magistrate, die Priester mit der sella curulis, wie der flamen dialis, seit Sulla auch die Quästoren. Die Volkstribunen durften ursprünglich nur auf besondere Einladung im Senat erscheinen, später auf Subsellien an der Thüre sizend zuhören. Seit aber Plebejer im Senat siten, was erst möglich wurde, als ihnen. die kurulischen Magistraturen zugänglich wurden, haben auch die Tribunen das Recht, ihre Meinung im Senat zu äußern und Rogationen zu stellen, erlangt; auch mußten sie seit der lex Ovinia. bei der lectio senatus berücksichtigt werden. Endlich erlangten sie sogar das Recht, den Senat zu berufen.

Außer den Senatoren und denen, die jus sententiam dicendi in senatu hatten, wohnten den Senatssitzungen auch praetextati zu ihrer Ausbildung, und equites pedarii, die im Senat nicht sprechen, sondern nur pedibus stimmen durften, bei.

Zur Berufung des Senates waren die Diktatoren, Konsuln, sowie die tribuni militares consulari postestate und die decemviri legibus scribundis, ferner die Prätoren und später auch die Volfstribunen berechtigt.

Die Abstimmung erfolgte öffentlich durch pedibus in sententiam ire, discedere.

Der Senat war die höchste beratende Verwaltungsbehörde.

1 Gell. N. A. 3, 18.

$ 22.

3. Die Komitien.1

Man muß zweierlei Arten von Volksversammlungen unterscheiden: conciones und comitia. 2

Conciones sind Volksversammlungen, bei denen alle Anwesenden ungeordnet durcheinander stehen zur Anhörung irgend eines Vortrags. Comitia sind Volksversammlungen, bei denen das Volk in bestimmte Abteilungen geordnet dasteht, um nach diesen Abtei= lungen von dem die Volksversammlung leitenden Magistrat oder pontifex um seine Meinung gefragt zu werden und so abzustimmen. Als solche Abteilungen ergeben sich aus der bisherigen Darstellung die curiae, die centuriae und die tribus. Man unterscheidet demnach comitia curiata, centuriata, tributa.

I. Comitia curiata:

3

1. Die ältesten comitia curiata sind Versammlungen der Patrizier nach Kurien gewesen. Diese Versammlungen haben schon bei Beginn der Republik den größten Teil ihrer Bedeutung an die Centuriatkomitien verloren und werden im Lauf des Ständekampfes von gemischten patrizisch-plebejischen comitia curiata vollständig verdrängt. 2. Patrizisch-plebejische comitia curiata mögen als von einem pontifex zusammenberufene gottesdienstliche Versammlungen uralt sein. Später werden sie je nach Umständen von einem magistratus populi romani major cum imperio oder von einem pontifex zu sammenberufen. Sie beschließen die lex curiata de imperio, nehmen Priesterwahlen vor und wirken als calata comitia bei Arrogation und Testamentserrichtung mit. Etwa zur Zeit des zweiten punischen Krieges wurden ihnen alle oder doch gewisse Priesterwahlen ent zogen und auf einen aus 17 auszulosenden Tribus bestehenden Ausschuß der Tributkomitien unter Vorsig eines pontifex übertragen."

1 Mommsen, Röm. Forschungen I, S. 129 ff. Soltau, Die alt= römischen Volksversammlungen, 1880. Mommsen, Röm. StR. III, S. 240 ff. Kappeyne van de Copello, Betrachtungen über die Komitien; deutsch von Conrat, 1885.

2 Fest. s. v. contio. Gell. N. A. 13, 15.

3 Cic. de leg. agrar. 2, 12, 30. Liv. 9, 38. Gell. N. A. 5, 19; 15, 27. 4 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 28 ff.

Infolge des Sinkens der Bedeutung der Kuriatkomitien leistete das Volk der Einladung zu denselben immer lässiger Folge, und in dem letzten Jahrhundert der Republik ist es wenigstens bei den von einem pontifex einzuladenden Kuriatkomitien dahin gekommen, daß sich statt der eingeladenen Bürger nur noch die 30 lictores curiati versammelten, um die Erfolglosigkeit der von ihnen vorgenommenen Einladungen zu konstatieren. Die pontifices handelten dann statt der Kuriatkomitien. 2

3

3. Rein plebejische comitia curiata unter Vorsig eines pontifex kommen nur vorübergehend als Organe für die Wahl der Volkstribunen vor. Im Jahre 469 v. Chr. wurden nach der Ueberlieferung die Volkstribunen zum erstenmal in plebejischen, von einem Volkstribunen präsidierten Tributkomitien gewählt, im Jahre 447 v. Chr. zum letztenmal in Kuriatkomitien. Damit verschwinden die plebejischen Kuriatkomitien.

4

II. Der comitiatus maximus, die comitia justa, d. h. die ordentliche Versammlung des gesamten Volkes, die über Krieg und Frieden, über die Wahl der magistratus majores, über die Gesetzgebung und über das caput eines Bürgers zu entscheiden hat, sind zur Zeit der Republik die comitia centuriata, eine Versammlung des Volkes nach Centurien. Die comitia centuriata traten als exercitus urbanus, durch die Trompete zusammenberufen, auf Einladung eines magistratus populi romani major cum imperio, der vorher die nötigen Auspizien vorgenommen hatte, vor der Stadt, meistens auf dem Campus Martius zusammen. Während der Dauer der Versammlung wehte vom Kapitol oder vom Mons Janikulus eine rote Fahne. Auf dem Abstimmungsplaß war eine Anzahl ovilia mit engen Eingängen (pontes) aufgestellt, innerhalb welcher die Mitglieder der einzelnen Centurien viritim ihre Stimme in

1 Cic. de leg. agrar. 2, 12, 31. Herzog, Röm. StVerf. I, S. 1065. 2 Tac. hist. 1, 15.

3 Dion. 6, 89. Cic. pro Cornel. fr. p. 75. 76. 77 Or. Liv. 2, 60. Dion. 10, 4.

4 Liv. 2, 56. 60. Dion. 9, 41.

5 Liv. 3, 54.

6 Gell. N. A. 15, 27.

älterer Zeit mündlich, später schriftlich abgaben; seit Cäsar dienten zu diesem Zweck auf dem Campus Martius die saepta Julia. Die so gebildeten Centuriatstimmen wurden dann dem die Abstimmung leitenden Magistrat abgegeben. Und zwar wurden zur Abstimmung in älterer Zeit zuerst die centuriae equitum,' dann die Klassen= centurien berufen; die fabri wurden nach Livius hinter der ersten, nach Dionys hinter der zweiten Klasse berufen, die cornicines et tibicines hinter der fünften; zuletzt kamen die Centurien der Proletarier. Sobald Majorität vorhanden war, hörte die Abstimmung auf. Seit der Veränderung der Centurienordnung wurde zuerst eine durchs Los bestimmte centuria praerogativa gerufen, deren Stimme als omen galt, dann die anderen in der hergebrachten Reihenfolge, jure vocatae. Nach Festus soll aus den Bürgern, die zur Abstimmung in ihrer Centurie zu spät kamen, am Schluß eine Ni quis scivit centuria gebildet worden sein, in qua liceret ei suffragium ferre, qui non tulisset in sua. Eine derartige Centurie hatte überhaupt einen Sinn nur in den Zeiten, in welchen die Centurienzahl eine gleiche war; aber auch hier war ihre praktische Bedeutung eine minimale, weil nach dem Grundsaß, daß die Abstimmung aufhörte, sobald Majorität vorhanden war, fere nunquam infra secundam classem descensum est.

III. Comitia tributa famen zuerst

4

1. als von einem tribunus plebis zusammenberufene concilia plebisan Stelle der plebejischen Kuriatkomitien auf. Wie sich die gesetzgeberische Bedeutung dieser concilia plebis durch die lex Valeria Horatia, die lex Publilia Philonis und die lex Hortensia allmählich gesteigert hat, ist schon früher dargestellt worden. Durch sie werden die tribuni plebis und später auch die aediles plebeji gewählt; auch diese letteren konnten concilia plebis berufen. Für die Kriminal

1 Ueber die centuriae equitum und speziell die sogen. sex suffragia ef. Mommsen, Röm. Forschungen I, S. 135; Röm. StR. III, S. 290. Herzog, Röm. StVerf. 1, S. 1066.

* Liv. 1, 43.

3 Cic. pro Plancio 20, 49.

Fest. s. v. Ni quis scivit.

5 Mommsen, Röm. Forschungen I, 176 ff.; Röm. StR. III, S. 143 ff. Herzog, Röm. StVerf. I, S. 1169 ff.

jurisdiktion wurden sie von Bedeutung durch Ausbildung des tribunizischen und des ädilitischen Multprozesses. Daß Patrizier jemals an den concilia plebis teilgenommen hätten, wird uns nirgends überliefert.

2

2. Von einem magistratus populi romani major zusammen= berufene comitia tributa des ganzen Volkes, sogen. comitia leviora, finden wir zunächst als Organe für die Wahl der magistratus minores vom Quästor abwärts und der centumviri, sowie für einzelne außerordentliche Magistraturen, in der späteren Zeit der Republik, seit etwa der Mitte des 4. Jahrhunderts v. Chr. auch für die Gefeßgebung. Von einem kurulischen Aedilen zusammenberufen, urteilten sie über Multprozesse.

Von ihrem für Priesterwahlen unter Vorsitz eines pontifex delegierten Ausschuß ist bereits früher die Rede gewesen.

III. Die Kaiserzeit.

$ 23.

1. Der Kaiser.

Der aus den Provinzen nach Rom strömende Reichtum, der es sogar ermöglichte, die nichts als der Faulheit frönende forensis turba für ihre Faulheit zu besolden, die infolge dieses leicht erworbenen Reichtums in allen Schichten der Gesellschaft nach griechischem und orientalischem Vorbild einreißende Ueppigkeit und Sittenlosigkeit, welche alles Pflichtgefühl und alles Interesse am öffentlichen Leben zu ersticken drohten, sofern sich dieses öffentliche Leben nicht zu selbst= süchtigen Zwecken ausbeuten ließ, und die von gewissenlosen Demagogen und nicht gewissenhafteren siegreichen Heerführern in Permanenz erhaltene Revolution hatten den römischen Staat im letzten Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung an den Rand des Verderbens gebracht. Rettung konnte dem Staat nur dadurch werden, daß es einem

1 Mommsen, Röm. Forschungen 1, S. 151 ff.; Röm. StR. III, S. 322 ff. Herzog, Röm. StVerf. I, S. 1128.

Cic. pro Plancio 3, 7.

« PredošláPokračovať »