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minalgerichtshof und geseßgebende Behörde an Stelle der Komitien, doch wußte er sich in beiden Beziehungen auf die Dauer nur eine beratende Stellung von sehr untergeordneter Bedeutung zu wahren;1 und endlich war er das erste Wahlorgan für alle von ihm und dem Volk zu wählende altrepublikanische Magistrate. In seiner ganzen Thätigkeit war er aber von Anfang an abhängig von den Wünschen, Kommendationen und Designationen des Kaisers. Vielfach erscheint er genau in derselben Stelle wie das kaiserliche consistorium und unter Justinian mit diesem vereinigt als ein erweitertes consistorium, als silentium et conventus. Auch in Konstantinopel wurde ein Senat eingerichtet.

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3. Die kaiserlichen Beamten.

Je mehr die Bedeutung der altrepublikanischen Staatsorgane sank, um so größer ward die der neuen, vom Kaiser ernannten magistratus extraordinarii. Unter diesen sind folgende hervorzuheben:

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1. Die praefecti praetorio, gewöhnlich 2, bisweilen 3, seit Diokletian 4. Dieselben sind ursprünglich Kommandanten der kaiserlichen Leibwache, haben aber von Anfang an als besondere Vertrauenspersonen des Kaisers einen sehr bedeutenden Einfluß auf die gesamte Reichsregierung. Im Lauf der Zeit erlangen sie Kriminalund Ziviljurisdiktion vice sacra und das Recht, Edikte zu erlassen. Sie werden die höchsten Reichsbeamten. Seit Diokletian gibt es regelmäßig 4 geographisch abgegrenzte praefecturae mit je einem praefectus praetorio an der Spitze (Galliarum, Italiae, Illyrici

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1 Ammian. Marcell. 28, 1, 23. Zosimus 5, 11, 38. Symmach. c. 8 C. J. de legib. 1, 14.

Ep. 4, 4.

2 Nov. Marciani, tit. 5, c. 1 pr. Lydus, De mag. 3, 10.

3 Nov. Just. 62. 124, c. 1. Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III,

S. 100.

4 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 866.

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Bethmann-Hollweg, Der Zivilprozeß des gemeinen Rechts in geschichtlicher Entwickelung III, S. 46 ff., S. 14.

und Orientis). Die Präfekturen zerfallen in Diözesen, deren es im Ganzen 12 gibt, von denen bis auf Konstantin 4 unmittelbar unter dem betreffenden praefectus praetorio, die anderen unter vicarii stehen. Seit Konstantin hat jede Diözese ihren vicarius. Derselbe Kaiser hat die von Diokletian begonnene Trennung der Zivil- und Militärbeamtungen vollständig durchgeführt, und sind seitdem die praefecti praetorio nur noch Zivilbeamte für Administration und Jurisdiktion in ihren Präfekturen.

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2. Der praefectus annonae. Im Jahre 22 v. Chr. übernahm Augustus infolge einer Hungersnot die bisher von den aediles (cereales) besorgte cura annonae für die Stadt Rom und ernannte seit der Zeit zwischen 8 und 14 n. Chr. für diese cura einen besonderen Beamten, den praefectus annonae, der ständig blieb und mit der erforderlichen Jurisdiktion, namentlich zwischen Reedern und Kornhändlern, ausgestattet wurde.2

3. Die curatores viarum für die Instandhaltung der Straßen in Italien, seit 20 v. Chr.3

4. Drei curatores aquarum, seit 11 v. Chr.

5. Zwei curatores operum locorumque publicorum,"

6. Der praefectus vigilum für Löschwesen und sonstige Sicherheitspolizei mit einschlägiger Jurisdiktion, seit 6 n. Chr.

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7. Quinque curatores riparum et cloacarum, seit 15 n. Chr.7 8. Der praefectus urbi. Schon von Augustus wurde vorübergehend ein solcher bestellt; seit Tiberius ist er ständig geworden. Er ist Polizeimeister und wird allmählich zum ordentlichen Juris diktionsbeamten der Stadt Rom und zum Vorsitzenden des Senates. Seit 359 gibt es auch in Konstantinopel einen praefectus urbi,

1 Mommsen, Röm. StR. 113,

III, S. 64. 65.

21. 8 quod cum eo 14, 5.
3 Mommsen, Röm. StR. II3,
4 Mommsen, eod. S. 1053.
5 Mommsen, eod. S. 1051.
6 Mommsen, eod. S. 1057.

S. 1037 ff. Bethmann-Hollweg 1. c.

1. 1 § 18 de exerc. act. 14, 1.
S. 1077.

Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III,

S. 65. tit. D. de off. praef. vig. 1, 15. 1. 56 § 1 de furt. 47, 2.

7 Mommsen, eod. S. 1054.

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Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III,

dessen Amt die praefectura annonae mit umfaßt; ebenso einen praefectus vigilum oder praetor plebis.1

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9. In die Verwaltung der Provinzen teilten sich im Anfang der Kaiserzeit der Senat und der Kaiser in der Weise, daß einzelne Provinzen der Verwaltung des Senates, andere der des Kaisers unterstellt wurden. Allmählich aber zog der Kaiser die Verwaltung aller Provinzen an sich, und ward auch Italien den Provinzen gleichgestellt. Sämtliche Provinzen wurden unter die Präfekturen und Diözesen verteilt, aus einer alten Provinz vielfach viele kleinere neue gebildet und jede Provinz einem kaiserlichen Beamten unter: stellt. Diese kaiserlichen Provinzialbeamten führten teilweise aus historischen Reminiszenzen sehr verschiedene Titel und standen sich auch in ihren Machtvollkommenheiten und im Rang nicht gleich."

Die einzelnen Gemeinden behielten lange Zeit ihre ursprünglichen Verfassungen oder wurden auch mit neuen Verfassungen privilegiert. Zum Schuß gegen Unterdrückung und übermäßige Steuerbelastung stellten sich teils einzelne Leute aus dem niederen Volk, teils auch ganze Gemeinden (plebs urbana et rustica) unter den Schuß eines patronus. Um den hieraus resultierenden vielfachen Mißständen zu begegnen, wurden aber durch die kaiserliche Gesetzgebung die patrocinia vicorum oder agricolarum gänzlich verboten, dagegen in den Städten eine neue Beamtung, die defensores civitatum, geschaffen, welche die tenuiores ac minuscularii gegen die injuriae potentium beschützen sollte und bald auch mit einer ge= wissen niederen Jurisdiktion ausgestattet wurde.

Auch die Bischöfe erlangten in der christlichen Kaiserzeit einen

1 Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 66 f.

2 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 243 ff. 1087 ff.

3 Mommsen, Röm. StR. II3, S. 1084 ff. Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß II, S. 63 ff.; III, S. 11.

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Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 13.
Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 39 ff.

tit. C. Th. de patrociniis vicorum 11, 24. c. 7 ut nemo ad suum patrocinium suscipiat vicos vel rusticanos eorum 11, 54. Zachariä, Geschichte des griech.-röm. Rechts, 2. Aufl., S. 227. 228.

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tit. C. Th. de defensoribus civitatum 1, 29 (11). C. J. de def. civ. 1, 55. Nov. Majoriani 3 (2). Nov. Just. 15. Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 107 ff.

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gewissen Einfluß auf die Jurisdiktion und auf die Verwaltung der Stadtgemeinden.1

Die Kaiser Diokletian und Konstantin führten eine Trennung von Zivil- und Militärbeamtung ein. Die höchsten Militärbeamten führten seit Konstantin den Titel magistri militum; unter ihnen kommandierten in den einzelnen Provinzen duces und comites.2

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Der Kaiser umgab sich mit einem consilium, consistorium oder auditorium und außerdem mit einer Anzahl von Hofbeamtungen, officia domus augustae oder officia palatina. Unter den Hofbeamten sind in der späteren Kaiserzeit die hervorragendsten der magister officiorum, der Hofmarschall, der quaestor sacri palatii, der Justizminister, der comes sacrarum largitionum, der Finanzminister, und der comes rerum privatarum, der Minister der Finanzen des kaiserlichen Hauses. Alle Beamten sind streng in Rangklassen geschieden, und ist jedem eine militärische Amtstracht vorgeschrieben; nur der praefectus urbi trägt noch die zivile Toga.

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1 Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 112 ff.

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2 Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 14. 15, S. 80 ff.

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3 Mommsen, Röm. StR. 113, S. 988-992. Cuq, Le conseil des empereurs d'Auguste à Dioclétien, 1884. Baron, in der Krit. Vierteljahrsschrift, N. F., IX, S. 359 ff. Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 94. Friedländer, Darstellungen aus der Sittengeschichte Roms, 5. Aufl., I, S. 67 ff.

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Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 17. 102.

5 Ibid. S. 17. 90. 91.

6 Ibid. S. 71.

7 Ibid. S. 73.

8 Bethmann-Hollweg, Zivilprozeß III, S. 22. 23. 37. 38. 60. Notitia dignitatum et administrationum omnium tam civilium quam militarium in partibus orientis et occidentis, herausgegeben von Böcking, 1839-1853, und dazu dessen Abhandlung über die Notitia dignitatum, 1834.

Drittes Kapitel.

Das Rech t.

I. Entstehung des Rechts.

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Das Leben der Menschen wird seit Urzeiten von gewissen Lebensregeln beherrscht, die sich zunächst unbewußt, dann bewußt und durch Reflexion weiter entwickelt, in der Uebung der Leute ausbilden, und die die Tendenz haben, durch Mitteilung und Vererbung sich immer weitere Anwendungsgebiete und ein immer höheres Ansehen zu erobern.

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Unbewußt wirkende Lebensregeln sind dem Menschen mit dem Tier gemein. Dies hatte schon der alte Homer1 richtig erkannt, wenn er auch den Pferden deɑ xai vóμov zuschreibt; und derselbe Gedanke, den griechische Philosophen wiederholt ausgesprochen haben, hat den großen römischen Juristen Ulpian veranlaßt, das jus naturale zu definieren als das jus, quod natura omnia animalia docuit.3

Was der einzelne Mann als richtige Lebensregel erkannt hat, lehrt er sein Weib und seine Kinder und zwingt sie, es zu beobachten. Dies ist die allererste Stufe zu einer Verallgemeinerung von Lebensregeln. Auch diesem Gedanken gibt schon Homer dadurch klaren Ausdruck, daß er von den Kyklopen, denen er noch keine allgemeinen Rechtsvorstellungen zugesteht, sagt, daß ein jeder deμustevet παίδων ἠδ ̓ ἀλόγων. 4

Wenn und wo sich dann größere Menschengemeinschaften bilden, kommen in denselben allgemeine Vorstellungen von Lebensregeln auf, sei es durch gegenseitige Mitteilung und Abschleifung, sei es indem

1 0, 268.

2 Cic. de fin. 2, 10, 31. 32; 3, 5; 5, 9.

31. 1 § 3 de just. et jure 1, 1.

4 cf.

112 sqq. 189. 215. Dazu Dikäarchos bei Steph. Byz. S. 511 s. v. árpa (Dicaearch. fragm. hist. II, p. 238 sqq.) und Hermann, Griech. StA. § 5, Note 4.

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