HQ1024 K55 1864 Dem gesegneten Andenken des hochseligen Bischofs von Trier Herrn Dr. Wilhelm Arnoldi, geboren am 4. Januar 1798, geftorben am 7. Januar 1864, sichersten vom Geiste des Gesetzgebers gehalten und getragen, wo er in offenen Widerspruch mit so manchen gangbaren, einer verflachten, dem Rechte der Kirche überall feindlichen Zeitrichtung erwachsenen Ansichten zu treten sich genöthigt sah. Lettere Rücksicht ließ auch den Abdruck der wichtigsten Gesegesstellen, sowie die Berufung auf die namhaftesten Kirchenrechtslehrer nothwendig erscheinen, indem nur Wenigen die Quellenwerke der Wissenschaft des Kirchenrechts zugänglich sind. Trier, am Feste des heiligen Joseph 1864. Der Verfasser. §. 7. Von dem Irrthume rücksichtlich einer Qualität, welche auf die Person selbst zurückfällt, insbesondere (error qualitatis in personam re- Ueber Furcht und Gewalt (vis et metus) als trennendes Ehehinderniß Ueber die Bedingung, conditio, als vernichtendes Ehehinderniß Ueber geschlechtliches Unvermögen, impotentia, als vernichtendes Ehe- §. 12. Ueber die Nichtigkeitserklärung einer Ehe im Allgemeinen §. 13. Ueber die Nichtigkeitserklärung einer auf Grund eines privatrechtlichen 88 |