Zur Geschichte der Eheschliessung, Časti 1–2Laupp, 1863 - 72 strán (strany) |
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... Weise kennzeichnete 3 ) , des nöthigen Correctivs in der Möglichkeit der Scheidung entbehrte 4 ) , und dass der sacramentale Character der Ehe , welcher , wenn wir von den späteren Theorien des Melchior Canus absehen 5 ) , derzeit ...
... Weise kennzeichnete 3 ) , des nöthigen Correctivs in der Möglichkeit der Scheidung entbehrte 4 ) , und dass der sacramentale Character der Ehe , welcher , wenn wir von den späteren Theorien des Melchior Canus absehen 5 ) , derzeit ...
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... Weise kennzeichnete 3 ) , des nöthigen Correctivs in der Möglichkeit der Scheidung entbehrte 4 ) , und dass der sacramentale Character der Ehe , welcher , wenn wir von den späteren Theorien des Melchior Canus absehen 5 ) , derzeit ...
... Weise kennzeichnete 3 ) , des nöthigen Correctivs in der Möglichkeit der Scheidung entbehrte 4 ) , und dass der sacramentale Character der Ehe , welcher , wenn wir von den späteren Theorien des Melchior Canus absehen 5 ) , derzeit ...
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... Weise zu ent- schuldigender Offenheit und Schamlosigkeit auf : sein Leben war die Persiflage seiner Theorien 25 ) . Dennoch aber trug die Kirche Bedenken , durch Auf- hebung des Cölibats den Rathschlägen Einsichtiger 26 ) nach- zukommen ...
... Weise zu ent- schuldigender Offenheit und Schamlosigkeit auf : sein Leben war die Persiflage seiner Theorien 25 ) . Dennoch aber trug die Kirche Bedenken , durch Auf- hebung des Cölibats den Rathschlägen Einsichtiger 26 ) nach- zukommen ...
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... Weise , in- dem man nur die Stellen , welche die Ehe als äusserliches , staatliches Verhältniss hinstellen , durch den Gegensatz zur geistlichen Jurisdiction unschädlich zu machen suchte , wäh- rend doch bei mehreren dieser Stellen ...
... Weise , in- dem man nur die Stellen , welche die Ehe als äusserliches , staatliches Verhältniss hinstellen , durch den Gegensatz zur geistlichen Jurisdiction unschädlich zu machen suchte , wäh- rend doch bei mehreren dieser Stellen ...
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... Weise segnen , beten und zieren . « 35 ) Richter Kirchenordn . ( Weimar 1846. ) 1 , 148. Vgl . Unter- richt d . Visitator . an die Pfarrherrn d . Churfürsten- thums Sachsen v . J. 1528. das . 1 , 94. Goslar . Cons . O. v . J. 1555. da s ...
... Weise segnen , beten und zieren . « 35 ) Richter Kirchenordn . ( Weimar 1846. ) 1 , 148. Vgl . Unter- richt d . Visitator . an die Pfarrherrn d . Churfürsten- thums Sachsen v . J. 1528. das . 1 , 94. Goslar . Cons . O. v . J. 1555. da s ...
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Alamannen Alexander III Anschauung Benediction Bigamie Braut Bräutigam brût Burchard von Worms Civilehe Cölibat Conc Consenserklärung Consequenz Consil copula deutsch ebend ehelichen Ehen Ehesachen Eheschliessungsform Ehestand Einsegnung Emil Friedberg erst evang Francof Frau Fredegar freilich Fürsprecher futuro geistlichen Gesch Gott Grimm a. a. Hartzh Hartzheim heisst Hochzeit Jahrhundert Jenae jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenordnungen kirchliche Eheschliessung kirchlichen Trauung Lehre Leipz lichen Lips Luther matoren matr matrimonium Mittelalter mulier mundium Mundkauf Mundwald nah swabe rehte nöthig Nothwendigkeit der kirchlichen Pandekt priesterliche Copulation priesterliche Trauung protestantische Quaesitum Recht rechtlich reformatorischen responsum est coire Richter Richter KO Ring sacerdote schliessung sechszehnten sect solidus sponsae sponsalia de praesenti sprach Staat Strampff a. a. O. S. Synod Theolog Theorie torneschen Traubüchlein Turon unsere uxor Verlöbniss Verlobung wa ich iu Weinhold a. a. Weise weltlich Wergelder Wilda zôsamen
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Strana 2 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Strana 7 - Ehestand ein weltlich Geschäft ist, gebührt uns Geistlichen oder Kirchendienern nichts darin zu ordnen oder regieren, sondern lassen einer jeglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen.
Strana 8 - Kirchen oder in der Kirchen sie zu segnen, über sie zu beten oder sie auch zu trauen, sind wir schuldig, dasselbige zu tun.
Strana 10 - Ja, herre, ob mir sin got gan.' ,nemt ir in gerne?' sprach aber er. ,gerne, herre, gebt mirn her!' zem dritten male: ,welt irn?' ,gerne, herre, nü gebt mirn!' dö gap er Gotelinde ze wibe Lemberslinde und gap Lemberslinde ze manne Gotelinde. si sungen alle an der stat, üf den fuoz er ir trat.
Strana 26 - Ob yemant wär und wesen scholt, Der da wider sprechen wolt. Dar umb gepeut ich pey dem pan, Wer der ist, der bewaren chan, » Daz die ee nicht redleich sey. Der sag es ze der vart hie pey.
Strana 10 - ... nemt ir si gerne?' der knabe jach 'so mir s4le unde lip, ich nime gerne dize wip.' do sprach er ze Gotelinde 'welt ir Lemberslinde gerne nemen zeinem man?' 'ja, herre, ob mir sin got gan.
Strana 12 - Ja, ich wüsste sclbs nicht wol, wie ein Knecht oder Magd sollten oder kunnten in deutscher Sprache per verba de futuro sich verloben; denn wie man sich verlobet, so laut's per verba de praesenti, und sonderlich weiss der Pofel von solcher behender Grammatica nichts, dass accipio und accipiam zweierlei sei; er führet daher nach unserer Sprachen Art und spricht: »Ich will Dich haben, ich will Dich nehmen, Du sollt mein sein
Strana 17 - Ich nehme dich zu meinem verlobten Weibe, zu haben und zu halten von diesem Tage an, in Glück und Unglück, in Reichthum und Armuth, in Krankheit und Heil, bis der Tod uns trennt, ob die heilige Kirche es wohl ordne und darauf pflichte ich dir meine Treue".
Strana 2 - Wenn ein Freier bei eines freien Mannes Frau liegt, erkaufe er sie mit ihrem Wergelde und erwerbe eine andere Frau aus seinem eigenen Vermögen und bringe sie ihm heim.
Strana 16 - Weil denn Hans N. und Greta N. einander zur Ehe begehren, und solches hier öffentlich vor Gott und der Welt bekennen, darauf sie die Hände und Trauringe einander gegeben haben, so spreche ich sie ehelich zusammen im Namen...