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der streitenden Interessenten gelang, alle anderen mit eigener Macht und Gewalt niederzuwerfen und dann seine Interessen mit denen des Staates zu kombinieren, indem er den Staat in seinen Schuß nahm und dessen neu zu organisierende Macht seinen Zwecken und sich selbst dem Staat dienstbar machte. Damit war aber die Konstituierung der Monarchie an Stelle der Republik gegeben. Die libera res publica hatte ausgelebt.

Der Rettungsengel, der in diesem Sinne dem römischen Staate erschien, der Anbetungswürdige, der Leßastóc, der Augustus, war C. Julius Octavianus Täsar.

Am 27. November 43 v. Chr. waren M. Aemilius Lepidus, M. Antonius und C. Julius Octavianus Cäsar durch eine vom Volkstribunen L. Titius rogierte lex Titia zu triumviri rei publicae constituendae ernannt worden. Am 13. Januar 27 v. Chr. erklärte der von den dreien nach heftigen Kämpfen allein noch übrige Octavianus in einer Senatssitzung die Aufgabe der Rekonstruktion des Staates für vollendet und legte die Würde eines triumvir rei publicae constituendae nieder. Er selbst sagt von diesem Akt: rem publicam ex mea potestate in senatus populique romani arbitrium transtuli. Dagegen behielt er, resp. ließ er sich neu verleihen:

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1. die potestas proconsularis et imperatoria, den Oberbefehl über alle Truppen und das Recht, in der Stadt Rom selbst Truppen zu haben;

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2. den Konsulat, an dessen Stelle er sich später die potestas tribunicia verleihen ließ, erweitert durch die positive Machtvollkommenheit, uti quaecunque ex usu rei publicae majestateque divinarum humanarum publicarum privatarumque rerum esse censebit, ei agere facere jus potestasque sit, so daß er also nicht nur gegen alle magistratischen Anordnungen, sowie gegen Senatsund Volksschlüsse interzedieren, sondern sie auch durch neue positive Verfügungen ersehen, sowie von sich aus neue positive Verfügungen treffen konnte;

1 Mon. Ancyran. 6, 12.

2 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 840 ff.

3 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 869 ff.

4 Lex de imperio Vesp. bei Bruns, Fontes, p. 182.

3. das Amt eines pontifex maximus, die höchste geistliche Gewalt.1

Den Titel eines rex vermied Octavianus Cäsar nach wie vor und begnügte sich mit dem bescheideneren eines princeps senatus.

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Aus dem sacerdotium pontificis maximi, der potestas tribunicia und der potestas proconsularis et imperatoria seßt sich fortan die kaiserliche Gewalt zusammen. Die potestas tribunicia wird dem Kaiser ursprünglich durch einen Beschluß der Centuriatkomitien auf Grund eines Senatuskonsultes verliehen; das Senatus: konsult ist aber von Anfang an die Hauptsache, und der Beschluß der Centuriatkomitien verwandelt sich allmählich in eine Proklamation des Kaisers auf dem Campus Martius. Das die potestas tribunicia auf den Kaiser übertragende Gesetz wird von den römischen Juristen lex regia genannt, weil durch dasselbe das Volk ei et in eum omne suum imperium et potestatem und damit namentlich auch das Gesetzgebungsrecht übertrage. Auch das Recht, über Krieg und Frieden zu bestimmen, sowie das Recht, mit dem Senat zu verhan= deln, wird ihm durch die lex regia ausdrücklich verliehen. Als tribunicia potestate ist der Kaiser sacrosanctus, sacratus. Das sacerdotium pontificis maximi wird dem Kaiser ursprünglich durch den zu Priesterwahlen kompetenten Ausschuß der Tributkomitien, ebenfalls auf Grund eines vorhergegangenen Senatuskonsultes, verliehen. Auch hier wird das Senatuskonsult allmählich auch formell zur Hauptsache; die Mitwirkung des Ausschusses der Tributkomitien verschwindet. Die potestas proconsularis et imperatoria endlich wird dem Kaiser von Anfang an lediglich durch ein Senatuskonsult verliehen.'

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1 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 1102 ff.

2 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 874 ff.

3 Gaj. 1, 5. § 6 J. de jur. nat. 1, 2.

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Vergl. die sogen. lex de imperio Vespasiani bei Bruns, Fontes, p. 182. Strabo 17, p. 840.

5 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 1103 ff.

6 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 840 ff. Karlowa, Röm. RG. I, S. 495. 496.

7 Ueber die Mannigfaltigkeit der kaiserlichen Installationsakte vergl. die Stellen bei Mommsen, Röm. StR. II3, S. 786, Note 4.

Nach dem Gesagten ist in Wahrheit der Senat diejenige Behörde, welche den Kaiser wählt und, wenn auch ursprünglich teilweise unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch Komitien, mit den nötigen Machtvollkommenheiten ausstattet. Dem Heer hat nie mals das Recht einer Kaiserwahl und dem Kaiser niemals das Recht, sich einen Nachfolger zu ernennen, zugestanden. Aber der Senat hat sich bei Ausübung seiner Wahl sehr häufig faktisch durch eine vorgängige Wahl seitens des Heeres oder durch eine Designation seitens des verstorbenen Kaisers gebunden gesehen.

Dem Kaiser wurden bereits im Beginn der Kaiserzeit vielfach schon bei Lebzeiten göttliche Ehren erwiesen. Seit Diokletian verwandelt er sich unter offen ersichtlichem Einfluß des Orients definitiv in einen allmächtigen Despoten, der se dominum palam dici patitur, et adorari se appellarique uti deum.2

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Nach dem Tod eines jeden Kaisers hält der Senat nach ägyptischem Vorbild eine Art Totengericht über ihn und verseht den würdig befundenen unter die „menschgewesenen Kaisergötter“ (divi), eines unwürdigen Regierungshandlungen aber reszindiert er und bestraft ihn, wenn er sich sehr unwürdig erwiesen hat, außerdem mit einer damnatio memoriae.

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Gegen einen lebenden Kaiser ist ein Strafverfahren nur mög lich, wenn er vorher vom Senat abgesezt und hostis judicatus est. An die Gefeße ist der Kaiser gebunden, soweit er nicht ausdrücklich von ihrer Beobachtung dispensiert ist.5

1 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 755.

2 Aurel. Vict. de Caes. 39. Ammian. Marcell. 15, 5. Lactant. de mort. pers. 21. Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 9 ff.

3 Appian. de bell. civ. 2, 148. Mommsen, Röm. StR. II 3, S. 817. 1129. 1133 ff.

4 Suet. Nero 49. Herod. 2, 12. Vita Maximini 15. Mommsen, Röm. StR. II3, 1133.

5 Dies war namentlich der Fall in betreff einer Reihe von Prohibitivgesehen und von Formvorschriften und in betreff der lex Julia et Papia. cf. lex de imp. Vesp. 1. 22 sqq. Serv. ad Aen. 11, 206. 1. 14 § 1 de manumiss. 40, 1. c. 3 de testam. 6, 23. c. 26 de don. int. vir. et ux. 5, 16. 1. 31 de legib. 1, 3. Dafür, daß der Kaiser sonst an die Geseze gebunden ist: 1. 8 § 2 de inoff. test. 5, 2. c. 3 de testam. 6, 23. c. 4 ad leg. Falc. 6, 50.

Die in der späteren Kaiserzeit wiederholt vorgekommene und schließlich ständig gewordene Teilung des Reichs unter mehrere Kaiser ist nicht sowohl als eine Teilung des Staates, als vielmehr als eine Teilung der Verwaltung desselben gedacht. 1

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2. Die altrepublikanischen Staatsorgane.

Die republikanischen Staatsorgane verloren in der Kaiserzeit schnell ihre alte Bedeutung.

Am schnellsten sank die Bedeutung der Komitien. Von einem Recht derselben, über Krieg und Frieden zu beschließen, konnte schon gleich bei Beginn der Kaiserzeit keine Rede mehr sein; die Kriminaljurisdiktion entzog ihnen Augustus; bald wurden ihnen auch die Konsulatswahlen entzogen; ihr sonstiges Wahlrecht wurde von Tiberius dadurch zu einem reinen Scheinrecht herabgedrückt, daß er es in ein Bestätigungsrecht der vom Senat getroffenen Wahlen verwandelte, und auch ihr Gesetzgebungsrecht verschwand noch im ersten Jahrhundert der Kaiserzeit.2

Von den republikanischen Magistraten werden die Konsuln von Anfang an vom Kaiser ernannt, und zwar regelmäßig 2 ordinarii, die dem Jahr den Namen geben, und eine beliebige Anzahl von suffecti. In der letzten Zeit der Kaiserperiode kommt es bisweilen vor, daß nur ein Konful sine collega ernannt wird, oder daß die Ernennung von Konsuln auch ganz unterbleibt. Häufig führen die Kaiser selbst den Konsulat; der leßte Privatmann, der Konsul war, war Basilius im Jahre 541. Seit Justinians Tod nehmen die Kaiser gleich bei ihrem Regierungsantritt den Titel eines Konsuls an, und werden keine weiteren Konsuln mehr ernannt. Die Konsuln sind die Vorsitzenden des Senates, bis sie in dieser Würde vom praefectus urbi abgelöst werden; zeitweise werden sie mit Spezialjurisdiktionen betraut, sonst sind sie reine Figuranten.3

1 Mommsen, im Hermes XVII, S. 528 ff.

2 cf. § 31.

3 Suet. Claud. 23. Tac. Ann. 13, 4. Dio Cass. 69, 7. tit. D. de

Der praetor urbanus und der praetor peregrinus blieben. noch lange in die Kaiserzeit hinein die ordentlichen Jurisdiktionsmagistrate in der Stadt Rom; aber sie waren nur noch Richter erster Instanz, von denen an den praefectus urbi appelliert werden fonnte. Daneben gab es eine wechselnde Anzahl von Prätoren mit Spezialjurisdiktionen, von denen sich am längsten der praetor tutelaris und ein Prätor für freiwillige Gerichtsbarkeit erhalten haben,2 die in Konstantinopel als praetor Constantinianus und als magister census nachgebildet wurden. Nachher wuchs in Konstantinopel die Zahl der Prätoren bis auf 8.

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Die letzten Zensoren waren Vespasian und Titus im Jahre 74 n. Chr. Domitian übernahm die Zensur auf Lebensdauer; später kommt sie nicht mehr vor.

Auch die übrigen republikanischen Magistraturen führten in der Kaiserzeit nur noch ein kümmerliches Dasein und verkamen allmählich.

Am längsten wahrte der Senat seine Bedeutung. Die lectio senatus land ausschließlich dem Kaiser zu, die aetas senatoria wurde auf 25 Jahre, der census senatorius auf 1000000 Sesterzien firiert. In jedem Monat fand zweimal, an den Kalenden und an den Iden, eine ordentliche Senatssitzung, senatus legitimus, statt. Außerordentliche, vom Kaiser, von den Konsuln oder später vom praefectus urbi zusammenberufene Senatssitzungen hießen senatus indicti. Die acta senatus wurden von den Quästoren im Aerar aufbewahrt; später gab es dafür einen besonderen Beamten: curator actorum senatus oder ab actis senatus. Der Senat wählte den Kaiser; er war die oberste Finanzbehörde des Reichs; er war die oberste Verwaltungsbehörde für diejenigen Provinzen, deren Verwaltung der Kaiser nicht sich selbst vorbehalten hatte; er war Kri

off. Cons. 1, 10. Gaj. 2, 278. Ulp. 25, 12. Ueber den Uebergang des Vorsizes im Senat auf den praefectus urbi vergleiche Cassiodor. 1, 32. nov. 62, c. 2. Walter, Gesch. des röm. Rechts, § 367.

1 Suet. Oct. 33. 1. 38 pr. de min. 4, 4.

2 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 225 ff.

3 Bethmann-Hollweg, Der Zivilprozeß des gemeinen Rechts in ge= schichtlicher Entwickelung III, S. 59. 66.

Mommsen, Röm. StR. II3, S. 338.

5 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 937 ff.

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