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πάντων ἀνθρώπων, bie gemeinfam finὁ κατὰ φύσιν· ἔστι γὰρ . . . φύσει κοινὸν δίκαιον καὶ ἄδικον, κἂν μηδεμία κοινωνία πρὸς ἀλλήλους ᾗ μηδὲ avdhan. Eben deswegen bezeichnen es auch einige römische Juristen als jus divinum oder als jus gentium, weil es naturalis ratio inter omnes homines constituit.

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Aus diesem jus naturale scheiden sich in jedem einzelnen Staat, und zwar mit dem Inhalt, wie ihn eben dieser Staat erkannt hat, eine Reihe von Bestimmungen aus, deren Beobachtung der Staat von seinen Angehörigen verlangt und eventuell erzwingt: das ist das positive Recht dieses Staates, das jus civile der Römer, die iòpuμένοι θεσμοί eines beftimmten griedi den Staates, sie night megen ihrer inneren Wahrheit, sondern nur deswegen Geltung und Anerkennung beanspruchen, weil sie vom Staat anerkannt oder gesetzt sind. Dieses positive Recht eines bestimmten Staates kann zeitweise mit dem jus naturale in Konflikt geraten; denn, wie schon der alte Cato Censorius richtig bemerkt hat, es gibt immer Dinge, quae non jure naturae aut jure gentium fieri prohibentur, sed jure legum rei alicujus medendae aut temporis causa jussarum: sicut est de numero pecoris et de modo agri praefinito aut ejusmodi aliquo. In quibus rebus, quod prohibitum est fieri, per leges quidem non licet: velle id tamen facere, si liceat, inhonestum non est.5 Aber solange es non licet, darf es doch nicht geschehen, ör: rods νόμους τῶν ἀνδρῶν, οὐ τοὺς ἄνδρας τῶν νόμων κυρίους εἶναι δεῖ, aber δαβ ein Gefet ὑπὸ νόμου βελτίονος ἡττώμενον aufgehoben werde, ift καὶ καλὸν καὶ συμφέρον.

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Das positive Recht eines jeden Staates beruht zum Teil auf Verhältnissen und Anschauungen, die nur in diesem Staat eristieren, und ist deswegen nur diesem Staat individuell eigentümlich, oder es

1 Xenoph. Memorab. 4, 4, 19. Demosth. 23, 61. 85.

2 Aristot. Rhet. 1, 32, 2.

3 Isid. Orig. 5, 2 (c. 1 pr. D. 1). § 11 J. de jur. nat. 1, 2. Gaj. 1, 1. 1. 9 de just. et jur. 1, 1. fr. Dos. 1. § 11 J. de jur. nat. 1, 2. Cic. de off. 3, 5, 23.

5 Gell. N. A. 7, 3.

Plut. Apophth. p. 230 F.

Griech. StA. § 51, Note 7.

Herodot. 7, 104. cf. Hermann,

7 Stob. Serm. 44, 21. Aristot. Pol. 2, 5, 10.

beruht auf allgemein menschlichen Verhältnissen und Ideen und findet sich deswegen gerade so geordnet auch in anderen Staaten. Je ausgedehnter und intensiver der Verkehr der Staaten unterein ander wird, um so kräftiger entwickeln sich die allgemein menschlichen Ideen und um so entschiedener drängen sie die individuellen Ideen eines einzelnen Staates in den Hintergrund. Das hat auch der römische Staat in reichlichem Maße erfahren. Je ausgedehnter sein Verkehr ward, um so mehr drangen, troß seiner herrschenden Stellung, fremdartige Ideen in sein Kultur- und Rechtsleben ein und wurden, mit national-römischen Ideen kombiniert, von ihm wieder ausgestrahlt unter die ganze antike Menschheit. Durch die beständig wiederkehrenden Rezeptionen fremder Rechtsideen hat sich das römische Recht immer wieder von neuem verjüngt und hat dadurch die Kraft erlangt, zum Weltrecht zu werden. Eine Rechtsordnung, die sich gegen außen abschließt, kann nicht gedeihen. Die geistige Endogamie ist gerade so verderblich wie die physische.

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Das einem bestimmten Staat individuell eigentümliche Recht nennen die römischen Juristen sein jus civile, quod unusquisque populus ipse sibi constituit;1 das größtenteils aus dem internationalen Verkehr erwachsene, allen Staaten gemeinsame Recht nennen fie jus gentium, quasi quo jure omnes gentes utuntur. In ähnlicher, aber beschränkterer Weise unterscheiden die Griechen die κοινοὶ νόμοι τῆς Ἑλλάδος μηδ δι νόμοι einer beftimmten πολιτεία. 3 Wenn die römischen Juristen ihre Einteilung des Rechts in jus civile und jus gentium auf das Privatrecht und das Strafrecht beschränkten, so hat dies seinen Grund darin, daß eine Ausdehnung derselben auf das Staatsrecht, wo sie sich gerade so gut hätte durchführen lassen, ohne praktische Bedeutung gewesen wäre. Daß ihr jus gentium in dem bisher besprochenen Sinn gerade sowohl wie ihr jus civile mit dem ebenfalls jus gentium genannten jus naturale, quod naturalis ratio inter omnes homines constituit, mit ben κοινοὶ νόμοι πάντων avdpánov der Griechen, sehr wohl in Widerspruch geraten kann, dessen

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1 Gaj. 1, 1. fr. Dos. 1. § 2 J. de jur. nat. 1, 2.

Gaj. 1, 1.

3 Euripid. bei Stob. Serm. 1, 8. Thuc. 4, 97. Diod. 19, 63.

sind sich die römischen Juristen sehr klar bewußt, und Ulpian sowohl wie andere Juristen heben es wiederholt ausdrücklich hervor.1

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Außer dem positiven Recht des römischen Staates kennen die Römer noch ein anderes für sie maßgebendes positives Recht, nämlich das von den römischen Göttern gesezte, das fas. Das fas bildet einen Teil der römischen Religion und ist seiner Natur nach unabänderlich und jeder menschlichen Willkür entzogen. Es steht unter dem ausschließlichen Schuße der Götter und nur, insoweit es zu gleicher Zeit jus ist, d. h. in die positive Rechtsordnung des römischen Staates Aufnahme gefunden hat, auch unter dem des römischen Staates. Das zum jus gewordene fas heißt jus sacrum.

III. Die Quellen des römischen Rechts und die römische Rechtswissenschaft.3

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1. Die Königszeit.

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Die älteste und ursprünglich alleinige Quelle alles positiven Rechts ist der mos civitatis, die consuetudo. Der mos civitatis wird firiert durch die von den Königen und von den pontifices erteilten Rechtsbelehrungen (scita, interpretationes, ursprüngliche jurisdictio), durch Urteilssprüche (judicata) und durch ausdrückliche Festsehungen beim Abschluß von Verträgen (leges oder pacta); er wird weiterentwickelt durch die Gesetzgebung (leges). Wo der mos civitatis und die leges keine sichere Richtschnur geben, muß das bonum

11. 1 § 4 de just. et jur. 1, 1. 1. 4 1 de stat. hom. 1, 5. 1. 64 de cond. indeb. 12, 6.

2 Serv. ad Georg. 1, 269. Isid. Orig. 5, 2 (c. 1 § 1 D. 1).

8 Rudorff, Röm. Rechtsgeschichte, 1. Bd. Ferrini, Storia delle fonti di diritto Romano e della giurisprudenza Romana, 1885. Dazu Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Rom. Abt. VII, S. 150 ff.

4 Ulp. 1, 4. Gaj. 1, 1. 1. 32 sqq. de leg. 1, 3

Auct. ad Her. 2, 13.

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et aequum,' die própy dixalotáty der Griechen, unser richterliches Ermessen, das direkt aus dem Urquell alles Rechts, der naturalis ratio, der communis utilitas, geschöpft wird, ergänzend in die Lücke treten. Der ex aequo et bono urteilende Richter konsultiert statt der außer ihm stehenden Rechtsordnung sein eigenes Gewissen und schafft selbst erst das Recht für den von ihm zu beurteilenden einzelnen Fall. Das Gesetz nennen die römischen Juristen nach griechischem Vorbild auch Borbits aud jus scriptum = νόμος γεγραμμένος over ἔγγραφος, διε die Gewohnheit jus non scriptum = νόμος ἄγραφος. * Das bonum et aequum, ας κοινῇ πᾶσι συμφέρον, & ift identifd mit bem φύσει δίκαιον, mit dem jus naturale.5

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Die eigentliche Gesetzgebung hat im königlichen Rom noch keine große Rolle gespielt. Die meisten uns als leges regiae überlieferten altrömischen Rechtssaßungen sind allem Anschein nach keine eigentlichen Geseze, sondern nur vom König aufgestellte Rechtsbelehrungen oder Abstraktionen aus königlichen Urteilen. Immerhin hat es schon in der Königszeit eine Gesetzgebung in Rom gegeben, namentlich auf dem Gebiete des Staatsrechts. Dem durch seine reformatorische Thätigkeit auf dem Gebiete des Staatsrechts berühmten König Servius Tullius wird auch eine umfassende Gesetzgebung über Kontrakte und Delikte zugeschrieben, über deren Inhalt uns aber nichts berichtet wird. Der König Tarquinius Superbus soll diese ganze Gesetzgebung wieder beseitigt haben. Ueber den formellen Gang der Gesetzgebung in der Königszeit ist uns nichts Zuverlässiges bekannt.

Zur Zeit der Republik und noch später existierte ein Buch, das den Titel jus civile Papirianum führte und leges regiae enthielt.

1 Auct. ad Her. 2, 13. Cic. de orat. part. 37.

2 Pollux 8, 122.

3 § 3 J. de jur. nat. 1, 2.

Corp. Inser. Graec. 2378. Aristot. Pol. 3, 4, 7.

51. 11 de just. et jur. 1, 1.

6 Morit Voigt, Ueber die leges regiae, 1876-1877.

Aus dem

7. Band der Abhandl. der phil.-hist. Klasse der königl. sächs. Gesellschaft der Wissenschaften.

Dion. 4, 43.

8 Dion. 3, 36. 1. 2 §§ 2. 7. 36 de O. J. 1, 2. Macrob. Sat.

Das Buch soll von dem ersten pontifex maximus nach Vertreibung der Könige, Manius oder wie er sonst mit Vornamen geheißen haben mag Papirius, verfaßt worden sein. Dieses jus civile Papirianum, das auch mißbräuchlich lex Papiria genannt wird, ward noch zu Cäsars Zeit von Granius Flaccus kommentiert.1

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2. Die Zeit der Republik.

a) Leges, Senatusconsulta, Edicta.

Auch im Beginn der Republik waren die mores majorum noch die Hauptquelle des Rechts. Dies ward einigermaßen anders durch die Zwölftafelgesetzgebung; doch blieb auch nach ihr noch das Gewohnheitsrecht von hervorragender Bedeutung.

I. Die Gesetzgebung erfolgte zur Zeit der Republik durch Volksschlüsse, leges, die wieder in leges, Beschlüsse der Centuriatkomitien, populi scita, Beschlüsse der Tributkomitien des ganzen populus, und plebis scita, Beschlüsse der Tributkomitien der plebs, zerfielen. Ein jedes Gesetz mußte, bis es fertig war, 3 Stadien durchlaufen:

1. Legis latio, Vorbereitung. Der Magistrat, welcher einen Gesetzesvorschlag zur Abstimmung bringen wollte, schlug denselben öffentlich an (promulgatio legis) und bestimmte den Termin, an welchem die Volksversammlung zur Abstimmung zusammentreten sollte. Inzwischen berief er conciones, in denen er, der legis lator, als auctor, suasor legis auftrat und auch andere als suasores oder dissuasores zum Wort zugelassen wurden. Die promulgatio dauerte üblicherweise per trinum nundinum. Weil diese Zeit aber bisweilen abgekürzt und das Volk überrumpelt worden war, be stimmte eine lex Caecilia Didia von 98 v. Chr., daß die promulgatio notwendigerweise per trinum nundinum dauern müsse. Zu gleicher Zeit verbot fie, ne quid per saturam ferretur."

3, 11, 5. 1. 144 de V. S. 50, 16. Serv. ad Aen. 12, 836. Cic. ad Att. 6, 1, 8.

11. 144 de V. S. 50, 16.

Cic. de domo, 2 Mommsen, Röm. StR. III, S. 370 ff. 336. c. 16. 19. 20; pro Sestio 64, 135. Schol. ad h. 1. p. 310 Or.

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